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Verwaltungsvorschrift zur Bereitstellung von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VVBeGeo)

Verwaltungsvorschrift zur Bereitstellung von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VVBeGeo)
vom 1. Juli 2009

geändert durch Erlass vom 1. März 2013

Zur Bereitstellung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisinformationen) gemäß § 10 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (BbgGeoVermG) und deren Nutzung erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsverzeichnis

1 Bereitstellung

2 Bereitstellungsvoraussetzungen
2.1 Geobasisinformationen ohne Personenbezug
2.2 Personenbezogene Geobasisinformationen
2.3 Anonymisierte Geobasisinformationen

3 Formen der Bereitstellung

4 Auszüge und Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster

5 Jahresstatistik

6 Einräumung von Nutzungsrechten

7 Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechtes

8 Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts

9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1 Bereitstellung

1.1 Die Informationen des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisinformationen) werden analog oder digital bereitgestellt.

1.2 Ihre Bereitstellung geschieht durch die gesetzlich vorgesehenen zuständigen Stellen (§ 26 BbgGeoVermG).

1.3 Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen ist in der Regel ein Antrag erforderlich. Zur sachgerechten Bereitstellung der Geobasisinformationen, für die eventuelle Einräumung eines Nutzungsrechts und für die Berechnung der Gebühren und Entgelte ist in der Regel der beabsichtigte Verwendungszweck für die Geobasisinformationen anzugeben. Bei mündlichen Anträgen ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.

1.4 Die Anträge der Nutzer nach Ziffer 1.3 sind nach Abschluss des Geschäftsvorgangs einschließlich der finanziellen Abwicklung mindestens ein Jahr aufzubewahren.

1.5 Die Geobasisinformationen sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Soweit sie persönliche geistige Schöpfungen sind (§ 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz), sind sie geschützt durch das Urheberrecht. Soweit es sich um Luftbilder handelt, sind sie geschützt durch das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht der Lichtbilder (§ 72 Urheberrechtsgesetz). Soweit es sich um Datenbanken handelt (§ 87a Urheberrechtsgesetz), sind sie durch das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht des Datenbankherstellers geschützt.

2 Bereitstellungsvoraussetzungen

2.1 Geobasisinformationen ohne Personenbezug

Geobasisinformationen ohne direkten Personenbezug sind inhaltlich uneingeschränkt allen bereitzustellen.

2.2 Personenbezogene Geobasisinformationen

2.2.1 Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Dieses hat der Antragsteller ausdrücklich darzulegen, soweit es nicht bereits aus der Sachlage als vorliegend erkennbar ist. Das berechtigte Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können rein tatsächliche (z. B. wissenschaftliche, statistische, historische, wirtschaftliche, schulische), ideelle oder rein persönliche Interessen zur Benutzung berechtigen. Zur Glaubhaftmachung sind der bereitstellenden Stelle Tatsachen vorzutragen, die überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben und das berechtigte Interesse darlegen.

2.2.2 Den zuständigen Stellen des amtlichen Vermessungswesens und Notaren werden personenbezogene Geobasisinformationen uneingeschränkt bereitgestellt, die ihrer Aufgabenerfüllung dienen.

2.2.3 Den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Recht werden personenbezogene Geobasisinformationen über die sie betreffenden Liegenschaften grundsätzlich uneingeschränkt bereitgestellt.

2.2.4 Die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen an andere Antragsteller ist bei gegebenem berechtigten Interesse zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Abgabe der Daten überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Werden nach sachverständigem Ermessen zwar schutzwürdige Interessen berührt, jedoch nicht überwiegend betroffen oder beeinträchtigt, sind die Daten abzugeben. Überwiegen hingegen die schutzwürdigen Interessen, ist die Bereitstellung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Im Einzelfall muss stets zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Kenntnis der Daten und dem Recht des Betroffenen am Schutz seiner Daten abgewogen werden.

2.2.5 Das berechtigte Interesse kann bei folgenden Stellen vorausgesetzt werden:

  • oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, untere Landesbehörden, Bundesbehörden,
  • weitere öffentliche Stellen wie die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, Grundbuchämter, Landesforstanstalt Eberswalde,
  • Energie und Wasserversorgungsunternehmen, die andere mit Energie oder Wasser versorgen und dafür Anlagen oder Netze betreiben,
  • Stellen der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung,
  • Kreditinstitute,
  • Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG),
  • Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG),
  • Brandenburgische Boden GmbH,
  • Landesentwicklungsgesellschaft Brandenburg,
  • Telekommunikationsunternehmen,
  • Unternehmen, die Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr bereitstellen,
  • Bergbauunternehmen,
  • wissenschaftliche Einrichtungen,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

2.3 Anonymisierte Geobasisinformationen

Für wissenschaftliche, statistische, historische, wirtschaftliche, schulische und ähnliche Zwecke sind die Geobasisinformationen in anonymisierter Form abzugeben.

3 Formen der Bereitstellung

3.1 Die Bereitstellung der Geobasisinformationen erfolgt durch Gewährung von Einsichtnahme, durch Auskünfte und Auszüge, mittels automatisierter Abrufverfahren, durch regelmäßige Datenübermittlung oder mittels Geodiensten.

3.2 Einsichtnahme soll nur in Gegenwart eines Bediensteten der zuständigen Stelle gewährt werden. Der Einsichtnehmende darf Skizzen anfertigen und einzelne Angaben notieren.

3.3 Auskünfte können mündlich, fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Bei fernmündlichen Auskünften soll darauf hingewiesen werden, dass Haftungsansprüche wegen möglicher Übermittlungsfehler ausgeschlossen sind.

3.4 Auszüge können im nicht automatisierten Verfahren als analoge Kopie und im automatisierten Verfahren als Ausdruck oder auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Auszüge können beglaubigt oder unbeglaubigt bereitgestellt werden.

3.5 Den zuständigen Stellen des amtlichen Vermessungswesens sollen analoge Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stets unbeglaubigt, den sonstigen Nutzern grundsätzlich beglaubigt ausgefertigt werden.

3.6 Für die Bereitstellung automatisiert hergestellter analoger, beglaubigter Geobasisinformationen der Liegenschaften ist ein fälschungsgeschützter Vordruck zu verwenden. Dieser wird den zuständigen Stellen auf Anforderung durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.

3.7 Geodienste werden für den programmgestützten interoperablen Abruf digitaler Geobasisinformationen vom Landesbetrieb LGB betrieben. Sie ermöglichen die Suche, Darstellung und Übermittlung von Informationen sowie die Positionsbestimmung im amtlichen Raumbezugssystem.

3.8 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung

3.8.1 Die Bereitstellung von Geobasisinformationen in digitaler Form unter Einsatz von automatisierten Abrufverfahren erfolgt auf Antrag beim Landesbetrieb LGB. Der Gegenstand des Abrufs ist vom Antragsteller zu benennen. Bei Antrag auf Abruf personenbezogener Informationen ist das zu Nr. 2.2 Gesagte zu beachten.

3.8.2 Der Antragsteller ist im Zuge der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens auf seine Pflichten nach § 10 Abs. 6 und Abs. 9 BbgGeoVermG hinzuweisen.

3.8.3 Die Bereitstellung von Geobasisinformationen durch regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Antrag beim Landesbetrieb LGB oder bei den Katasterbehörden als Daten führende Stellen.

4. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

4.1 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden in der Form und im Umfang der Inhalte der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok 6.0) - ALKIS SK (Signaturenkatalog), Teil F, Beispielsammlung - der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland (AdV) ausgefertigt.
Der Auszug enthält im Kopf das Landeswappen sowie die Bezeichnung der Katasterbehörde. Auszüge nach Nummer 4.2 bis 4.7 gelten als beglaubigt, wenn sie auf fälschungsgeschütztem Papier ausgefertigt sind.

4.2 In der Regel wird als Standardauszug

  • für die Personen- und Bestandsdaten der Grundstücksnachweis (Muster siehe Anlage 1) und
  • für die Grundrissdaten die Liegenschaftskarte mit Grenzzeichen in der farbigen Ausfertigung im Maßstab 1:1000, (Muster siehe Anlage 2), grundsätzlich mit farbiger Legende erstellt.

Die in den Nummern 4.3 bis 4.8 beschriebenen Auszüge werden auf Antrag erteilt.

4.3 Flurstücksnachweis

Der Flurstücksnachweis enthält die Informationen zu einem Flurstück.

Bei vorhandener Bodenschätzung ist grundsätzlich ein Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung zu erstellen. Auf Antrag kann ein Flurstücksnachweis ohne Bodenschätzung erteilt werden.

Eine Form des Flurstücksnachweises kann auf der Basis des ALKIS-Grunddatenbestandes der AdV erstellt werden.

4.4 Flurstücks- und Eigentumsnachweis

Der Flurstücks- und Eigentumsnachweis enthält die Informationen des Flurstücksnachweises und zusätzlich die Eigentümerangaben. Bei vorhandener Bodenschätzung ist grundsätzlich ein Flurstücks- und Eigentümernachweis mit Bodenschätzung zu erstellen. Auf Antrag kann ein Flurstücks- und Eigentümernachweis ohne Bodenschätzung erteilt werden.

Eine Form des Flurstücks und Eigentumsnachweises kann auf der Basis des ALKIS-Grunddatenbestandes der AdV erstellt werden.

4.5 Grundstücksnachweis

Der Grundstücksnachweis enthält alle unter einer laufenden Nummer eines Grundbuchblattes im Grundbuch verzeichneten Flurstücke und zusätzlich die Eigentümerangaben.

Eine Form des Grundstücksnachweises kann auf der Basis des ALKIS-Grunddatenbestandes der AdV erstellt werden.

4.6 Bestandsnachweis

Der Bestandsnachweis listet alle Grundstücke mit den dazugehörigen Flurstücken und den Eigentümern auf.

Eine Form des Bestandsnachweises kann auf der Basis des ALKIS-Grunddatenbestandes der AdV erstellt werden

4.7 Liegenschaftskarte

Die Liegenschaftskarte liegt als farbige und als schwarzweiße Ausfertigung mit Grenzzeichen vor. Bei vorhandener Bodenschätzung ist der Auszug aus der Liegenschaftskarte auf Antrag mit Bodenschätzung zu erstellen.

Sie kann in folgenden Maßstäben ausgegeben werden: 1: 500, 1: 1000, 1: 2000 und 1:5000. Legenden liegen jeweils für die farbige und die schwarzweiße Ausgaben vor und sind dem Auszug antragsbezogen beizufügen.

Die Liegenschaftskarte kann auf Antrag mit Punktnummern oder weiteren Signaturen (GeoInfoDok 6.0 -ALKIS SK, Teil F) erstellt werden.

4.8 Suchverzeichnisse und Auswertelisten sind mit den von der Technischen Stelle der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zur Verfügung gestellten Verfahren zu erstellen.

4.9 Den Auszügen muss deren Inhalt zweifelsfrei zu entnehmen sein. Umfangreichen Auszügen sowie Auszügen auf maschinenlesbarem Datenträger ist ein Beiblatt beizufügen, dem auch das Datenformat der Informationen und die Rechtslage nach Nummer 4.10 zu entnehmen ist.

4.10 Bei Bereitstellung von Geobasisinformationen ist folgende Rechtslage gegeben:

Der Auszug aus dem Geobasisinformationssystem ist gesetzlich geschützt. Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten ist das Land Brandenburg. Das Land Brandenburg wird vertreten durch den Landesbetrieb LGB. Die nicht zuvor angezeigte Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte beziehungsweise eine Veröffentlichung oder Weitergabe ohne Hinweis auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Daten gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes).

4.11 Beglaubigte sonstige analoge Auszüge (z. B. historische) sind wie folgt auszufertigen:

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der beigefügte/umstehende Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.

_______________, den____________

(Ort)

Im Auftrag

_______________
(Unterschrift)                                           (Dienstsiegel)

4.12 Unbeglaubigte analoge Auszüge werden weder unterschrieben noch gesiegelt und sind wie folgt auszufertigen:

_______________, den____________     

(Ort)

5 Jahresstatistik

5.1 Für das Fortführungsjahr werden vom Landesbetrieb LGB die für die Landesstatistik erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt.

Die Form der Angaben (Inhalt, Umfang, Auswertung der Flächendifferenzen gegenüber dem Vorjahr) sind mit den für die Statistik zuständigen Behörden abzustimmen.

5.2 Erforderliche Angaben die der LGB nicht vorliegen, sind von den Katasterbehörden auf Abfrage zur Verfügung zu stellen (z. B. Erläuterungen der Differenzen der Gemeindefläche von mehr als 2500 ).

6 Einräumung von Nutzungsrechten

6.1 Die gemäß dieser Verwaltungsvorschrift einzuräumenden Nutzungsrechte betreffen alle in Nr. 1.5 genannten Schutzrechte. Es werden nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (§ 31 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz).

6.2 Begriffsbestimmungen

6.2.1 Nutzung ist die interne und externe Nutzung von bereitgestellten Geobasisinformationen.

6.2.2 Interne Nutzung ist die Nutzung von Geobasisinformationen für den Eigengebrauch. Hierzu zählen die Vervielfältigung und Umarbeitung zum Zweck des Eigengebrauchs sowie die Nutzung in internen Informationssystemen.

6.2.3 Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte beziehungsweise deren öffentliche Wiedergabe mit oder ohne Umarbeitung.

6.2.4 Weitergabe an Dritte ist die Abgabe von Geobasisinformationen in jeglicher Form an natürliche oder juristische Personen außerhalb des Bereichs, in dem eigener Gebrauch möglich ist.

6.3 Die Einräumung des internen Nutzungsrechtes geschieht, indem die Nutzungsbedingungen (Anlage 3) zum Bestandteil des Vertrages über die Bereitstellung der Geobasisinformationen gemacht werden.

6.4 Für die Einräumung eines externen Nutzungsrechtes an Geobasisinformationen ist ein gesonderter Antrag erforderlich (Nummer 7 und 8).

7 Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechtes

7.1 Die Einräumung eines externen Nutzungsrechtes ist unabhängig von der Bereitstellung von Geobasisinformationen und geschieht auf Antrag. Der Antrag muss mindestens zu erkennen geben,

  • wer das Nutzungsrecht beantragt,
  • welche Geobasisinformationen genutzt werden sollen und
  • welche Nutzung vorgesehen ist.

Mit der Antragstellung ist die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 9 BbgGeoVermG erfüllt.

7.2 Wird eine beabsichtigte externe Nutzung von einem bereits eingeräumten Nutzungsrecht nicht erfasst, ist erneut die Einräumung eines Nutzungsrechts (Folgenutzungsrecht) zu beantragen.

7.3 Wenn nach Weitergabe von gegebenenfalls umgearbeiteten Geobasisinformationen an einen Dritten (Drittnutzer) von diesem wiederum eine externe Nutzung vorgesehen ist, so hat der Drittnutzer die Einräumung des Nutzungsrechts zu beantragen.

8 Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechts

8.1 Nutzungsrechte werden gemäß § 26 Abs. 1 Nummer 3 BbgGeoVermG durch den Landesbetrieb LGB eingeräumt.

8.2 Die Einräumung eines Nutzungsrechtes geschieht durch privatrechtlichen Vertrag. Wird einer Landesbehörde oder -einrichtung ein Nutzungsrecht eingeräumt, dann hat der Vertrag den Charakter einer Verwaltungsvereinbarung und eine Regelung über den Rechtsweg entfällt.

9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig treten

  • die Verwaltungsvorschrift zur Benutzung des Liegenschaftskatasters (VVBen) vom 25. Juli 2000 (ABl. S. 527) mit Ausnahme der Regelungen Nrn. 4.4 und 4.5, Nr. 5, Nrn. 6.1 und 6.2.1 sowie Nr. 8 und
  • der Runderlass III Nr. 6/1999, Behandlung von Anträgen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) vom 8. Januar 1999 und
  • Kapitel 4 der Verwaltungsvorschrift über die Bereitstellung der topographischen Ergebnisse der Landesvermessung (VVTop) vom 22. März 2000

außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Änderungserlasses vom 1. März 2013

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Regelung der Nummern 4.4 und  4.5, Nummer 5, Nummern 6.1 und 6.2.1 und Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift zur Benutzung des Liegenschaftskatasters (VVBen) vom 25. Juli 2000  sowie Spiegelpunkt 1 des Erlasses MI -13 -570-01 vom 12. März 2012 zur Unterstützungsleistungen der LGB auf dem Gebiet des Liegenschaftskatasters außer Kraft.

Anlagen