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Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung über die Vermessungsschriften (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt)
Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung über die Vermessungsschriften (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt)
vom 30. April 2012
Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. April 2012
Aktenzeichen: 13-571-02
1 Allgemeines
Diese Vorschrift regelt das Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Bestandsdaten und
Katasterakten des Liegenschaftskatasters im Zusammenhang mit der Fortführungsentscheidung der Katasterbehörde über die Vermessungsschriften.
2 Qualitätskontrolle
2.1 Die Katasterbehörde hat die Qualität des Ergebnisses der Liegenschaftsvermessung anhand der vorgelegten Vermessungsschriften in zweckmäßiger Weise daraufhin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.
2.2 Die Katasterbehörde prüft grundsätzlich, ob
- die Vermessungsschriften vollständig sind und deren Ergebnis auf dem aktuellen Inhalt des Liegenschaftskatasters aufsetzt,
- die Lage der Liegenschaften qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt wurde,
- Abweichungen geklärt und, soweit erforderlich, behoben wurden,
- die Anforderungen an die Grenzniederschrift und an die Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Grenzwiederherstellung zur Ausstellung des Grenzzeugnisses sowie an die Aufzeichnung über eine vorgenommene Abmarkung eingehalten wurden.
2.3 Geringfügige Qualitätsmängel können von der Katasterbehörde behoben werden.
2.4 In begründeten Fällen sind für eine erweiterte Prüfung, die im Zuge einer Liegenschaftsvermessung verwendeten und erzeugten Daten, die nicht zu den Vermessungsschriften gehören, bei der Vermessungsstelle anzufordern.
2.5 Sofern bedeutsame Qualitätsaspekte beim Nachweis der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung nicht beachtet wurden, sind die Vermessungsschriften der Vermessungsstelle mit entsprechenden Hinweisen zurückzugeben. Zu den bedeutsamen Qualitätsaspekten gehören regelmäßig die in Nr. 2.2 genannten Prüfungsgegenstände. Mit der Rückgabe einer eingereichten Vermessungsschrift hat die Katasterbehörde eine angemessene Wiedervorlagefrist zu bestimmen, die drei Monate nicht überschreiten soll. Die Frist richtet sich nach dem erforderlichen Umfang der Nacharbeiten. In der Regel sind vorzusehen:
- 2 Wochen, bei einfachen sachlichen Beanstandungen (ohne örtliche Vermessung)
- 4 Wochen, bei Beanstandungen an der Liegenschaftsvermessung (einfache Nacherhebungen vor Ort)
- bis zu 12 Wochen, bei Beanstandungen mit umfangreichen Nacherhebungen vor Ort (z. B. neuer Grenztermin)
Ist ein Überschreiten der Frist durch Besonderheiten im Verfahren zur Behebung der Beanstandungen zu erwarten, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dies der Katasterbehörde umgehend anzuzeigen und einen verbindlichen Termin für die Wiedervorlage der Vermessungsschriften mit der Katasterbehörde zu vereinbaren.Werden die Beanstandungen nicht termingerecht behoben, teilt die Katasterbehörde dies der Aufsichtsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit.
2.6 Bei der Rückgabe der Vermessungsschriften können in besonderen Fällen, in denen über die Beanstandung Uneinigkeit besteht,
- die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufsichtsbehörde sowie
- die Flurneuordnungsverwaltung das Ministerium des Innern
um Klärung ersuchen. Das Ersuchen soll innerhalb der zur Behebung der Beanstandungen gewährten Frist erfolgen. Die Katasterbehörde ist von der Vermessungsstelle über das Ersuchen zu informieren.
3 Fortführungsentscheidung
3.1 Mit der Fortführungsentscheidung bekundet die Katasterbehörde, dass die Vermessungsschriften den Qualitätsanforderungen hinreichend entsprechen; dem Antrag auf Übernahme wird stattgegeben.
3.2 Die Fortführungsentscheidung ist von einer Person mit der Qualifikation des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf dem Fortführungsbeleg zu bescheinigen. Die Tätigkeit kann auf eine Person mit der Qualifikation des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes übertragen werden.
3.3 Die hinreichende Qualität der Vermessungsschriften kann vorausgesetzt werden, wenn bei der Qualitätskontrolle Mängel nicht offensichtlich sind. Mit ihrer Unterschrift übernimmt die bescheinigende Person hierfür die Verantwortung.
4 Mitteilung an die Vermessungsstelle
Die Katasterbehörde unterrichtet die Vermessungsstelle und gegebenenfalls die Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise unverzüglich über die erfolgte Übernahme der Vermessungsschriften.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung über die Vermessungsschriften (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt), Runderlass vom 1. Juli 2009, Az.: III/4-571-02 außer Kraft.
Im Auftrag
gez. Schönitz