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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Versorgung (VV-VE)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Versorgung (VV-VE)
vom 16. Dezember 2022
1. Einleitung
Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 sowie des § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung – KatSV) vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102) geändert wurde, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zum Fachdienst Versorgung. Die hierin enthaltenen Festlegungen sollen eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sowie der im Katastrophenschutz Mitwirkenden sicherstellen. Sie können auf Grundlage fachlicher Bedarfseinschätzungen erweitert werden.
Zum Fachdienst Versorgung zählen die Schnelleinsatzeinheiten Versorgung Energie (SEE VE) und die Logistikzüge (LogZ).
2. Aufgaben
2.1 Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE)
Die Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE) wird auf Anforderung eines Aufgabenträgers für die Gefahrenabwehr zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Großschadensereignissen/ Katastrophen eingesetzt.
Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:
- Beleuchten mit Stativen von Flächen bis 20 m²
- Beleuchten mit einer Lichtmastanlage von Flächen bis 150 m²
- Stromerzeugung mit Stromerzeugungsaggregaten bis 13 kVA
- Stromerzeugung und Gebäudeeinspeisung mit NEA in unterschiedlichen Netzformen mit ca. 50 bis 75 kVA
- Transport und Verteilung von Kraft- und Betriebsstoff unterhalb der 1.000 Punkte Grenze nach ADR
- Transport von Stückgütern
- Instandhaltung und Kleinreparaturen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft anderer Einheiten
Die SEE VE wird als Gesamteinheit eingesetzt und ist der Einsatzleitung unterstellt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Weisung des Einheitsführers (EF).
2.2 Logistik-Zug (LogZ)
Als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV wird je Regionalleitstellenbereich ein Logistik-Zug (Log-Z) im Rahmen der Ergänzung der Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder durch den Bund vorgehalten. Da der Log-Z Bestandteil der Medizinischen Task Force ist, gilt die hierüber abzuschließende Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches auch für den Log-Z. Die Aufgaben des Log-Z bestehen insbesondere in der Versorgung von Einsatzkräften und Betroffenen sowie in der Versorgung mit Verbrauchsmaterial und kleiner technischer Hilfeleistung. Die Aufstellung erfolgt erst nach vollständiger Auslieferung der Einsatztechnik und Herstellung der Einsatzbereitschaft.
3. Struktur
3.1 Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE)
Die Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE) setzt sich vorzugsweise aus Kräften und Mitteln der Fachgruppen Notversorgung und Notinstandsetzung des Technischen Hilfswerks zusammen. Hierzu sollen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes vertragliche Vereinbarungen mit den Ortsgruppen des THW schließen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes vom 15. April 2020). Alternativ können Kräfte und Mittel aber auch durch öffentliche Feuerwehren, Hilfsorganisationen oder Regieeinheiten gestellt werden.
Die Struktur der Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE) gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf erweitert werden:

3.2 Logistik-Zug (Log-Z)
Die Struktur des Log-Z richtet sich nach dem „Rahmenkonzept Medizinische Task Force“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz in der jeweils gültigen Fassung.
4. Ausstattung
4.1 Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE)
Die Ausstattung der SEE VE besteht insbesondere aus:
- GW Logistik (GW L 2)
Fahrzeug mit Staffelbesetzung zum Transport von bis zu sechs Einsatzkräften sowie von Ausstattung der SEE VE in Anlehnung an DIN 14555 Teil 2; zur Ausstattung zählen insbesondere Treibstoffbehälter Benzin und Diesel sowie Rollcontainer Strom und Instandhaltung - Anhänger mit Netzersatzanlage >50 kVA bis 75 kVA (SDAH NEA)
Starrdeichselanhänger mit Lichtmast und Netzersatzanlage, welche über eine Dauerleistung von mindestens 50 kVA verfügt und zur Gebäudeeinspeisung geeignet ist
Sofern diese Einsatzfahrzeuge nicht vorhanden sind, können Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert (sog. Platzhalterfahrzeuge) gemäß § 7 KatSV bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiterverwendet werden.
4.2 Logistik-Zug (Log-Z)
Die Ausstattung des Log-Z richtet sich nach dem „Rahmenkonzept Medizinische Task Force“ in der jeweils gültigen Fassung.
5. Ausbildung
5.1 Schnelleinsatzeinheit Versorgung Energie (SEE VE)
Die Ausbildung der Einsatzkräfte der SEE VE erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und umfasst die nachfolgend dargestellten Qualifizierungsmaßnahmen.
Bei Wahrnehmung der Aufgabe durch das THW selbst erfolgt die Ausbildung auf Grundlage der hierfür vom THW vorgegebenen Ausbildungsrichtlinien.
|
Lfd. Nr. |
Ausbildung |
UE |
Ausbildungsbedarf |
Ausbildungs- |
|
|
1 |
Grund- |
Truppmann Teil 1 |
70 |
FF: alle Feuerwehr- |
Standortebene LSTE |
|
2 |
Grund- |
Truppmann Teil 2 |
80 |
FF: alle Feuerwehr- |
Standortebene |
|
3 |
Führungs- |
Truppführer |
35 |
alle TF
|
weitergehende LSTE |
|
4 |
Ausbildung |
Sprechfunker |
16 |
FF/BF: alle Feuer- |
weitergehende |
|
6 |
Technische |
Maschinist |
35 |
FF/BF: |
weitergehende |
|
7 |
Technische |
Maschinist NEA |
|
FF/BF: |
weitergehende |
|
8 |
Führungs- |
Gruppenführer |
70 |
EF und stv. EF |
LSTE |
|
10 |
Sonder- |
Einheitsführer des |
16 |
FF/BF: EF und |
LSTE |
|
11 |
Übung |
Alarmierungsübung |
|
alle Einsatzkräfte 1 x alle 2 Jahre |
Landkreise |
|
12 |
Übung |
Vollübung |
|
alle Einsatzkräfte |
Landkreise |
|
13 |
Erweiterung |
Führerschein Klasse CE |
|
1 Kfz x 2 Kf |
Aufgabenträger |
5.2 Logistik-Zug (Log-Z)
Die Ausbildung des Log-Z richtet sich nach dem „Konzept des Bundes für die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung“ in der jeweils gültigen Fassung.
6. Abkürzungsverzeichnis
Auf das gemeinsame Abkürzungsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften zur Katastrophenschutzverordnung wird verwiesen (Anlage).
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Verwaltungsvorschriften