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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2
Pädagogischer Grundkurs
Abschnitt 3
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
ARCHIV
Verwaltungsvorschriften zur pädagogischen Qualifizierung und zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst (VV-berufsbegleitender Vorbereitungsdienst - VV-bbegVD)
Verwaltungsvorschriften zur pädagogischen Qualifizierung und zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst (VV-berufsbegleitender Vorbereitungsdienst - VV-bbegVD)
vom 25. April 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 5], S.150)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.134)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Zeitablauf vom 21. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.134)
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2004 (GVBl. I S. 7) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Abschnitt 1
Allgemeines
1 - Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst des Landes Brandenburg eingestellt werden und deren dauerhafte Beschäftigung beabsichtigt ist und die über eine abgeschlossene Ausbildung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verfügen, die einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet.
2 - Ziel der Qualifizierung
Um den Anforderungen des Schuldienstes gewachsen zu sein, erhalten Lehrkräfte gemäß Nummer 1 die Möglichkeit der Teilnahme am pädagogischen Grundkurs. Mit der Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung für ein Lehramt nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz erworben.
Abschnitt 2
Pädagogischer Grundkurs
3 - Inhalt, Dauer und Durchführung
(1) Auf der Grundlage eines Kerncurriculums mit ausgewiesenen Standards und Kompetenzen werden insbesondere die Inhalte der Module
- Erziehung und Bildung,
- Entwicklung und Lernen,
- Ausbildung und Recht sowie
- Lehren und Lernen
vermittelt und durch ein offenes didaktisch-methodisches Seminarkonzept ergänzt.
(2) Der pädagogische Grundkurs umfasst 200 Unterrichtsstunden, die in der Regel in Wochen- und Wochenendseminaren absolviert werden. Hierfür werden nach Möglichkeit unterrichtsfreie Zeiten genutzt. Zwischen den Unterrichtsveranstaltungen, für die Präsenzpflicht besteht, werden Aufgaben für das Selbststudium erteilt.
(3) Die Leiterinnen oder Leiter des pädagogischen Grundkurses führen mindestens zwei Unterrichtshospitationen, davon eine als Gruppenhospitation, bei jeder Kursteilnehmerin und jedem Kursteilnehmer durch, informieren sich über den Stand der Unterrichtsbefähigung und beraten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
(4) Der pädagogische Grundkurs wird im Landesinstitut für Lehrerbildung in der Regel für Lehrkräfte des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel, Staatlichen Schulamtes Perleberg und Staatlichen Schulamtes Eberswalde durch das Studienseminar in Potsdam und für Lehrkräfte des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder), Staatlichen Schulamtes Wünsdorf und Staatlichen Schulamtes Cottbus durch das Studienseminar in Cottbus durchgeführt. Die Seminare finden in der Regel im Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) statt
(5) Am Ende der Qualifizierungsmaßnahme steht eine Prüfung in Form eines Kolloquiums von 30 Minuten je Prüfling. Es kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung ist entsprechend zu verlängern. Der thematische Rahmen des Kolloquiums ist zwischen Prüfling und Kursleiterin oder Kursleiter abzustimmen und ist auf zentrale Bereiche des Lehrerhandelns ausgerichtet.
(6) Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Ort und Zeitpunkt der Wiederholung erfolgt in Absprache zwischen dem Prüfling und dem zuständigen Studienseminar.
(7) Der erfolgreiche Abschluss des pädagogischen Grundkurses wird durch eine nachgewiesene Präsenzzeit im Umfang von mindestens 160 Stunden sowie das Bestehen des Kolloquiums erreicht. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt.
4 - Antragstellung
(1) Die Teilnahme am pädagogischen Grundkurs erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und
- Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, und sonstige Nachweise über erreichte Qualifikationen
beizufügen.
(2) Der Antrag auf Teilnahme am pädagogischen Grundkurs ist über die Schulleiterin oder den Schulleiter und das zuständige staatliche Schulamt an das Landesinstitut für Lehrerbildung zu richten.
(3) Das staatliche Schulamt prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, nimmt zu dem Antrag Stellung und leitet die Antragsunterlagen und seine Stellungnahme an das Landesinstitut für Lehrerbildung weiter.
(4) Das Landesinstitut für Lehrerbildung entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes über die Teilnahme und nimmt die Zuordnung zum Studienseminar vor.
(5) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten können auch Lehrkräfte, die die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 nicht erfüllen, am pädagogischen Grundkurs teilnehmen. Das Landesinstitut für Lehrerbildung informiert die staatlichen Schulämter über die freien Kapazitäten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für diese Lehrkräfte entsprechend.
Abschnitt 3
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
5 - Teilnahmevoraussetzungen
(1) Für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit nachstehenden Maßgaben.
(2) Lehrkräfte gemäß Nummer 1 können ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung abzulegen, wenn
- bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
- eine mindestens einjährige Unterrichtspraxis im Schuldienst des Landes Brandenburg nachgewiesen wird,
- der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des pädagogischen Grundkurses gemäß Abschnitt 2 vorliegt,
- die Prognose über die dauerhafte Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorliegt und
- das staatliche Schulamt die Eignung für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst feststellt.
Der Nachweis gemäß Buchstabe c kann auch durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Fortbildung ersetzt werden. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut für Lehrerbildung.
(3) Die Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgt berufsbegleitend. Für den Zeitraum der Teilnahme am Vorbereitungsdienst muss eine Verwendung an Schulen erfolgen, die einen Unterrichtseinsatz in den beiden Prüfungsfächern gewährleistet und die hinsichtlich des Bildungsganges und der Schulstufe dem angestrebten Lehramt gemäß § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht.
(4) Ein Anspruch auf die Teilnahme am Vorbereitungsdienst oder auf die Teilnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Studienseminarstandort besteht nicht.
6 - Antragstellung
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag enthält:
- die Erklärung, auf welche Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen sich der Vorbereitungsdienst erstrecken soll,
- die Angabe, an welchem Studienseminarstandort die Ausbildung gewünscht wird,
- gegebenenfalls die Anzahl bereits gestellter Anträge,
- gegebenenfalls die Darstellung außergewöhnlicher Härten,
- die Angabe, ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt ist und
- die Angabe, ob bisher im Land Brandenburg oder in einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist.
(2) Dem Antrag sind
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
- Zeugnisse über abgeschlossene Hochschulausbildungen,
- der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Pädagogischen Grundkurses gemäß Abschnitt 2 oder einer gleichwertigen Fortbildung gemäß Nummer 5 Abs. 2 Satz 2 und
- Nachweise einer außergewöhnlichen Härte
beizufügen. Die Nachweise gemäß Buchstabe b und d müssen in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
7 - Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist über die Schulleiterin oder den Schulleiter und das staatliche Schulamt an das Landesinstitut für Lehrerbildung zu richten, welches über den Antrag entscheidet.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fertigt eine dienstliche Beurteilung, die mit dem Antrag dem staatlichen Schulamt zugeleitet wird. Das staatliche Schulamt prüft die Vollständigkeit des Antrages und
- bestätigt, ob die Einstellung der Lehrkraft zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erfolgte und die individuelle Beschäftigungsprognose die Teilnahme am Vorbereitungsdienst als gerechtfertigt erscheinen lässt,
- stellt fest, ob während des Vorbereitungsdienstes der Einsatz der Lehrkraft gemäß Nummer Abs. 3 gewährleistet werden kann und
- nimmt zur Eignung der Lehrkraft für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Stellung.
Die Eignungsfeststellung gemäß Buchstabe c erfolgt unter Berücksichtigung der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gefertigten dienstlichen Beurteilung. Die Antragsunterlagen sind mit der Stellungnahme zu den Buchstaben a bis c an das Landesinstitut für Lehrerbildung weiter zu leiten.
(3) Das Landesinstitut für Lehrerbildung prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 vorliegen. Dabei berücksichtigt es die Stellungnahme des staatlichen Schulamtes, die vorhandenen freien Kapazitäten in den Studienseminaren und nach Möglichkeit den gewünschten Studienseminarstandort.
(4) Das Landesinstitut für Lehrerbildung erteilt gegenüber der antragstellenden Lehrkraft einen Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst. Die Zulassung zur Teilnahme enthält die Festlegung, für welches Lehramt und in welchem Studienseminar die Ausbildung erfolgt. Die Zulassung gilt nur für den vorgesehenen Ausbildungsbeginn.
(5) Sind Zulassungen wegen begrenzter Kapazitäten nicht möglich, berücksichtigt das Landesinstitut für Lehrerbildung zunächst die Anträge, zu denen eine außergewöhnliche Härte nachgewiesen wird.
8 - Teilnahme am Vorbereitungsdienst
(1) Die Lehrkraft ist verpflichtet, an den Hauptseminaren und Fachseminaren teilzunehmen. Die Schulleitung der Beschäftigungsschule fördert die Ausbildung der Lehrkraft unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch schulorganisatorische Maßnahmen, die der Lehrkraft eine Teilnahme an den Seminarveranstaltungen gestatten. Vom Studienseminar ist ein Nachweis über die Anwesenheit zu führen.
(2) Im Rahmen der Ausbildungsaufgaben gestaltet die Lehrkraft ihre Ausbildung, insbesondere ihre schulpraktische Qualifizierung, eigenverantwortlich. Der Ausbildungsunterricht wird ersetzt durch die vertraglichen Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkraft. Die Lehrkraft hat das Recht auf Beratung hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit durch die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder des Studienseminars sowie auf Teilnahme an Gruppenhospitationen. Die Leiterinnen und Leiter der Haupt- und Fachseminare hospitieren im Unterricht und gewähren Unterstützung durch Anleitung und Beratung.
(3) Die Teilnahme an Pädagogischen Wochen, Projekten oder fächerverbindenden und fachübergreifenden Seminaren der Studienseminare ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu ermöglichen. Der Umfang der dienstlichen Unterrichtsverpflichtungen bleibt davon unberührt.
(4) Die Anrechnung von Unterrichtszeiten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 3 der OVP ist nicht möglich.
9 - Beurteilungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Beschäftigungsschule beurteilt die Lehrkraft bezogen auf das jeweilige Fach schriftlich zum Ende des ersten Ausbildungsjahres und vier Monate vor dem Abschluss der Ausbildung hinsichtlich des erreichten Qualifizierungsstandes, insbesondere, ob die Lehrkraft in der Lage ist,
- den zu erteilenden Unterricht fachwissenschaftlich, didaktisch und methodisch zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen,
- dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend, Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Kompetenz zu beraten, zu begleiten, zu unterstützen und zu beurteilen,
- sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen und
- die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, eigenverantwortlich und selbstkritisch zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.
(2) Die Beurteilung schließt für jedes Fach mit einer Note ab. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Beurteilung über die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars an das Landesinstitut für Lehrerbildung weiter.
(3) Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter beurteilt die Lehrkraft abschließend mit einer Note und legt die zusammenfassende Note der Beurteilungen bis spätestens drei Monate vor dem Abschluss der Ausbildung als arithmetisches Mittel aus der eigenen Note, den Noten der Beurteilungen der Schule und der Noten der abschließenden Beurteilungen durch die jeweilige Fachseminarleiterin oder den jeweiligen Fachseminarleiter fest. Jede der Beurteilungen ist der Lehrkraft unverzüglich über die das Studienseminar leitende Person auszuhändigen.
10 - Zweite Staatsprüfung
(1) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben und für die mündliche Prüfung wird in der Regel die zuständige Schulrätin oder der zuständige Schulrat des staatlichen Schulamtes berufen. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die Unterrichtsproben gehört an Stelle der Ausbildungslehrkraft für das jeweilige Fach die Schulleiterin oder der Schulleiter an.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Form einer Einzelprüfung durchgeführt und soll 40 Minuten nicht überschreiten.
11 - Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
(1) Wer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag frühestens nach sechs Monaten und höchstens im Zeitraum von einem Jahr einmal wiederholen.
(2) Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Teilnahmepflicht gemäß Nummer 5 Abs. 1 besteht für den Zeitraum der Verlängerung nicht.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
12 - Übergangsbestimmungen
(1) Lehrkräfte, deren Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften begonnen hat, beenden diesen nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(2) Im Jahre 2005 dürfen abweichend von Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe c Bewerberinnen und Bewerber auch zur Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die nicht die Möglichkeit hatten, den pädagogischen Grundkurs gemäß Abschnitt 2 rechtzeitig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abzuschließen. In diesen Fällen ist der pädagogische Grundkurs vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvorschriften einen Antrag auf Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gestellt haben, dürfen abweichend von Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe a im Jahre 2005 für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern sie bei Beginn der Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst noch nicht das 51. Lebensjahr vollendet haben.
13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften treten die Verwaltungsvorschriften zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst (VV-berufsbegleitender Vorbereitungsdienst - VV-bbgVor) vom 5. Oktober 2000 (ABl. MBJS S. 380) außer Kraft.
Potsdam, den 25. April 2005
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht