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Verwaltungsvorschriften über Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren (VV-Diagnostische Testverfahren)
Verwaltungsvorschriften über Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren (VV-Diagnostische Testverfahren)
vom 17. August 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 7], S.292)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf vom 17. August 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 7], S.292)
Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 und § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 44 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geändert worden ist, bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätze und Ziele
(1) Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren sind gemäß § 66 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein Instrument zur Qualitätssicherung. Sie dienen der Standortbestimmung schulischer Leistungen der Schülerinnen und Schüler (Lernstandsmessung), unterstützen die Lehrkräfte bei der Einschätzung ihrer Unterrichtsergebnisse, der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen, stärken ihre diagnostischen Kompetenzen und leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung des Unterrichts.
(2) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Grundschulen und weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Alle Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen der allgemeinbildenden Schule unterrichtet werden, sind gemäß § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, an den Vergleichsarbeiten teilzunehmen. Schulen in freier Trägerschaft können in Absprache mit dem für Schule zuständigen Ministerium an den Vergleichsarbeiten teilnehmen. Für die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes keiner Einwilligung.
2 - Verfahren
(1) Die Vergleichsarbeiten werden nach einem für alle Schulen einheitlichen Verfahren geschrieben. Die Fächer oder Lernbereiche der Vergleichsarbeiten sowie die Termine aller Vergleichsarbeiten werden durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt. Die Aufgaben sowie die Vorgaben für die Auswertung (Auswertungsvorgaben) werden den Schulen zentral vorgegeben und als Druckvorlage in Papierform, als zentral gedrucktes Material oder über ein Passwort zum Herunterladen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte sowie sonstige mit der Vorbereitung und Durchführung befassten und beauftragten Personen, die Kenntnis von den Aufgaben und Auswertungsvorgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Vergleichsarbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet.
3 - Auswertung und Datenverarbeitung
(1) Die Schulen werten die Vergleichsarbeiten nach den Auswertungsvorgaben in der Regel selbst aus. Das für Schule zuständige Ministerium kann festlegen, dass die Auswertung auch durch geeignete Lehrkräfte einer anderen Schule erfolgt. Die Vergleichsarbeiten werden nicht benotet. Die Rückmeldung der grundsätzlich von der jeweils beauftragten Lehrkraft pseudonymisierten schulischen Ergebnisse an das für Schule zuständige Ministerium oder einen von ihm zur Datenverarbeitung beauftragten wissenschaftlichen Projektträger erfolgt auf elektronischem Wege. Das Verfahren zur einheitlichen Pseudonymisierung wird von dem für Schule zuständigen Ministerium vorgegeben. Die Pseudonymisierung des Schülerdatensatzes nimmt die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vor. Die Pseudonymisierung darf vom staatlichen Schulamt nicht aufgehoben werden.
(2) Der wissenschaftliche Projektträger wertet die Ergebnisse aus den Vergleichsarbeiten aus, um Vergleichs- und Referenzwerte der Klassen, Kurse, der Schule, des Landes und bei länderübergreifenden Arbeiten im Ländervergleich zu bestimmen. Die Auswertungen werden den Schulen und Schulbehörden vom beauftragten wissenschaftlichen Projektträger zur Verfügung gestellt. Die Verarbeitung der Schülerdaten ist so vorzunehmen, dass Unbefugte keinen Zugriff erlangen können. Der Zugang zu den Daten ist durch Identifikationsverfahren zu sichern.
(3) Die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler einer Klasse werden diesen und deren Eltern zu dem durch das für Schule zuständige Ministerium festgesetzten Zeitpunkt bekannt gegeben und der Schülerakte beigefügt. Die Aufgaben werden den Eltern nach der Auswertung zur freien Verfügung ausgehändigt. Die das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln auf der Basis der Ergebnisse individuelle Fördermaßnahmen, die im Unterricht umzusetzen sind.
(4) Die anonymisierten Ergebnisse der Klassen und die der Schule sind allen schulischen Gremien zur Verfügung zu stellen. Die Schule darf ihre schulischen Ergebnisse nur veröffentlichen, wenn es die Schulkonferenz beschließt.
4 - Zentrale Stichprobe, Kontextbefragungen
Um allgemeine Entwicklungen im Land Brandenburg und länderübergreifend beschreiben zu können, können die Ergebnisse von einem Teil aller Schulen durch das für Schule zuständige Ministerium zentral erfasst und analysiert werden (Stichprobe). Die Stichprobe wird durch das für Schule zuständige Ministerium oder einen von ihm beauftragten wissenschaftlichen Projektträger nach den Regeln statistischer Methodik bestimmt. Im Falle der Beauftragung eines Projektträgers trägt die Gesamtverantwortung das für Schule zuständige Ministerium. Über Schüler-, Eltern- und Lehrerfragebogen werden Kontextdaten in pseudonymisierter Form erhoben, um einen dem Einzugsgebiet der Schule und der Klassenzusammensetzung entsprechenden Vergleich zu ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte sind gemäß § 44 Absatz 4 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme der Eltern erfolgt freiwillig. Die Schulleiterinnen und Schulleiter an den für die Stichprobe und Kontextbefragungen ausgewählten Schulen stellen die ordnungsgemäße Durchführung und Rückmeldung sicher. Insbesondere ist die Entgegennahme und weitere Bearbeitung der Fragebögen für die Rückmeldung zur zentralen Erfassung so zu organisieren, dass ein Personenbezug ausgeschlossen ist. Einsichtnahmen in ausgefüllte Fragebögen sind in keinem Fall zulässig.
5 - Aufgabenerprobung
Die Aufgabensammlungen für die Vergleichsarbeiten werden kontinuierlich im Hinblick auf zu erreichende Standards weiterentwickelt. Neu entwickelte Aufgaben werden im Vorfeld erprobt, um ihren Schwierigkeitsgrad zu bestimmen. Eine jährlich wechselnde Anzahl von Schulen nimmt an der Aufgabenerprobung teil. Die Schulen werden durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der ausgewählten Schulen stellen die Durchführung und pseudonymisierte Rückmeldung der Aufgabenerprobung sicher. Die im Rahmen der Aufgabenerprobung ermittelten Ergebnisse werden den beteiligten Schulen, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern nicht zurückgemeldet, da sie ausschließlich der Auswahl geeigneter Testaufgaben dienen.
6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft.
Potsdam, den 17. August 2012
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch