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Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)

Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)
vom 29. August 2001
(Abl. MBJS/01, [Nr. 11], S.437)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S.624)

Außer Kraft getreten am 1. August 2014 durch Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 12], S.170)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) vom 17. November 1997 (GVBl. II S. 842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235) sowie des § 156 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Arbeitszeit

1 - Wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg. Danach haben Lehrkräfte insgesamt die gleiche Arbeitszeit im Jahr zu leisten wie andere Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich nach den Regeln dieser Verordnung bestimmt.

Abschnitt 2
Pflichtstunden

2 - Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Arbeitszeit, der von den Lehrkräften durchschnittlich in den Unterrichtswochen in Form von Unterrichtsstunden zu erbringen ist.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte bestimmt sich nach der in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg genannten Pflichtstundenzahl für die jeweilige Schulform oder Schulstufe.

Durch die Gewährung von Anrechnungsstunden wird bestimmt, welche zeitliche Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung der zeitlichen Inanspruchnahme durch besondere Aufgaben entspricht. Die Gewährung von Ermäßigungsstunden verringert die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung.

(3) Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(5) Bei einem Einsatz in verschiedenen Schulformen oder Jahrgangsstufen mit unterschiedlicher Unterrichtsverpflichtung bestimmt sich die Unterrichtsverpflichtung nach der Schule oder Klassenstufe, in der die Lehrkraft überwiegend regelmäßig unterrichtet.

3 - Mindestunterrichtsverpflichtung

Auch nach Vergabe von Anrechnungsstunden und Ermäßigungsstunden sind mindestens sechs Stunden Unterricht zu erteilen. Über Ausnahmen entscheidet das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

4 - Aufsichtszeiten

Der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme der Lehrkraft für Aufsichten vor, nach und während der Unterrichtszeiten soll 100 Minuten pro Woche im Durchschnitt eines Schuljahres nicht überschreiten. Aufsichten in Pausen, die weniger als zehn Minuten betragen, und Aufsichten im Klassenraum, wenn die Klasse den Raum wechselt oder wenn die Klasse den Raum nicht verlässt und bei derselben Lehrkraft wieder in der nächsten Stunde Unterricht hat, bleiben hiervon unberührt.

5 - Präsenzzeiten

Zur Vorbereitung des neuen Schuljahres sind die Lehrkräfte in den letzten drei Arbeitstagen vor dem ersten Schultag in der Schule tätig. Mitglieder der Schulleitung sind fünf Arbeitstage vor dem ersten Schultag des neuen Schuljahres in der Schule tätig. Während der Schulferien können die Lehrkräfte einmal bis zu einer Woche zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, insbesondere auch zur Fort- und Weiterbildung herangezogen werden. In begründeten Fällen kann der vorgesehene Umfang der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in den Schulferien überschritten werden.

Abschnitt 3
Anrechnungsstunden

6 - Anrechnung für Personalratstätigkeit

Für die Tätigkeit als Personalrat werden Freistellungen nach den personalvertretungsrechtlichen Regelungen gewährt. Den Personalvertretungen, denen Vollfreistellungen zu gewähren sind, werden für die Anzahl der Mitglieder, die keinen Anspruch auf volle Freistellung haben, je Mitglied vier Anrechnungsstunden gewährt. Die Anzahl der der Personalvertretung zustehenden Vollfreistellungen bleibt unberücksichtigt.

Abschnitt 4
Ermäßigungsstunden

7 - Ermäßigung wegen Schwerbehinderung

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der jeweils geltenden Fassung erhalten

  1. bei einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung drei Pflichtstunden,
  2. bei einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zwei Pflichtstunden und
  3. bei einer Unterrichtsverpflichtung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eine Pflichtstunde

Ermäßigung.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von 70 bis 80 kann auf Antrag eine weitere Pflichtstunde, bei einem Grad der Behinderung von 90 können insgesamt zwei weitere Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden. Bei einem Grad der Behinderung von 100 können auf Antrag insgesamt bis zu sechs Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden.

(3) Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und deren durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung über einen längeren Zeitraum unterschiedlich verteilt ist (Sabbatical, Unterrichtsstundenkonto), erhalten Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 und 2 auf der Grundlage der jeweils erhöhten bzw. verringerten Unterrichtsverpflichtung.

(4) Die Pflichtstundenermäßigungen werden nur für die besonderen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen im Unterricht an der Schule auf Grund der Schwerbehinderung gewährt. Der für die Gewährung der Ermäßigungsstunden jeweils maßgebliche Umfang der Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3 bestimmt sich nach Abzug aller etwaiger Anrechnungsstunden.

(5) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX ist durch die Schulferien und Ermäßigungsstunden abgegolten.

7a - Ermäßigung aus Altersgründen

(1) Lehrkräfte erhalten bei einer regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Ermäßigung von einer Pflichtstunde.

(2) Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, die Ermäßigung anteilig zu ihrem Beschäftigungsumfang gewährt.

(3) Lehrkräfte in einem Altersteilzeitverhältnis erhalten keine Altersermäßigung.

Abschnitt 5
Mehrarbeit

8 - Mehrarbeitsverpflichtung

(1) Die Verpflichtung zur Mehrarbeit sowie der Ausgleich von Mehrarbeit durch die Gewährung von Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach den allgemeinen für die Beamten geltenden Vorschriften. Danach kann jede Lehrkraft aus zwingenden dienstlichen Gründen mit Mehrarbeit eingesetzt werden.

(2) Mehrarbeit sind die auf schriftliche Anordnung oder Genehmigung geleisteten Unterrichtstunden, die über die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung genannten Pflichtstundenzahlen hinausgehen. Werden Stundenanrechnungen und/oder Stundenermäßigungen nach Abschnitt 3 und 4 gewährt, ist von den ermäßigten Stunden auszugehen.

(3) Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist zu beachten:

  1. Mehrarbeit ist auf zwingende dienstliche Fälle zu beschränken und nur im Ausnahmefall zulässig.
  2. Das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme von Mehrarbeit hat Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung.
  3. Mehrarbeit darf nicht angeordnet werden bei Lehrerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit.

    Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 und Absatz 3 des SGB IX sind auf ihr Verlangen von der Mehrarbeit freizustellen.

(4) Mehrarbeit wird von der Leitung des staatlichen Schulamtes angeordnet oder genehmigt. Die Schulleitung hat den Antrag auf Anordnung der Mehrarbeit rechtzeitig über die zuständige Schulaufsicht bie der Leitung des staatlichen Schulamtes einzureichen. Ist aufgrund unvorhersehbaren Unterrichtsausfalles eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich, kann die Schulleitung die Mehrarbeit für die Dauer von bis zu sechs Arbeitstagen anordnen. Die Genehmigung der Mehrarbeit ist unverzüglich bei der Leitung des staatlichen Schulamtes einzuholen.
(Anmerkung der BRAVORS-Redaktion: Die Sätze 2 bis 4 sind am 1. Oktober 2002 außer Kraft getreten.)

9 - Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung oder Stundenausgleich und durch Mehrarbeitsvergütung

(1) Wird Mehrarbeit im Umfang von mehr als drei Unterrichtsstunden in einem Monat festgestellt, so ist die Mehrarbeit innerhalb der folgenden drei Monate durch Freizeitausgleich abzugelten; wenn nicht innerhalb der nächsten drei Monate Freizeitausgleich gewährt werden kann, so wird Mehrarbeitsvergütung gemäß der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt. Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich können die restlichen Stunden auch dann durch Zahlung von Mehrarbeitsentschädigung abgegolten werden, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten.

(2) Anstelle der nach Absatz 1 geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr nach folgender Staffel erfolgen, wenn die im Haushaltsplan eingerichteten Stellen ausreichen:

nicht nach Absatz 1 ausgeglichene, am Ende des Schul- oder Schulhalbjahres

verbleibende Mehrarbeit: zustehender Ausgleich pro Woche:
ab 19 Stunden eine Stunde für ein Halbjahr,
ab 38 Stunden eine Stunde für ein Schuljahr,
ab 56 Stunden eine Stunde für ein Halbjahr und eine Stunde für ein Schuljahr,
ab 76 Stunden zwei Stunden für ein Schuljahr.

Soweit danach Mehrarbeitsstunden nicht ausgeglichen sind, werden sie vergütet.

10 - Lehrer im Angestelltenverhältnis

Diese Vorschriften finden auch auf Lehrer im Angestelltenverhältnis Anwendung (Nr. 3 und 5 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte - SR 21 I BAT-O). Von der Regelung der Ziffer 9 sind ausgenommen teilzeitbeschäftigte Angestellte, soweit sie Mehrarbeit bis zur Höhe der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gemäß der geltenden Arbeitzeitverordnung - AZV Bbg - leisten.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

11 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 25. August 2000 (ABl. MBJS S. 348), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte vom 22. Dezember 2000 (ABl. MBJS S. 131), außer Kraft.

Potsdam, den 29. August 2001

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche