Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (VVFlBauR)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (VVFlBauR)
vom 10. Oktober 2022
(ABl./22, [Nr. 43], S.863)

Inhaltsübersicht

1        Allgemeines

2        Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

3        Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

4        Anzeige, Gebrauchsabnahme

5        Sachverständige

6        Fristen für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

7        Berichte über Unfälle

8        Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 BbgBO.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, zum Beispiel im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden.

Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 2.2 Buchstabe a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

3 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den laufenden Nummern 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage „Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten“, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4 Anzeige, Gebrauchsabnahme

4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5 Sachverständige

5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfstellen geprüft werden.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat auf Grund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben.

6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Nach § 76 Absatz 4 BbgBO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7 Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben das Bautechnische Prüfamt/die Prüfstelle für Fliegende Bauten unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (VVFlBauR) vom 1. Februar 2008 (ABl. S. 407) außer Kraft.

 

Anlage

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

 

Fliegender Bau

Ausführungsart

Höchstfrist/

Jahre

 

1

2

3

4

5

1

Tribünen

Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdeckung

 

In Metallkonstruktion

5

In Holzkonstruktion

3

2

Bühnen

Bühnen mit Überdachung,
Bühnenpodeste

 

 

3

3

Reklametürme
Container

 

 

 

5

4

Überdachungskonstruktionen
(seitlich geschlossen oder offen)

Zelthallen

 

Breite ≤ 10,0 m
Höhe ≤ 5,0 m

5

Sonstige Zelthallen Zirkuszelte

 

 

3

Membranbauten

Z. B. Segel­abspannungen und Ähnliches

 

2

5

Tragluftbauten

 

 

 

1 - 3

6

 


6.1

6.2





6.3




 

 

 

6.4

 


6.5
6.5.1

 

 

 

 

 








6.5.2

 

 







6.5.3

 

 

 

 









6.5.4











6.6





 

 

 

6.7

 

Fahrgeschäfte

 

 

Hochgeschäfte

Schienengebunden

Achterbahn

2

Loopingbahn

1

Wildwasserbahn

 

 

1

Geisterbahn

Schienengebunden

Eingeschossige Bauweise

2

Zweigeschossige Bauweise

1 - 2

Autofahrgeschäfte

Nicht schienen­gebunden

Autoskooter mit elektrischem Antrieb

2

Autopisten mit Verbrennungsmotoren

Eingeschossig

2 - 3

Zweigeschossig

2

Motorbootbahnen
Motorrollerbahn

2

Kindereisenbahn

 

Ohne Überdachung

5

Mit Überdachung und Zubehör

3 - 5

Karusselle

 

 

Kinderkarussell

 

Bodenkarussell

4

Fliegerkarussell

 

3

Hängebodenkarussell

Karussell mit hängenden Sitzen

oder Figuren

 

Karussell (v ≤ 1 m/s)

5

Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln
- Pressluftflieger - ­

2

Karussell ein-
facher Bauart

Bodenkarussell

3 - 4

Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln

Langsam laufend
≤ 3 m/s

3

Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene

Schnell laufend ≥ 3 m/s

2

Karussell komplizierter Bauart, schnell laufend zum Teil mehrfache Drehbewegungen

Auslegerflugkarussell ohne Schräg­neigung
Berg- und Talbahn
Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln
Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln

2

Absenkbares Drehwerk mit veränder­barer Schrägneigung

1

Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln

2

Absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schräg­neigung, gegenläufige Kreislauf­bewegung

1

Karussell neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungs­abläufen

 

1

Schaukeln

 

Kinderschiffsschaukel

5

Schiffsschaukel und Überschlagschaukel

3

Gegengewichtsschaukel, z. B. Käfig- oder Loopingschaukel

2

Riesenschaukel
Riesen-Überschlagschaukel

1 - 2

Riesenräder

 

Riesenrad bis 14 Gondeln

3

Riesenrad ab 15 Gondeln

2

7

Schaugeschäfte

 

 

Steilwandbahn
Globus

3

Anlagen in Gebäuden und im Freien

Anlagen für artistische Vorführungen

3

8

Belustigungsgeschäfte

 

 

Drehscheiben
Wackeltreppen u. a.

2

Rutschbahnen
Toboggan
Irrgärten

3

Schlaghämmer

5

9

Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte

 

 

Z. B. Verlosungen, Tombola, Imbiss­läden, Kioske

5

10

Schießgeschäfte

 

 

 

5

11

Gaststätten

 

Ausklappbare Wagenkonstruk­tion mit Blenden,
Gebäude

Gaststättenwagen

5

Übrige Anlagen

3