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Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen (VV-Ganztag)

Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen (VV-Ganztag)
vom 26. Februar 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 6], S.134)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 10], S.441)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Zeitabablauf vom 19. Dezember 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 10], S.441)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Grundsätze

1 - Organisationsformen und Zielsetzungen

(1) Ganztagsangebote vertiefen Lern- und Förderangebote für möglichst viele Schülerinnen und Schüler und gewährleisten, dass attraktive Lern- und Lebensorte für junge Menschen entstehen und insbesondere in den dünn besiedelten ländlichen Regionen die Erreichbarkeit jugendkultureller Angebote gesichert werden. Ganztagsangebote sollen verstärkt die Ressourcen, die im Gemeinwesen vorhanden sind, für die Schülerinnen und Schüler nutzbar machen. Sie dienen einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(2) Im Land Brandenburg können Ganztagsangebote in offener, teilweise oder voll gebundener Form an

  1. Grundschulen gemäß Abschnitt 2,
  2. Schulen der Sekundarstufe I gemäß Abschnitt 3 sowie
  3. Förderschulen gemäß Abschnitt 4

eingerichtet werden.

(3) Ganztagsangebote sind an mindestens drei Tagen im Umfang von acht Zeitstunden oder an mindestens vier Tagen im Umfang von sieben Zeitstunden einzurichten. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler kann

  1. für alle verpflichtend (voll gebundene Form),
  2. für einen Teil von Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend (teilweise gebundene Form) oder
  3. auf freiwilliger Basis mit einer Teilnahmeerklärung für jeweils ein Schuljahr (offene Form)

erfolgen. Schulen der Sekundarstufe I mit Ganztagsangeboten gemäß Buchstabe a oder b sind Ganztagsschulen.

(4) Ganztagsangebote in offener Form sind außerunterrichtliche schulische Angebote, pädagogisch begleitete oder selbstorganisierte Angebote der Jugendarbeit, Angebote des Hortes, jugendkulturelle Angebote und Betreuungsformen, die im Anschluss an den regulären Unterricht unterbreitet werden (additives Modell). Sie können auch an unterrichtsfreien Tagen oder in den Ferien angeboten werden.

(5) Ganztagsschulen sind durch eine pädagogische und zeitliche Verzahnung von Unterricht, Freizeit- und Betreuungsangeboten sowie zusätzlichen Lern- und Fördermaßnahmen gekennzeichnet (integratives Modell). 

2 - Pädagogisches Ganztagskonzept, Schulprogramm

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten erarbeiten ein pädagogisches Ganztagskonzept, welches Bestandteil der Genehmigung ist. Ganztagsschulen sind verpflichtet, ein Schulprogramm vorzulegen, das das pädagogische Ganztagskonzept beinhaltet.

(2) Das pädagogische Ganztagskonzept einer Schule orientiert sich an den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Mindestanforderungen der „Qualitätsmerkmale für Ganztagsangebote im Land Brandenburg“ und ist mit den jeweiligen Kooperationspartnern sowie mit den Schul- und Hortträgern abzustimmen. Das pädagogische Ganztagskonzept enthält insbesondere Aussagen

  1. zu den pädagogischen Grundsätzen und Zielen,
  2. zu den schulischen Teilkonzepten (u. a. Arbeitsstundenkonzept, Hausaufgabenersatzkonzept),
  3. zur zeitlichen Gestaltung und Organisation des jeweiligen Ganztagsangebotes,
  4. zu Angeboten in den Ferien,
  5. zu Vereinbarungen mit Kooperationspartnern,
  6. zum Konzeptentwicklungsprozess (Steuerungsgruppe, Einbeziehung der schulischen Gremien),
  7. zum Raumnutzungskonzept,
  8. zu Maßnahmen der schulinternen Evaluation sowie
  9. zur Unterstützungs- und Fortbildungsplanung der Schule.

3 - Verbindliche Kooperationen

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zur Erweiterung des Ganztagsangebotes schriftliche Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen (Kooperationsvereinbarungen).

(2) Ganztagsangebote an Grundschulen müssen Angebote des Hortträgers umfassen, die auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes und einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorgehalten werden.

(3) Schulen können insbesondere mit Trägern der Jugendhilfe (außer Hort), Kirchen, Kultureinrichtungen, Sportvereinen, Stellen, die der Gleichstellung verpflichtet sind, oder Einzelpersonen (Kooperationspartner), Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, den Schülerinnen und Schülern weitere Ganztagsangebote unter organisatorischer Verantwortung und Aufsicht der Schule (schulische Veranstaltungen) zu unterbreiten. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Angebote, die nicht in organisatorischer Verantwortung und Aufsicht der Schule stehen, können Ganztagsangebote gemäß Absatz 2 und 3 sinnvoll ergänzen. Die Schule ist in diesen Fällen weder für die äußeren Bedingungen, die inhaltliche Gestaltung, die Leitung noch für die Aufsicht verantwortlich. Die Schulen können hierfür Kooperationsvereinbarungen gemäß § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes schließen, die insbesondere die Nutzung von Räumlichkeiten der Schule regeln.

4 - Kostenbeteiligung der Eltern

(1) Ganztagsschulen gewährleisten, dass in der Zeit der verbindlichen Teilnahme kostenfreie Angebote vorgehalten werden. Neben kostenfreien Ganztagsangeboten können kostenpflichtige Angebote unterbreitet werden. Dies gilt auch für die Mittagsmahlzeit.

(2) An Schulen mit offenen Ganztagsangeboten können kostenfreie und kostenpflichtige Angebote unterbreitet werden.

(3) Die Regelungen zu den Elternbeiträgen für die Hortbetreuung bleiben von diesen Verwaltungsvorschriften unberührt.

5 - Information und Beratung

Schulen, die Ganztagsangebote vorhalten oder unterbreiten wollen, informieren Eltern und deren Kinder insbesondere über die Organisationsform des Ganztagsangebotes gemäß Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c, über die Kostenbeteiligungen der Eltern für frei wählbare Angebote sowie über Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs und des freigestellten Schülerverkehrs.

6 - Sächliche und räumliche Ausstattung

(1) Der Schulträger stellt die für die schulischen Angebote erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für das Ganztagsangebot zur Verfügung. Die Schule entwickelt gemeinsam mit dem Schulträger ein Raumkonzept, welches sich an den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Mindestanforderungen der „Qualitätsmerkmale für Ganztagsangebote im Land Brandenburg“ orientiert. Hierbei sind die Raumkapazitäten und -anforderungen für die Angebote des Horts und der Kooperationspartner zu berücksichtigen.

(2) Die Schulleitung stimmt mit dem Träger der Schülerbeförderung die Fahrpläne mit den zeitlichen Erfordernissen des schulischen Ganztagsangebotes ab.

7 - Evaluation

(1) Schulen, die Ganztagsangebote unterbreiten, überprüfen in regelmäßigen Abständen das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung der ganztagsspezifischen Arbeitsschwerpunkte (interne Evaluation) und beteiligen dabei ihre Kooperationspartner. Hierbei können sich die Schulen durch Dritte unterstützen lassen.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind bei der Planung und Durchführung schulinterner Evaluationsverfahren angemessen zu beteiligen.

(3) Schulen, die Ganztagsangebote unterbreiten, nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen (externe Evaluation) teil.

 Abschnitt 2
Ganztagsangebote in der Grundschule

8 - Ganztagsangebote in offener Form

(1) An einer Grundschule mit Ganztagsangeboten in offener Form werden über den stundentafelbezogenen Unterricht hinaus Angebote von Hort und anderen Kooperationspartnern unterbreitet.

(2) Eine Grundschule mit Ganztagsangeboten in offener Form muss dem staatlichen Schulamt jährlich eine Mindestteilnehmerzahl an den Ganztagsangeboten von 60 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Schule (schriftliche Anmeldung durch die Eltern) und ein den angemeldeten Bedarf deckendes Angebot nachweisen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Gesamtschulen mit angegliederter Primarstufe können sich an Ganztagsangeboten gemäß Nummer 10 beteiligen.

9 - Verlässliche Halbtagsschule, Hort und ergänzende Angebote

(1) Grundschulen können in einem zeitlichen Rahmen von mindestens sechs Zeitstunden einen rhythmisierten Unterricht unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in Form

  1. eines offenen Beginns - täglich in der Regel 30 Minuten vor Beginn des ersten Lernblocks,
  2. fachübergreifender und fächerverbindender Lernblöcke von 90 Minuten,
  3. individueller Lernzeiten,
  4. aktiven Spielphasen mit der Möglichkeit eines täglichen gemeinsamen Frühstücks von mindestens 30 Minuten und
  5. eines Mittagsbandes von in der Regel mindestens 50 Minuten mit einem täglich betreuten Mittagessen

organisieren (verlässliche Halbtagsschule). Grundschulen können nur als ganze Schule zu verlässlichen Halbtagsschulen entwickelt werden.

(2) Die verlässliche Halbtagsschule ist mit Ganztagsangeboten gemäß Nummer 1 Abs. 3 Buchstabe c zu verbinden. Nummer 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Ganztagsangebote in Schulen der Sekundarstufe I

10 - Ganztagsangebote in offener Form

(1) In einer Schule mit Ganztagsangeboten in offener Form werden im Anschluss an den stundentafelbezogenen Unterricht weitere Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote der Schule und mindestens drei Kooperationspartnern eingerichtet.

(2) Die Schule mit Ganztagsangeboten in offener Form muss dem staatlichen Schulamt jährlich die Mindestteilnehmerzahl von 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (schriftliche Anmeldung durch die Eltern) und ein den angemeldeten Bedarf deckendes Angebot nachweisen.

11 - Ganztagsschule

(1) An einer Ganztagsschule bilden der stundentafelbezogene Unterricht und die zusätzlichen Angebote der Schule sowie der Kooperationspartner eine pädagogische Einheit. Der Unterricht und die Ganztagsangebote werden auf Vor- und Nachmittage im Sinne einer kind- und lerngerechten Rhythmisierung verteilt. Zwischen den Angeboten am Vor- und Nachmittag plant die Schule ein Mittagsband von mindestens 50 Minuten Länge ein.

(2) Zu den über den Unterricht hinausgehenden Angeboten der Schule zählen Pflicht-, Wahlpflicht- oder wahlfreie Angebote.

(3) Pflichtangebote sind Arbeitsstunden. Sie haben im Stundenplan einen festen Platz und sind mit mindestens 90 Minuten in der Woche einzuplanen. Nach den jeweiligen Funktionen und Aufgaben sind unterschiedliche Formen von Arbeitsstunden wählbar:

  1. fachunabhängige Arbeitsstunden,
  2. fachgebundene Arbeitsstunden,
  3. Wochenplan- und Freiarbeitsstunden und
  4. flexible Zeiten für individualisiertes Lernen in Gruppen.

Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet über Ziele und Grundsätze der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung von Arbeitsstunden im Rahmen des pädagogischen Ganztagskonzeptes (Arbeitsstundenkonzept).

(4) Wahlpflichtangebote umfassen die gestaltete Freizeit in Form von Arbeitsgemeinschaften und Projekten. Sie orientieren sich an den Interessen und Neigungen der Schülerschaft. Bei der Planung dieser Angebote soll die Schule unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler die spezifischen Rahmenbedingungen, insbesondere die räumlichen Möglichkeiten, die Gegebenheiten der Ausstattung und die personellen Bedingungen beachten.

(5) Wahlfreie Angebote umfassen den offenen Frühbeginn, Angebote im Mittagsband sowie betreutes Mittagessen. Sie dienen der Entspannung und Erholung und sollen kreatives Freizeitverhalten fördern.

(6) Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlfreie Angebote können jahrgangs- oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden und nach Art und Umfang für einzelne Altersgruppen von Schülerinnen und Schüler unterschiedlich gestaltet sein. Die Gruppengröße richtet sich nach der Art des jeweiligen Angebots und der personellen Möglichkeiten.

(7) Eine Ganztagsschule soll in Abhängigkeit vom Umfang der Ganztagsangebote teilweise oder ganz auf die Erteilung von Hausaufgaben verzichten.

Abschnitt 4
Förderschulen

12 - Ganztagsangebote an Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplänen der Grundschule und der Schulen der Sekundarstufe I unterrichten

Die Abschnitte 2 und 3 gelten auch für die Förderschulen für Erziehungshilfe, für Sprachauffällige, Hörgeschädigte, Sehgeschädigte und Körperbehinderte.

13 - Ganztagsangebote an allgemeinen Förderschulen und Förderschulen für geistig Behinderte

(1) Der Abschnitt 3 gilt für die Jahrgangstufen 7 bis 10 der allgemeinen Förderschule. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 gelten die Regelungen der Nummer 8.

(2) An den Förderklassen und Förderschulen für geistig Behinderte gelten die Regelungen der Nummer 4 der VVGei-Entw.

Abschnitt 5
Antrags- und Genehmigungsverfahren

14 - Antragstellung

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte erarbeitet in Abstimmung mit dem Schulträger - im Primarbereich zusätzlich mit dem Hortträger - und anderen Kooperationspartnern ein Ganztagskonzept. In der Konzepterarbeitungsphase werden die Voten der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler einbezogen. Die Schule kann sich hierbei durch das staatliche Schulamt und die Landeskooperationsstelle Schule/Jugendhilfe beraten lassen.

(2) Bei Anträgen gemäß Nummer 9 sind der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und die Gemeinde frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

(3) Die Schule führt eine Elternbefragung durch. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

(4) Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 91 Abs. 3 Nr. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes über den Antrag zur Einrichtung des Ganztagsangebotes gemäß den Abschnitten 2, 3 oder 4.

(5) Der Beschluss der Schulkonferenz ist dem Schulträger zuzuleiten. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen, stellt die Schulleitung den Antrag zur Einrichtung des Ganztagsangebotes beim zuständigen staatlichen Schulamt. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Schuljahr einzureichen.

15 - Inhalte des Antrages

(1) Der Antrag beinhaltet das pädagogische Ganztagskonzept oder das Schulprogramm und Aussagen

  1. zur Analyse und Prognose der Schülerzahlen auf der Grundlage einer genehmigten Schulentwicklungsplanung,
  2. bei Anträgen gemäß Nummer 9 die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde bezüglich der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Höhe der Hortfinanzierung zur Gewährleistung der ergänzenden Angebote,
  3. zur Zusammenarbeit mit dem Hort und anderen Kooperationspartnern (Nachweis über Kooperationsverträge),
  4. zur geplanten Mindestteilnehmeranzahl am offenen Ganztagsangebot,
  5. zum Ergebnis der Elternbefragung und
  6. zur Anwesenheitszeit der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals.

(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des Schulträgers beizufügen. Bei Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der Jugendhilfe ist das zuständige Jugendamt zu beteiligen.

16 - Antragsprüfung und Genehmigung

(1) Das staatliche Schulamt prüft jährlich die neugestellten Anträge sowie die Erweiterungs- und Änderungsanträge. Für Erweiterungs- und Änderungsanträge gelten die Regelungen gemäß Nummer 14 und 15 entsprechend. Es prüft insbesondere

  1. die Angaben zur Perspektive des Schulstandortes unter Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer Eckpunkte und unter dem Aspekt der regionalen Ausgewogenheit landesweiter Ganztagsangebote (Anlage),
  2. bei Anträgen gemäß Nummer 9 die Aussagen zur Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde bezüglich der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Höhe der Hortfinanzierung zur Gewährleistung der ergänzenden Angebote,
  3. Anzahl der Kooperationsverträge,
  4. die konzeptionelle Umsetzung der Ziele gemäß Nummer 1 Abs. 1 und der Mindestanforderungen der Qualitätsmerkmale für Ganztagsangebote im Land Brandenburg,
  5. die Erfüllung der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen,
  6. die Bedarfsermittlung für Ganztagsangebote in offener Form,
  7. die Gremienbeteiligung und -voten und
  8. die Stellungnahme des Schulträgers.

(2) Das staatliche Schulamt erstellt eine entsprechende Rangliste für Genehmigungsvorschläge von Neuanträgen unter Berücksichtigung der Qualität des pädagogischen Ganztagskonzeptes und folgender Kriterien:

  1. gesicherter Schulstandort unter Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer Eckpunkte1
  2. regionale Ausgewogenheit der Ganztagsangebote und
  3. Anzahl der Kooperationsverträge.

Die Rangliste wird bis zum 1. Februar an das für Schule zuständige Ministerium zur abschließenden Stellungnahme weiter geleitet.

(3) Das staatliche Schulamt genehmigt bis zum 1. April auf der Grundlage der Stellungnahme des für Schule zuständigen Ministeriums die Einrichtung des jeweiligen Ganztagsangebotes. Die Schulen erhalten ein Genehmigungs- oder begründetes Ablehnungsschreiben.

(4) Für Ersatzschulen gelten diese Verwaltungsvorschriften nur im Hinblick auf die pädagogisch inhaltlichen Voraussetzungen entsprechend.

17 - Beendigung von Ganztagsangeboten

(1) Das staatliche Schulamt genehmigt auf Antrag der Schulkonferenz die Beendigung des Ganztagsangebotes zum Schuljahresende, wenn die Akzeptanz des Angebotes bei Eltern sowie Schülerinnen und Schülern nicht mehr gegeben ist oder andere Fakten die Organisation des Ganztagsangebotes nicht mehr zulassen. Der Antrag ist jährlich zum 15. Dezember dem staatlichen Schulamt zuzuleiten. Der Schulträger ist zuvor anzuhören.

(2) Das staatliche Schulamt kann ein Ganztagsangebot zum Schuljahresende beenden, wenn schulaufsichtliche Überprüfungen oder externe Evaluationen ergeben, dass die Mindestanforderungen der Qualitätsmerkmale für Ganztagsangebote nur unzureichend eingehalten werden oder die Mindestteilnehmeranzahl nicht eingehalten wird. Die Schulkonferenz und der Schulträger sind zuvor anzuhören.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

18 - Übergangsbestimmungen

(1) Ganztagsschulen, denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften die Genehmigung erteilt wurde, dürfen bis zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 unter den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Sie passen ihr pädagogisches Ganztagskonzept bis zum Beginn des Schuljahres 2004/05 diesen Verwaltungsvorschriften an. Die Genehmigung gilt fort, wenn die erforderliche Anpassung vom staatlichen Schulamt bis zum 1. Juni 2004 festgestellt wurde.

(2) Genehmigte Ganztagsschulen, die ihre bisherige Organisationsform zum Schuljahr 2004/05 ändern wollen, stellen bis zum 1. Februar 2004 beim staatlichen Schulamt einen Änderungsantrag gemäß Nummer 14 und 15.

19 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Potsdam, den 26. Februar 2004

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche


1 vorrangige Genehmigung von Anträgen in höherstufigen zentralen Orten ab der Zentralitätsstufe Grundzentrum/Mittelzentrum in der Sekundarstufe I

Anlagen

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