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Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung über die Vermessungsschriften (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt)
Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung über die Vermessungsschriften (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt)
vom 1. Juli 2009
Außer Kraft getreten am 30. April 2012 durch Erlass vom 30. April 2012
Erlass des Ministeriums des Innern
Aktenzeichen: III - 571-02
1 Allgemeines
Diese Vorschrift regelt das Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Bestandsdaten und Katasterakten des Liegenschaftskatasters im Zusammenhang mit der Fortführungsentscheidung der Katasterbehörde über die Vermessungsschriften.
2 Qualitätskontrolle
2.1 Die Katasterbehörde hat die Qualität des Ergebnisses der Liegenschaftsvermessung anhand der vorgelegten Vermessungsschriften in zweckmäßiger Weise daraufhin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.
2.2 Die Katasterbehörde prüft grundsätzlich, ob
- die Vermessungsschriften vollständig sind und deren Ergebnis auf dem aktuellen Inhalt des Liegenschaftskatasters aufsetzt,
- die Lage der Liegenschaften qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt wurde,
- ob Abweichungen geklärt und, soweit erforderlich, behoben wurden,
- die Anforderungen an die Grenzniederschrift und an die Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Grenzwiederherstellung zur Ausstellung des Grenzzeugnisses sowie an die Aufzeichnung über eine vorgenommene Abmarkung eingehalten wurden.
2.3 Geringfügige Qualitätsmängel können von der Katasterbehörde behoben werden.
2.4 In begründeten Fällen sind für eine erweiterte Prüfung die im Zuge einer Liegenschaftsvermessung verwendeten und erzeugten Daten, die nicht zu den Vermessungsschriften gehören, bei der Vermessungsstelle anzufordern.
2.5 Sofern bedeutsame Qualitätsaspekte beim Nachweis der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung nicht beachtet wurden, sind die Vermessungsschriften der Vermessungsstelle mit entsprechenden Hinweisen zurückzugeben.
2.6 Bei der Rückgabe der Vermessungsschriften können
- die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Aufsichtsbehörde und
- die Flurneuordnungsverwaltung sowie
- andere Vermessungsbehörden oder betriebliche Vermessungsstellen
das Ministerium des Innern um Klärung ersuchen.
3 Fortführungsentscheidung
3.1 Mit der Fortführungsentscheidung bekundet die Katasterbehörde, dass die Vermessungsschriften den Qualitätsanforderungen entsprechen; dem Antrag auf Übernahme wird stattgegeben.
3.2 Die Fortführungsentscheidung ist von einer Person mit der Qualifikation des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf dem Fortführungsbeleg zu bescheinigen. Die Tätigkeit kann auf eine Person mit der Qualifikation des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes übertragen werden.
3.3 Die hinreichende Qualität der Vermessungsschriften kann vorausgesetzt werden, wenn bei der Qualitätskontrolle Mängel nicht offensichtlich sind. Mit ihrer Unterschrift übernimmt die bescheinigende Person hierfür die Verantwortung.
4 Mitteilung an die Vermessungsstelle
Die Katasterbehörde unterrichtet die Vermessungsstelle und gegebenenfalls die Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise unverzüglich über die erfolgte Übernahme der Vermessungsschriften.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Qualitätskontrolle bei der Fortführungsentscheidung (Fortführungsentscheidungsvorschrift - VVFortEnt), Runderlass III Nr. 3/1999 vom 8. Juni 1999, Az.: III/2-71-02 außer Kraft.
Im Auftrag
gez. Oswald
Verwaltungsvorschriften