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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) 1
vom 29. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 28], S.616)

Außer Kraft getreten am 24. Mai 2023 durch Bekanntmachung des MIL vom 3. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 20], S.492)

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:

1 Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung als Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg gelten, sind in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022 unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht.

2 Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung.

3 Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten A 2.2, A 3.2 und A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert.

3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:

A 2.2.1.10

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61)

A 2.2.1.12

Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), geändert durch die Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl. II Nr. 61)

A 2.2.1.14

Kunststofflager-Richtlinie vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747)

A 2.2.2.1

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61)

A 2.2.2.2

Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59)

A 2.2.2.3

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60)

A 2.2.2.4

Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1)

A 2.2.2.6

Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703).

Die hier unter der Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekannt gemacht.

3.2 Die Anwendung der Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richt­linie (laufende Nummer A 2.2.1.13) kann bis zum Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, als technische Regel im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik, weiter für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen herangezogen werden.

3.3 Zur Anwendung der Muster-Industriebaurichtlinie (laufende Nummern A 2.2.1.15 und A 2.2.2.8) erfolgt nachfolgende Klarstellung:

Nach den Nummern 3.12 und 3.13 der Muster-Industriebaurichtlinie besteht in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 die Anforderung zur Einrichtung und Vorhaltung einer Werkfeuerwehr, die sich an den feuerwehrspezifischen Vorgaben des Landesrechts orientieren muss. Im Land Brandenburg sind dahingehend die Anforderungen aus dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) und der Werkfeuerwehrverordnung (WfwV) zu berücksichtigen. Nach der Werkfeuerwehrverordnung wird im Land Brandenburg abweichend zwischen der staatlichen Anerkennung und der staatlichen Anordnung einer Werkfeuerwehr unterschieden. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.

3.4 Abweichend zur Verwaltungsvorschrift, laufende Nummer A 5.2.1 Anlage A 5.2/2 gilt für die DIN 4109-2:2018-01 nachfolgend gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung:

Zu DIN 4109-2

  1. Zu Abschnitt 4.4.5.3
    Eine Minderung des Beurteilungspegels für Schienenverkehr gemäß Abschnitt 4.4.5.3, Absatz 3, ist mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Erforderlichenfalls ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.
  2. Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

3.5 Bei Anwendung der Gliederungspunkte 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA) (laufende Nummer A 2.2.1.16, Anhang 14) der Verwaltungsvorschrift gilt nachfolgender Hinweis:

Die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA) verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstellen. Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung haben, sondern lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Charakter darstellen. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die spezifische technische Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der Brandenburgischen Bauordnung, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder den bautechnischen Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt beziehungsweise Erleichterungen zugelassen werden.

3.6 Die Verwaltungsvorschrift verweist unter der laufenden Nummer A 3.2.1 auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der Verwaltungsvorschrift niedergelegt. Abweichend zur Verwaltungsvorschrift gilt gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung:

  1. Gemäß Abschnitt 2.2.1 ABG in Anhang 8 bestehen für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden. In Abschnitt 2.2.1.1 ABG in
    Anhang 8 werden diese Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen konkret definiert.
  2. Die vorgenannten Anforderungen in Abschnitt 2.2.1.1 ABG werden für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK - TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt.

4 Weitere Fundstellen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien, die Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie und Verordnungen können unter www.mil.brandenburg.de Menüpunkte: Service > Rechtsgrundlagen > Planen & Bauen abgerufen werden.

Die Muster-Richtlinien können über das Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik abgerufen werden.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffent­lichung in Kraft. Zugleich tritt die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB vom 2. Dezember 2021 (ABl. S. 1071) außer Kraft.


1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).