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Verwaltungsvorschrift über die Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-SV)

Verwaltungsvorschrift über die Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-SV)
vom 27. August 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 24], S.378)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsatz

Schulen nehmen gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Die externe Evaluation im Land Brandenburg wird als Schulvisitation gemäß § 129 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes durchgeführt.

2 - Teilnahme

(1) Jede Schule in öffentlicher Trägerschaft ist gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Teilnahme an der Schulvisitation verpflichtet.

(2) Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sind gemäß § 67 Absatz 2 Satz 5 und Schülerinnen und Schüler gem. § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Teilnahme an der Schulvisitation verpflichtet.

(3) Die Mitwirkung von Eltern, Partnern der beruflichen Bildung oder weiteren Kooperationspartnern ist freiwillig.

3 - Aufgabe und Funktion der Schulvisitation

(1) Die Schulvisitation ist Teil der staatlichen Schulaufsicht, ohne bestimmend in die schulischen Abläufe einzugreifen.

(2) Die Schulvisitation untersucht mittels eines standardisierten Verfahrens eine Schule als Gesamtsystem. Ihre Aufgabe ist die systematische Analyse der Einzelschule mittels ausgewiesener Qualitätsbereiche, -kriterien und -indikatoren, welche am Stand der wissenschaftlichen Forschung orientiert sind und bildungspolitische Schwerpunkte berücksichtigen. Sie gewährleistet eine transparente Vorgehensweise, die an dem vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) herausgegebenen „Orientierungsrahmen Gute Schule in Brandenburg“ ausgerichtet ist. Das MBJS kann besondere Schwerpunkte für die Schulvisitation benennen, beispielsweise im Rahmen von Ad-hoc-Modulen (Nummer 5, Absatz 10).

4 - Verfahren der Schulvisitation

(1) Die Verantwortung für die Durchführung von Schulvisitationen liegt im MBJS und wird durch dafür ausgebildete und fachlich geeignete Personen wahrgenommen. Vor jedem Schulbesuch wird ein Visitationsteam bestimmt, das in der Regel aus zwei Visitatorinnen bzw. Visitatoren besteht, von denen eine Person die Teamleitung übernimmt. Abhängig von der Größe der Schule kann das Visitationsteam durch weitere Visitatorinnen bzw. Visitatoren für Unterrichtsbeobachtungen ergänzt werden. Mindestens ein Teammitglied sollte die Lehrbefähigung sowie Lehrerfahrung für die zu visitierende Schulform haben.

(2) Die Auswahl der Schulen zur Visitation erfolgt für jedes Schuljahr unter Beteiligung der obersten und der unteren Schulaufsicht. Hierzu erstellt das MBJS auf der Grundlage der Auswertung von Leistungsdaten eine Vorschlagsliste, die zwischen dem MBJS und der unteren Schulaufsicht abgestimmt wird. Schulen können von der Schulaufsicht nur begründet aus der Liste entfernt oder hinzugefügt werden. Die Entscheidung über die Schulauswahl zur Visitation trifft abschließend die oberste Schulaufsicht. In begründeten Ausnahmefällen können Visitationen von der obersten Schulaufsicht angeordnet werden.

(3) Jede Schule wird spätestens sechs Wochen vor dem Visitationstermin schriftlich über die geplante Schulvisitation informiert.

(4) Auf der Grundlage des „Orientierungsrahmens Gute Schule in Brandenburg“ wird ein Qualitätsprofil entwickelt, das die Schulvisitation zur Durchführung eines standardisierten Verfahrens nutzt. Es besteht aus:

  1. der Visitation (Impulsvisitation)
  2. dem Bericht (Impulspapier)
  3. einer Qualitätsentwicklungsphase
  4. einem kriteriengestützten Abschlussgespräch als Teil des Statusgesprächs

5 – Durchführung der Schulvisitation

(1) Im Verfahren der Schulvisitation werden vier verschiedene Instrumente zur Sicherung der Validität der Ergebnisse genutzt (Triangulation):

  1. Sichtung/Analyse schulischer Dokumente
  2. Befragungen
  3. Unterrichtsbeobachtungen
  4. Interviews

(2) Zur Vorbereitung einer Visitation nutzt das Visitationsteam die Dokumente der Schule im Bereich der Schulbilanzierung des Zentralen Systems zur Online-Verwaltung von Schulinformationen (ZENSOS-SchuB).

(3) Die Befragungen finden online vor dem Schulbesuch statt. Schülerinnen und Schüler werden zum Unterricht, Lehrkräfte zum Schulleitungshandeln befragt. Die Auswertung der Befragungen wird als zusätzlicher Hinweis für die Unterrichtsbeobachtungen und als Quelle für die Interviews genutzt.

(4) Für die Unterrichtsbeobachtungen bestimmt das Visitationsteam Anzahl und Reihenfolge der zu beobachtenden Unterrichtsstunden. Die visitierten Unterrichtsstunden der Fächer Mathematik und Deutsch sollen dabei jeweils ca. 20 % des insgesamt visitierten Unterrichts ausmachen. Die Auswahl orientiert sich in der Regel an mindestens 70 % der an den Visitationstagen unterrichtenden Lehrkräfte aus möglichst unterschiedlichen Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie Jahrgangsstufen. Die einzelnen Unterrichtsbeobachtungen umfassen 45 Minuten. Zur Dokumentation der kriteriengestützten Bewertung des beobachteten Unterrichts wird ein Unterrichtsbeobachtungsbogen genutzt.

(5) Mit der Schulleitung, ausgewählten Lehrkräften und ggf. Partnern der beruflichen Bildung führt das Visitationsteam halbstandardisierte Interviews durch.

(6) Der im Rahmen der Schulvisitation stattfindende Schulbesuch umfasst 2,5 Unterrichtstage, die für Interviews und Unterrichtsbeobachtungen genutzt werden. Der Schulbesuch endet mit einer mündlichen Sofortrückmeldung des Visitationsteams an die Schulleitung auf der Grundlage einer ersten Auswertung erhobener Erkenntnisse. Optional ist eine Teilnahme der zuständigen Schulrätin bzw. des zuständigen Schulrats möglich.

(7) Nach dem Schulbesuch wird auf der Grundlage aller erfassten Daten und Erkenntnisse in der Regel innerhalb von drei Unterrichtswochen der Bericht (Impulspapier) erstellt. Die Ergebnisse der Visitation werden um Hinweise für eine mögliche Qualitätsentwicklung (Impulse) ergänzt und der Schulleitung, der zuständigen Schulrätin bzw. dem zuständigen Schulrat sowie der obersten Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. Die im Impulspapier enthaltenen Daten dürfen nur im Rahmen der im Brandenburgischen Schulgesetz zugewiesenen Aufgaben genutzt werden. Den Mitgliedern der Schulkonferenz ist zu deren Aufgabenerfüllung das Impulspapier vorzulegen. Die Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie die Konferenz der Lehrkräfte sollen in geeigneter Weise über die Ergebnisse informiert werden. Die Grundsätze zur Vertraulichkeit gemäß § 75 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu beachten.

(8) Zur Vorbereitung der Qualitätsentwicklungsphase an jeder visitierten Schule findet auf der Grundlage des Impulspapiers ein obligatorisches Gespräch zwischen der Teamleiterin bzw. dem Teamleiter des Visitationsteams, der Schulleitung und der zuständigen Schulrätin bzw. dem zuständigen Schulrat statt, in dem die zentralen Ergebnisse der Visitation erläutert werden. Auf dieser Grundlage stimmen die Teilnehmenden konkrete Maßnahmen für die Qualitätsentwicklungsphase, die sich in der Regel über die anschließenden zwei Schuljahre erstreckt, ab. Das Impulspapier wird auch zur Vereinbarung von Maßnahmen und Zielen zur Qualitätssicherung im Rahmen der jährlich stattfindenden Statusgespräche genutzt.

(9) Nach Beendigung der Qualitätsentwicklungsphase findet als Teil des Statusgesprächs zwischen Schulvisitation, Schulleitung und zuständiger Schulrätin bzw. zuständigem Schulrat ein kriteriengestütztes Abschlussgespräch statt, das den Prozess der Qualitätsentwicklung auswertet. Die Erkenntnisse daraus stehen der Schulleitung und der Schulaufsicht für die weitere Qualitätssicherung und -entwicklung zur Verfügung.

(10) Abweichend von den Bestimmungen zum dargestellten Regelverfahren in Nummer 4 Absatz 1 bis 4 und Nummer 5 Absatz 1 bis 9 sind zeitlich verkürzte, themenbezogene Visitationen (Ad-hoc-Module) auf begründeten Antrag der Schulaufsicht oder auf Antrag von Schulleitungen möglich.

6 - Veröffentlichung des Impulspapiers

Die Schule kann ihr Impulspapier veröffentlichen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gewährleistet, dass durch die Veröffentlichung keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Bei der Veröffentlichung dürfen keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

7 – Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie die Datenschutzverordnung Schulwesen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Einbeziehung externer Teilnehmender an Schulvisitationen ist mit Zustimmung der Leitung der Schulvisitation zulässig. In diesem Fall ist durch die Leitung der Schulvisitation sicherzustellen, dass vor Beginn der Visitation von den externen Teilnehmenden eine Verpflichtung zum Stillschweigen und zur Vertraulichkeit über das Visitationsgeschehen und dessen Ergebnisse abgegeben wird (Anlage 1).

8 – Informationsmaterial zur Schulvisitation

Nähere Informationen, insbesondere zum Verfahren und zu den Instrumenten, enthält das Informationsmaterial der Schulvisitation „Informationen zum neuen Verfahren ab dem Schuljahr 2024/2025“. 

9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01. August 2024 in Kraft und am 31. Juli 2028 außer Kraft.

Potsdam, den 27. August 2024

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

Anlagen

1