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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Durchführung des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes (VV PrämEhrG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Durchführung des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes (VV PrämEhrG)
vom 29. Februar 2024
(ABl./24, [Nr. 11], S.166)

Inhaltsverzeichnis

A. zu Abschnitt 1 - §§ 1 bis 6

I. (zu § 1)

II. (zu § 2) (Bestimmung der aktiven Dienstzeit)

III. (zu § 3) Antragsverfahren

IV. (zu § 4)

  1. zu § 4 Absatz 1 (Inhalt der Verleihungsurkunde)
  2. zu § 4 Absatz 2 (Ersatzstück einer Medaille)
  3. zu § 4 Absatz 3 (Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen)

V. (zu § 5) (nicht belegt)

VI. (zu § 6) (nicht belegt)

B. zu Abschnitt 2 - §§ 7 bis 10

VII. (zu § 7)

  1. zu § 7 Absatz 1 (Gewährung der Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)
  2. zu § 7 Absatz 2 (Gewährung der Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)

VIII. (zu § 8) (nicht belegt)

IX. (zu § 9)

  1. zu § 9 Absatz 1 (Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)
  2. zu § 9 Absatz 2 (Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)
  3. zu § 9 Absatz 3 (Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks zur Gewährung von Jubiläumsprämien)
  4. zu § 9 Absatz 4 (Bewilligung in den Folgejahren)

X. (zu § 10)

  1. zu § 10 Absatz 1 (Auszahlung der Jubiläumsprämien in der Freiwilligen Feuerwehr an die antragstellenden Behörden durch die Bewilligungsbehörde)
  2. zu § 10 Absatz 2 (Zuständigkeit für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)
  3. zu § 10 Absatz 3 (nicht belegt)
  4. zu § 10 Absatz 4 (Auszahlung der Jubiläumsprämien in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellenden Behörden durch die Bewilligungsbehörde)
  5. zu § 10 Absatz 5 (nicht belegt)

C. zu Abschnitt 3 - §§ 11 bis 14

XI. (zu § 11)

  1. zu § 11 Absatz 1 (Bestimmung der aktiven Dienstzeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)
  2. zu § 11 Absatz 2 (Bestimmung der aktiven Dienstzeit der ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks)

XII. (zu § 12) (nicht belegt)

XIII. (zu § 13)

  1. zu § 13 Absatz 1 (Antragsverfahren zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)
  2. zu § 13 Absatz 2 (Antragsverfahren zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)
  3. zu § 13 Absatz 3 (Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz)

XIV. (zu § 14)

  1. zu § 14 Absatz 1 (Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)
  2. zu § 14 Absatz 2 (Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks)

D. zu Abschnitt 4 - §§ 15 bis 23

XV. (zu § 15) (nicht belegt)

XVI. (zu § 16)

  1. (Kreis der mit einem Ehrenzeichen im Brandschutz auszuzeichnenden Personen)
  2. (Kreis der mit einem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz auszuzeichnenden Personen)

XVII. (zu § 17)

  1. zu § 17 Absatz 1 (Kriterien für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens - Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande)
  2. zu § 17 Absatz 2 (Kriterien für ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz - Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande)
  3. zu § 17 Absatz 3 (Kriterien für die Verleihung eines Ehrenzeichens im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz)
  4. Antrags- und Bewilligungsverfahren (keine Entsprechung im Prämien- und Ehrenzeichengesetz)

XVIII. (zu § 18)

  1. zu § 18 Absatz 1 (Kriterien für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes - Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande)
  2. zu § 18 Absatz 2 (Kriterien für ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall - Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande)
  3. zu § 18 Absatz 3 (Kriterien für die Verleihung eines Ehrenzeichens im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz)
  4. Antrags- und Bewilligungsverfahren (keine Entsprechung im Prämien- und Ehrenzeichengesetz)

XIX. (zu § 19)

  1. zu § 19 Absatz 1 (nicht belegt)
  2. zu § 19 Absatz 2 (Inhalt der Verleihungsurkunde; Aushändigung)
  3. zu § 19 Absatz 3 (Ersatzstück eines Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz)

XX. (zu § 20) (nicht belegt)

XXI. (zu § 21) (nicht belegt)

XXII. (zu § 22) (nicht belegt)

XXIII. (zu § 23)

  1. zu § 23 Absatz 1 (Gegenstand der Entziehung; Unterrichtung der vorschlags- und antragsberechtigten Stellen)
  2. zu § 23 Absatz 2 (Anhörung)

E. zu Abschnitt 5 - §§ 24 bis 25

XXIV. (zu § 24)

zu Absatz 2 (Übergangsvorschrift zur Berechnung aktiver Dienstzeit)

XXV. (zu § 25) (nicht belegt)

F. Inkrafttreten

A. zu Abschnitt 1 - §§ 1 bis 6

I. (zu § 1)

Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr können an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.

II. (zu § 2) (Bestimmung der aktiven Dienstzeit)

  1. Als treue Pflichterfüllung gilt nur eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung gilt nicht als treue Pflichterfüllung.

  2. Für die Berechnung der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gemäß § 2 Absatz 1 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes sind die Zeiten in der Einsatzabteilung und in der Alters- und Ehrenabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs, zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt durch Addition aller berücksichtigungsfähigen Zeitabschnitte. Ausnahmsweise können Unterbrechungen der Zugehörigkeit als berücksichtigungsfähige Zeiten angerechnet werden, wenn aktiver Dienst geleistet wurde.

    Angerechnet werden insbesondere:

    1. Dienstzeiten in verschiedenen Feuerwehren, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten erbracht wurden,

    2. nachgewiesene Dienstzeiten in Freiwilligen Feuerwehren in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

    3. Zeiten während und nach der Schwangerschaft unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes,

    4. die Zeiten des Wehr- und Wehrersatzdienstes,

    5. ehrenamtliche Dienstzeiten in Pflichtfeuerwehren, wenn sie nach Art und Umfang dem Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren gleichkommen.

      Nicht angerechnet werden Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr.

  3. Das Prämien- und Ehrenzeichengesetz honoriert die treue Erfüllung gesetzlicher Pflichten in Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe und die hierauf bezogene aktive ehrenamtliche Dienstzeit in der Einsatzabteilung. Andere ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht oder nicht überwiegend auf die Erfüllung gesetzlicher Pflichten in Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe im Brandschutz gerichtet sind, etwa die Teilnahme an Feuerwehrwettkämpfen oder ein Engagement in musiktreibenden Zügen, bleiben deshalb grundsätzlich außen vor (zu den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung siehe unter Buchstabe d). Nach der Zielsetzung des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes soll die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für das Leben und die Gesundheit sowie für den Erhalt der Sachwerte aller Bürgerinnen und Bürger gegenüber anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten als vorrangig unterstützungswürdig herausgestellt werden.

    Als aktive ehrenamtliche Dienstzeit in der Einsatzabteilung gilt nur die Zeit, während der die oder der Feuerwehrangehörige regelmäßig ehrenamtlich an

    • Einsätzen,
    • Diensten,
    • Einsatzübungen und Sportübungen in Vorbereitung des Einsatzdienstes,
    • Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der jeweiligen Feuerwehr oder auf Kreis-, Landes- und Bundesebene

teilgenommen hat,

    • Führungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Feuerwehr,
    • Funktionen oder Tätigkeiten in den Katastrophenschutzeinheiten der Aufgabenträger,
    • Funktionen oder Aufgaben in den Verbänden der Feuerwehren oder
    • Funktionen zur Ausbildung auf örtlicher, überörtlicher oder Landesebene

wahrgenommen hat.

Die antragstellende Behörde stellt fest, ob in hinreichendem zeitlichem Umfang aktive ehrenamtliche Dienstzeiten erbracht worden sind. Die zeitliche Vorgabe unter Ziffer 1.10 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 kann als Richtwert für den zeitlichen Umfang aller in Nummer II. Buchstabe c Absatz 2 aufgeführten Aktivitäten zugrunde gelegt werden. Die antragstellende Behörde kann in ihrer Entscheidung auch aufeinanderfolgende Jahre gemeinsam berücksichtigen. Hier muss im Durchschnitt der Jahre eine hinreichende aktive Diensterfüllung nachgewiesen werden.

  1. Mit Blick auf die Verdienste langjähriger Mitglieder kann die Medaille für Treue Dienste auch Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung gewährt werden. Als aktive ehrenamtliche Dienstzeit in der Alters- und Ehrenabteilung genügt insoweit jede Form einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr, wobei auch der Gesundheitszustand der Kameradin oder des Kameraden zu berücksichtigen ist.

III. (zu § 3) Antragsverfahren

  1. Das Antragsverfahren ist elektronisch unter Nutzung der eingeführten Verwaltungssoftware zum Prämien- und Ehrenzeichengesetz durchzuführen.

  2. Für die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gilt folgendes Verfahren zur Beantragung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr:

    • die Anträge für das laufende Kalenderjahr werden ab dem 1. Januar bis zum 30. April an den Landkreis übermittelt;
    • die kreisfreien Städte als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung übermitteln die Anträge für das laufende Kalenderjahr ab dem 1. Januar bis zum 31. Mai direkt an die Bewilligungsbehörde;
    • die Landkreise übermitteln die Anträge für das laufende Kalenderjahr unverzüglich, spätestens bis zum 31. Mai an die Bewilligungsbehörde.

  3. Anträge, die nicht fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden sind, sollen im laufenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anträge gelten als für das Folgejahr gestellt. Im Übrigen ist eine Antragstellung in den Folgejahren möglich. Eine Bewilligung erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Der zuständige Träger des örtlichen Brandschutzes unterrichtet die auszuzeichnende Person über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die Berücksichtigung des Antrags im Folgejahr.

  4. Die Anträge werden elektronisch im Rahmen des softwarebasierten Antragsverfahrens durch die oder den Hauptverwaltungsbeamtin oder -beamten genehmigt. Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise insbesondere zum Beleg aktiver ehrenamtlicher Dienstzeiten bei Bedarf und auch nach Durchführung des Antragsverfahrens anfordern. Die Belege sind für zehn Jahre durch die antragstellende Behörde aufzubewahren.

  5. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste und für die Gewährung einer Jubiläumsprämie für zehn-, 20-, 30-, 40- oder 50- jährige aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung vor, wird in dem gleichen Antrag die Gewährung der entsprechenden Jubiläumsprämie beantragt.

IV. (zu § 4)

1. zu § 4 Absatz 1 (Inhalt der Verleihungsurkunde)

Die Urkunde dokumentiert den Verleihungsanlass und trägt die Unterschrift des für Brandschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

2. zu § 4 Absatz 2 (Ersatzstück einer Medaille)

Ein Ersatzstück einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr der jeweiligen Stufe kann im Einzelfall mit kurzer Begründung bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden.

3. zu § 4 Absatz 3 (Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen)

Die Voraussetzungen für die Verleihung müssen zum Zeitpunkt der Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr erfüllt sein.

V. (zu § 5) (nicht belegt)

VI. (zu § 6) (nicht belegt)

B. zu Abschnitt 2 - §§ 7 bis 10

VII. (zu § 7)

1. zu § 7 Absatz 1 (Gewährung der Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)

  1. Für die Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Regelungen über die aktive ehrenamtliche Dienstzeit, über ihren zeitlichen Umfang sowie ihre Berechnung in Nummer II. Buchstabe a bis c entsprechend mit der Maßgabe, dass hier ausschließlich aktiver Dienst in der Einsatzabteilung Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist.

  2. Als Dienstzeit kommt nur die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung in Betracht, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs bis spätestens zum Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung oder dem Austritt aus der Einsatzabteilung beziehungsweise dem Ende der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr. Die Übergangsregelung der Nummer XXIV. ist zu beachten.

2. zu § 7 Absatz 2 (Gewährung der Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)

Für die Gewährung der Jubiläumsprämie gelten die Regelungen über die aktive ehrenamtliche Dienstzeit, über ihren zeitlichen Umfang sowie ihre Berechnung in Nummer II. Buchstabe a bis c entsprechend. Die aktive Dienstzeit muss grundsätzlich in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden. Außerhalb des Landes Brandenburg geleistete Dienstzeiten können angerechnet werden. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Benehmen mit den Hilfsorganisationen den erforderlichen Umfang der Erbringung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit festlegen. Für die Berechnung der aktiven Dienstzeit ist nur die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahrs berücksichtigungsfähig. Die Übergangsregelung der Nummer XXIV. ist zu beachten.

VIII. (zu § 8) (nicht belegt)

(zu § 9)

1. zu § 9 Absatz 1 (Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)

Für das Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Bestimmungen der Nummer III.

2. zu § 9 Absatz 2 (Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)

  1. Das Antragsverfahren für die Gewährung der Jubiläumsprämie an ehrenamtlich Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg ist elektronisch unter Nutzung der eingeführten Verwaltungssoftware zum Prämien- und Ehrenzeichengesetz durchzuführen.

  2. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können Anträge auf der Grundlage der Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks oder eigeninitiativ stellen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen darauf hinwirken, dass die Angaben in den Vorschlägen vollständig und insbesondere die aktiven Dienstzeiten durch die Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk hinreichend belegt sind.

  3. Die unteren Katastrophenschutzbehörden reichen die Anträge für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Mai bei der Bewilligungsbehörde ein.

  4. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist eingereicht worden sind, sollen im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anträge gelten als für das Folgejahr gestellt. Im Übrigen ist eine Antragstellung in den Folgejahren möglich. Eine Bewilligung erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet die zu begünstigende Person über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die Berücksichtigung des Antrags im Folgejahr.

  5. Die Anträge werden elektronisch im Rahmen des softwarebasierten Antragsverfahrens durch die oder den Hauptverwaltungsbeamtin oder -beamten genehmigt. Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise insbesondere zum Beleg aktiver ehrenamtlicher Dienstzeiten bei Bedarf und auch nach Durchführung des Antragsverfahren anfordern. Die Belege sind für zehn Jahre durch die antragstellende Behörde aufzubewahren.

3. zu § 9 Absatz 3 (Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks zur Gewährung von Jubiläumsprämien)

Für das Einreichen der Vorschläge zur Gewährung von Jubiläumsprämien gilt für die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk folgendes Verfahren:

  • die Vorschläge für das laufende Kalenderjahr werden ab dem 1. Januar bis zum 30. April bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht;
  • dem Vorschlag sind die für die Antragstellung erforderlichen Daten beizufügen und insbesondere die aktiven Dienstzeiten durch die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk entsprechend zu belegen;
  • für die Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sind als Vorlagen das als Anlage 1 beigefügte Muster für Sammelvorschläge oder das als Anlage 1a beigefügte Muster für Einzelvorschläge zu verwenden und bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde unterzeichnet als Scan per E-Mail einzureichen;
  • für die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind als Vorlagen das als Anlage 1 beigefügte Muster für Sammelvorschläge oder das als Anlage 1b beigefügte Muster für Einzelvorschläge zu verwenden und bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde unterzeichnet als Scan per E-Mail einzureichen;
  • die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstelle des Technischen Hilfswerks zu stellen.

4. zu § 9 Absatz 4 (Bewilligung in den Folgejahren)

Siehe Nummer IX.2 Buchstabe d sowie Nummer III. Buchstabe d in Verbindung mit Nummer IX.1.

X. (zu § 10)

1. zu § 10 Absatz 1 (Auszahlung der Jubiläumsprämien in der Freiwilligen Feuerwehr an die antragstellenden Behörden durch die Bewilligungsbehörde)

  1. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an die antragstellende kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder das antragstellende Amt aus. Über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für 50 Jahre Treue Dienste, die gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes durch die Landkreise ausgereicht wird, wird an die Landkreise ausgezahlt.

  2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsprämie müssen zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung an die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erfüllt sein.

2. zu § 10 Absatz 2 (Zuständigkeit für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

Siehe Nummer X.1.

3. zu § 10 Absatz 3 (nicht belegt)

4. zu § 10 Absatz 4 (Auszahlung der Jubiläumsprämien in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellenden Behörden durch die Bewilligungsbehörde)

  1. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus.

  2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsprämie müssen zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks erfüllt sein.

5. zu § 10 Absatz 5 (nicht belegt)

C. zu Abschnitt 3 - §§ 11 bis 14

XI. (zu § 11)

1. zu § 11 Absatz 1 (Bestimmung der aktiven Dienstzeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

  1. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz kann an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, die im jeweiligen Bezugsjahr in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr aktiven Dienst geleistet haben und denen somit Aufwände (namentlich Fahrtkosten, Ausrüstung, Verpflegung) entstanden sind. Die Aufwände müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden. Vielmehr sollen pauschal die im gesamten Bezugsjahr im Rahmen der geleisteten aktiven Dienstzeit entstandenen Aufwände mit der jährlichen Zahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz zumindest anteilig ausgeglichen werden.

  2. Maßgeblich für den Bezug des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig, da hier keine relevanten Aufwände entstehen können. Die Bestimmungen der Nummer II. Buchstabe c Absatz 1 und 2 zur aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gelten entsprechend. Als aktive Dienstzeit gilt hier die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung. Regelmäßig soll eine Ausübung der aktiven Dienstzeit in einem Umfang von mindestens 40 Stunden jährlich erfolgen.

  3. Der zu berücksichtigende Zeitraum für die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist das Kalenderjahr (Bezugsjahr). Dienstzeiten in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren, die zu unterschiedlichen Zeiten erbracht wurden, werden addiert. Unterbrechungen, außerhalb des Landes Brandenburg erbrachte Dienstzeiten sowie Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr werden nicht angerechnet.

2. zu § 11 Absatz 2 (Bestimmung der aktiven Dienstzeit der ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks)

  1. Ein Zuschuss zum Aufwandsersatz kann an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks gewährt werden, die im jeweiligen Bezugsjahr in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg aktiven Dienst geleistet haben und denen somit Aufwände (namentlich Fahrtkosten, Ausrüstung, Verpflegung) entstanden sind. Die Aufwände müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden. Vielmehr sollen pauschal die im gesamten Bezugsjahr im Rahmen der geleisteten aktiven Dienstzeit entstandenen Aufwände mit der jährlichen Zahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ausgeglichen werden.

  2. Maßgeblich für den Bezug des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig, da hier keine relevanten Aufwände entstehen können. Die Bestimmungen der Nummer II. Buchstabe c Absatz 1 und 2 zur aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gelten entsprechend. Die ehrenamtliche aktive Dienstzeit muss in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden. Als aktive Dienstzeit ist nur die Zeit frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahrs zu berücksichtigen. Regelmäßig soll eine Ausübung der aktiven Dienstzeit in einem Umfang von mindestens 40 Stunden jährlich erfolgen.

  3. Der zu berücksichtigende Zeitraum für die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist das Kalenderjahr (Bezugsjahr). Für die Berechnung der maßgeblichen aktiven Dienstzeit gilt die Nummer XI.1 Buchstabe c entsprechend.

XII. (zu § 12) (nicht belegt)

XIII. (zu § 13)

1. zu § 13 Absatz 1 (Antragsverfahren zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)

  1. Das Antragsverfahren ist elektronisch unter Nutzung der eingeführten Verwaltungssoftware zum Prämien- und Ehrenzeichengesetz durchzuführen.

  2. Für die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gilt folgendes Antragsverfahren zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für das Bezugsjahr:

    • die Anträge werden ab dem 1. Januar bis zum 30. April des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an den Landkreis übermittelt;
    • die kreisfreien Städte als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung übermitteln die Anträge ab dem 1. Januar bis zum 31. Mai des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres direkt an die Bewilligungsbehörde;
    • die Landkreise übermitteln die Anträge unverzüglich, spätestens bis zum 31. Mai des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an die Bewilligungsbehörde.

  3. Anträge, die nicht fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden sind, sollen im laufenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anträge gelten als für das Folgejahr gestellt. Im Übrigen ist eine Antragstellung in den Folgejahren möglich. Eine Bewilligung erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Der zuständige Träger des örtlichen Brandschutzes unterrichtet die zu begünstigende Person über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die Berücksichtigung des Antrags im Folgejahr.

  4. Die Anträge werden elektronisch im Rahmen des softwarebasierten Antragsverfahrens durch die oder den Hauptverwaltungsbeamtin oder -beamten genehmigt. Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise insbesondere zum Beleg aktiver ehrenamtlicher Dienstzeiten bei Bedarf und auch nach Durchführung des Antragsverfahrens anfordern. Die Belege sind für zehn Jahre durch die antragstellende Behörde aufzubewahren. § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

2. zu § 13 Absatz 2 (Antragsverfahren zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes)

  1. Das Antragsverfahren ist elektronisch unter Nutzung der eingeführten Verwaltungssoftware zum Prämien- und Ehrenzeichengesetz durchzuführen.

  2. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf der Grundlage der Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks oder eigeninitiativ stellen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen darauf hinwirken, dass die Angaben in den Vorschlägen vollständig und insbesondere die aktiven Dienstzeiten durch die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk hinreichend belegt sind.

  3. Die Anträge sind spätestens bis zum 31. Mai des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.

  4. Anträge, die nicht fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden sind, sollen im laufenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anträge gelten als für das Folgejahr gestellt. Im Übrigen ist eine Antragstellung in den Folgejahren möglich. Eine Bewilligung erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet die zu begünstigende Person über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die Berücksichtigung des Antrags im Folgejahr.

  5. Die Anträge werden elektronisch im Rahmen des softwarebasierten Antragsverfahrens durch die oder den Hauptverwaltungsbeamtin oder -beamten genehmigt. Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise insbesondere zum Beleg aktiver ehrenamtlicher Dienstzeiten bei Bedarf und auch nach Durchführung des Antragsverfahrens anfordern. Die Belege sind für zehn Jahre durch die antragstellende Behörde aufzubewahren. § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

3. zu § 13 Absatz 3 (Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz)

Für das Einreichen der Vorschläge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz gilt für die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk folgendes Verfahren:

  • die Vorschläge werden ab dem 1. Januar bis zum 30. April des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht;
  • die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstellen des Technischen Hilfswerks zu stellen;
  • dem Vorschlag sind die für die Antragstellung erforderlichen Daten beizufügen und insbesondere die aktiven Dienstzeiten durch die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk entsprechend zu belegen;
  • für die Vorschläge sind als Vorlagen das als Anlage 2 beigefügte Muster für Sammelvorschläge oder die als Anlagen 2a und 2b beigefügten Muster für Einzelvorschläge zu verwenden und bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde unterzeichnet als Scan per E-Mail einzureichen.

XIV. (zu § 14)

1. zu § 14 Absatz 1 (Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr)

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Zuschüsse zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bis zum 1. August des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder die antragstellende kreisfreie Stadt aus. Über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz soll möglichst bis zum 31. August des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt werden.

2. zu § 14 Absatz 2 (Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks)

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Zuschüsse zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks bis zum 1. August des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz soll möglichst bis zum 31. August des jeweils auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt werden.

D. zu Abschnitt 4 - §§ 15 bis 23

XV. (zu § 15) (nicht belegt)

XVI. (zu § 16)

1. (Kreis der mit einem Ehrenzeichen im Brandschutz auszuzeichnenden Personen)

Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande, in Gold am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz werden an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Berufs-, Betriebs- und Werkfeuerwehren verliehen. Darüber hinaus kann das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz auch an andere Personen verliehen werden.

2. (Kreis der mit einem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz auszuzeichnenden Personen)

Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande, in Gold am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz werden an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen. Darüber hinaus kann das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz auch an andere Personen verliehen werden.

XVII. (zu § 17)

1. zu § 17 Absatz 1 (Kriterien für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens - Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande)

Ein Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht hat. Besondere Leistungen liegen im Allgemeinen dann vor, wenn über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren hinweg Leistungen erbracht worden sind, die erheblich über die regelmäßige Tätigkeit und die übliche Pflichterfüllung im Brandschutz hinausgehen.

2. zu § 17 Absatz 2 (Kriterien für ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz - Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande)

Ein Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und sich im Feuerwehreinsatz besonders mutig und entschlossen verhalten hat. Ein solches Verhalten ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine in Not geratene Person durch eine Feuerwehrangehörige oder einen Feuerwehrangehörigen unter Einsatz des Lebens gerettet wurde oder Schaden von erheblichen Sachwerten abgewendet werden konnte.

3. zu § 17 Absatz 3 (Kriterien für die Verleihung eines Ehrenzeichens im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz)

  1. Ein Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und sich in der Regel zusätzlich zu den besonderen Leistungen für das Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande über mindestens weitere zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes hat. Die Verleihung des Ehrenzeichens im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz setzt grundsätzlich eine vorherige Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande voraus.

  2. Eine Person, die keiner Feuerwehr angehört, kann ein Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold am Steckkreuz erhalten, wenn sie sich durch ihr persönliches Engagement über ihre reguläre Tätigkeit hinaus über mindestens zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes hat.

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren (keine Entsprechung im Prämien- und Ehrenzeichengesetz)

  1. Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz
    aa. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und der Berufsfeuerwehren sind von den amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg einzureichen. Das als Anlage 3 beigefügte Muster ist zu verwenden. Die kreisfreien Städte als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung reichen ihre Vorschläge bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein. Das als Anlage 3a beigefügte Muster ist zu verwenden.
    bb. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Angehörige von Betriebs- und Werkfeuerwehren sind von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr unter Beteiligung der Geschäftsleitung oder der Geschäftsführung bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg einzureichen. Das als Anlage 4 beigefügte Muster ist zu verwenden.
    cc. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an andere Personen können von jeder natürlichen Person sowie von amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Das als Anlage 5 beigefügte Muster ist zu verwenden. Die Vorschläge von den kreisfreien Städten als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung können bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Das als Anlage 5a beigefügte Muster ist zu verwenden.
    dd. Die Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbände können beteiligt werden.
    ee. In der Begründung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Ehrenzeichen im Brandschutz darzulegen.
  1. Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande
    aa. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können von jeder natürlichen Person sowie von amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Das als Anlage 3 beigefügte Muster ist zu verwenden. Die Vorschläge von den kreisfreien Städten können bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Das als Anlage 3a beigefügte Muster ist zu verwenden. Die Vorschläge erfolgen ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz. Diese Regelungen gelten auch für eine Verleihung posthum.
    bb. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Berufsfeuerwehren können von jeder natürlichen Person oder den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Die als Anlagen 3 und 3a beigefügten Muster sind zu verwenden.
    cc. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Betriebs- oder Werkfeuerwehr können von jeder natürlichen Person sowie der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr unter Beteiligung der Geschäftsleitung oder der Geschäftsführung der Betriebs- oder Werkfeuerwehr ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Das als Anlage 4 beigefügte Muster ist zu verwenden.
    dd. Die Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbände können beteiligt werden.
    ee. In der Begründung eines Auszeichnungsvorschlages für das Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande ist das Ereignis und das besonders mutige und entschlossene Verhalten der vorgeschlagenen Person ausführlich darzulegen.
  1. Ermessensausübung
    aa. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung entscheidet über die Verleihung eines Ehrenzeichens im Brandschutz nach pflichtgemäßem Ermessen.
    bb. Ein Ehrenzeichen im Brandschutz soll nur an Personen verliehen werden, die dieser Auszeichnung würdig sind. Dabei werden die Gesamtumstände des Einzelfalls zu der auszuzeichnenden Person betrachtet. Bei der Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen wird ein strenger Maßstab angelegt, damit der Stellenwert und die Bedeutung dieser Auszeichnung erhalten bleiben.
    cc. Ein Ehrenzeichen im Brandschutz wird nicht an Personen verliehen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
    dd. Die Bewilligungsbehörde kann in die Auswahl neben den durch Antrag vorgeschlagenen Personen weitere verdienstvolle Feuerwehrangehörige sowie andere Personen einbeziehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
    ee. Um der Bedeutung und dem besonderen Charakter des Ehrenzeichens im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz Rechnung zu tragen, legt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg die Zahl der einzureichenden Vorschläge jährlich fest. Eine angemessene Verteilung der Ehrenzeichen auf alle Landkreise und kreisfreien Städte wird angestrebt.
    ff. An Angehörige der Betriebs- und Werkfeuerwehren können jährlich insgesamt zwei Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz verliehen werden.

    XVIII. (zu § 18)

    1. zu § 18 Absatz 1 (Kriterien für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes - Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande)

    Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande kann erhalten, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes erbracht hat. Besondere Leistungen liegen im Allgemeinen dann vor, wenn über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren hinweg Leistungen erbracht worden sind, die erheblich über die regelmäßige Tätigkeit und die übliche Pflichterfüllung im Katastrophenschutz hinausgehen.

    2. zu § 18 Absatz 2 (Kriterien für ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall - Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande)

    Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande kann erhalten, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und sich im Einsatzfall besonders mutig und entschlossen verhalten hat. Ein solches Verhalten ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine in Not geratene Person durch eine Mitwirkende oder einen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter Einsatz des Lebens gerettet wurde oder Schaden von erheblichen Sachwerten abgewendet werden konnte.

    3. zu § 18 Absatz 3 (Kriterien für die Verleihung eines Ehrenzeichens im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz)

    1. Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz kann erhalten, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und sich in der Regel zusätzlich zu den besonderen Leistungen für das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande über mindestens weitere zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht hat. Die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes setzt grundsätzlich eine vorherige Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande voraus.

    2. Eine Person, die nicht in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt, kann ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz erhalten, wenn sie sich durch ihr persönliches Engagement über ihre reguläre Tätigkeit hinaus über mindestens zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht oder einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes hat.

    4. Antrags- und Bewilligungsverfahren (keine Entsprechung im Prämien- und Ehrenzeichengesetz)

    1. Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz
      aa. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind von der jeweils mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder von der unteren Katastrophenschutzbehörde bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg einzureichen. Das als Anlage 6 beigefügte Muster ist zu verwenden.
      bb. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an andere Personen können von jeder natürlichen Person, jeder mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder von der unteren Katastrophenschutzbehörde bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Das als Anlage 7 beigefügte Muster ist zu verwenden.
      cc. In der Begründung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Ehrenzeichen im Katastrophenschutz darzulegen.
    1. Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande
      aa. Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können von jeder natürlichen Person, jeder mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder der unteren Katastrophenschutzbehörde ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Das als Anlage 6 beigefügte Muster ist zu verwenden.
      bb. In der Begründung eines Auszeichnungsvorschlages für das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande ist das Ereignis und das besonders mutige und entschlossene Verhalten der vorgeschlagenen Person ausführlich darzulegen.
    2. Ermessensausübung
      aa. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung entscheidet über die Verleihung eines Ehrenzeichens im Katastrophenschutz nach pflichtgemäßem Ermessen.
      bb. Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz soll nur an Personen verliehen werden, die dieser Auszeichnung würdig sind. Dabei werden die Gesamtumstände des Einzelfalls zu der auszuzeichnenden Person betrachtet. Bei der Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen wird ein strenger Maßstab angelegt, damit der Stellenwert und die Bedeutung dieser Auszeichnung erhalten bleiben.
      cc. Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz wird nicht an Personen verliehen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
      dd. Die Bewilligungsbehörde kann in die Auswahl neben den durch Antrag vorgeschlagenen Personen weitere verdienstvolle Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie andere Personen einbeziehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
      ee. Um der Bedeutung und dem besonderen Charakter des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz Rechnung zu tragen, legt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg die Zahl der einzureichenden Vorschläge jährlich fest. Eine angemessene Verteilung der Ehrenzeichen auf alle Landkreise und kreisfreien Städte wird angestrebt.

    XIX. (zu § 19)

    1. zu § 19 Absatz 1 (nicht belegt)

    2.mzu § 19 Absatz 2 (Inhalt der Verleihungsurkunde; Aushändigung)

    1. Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde mit dem Wappen des Landes Brandenburg ausgestellt, die den dem Stiftungszweck entsprechenden Auszeichnungsanlass benennt, ein Prägesiegel und die Unterschrift des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung trägt.

    2. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung händigt das Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz einschließlich der dazu gehörenden Urkunde der ausgezeichneten Person persönlich aus. Im Einzelfall kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung eine andere Person (zum Beispiel den Landesbranddirektor/die Landesbranddirektorin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin oder den Landrat/die Landrätin oder den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin) mit der Aushändigung beauftragen.

    3. zu § 19 Absatz 3 (Ersatzstück eines Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz)

    Ein Ersatzstück eines Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz der jeweiligen Stufe kann im Einzelfall mit kurzer Begründung bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden.

    XX. (zu § 20) (nicht belegt)

    XXI. (zu § 21) (nicht belegt)

    XXII. (zu § 22) (nicht belegt)

    XXIII. (zu § 23)

    1. zu § 23 Absatz 1 (Gegenstand der Entziehung; Unterrichtung der vorschlags- und antragsberechtigten Stellen)

    Es soll grundsätzlich nur die höchste Auszeichnung entzogen werden. Wird das Ehrenzeichen entzogen, ist das Ehrenzeichen, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde an das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung zurückzugeben. Die vorschlags- und antragsberechtigten Stellen sind von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung über die Entziehung zu unterrichten.

    2. zu § 23 Absatz 2 (Anhörung)

    Vor der Entziehung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

    E. zu Abschnitt 5 - §§ 24 bis 25

    XXIV. (zu § 24)

    zu Absatz 2 (Übergangsvorschrift zur Berechnung aktiver Dienstzeit)

    Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes bereits eine ehrenamtliche Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit für die Verleihung der Medaille für Treue Dienste sowie die Gewährung der Jubiläumsprämie auch nach dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes und dieser Verwaltungsvorschrift weiterhin unter Anrechnung dieser bereits anerkannten Dienstzeiten. Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes eine ehrenamtliche Dienstzeit von weniger als zehn Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung auch der bereits vor dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes geleisteten aktiven, ehrenamtlichen Dienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Nummer II. Buchstabe b bis d.

    XXV. (zu § 25) (nicht belegt)

    F. Inkrafttreten

    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz, die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste und die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz vom 16. September 2019 (ABl. S. 1035) außer Kraft.

    Anlagen

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