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Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der amtlichen Geotopographie (Geotopographie-Verwaltungsvereinbarung)

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der amtlichen Geotopographie (Geotopographie-Verwaltungsvereinbarung)
vom 29. Dezember 2010

Das Land Berlin
vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

und

das Land Brandenburg
vertreten durch das Ministerium des Innern

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

Präambel

Mit dieser Verwaltungsvereinbarung soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg sowie die gegenseitige Unterstützung in der amtlichen Geotopographie fortgesetzt werden. Die Verwaltungsvereinbarung löst die bisher bestehenden Vereinbarungen in der amtlichen Geotopographie ab. Die Regelungen sind an die aktuellen Bedingungen angepasst und ermöglichen zukunfts- und kundenorientierte Entwicklungen.

Zur amtlichen Geotopographie im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung gehören die ATKIS®-Komponenten Digitales Landschaftsmodell und Digitale Topographische Karte. Der Aufbau und die Führung des Geobasisinformationssystems ATKIS® erfolgen grundsätzlich nach den Konzepten der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Bei länderspezifischen Besonderheiten unterrichten und unterstützen sich die Länder Berlin und Brandenburg gegenseitig und frühzeitig.

§ 1
Übertragung von Aufgaben und Rechten

(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg für das Gebiet des Landes Berlin

  1. die Ableitung, die Datenhaltung, die Fortführung und das Recht auf Nutzung
    • des Digitalen Landschaftsmodells 50 (DLM50),
  2. die Ableitung, die Datenhaltung, die Fortführung, den Druck und das Recht auf Nutzung
    • der Digitalen Topographischen Karte 1 : 50.000 (DTK50) und
    • der Digitalen Topographischen Karte 1 : 100.000 (DTK100).

Die Kartenblätter, die Gebietsanteile des Landes Berlin enthalten, sind in der Anlage aufgeführt.

(2) Darüber hinaus überträgt das Land Berlin dem Land Brandenburg für das Gebiet des Landes Berlin die Mitwirkung bei bundeseinheitlichen Weiterentwicklungen auf der Basis des DLM50. Einzelheiten dazu werden zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg einvernehmlich abgestimmt.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erhält das Land Brandenburg vom Land Berlin die erforderlichen Geobasisdaten.

(4) Das Land Berlin wird durch das Land Brandenburg über das grundsätzliche Konzept der Datenhaltung informiert, in konzeptionelle Änderungen eingebunden und erhält den Zugriff auf die unter Absatz 1 genannten ATKIS®-Produkte. Alle für den erforderlichen Datenaustausch notwendigen technischen Festlegungen werden im Einvernehmen beider Länder abgestimmt.

(5) Umfang und Zeitraum der Aktualisierungen der unter Absatz 1 genannten ATKIS®-Produkte werden zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg einvernehmlich festgelegt.

§ 2
Herausgabe und geistiges Eigentum

(1) Das Land Berlin gibt das unter § 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte ATKIS®-Produkt heraus. Als Herausgeber der unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten ATKIS®-Produkte tritt jeweils das Land auf, dessen Anteil an dem betreffenden Kartenblatt den größeren Flächenanteil einnimmt. Für Gestaltung, Herausgabe und Vertrieb gelten die in der AdV aufgestellten Richtlinien und Regelwerke in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus gelten die bilateralen redaktionellen Festlegungen.

(2) An den unter § 1 Absatz 1 genannten Daten überträgt das Land Brandenburg die Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie beim Land Brandenburg entstehen, dem Land Berlin. Eigentumsrechte und sonstige ähnliche Rechte an den genannten Daten stehen dem Land Berlin zu.

§ 3
Nutzungsrechte und Vertrieb

Regelungen zu Nutzungsrechten sowie Regelungen zum Vertrieb von ATKIS®-Daten sowie weiteren Daten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg einvernehmlich getroffen.

§ 4
Grenzblätter anderer Kartenwerke

Für die Bearbeitung der Kartenblätter von in der Anlage nicht genannten Kartenwerken, die die gemeinsame Landesgrenze darstellen (Grenzblätter), stellen die Länder Berlin und Brandenburg sich gegenseitig die digitalen Daten der jeweiligen Grenzblätter unentgeltlich zur Verfügung.

§ 5
Kostenregelung

(1) Die Kosten der vom Land Berlin auf das Land Brandenburg nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1 Absatz 2 übertragenen Arbeiten trägt das Land Berlin nach den dem Land Brandenburg entstandenen Selbstkosten.

(2) Die Kosten der vom Land Berlin auf das Land Brandenburg nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b) übertragenen Arbeiten trägt das Land Berlin nach den dem Land Brandenburg für das jeweilige Kartenblatt entstandenen Selbstkosten entsprechend dem prozentualen Gebietsanteil des Landes Berlin. Das Land Berlin beteiligt sich an den Druckkosten entsprechend der Anzahl der von jedem Kartenblatt vom Land Berlin angeforderten Druckexemplare.

(3) Die Abrechnung der Kosten erfolgt halbjährlich durch das Land Brandenburg.

(4) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg die erforderlichen Daten nach § 1 Absatz 3 unentgeltlich zur Verfügung.

§ 6
Verfahrensfragen

(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit beim Geobasisinformationssystem ATKIS® findet ein regelmäßiger Informationsaustausch statt. Die Länder Berlin und Brandenburg benennen Ansprechpartner ihrer Länder für die Arbeitsgebiete:

  • Geotopographie,
  • Kartographie und
  • Abrechnung.

(2) Künftige Verwaltungsvereinbarungen und Stellungnahmen zum Geobasis-informationssystem ATKIS®, die das Land Berlin bzw. das Land Brandenburg mit anderen Stellen abschließen bzw. gegenüber anderen Stellen abgeben und die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen oder sich auf die Zusammenarbeit auf Grund dieser Vereinbarung auswirken können, werden zuvor zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg einvernehmlich abgestimmt.

§ 7
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Die Vereinbarung kann durch jeden Vereinbarungspartner zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

(2) Das Land Brandenburg stellt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verwaltungsvereinbarung die Bearbeitung der unter § 1 Absatz 1 genannten ATKIS®-Produkte ein und übergibt dem Land Berlin den aktuellen Datenbestand sowie die notwendigen Dokumentationen und Unterlagen.

§ 8
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft, frühestens jedoch zum 1. Januar 2011.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:

  1. die Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung von topographischen Landeskartenwerken vom 25. November 1993 und
  2. die Verwaltungsvereinbarung über den Aufbau, die Aktualisierung und das Recht auf Nutzung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) und des Rasterdatenbestandes der topographischen Landeskartenwerke (RTK) vom 9. April 1997.

(3) Die im Folgenden aufgeführte Anlage ist Teil dieser Verwaltungsvereinbarung:

Anlage: Kartenblätter der ATKIS®-Präsentationsausgaben TK50 und TK100

Berlin, den 2.12.2010

Für das Land Berlin

vertreten durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
In Vertretung

gez. Dunger-Löper

Potsdam, den 29.12.2010

Für das Land Brandenburg

Der Minister des Innern
vertreten durch

 gez. Rudolf Zeeb

Anlage

Anlage der Geotopographie-Verwaltungsvereinbarung
Kartenblätter der ATKIS®-Präsentationsausgaben TK50 und TK100

Nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b) sind von der Verwaltungsvereinbarung die folgenden Kartenblätter betroffen:

  1. der Topographischen Karte 1 : 50.000
    Blatt Nr. L 3344 Oranienburg,
    L 3346 Bernau bei Berlin,
    L 3544 Berlin-Spandau,
    L 3546 Berlin-Mitte,
    L 3548 Strausberg,
    L 3744 Potsdam,
    L 3746 Königs Wusterhausen und
    L 3748 Storkow,
  2. der Topographischen Karte 1 : 100.000
    Blatt Nr. C 3542 Berlin West,
    C 3546 Berlin Ost,
    C 3942 Potsdam und
    C 3946 Königs Wusterhausen.