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Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Bewilligung und Zahlbarmachung von Zusatzstunden (VV-Zusatzstunden)

Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Bewilligung und Zahlbarmachung von Zusatzstunden (VV-Zusatzstunden)
vom 5. August 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 22], S.342)

Auf Grund des § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009
(GVBl. II/09, [Nr. 30], S. 614, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 10) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1

Allgemeines

1 – Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg, unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis (Beamte oder tariflich Beschäftigte), tätig sind. Die arbeitszeitrechtliche Regelung des § 16 Absatz 5 Arbeitszeitverordnung findet aufgrund des § 44 Nummer 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung.

2 – Begriffsbestimmung

Zusatzstunden sind planmäßig für mindestens ein Schulhalbjahr geleistete Unterrichtsstunden, die über die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrkräfte hinausgehen.

Abschnitt 2

Bewilligung und Zahlbarmachung von Zusatzstunden

3 – Verfahren zur Bewilligung von Zusatzstunden

(1) Die Bewilligung von Zusatzstunden setzt einen Antrag der vollbeschäftigten Lehrkraft voraus. Zusatzstunden werden freiwillig planmäßig erteilt. Der Antrag kann ausschließlich online über das Schulportal gestellt werden.

(2) Die Anträge der Lehrkräfte auf Erteilung von Zusatzstunden sind für das erste Schulhalbjahr des jeweiligen Schuljahres grundsätzlich bis zum letzten Tag der Vorbereitungswoche, spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Sommerferien und für das zweite Schulhalbjahr grundsätzlich bis zum 31. Januar eines Jahres, spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Winterferien zu stellen. Eine spätere Beantragung im laufenden Schulhalbjahr ist möglich, wenn der Antrag das folgende Schulhalbjahr vollständig mit einschließt.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stimmt dem Antrag der Lehrkraft zu, wenn dies die konkreten Bedarfe an der Schule rechtfertigen.

(4) Die Bestätigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeit zum Leisten von Zusatzstunden durch das zuständige staatliche Schulamt erfolgt im vorgenannten elektronischen Verfahren, wenn an der Schule nicht alle zur Verfügung stehenden Stellen mit Lehrkräften besetzt werden konnten und die Unterrichtsabsicherung dies im konkreten Fall erfordert. Das Erfordernis der Unterrichtsabsicherung besteht auch, wenn zwar alle Stellen besetzt sind, aber aufgrund langfristiger Erkrankungen von Lehrkräften, die prognostisch mindestens ein Schulhalbjahr andauern werden, zusätzliche Lehrkräfte für die Einzelschule erforderlich sind und auch im Rahmen des Vertretungsbudgets nicht adäquat eingestellt werden können.

(5) Die Lehrkraft erhält über die Bewilligung der Zusatzstunden einen Bescheid oder eine entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung. Eine Kopie wird zur Personalakte genommen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten Kenntnis hiervon im Schulportal.

4 – Kennzeichnung der Zusatzstunden

Die Zusatzstunden der Lehrkräfte sind in der Schuljahreseinsatzplanung der Schule zu kennzeichnen. Es ist dabei eine verlässliche Dokumentation in der Einzelschule sicherzustellen.

5 – Zahlbarmachung der Zusatzstunden

(1) Zur Bezahlung angewiesen werden die geleisteten Zusatzstunden.

(2) Anders als bei Mehrarbeit findet keine Verrechnung mit Minusstunden statt und es ist auch kein Minimum an geleisteten Zusatzstunden im Monat für eine Ausgleichszahlung erforderlich.

(3) Die Meldung der Schule zur Zahlbarmachung der geleisteten Zusatzstunden soll monatlich bis zum 5. eines Monats für den Vormonat über das entsprechende Zensos-Modul an das zuständige staatliche Schulamt erfolgen. Dieses veranlasst unverzüglich die Meldung an die ZBB mit dem entsprechenden Änderungsdienstbeleg.

6 – Änderungen im Bewilligungszeitraum

Über die in § 16 Absatz 5 Satz 4 Arbeitszeitverordnung benannten Gründe für eine Änderung des Umfangs der Zusatzstunden hinaus, ist eine Änderung auch möglich, wenn das weitere Leisten der Zusatzstunden für die Lehrkraft nicht mehr zumutbar ist.

Abschnitt 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Potsdam, den 5. August 2024

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Freiberg