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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - Durchführung der Laufbahnprüfung (VV-Prüfung-APOmD)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - Durchführung der Laufbahnprüfung (VV-Prüfung-APOmD)
vom 17. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 2], S.70)

Außer Kraft getreten am 12. Januar 2024 durch Verordnung des Ministers des Innern und für Kommunales vom 12. Januar 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 5])

1 Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt in Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst (APOmD) vom 20. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 41) Näheres zur Durchführung der Laufbahnprüfung und enthält eine Bewertungs­matrix zur Ermittlung des Gesamtergebnisses.

2 Zu § 24 Zwischenprüfung

Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung.

Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 120 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält mindestens

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
  2. die Bezeichnung „Zeugnis über die Zwischenprüfung“,
  3. die Personalien der Anwärterin/des Anwärters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
  4. den Notendurchschnitt der Zwischenprüfung,
  5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
  6. das Datum des Bestehens der Zwischenprüfung,
  7. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und
  8. das Siegel der zuständigen Stelle.

3 Zu § 25 Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung werden Anwärterinnen und Anwärter nur zugelassen, wenn sie die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte durchlaufen haben. Da der letzte fachtheoretische Ausbildungsabschnitt formal bis zum Ende des 30. Ausbildungsmonats geht, die Zulassung zur Abschlussprüfung jedoch bereits im 28. Ausbildungsmonat ergehen muss, wird sie unter dem Vorbehalt der noch vollständig zu absolvierenden Teilnahme am Abschlusslehrgang erteilt.

4 Zu § 26 Schriftlicher Prüfungsteil

Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung.

Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 180 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungs­freier Tag vorzusehen.

5 Zu § 27 Mündlicher Prüfungsteil

Im mündlichen Prüfungsteil findet ein Prüfungsgespräch mit der Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgespräch wird in Form einer Gruppenprüfung mit drei Anwärterinnen beziehungsweise Anwärtern absolviert. Pro Anwärterin oder Anwärter werden dabei mindestens 20 Minuten Prüfungsgespräch vorgesehen.

6 Zu § 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird aus den Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung, der berufspraktischen Ausbildung, der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie der Note des mündlichen Prüfungsteils der Abschlussprüfung errechnet. Die einzelnen Teile werden wie folgt gewichtet:

  1. Zwischenprüfung:                                                                                              10 %
  2. Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung:                                                20 %
    Die Durchschnittsnote des Einführungslehrgangs sowie die Durchschnittsnote des Aufbaulehrgangs II gehen aufgrund des Unterrichtsvolumens mit dem Faktor 2 in die Berechnung ein.
  3. Bewertungen der berufspraktischen Ausbildung:                                                   20 %
    Die Note des Praktikums III geht aufgrund des zeitlichen Umfangs mit dem Faktor 2 in die Berechnung ein.
  4. Abschlussprüfung schriftlicher Teil:                                                                      40 %
  5. Abschlussprüfung mündlicher Teil:                                                                       10 %

Die konkrete Berechnung ergibt sich aus der folgenden Bewertungsmatrix:

Laufbahnprüfung

Ermittlung des Gesamtergebnisses

Anteil am Gesamtergebnis

 

 

1. Fachtheoretische Ausbildung

 

Abschlussnote Einführungslehrgang

Zählt 2-fach

Zwischenprüfung

10 %

Abschlussnote Aufbaulehrgang I

Zählt 1-fach

Abschlussnote Aufbaulehrgang II

Zählt 2-fach

Abschlussnote Abschlusslehrgang

Zählt 1-fach

Gesamtnote

20 %

 

 

2. Berufspraktische Ausbildung

 

Benotung Praktikum I

5 %

Benotung Praktikum II

5 %

Benotung Praktikum III

10 %

Gesamtnote

20 %

 

 

3. Schriftliche Abschlussprüfung

 

Fach 1

 

Fach 2

 

Fach 3

 

Fach 4

 

Gesamtnote

40 %

 

 

4. Mündliche Abschlussprüfung

 

Gesamtnote

10 %

 

 

Note 6 = K.o.-Kriterium

 

7 Zu § 30 Abschlusszeugnis

Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
  2. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,
  3. die Personalien der Anwärterin oder des Anwärters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
  4. die Bezeichnung Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst,
  5. das Gesamtergebnis der Prüfung,
  6. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
  7. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  8. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und
  9. das Siegel der zuständigen Stelle.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.