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Verwaltungsvorschriften zu Stundentafeln für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (VV-Stundentafeln Berufsschule - VV-StdTBS)

Verwaltungsvorschriften zu Stundentafeln für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (VV-Stundentafeln Berufsschule - VV-StdTBS)
vom 14. Februar 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 4], S.150)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 10], S.430)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2016 durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 18], S.326)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/2 S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport in Verbindung mit §§ 3 und 11 der Berufs­schulver­ordnung vom 4. April 2002 (GVBl. II S. 335):

1 - Allgemeine Bestimmungen

Auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln gemäß § 3 der Berufsschulverordnung sind die Stundentafeln der Anlagen 2 bis 5 für die jeweiligen anerkannten Ausbildungsberufe gemäß dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung verbindlich anzuwenden.

2 - Berufsbezogener Bereich

Die in den Fächern oder Lernfeldern zu erteilenden Unterrichtsstunden sind im jeweiligen Schuljahr umzusetzen. Eine schuljahresübergreifende Verteilung der Jahresstunden bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

3 - Berufsübergreifender Bereich

(1) Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde ist im Mindestumfang von jeweils 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr im berufsübergreifenden Bereich zu unterrichten.

(2) Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Sport kann entsprechend den personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in leistungsdifferenzierten Kursen erteilt werden.

4 - Fremdsprachen

(1) Das Fach Englisch ist in allen Berufen, mit Ausnahme der gastgewerblichen Ausbildungsberufe, in denen wahlweise auch das Fach Französisch angeboten werden kann, verbindlich zu unterrichtende Fremdsprache. Soll abweichend von dieser Regelung eine andere Fremdsprache im berufsübergreifenden Bereich unterrichtet werden, ist dieses beim für Schule zuständigen Ministerium zu beantragen.

(2) Der Mindeststundenumfang des Faches ist grundsätzlich in der Anlage 1, Fußnote 4 der Berufsschulverordnung geregelt. Für Ausbildungsberufe, in denen eine hiervon abweichende Mindestvorgabe gilt, wird diese in der jeweiligen Stundentafel verbindlich ausgewiesen.

(3) Die in den Lernfeldern ausgewiesenen Fremdsprachenanteile in lernfeldstrukturierten Rahmenlehrplänen sind integrativ im Fach Englisch zu vermitteln. Die Zeitrichtwerte für die Lernfelder bleiben davon unberührt.

(4) Der Fremdsprachenunterricht erfolgt entsprechend den personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums im Klassenverband oder in leistungsdifferenzierten Kursen.

5 - Wahlpflichtbereich

Die Unterrichtsstunden des Wahlpflichtbereiches gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 der Berufsschulverordnung können auch für den berufsbezogenen Bereich und für den berufsübergreifenden Bereich genutzt werden.

6 - Übergangsbestimmungen

Schülerinnen und Schüler in auslaufenden Ausbildungsberufen, die sich zu Beginn des Schuljahres 2005/06 im zweiten, dritten oder vierten Schuljahr befinden, werden bis zum Ende ihrer Ausbildung nach den bisherigen Stundentafeln gemäß Anlage 6 unterrichtet.

7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zu Stundentafeln für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (VV-Stundentafeln Berufsschule) vom 19. Juni 1997 (ABl. MBJS S. 446), zuletzt geändert durch Sechste Verwaltungsvorschriften vom 5. Februar 2003 (ABl. MBJS S. 22) nach Maßgabe der Nummer 6 außer Kraft.

Potsdam, den 14. Februar 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Übergangsbestimmung gemäß Nummer 2 der 2. Änderung:

Schülerinnen und Schüler in auslaufenden Ausbildungsberufen, die sich zu Beginn des Schuljahres 2008/09 im zweiten oder dritten Schuljahr befinden, werden bis zum Ende ihrer Ausbildung nach den bisherigen Stundentafeln gemäß Anlage 6 unterrichtet.

Anlagen