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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die produktorientierte Gliederung der Haushaltspläne, die Kontierung der kommunalen Bilanzen und der Ergebnis- und Finanzhaushalte sowie über die Verwendung verbindlicher Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (VV Produkt- und Kontenrahmen)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die produktorientierte Gliederung der Haushaltspläne, die Kontierung der kommunalen Bilanzen und der Ergebnis- und Finanzhaushalte sowie über die Verwendung verbindlicher Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (VV Produkt- und Kontenrahmen)
vom 27. November 2024
(ABl./24, [Nr. 50], S.1315)
Auf Grund des § 107 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, 38) wird zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl. II Nr. 102) nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen.
Inhaltsübersicht:
1 | Einführung |
1.1 | Anmerkungen zum Produktrahmen |
1.2 | Anmerkungen zum Kontenrahmen |
1.3 | Anmerkungen zu den Mustern |
1.4 | Abkürzungsverzeichnis |
2 | Kommunaler Produktrahmen |
3 | Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zu den Produktgruppen |
4 | Kontierungsrichtlinie |
4.1 | Kommunaler Kontenrahmen |
4.1.1 | Kontierungsplan 1 - Aktive Bestandskonten |
4.1.2 | Kontierungsplan 2 - Passive Bestandskonten |
4.1.3 | Kontierungsplan 3 - Ergebnisrechnung |
4.1.4 | Kontierungsplan 4 - Finanzrechnung |
4.2 | Bereichsabgrenzung der Kontierungspläne des kommunalen Kontenrahmens |
4.3 | Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung |
4.4 | Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zu den Kontierungsplänen |
4.4.1 | Kontierungsplan 1 - Aktive Bestandskonten |
4.4.2 | Kontierungsplan 2 - Passive Bestandskonten |
4.4.3 | Kontierungsplan 3 - Ergebnisrechnung |
4.4.4 | Kontierungsplan 4 - Finanzrechnung |
5 | Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung |
5.1 | Muster zu § 65 BbgKVerf für die Haushaltssatzung |
5.2 | Muster zu § 70 BbgKVerf für die Nachtragshaushaltssatzung |
5.3 | Muster zu § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 KomHKV für den Ergebnishaushalt und die mittelfristige Ergebnisplanung |
5.4 | Muster zu § 5 in Verbindung mit § 11 KomHKV für den Finanzhaushalt und die mittelfristige Finanzplanung |
5.5 | Muster zu § 7 in Verbindung mit § 11 KomHKV für den Teilergebnishaushalt und die mittelfristige Ergebnisplanung |
5.6 | Muster zu § 8 in Verbindung mit § 11 KomHKV für den Teilfinanzhaushalt und die mittelfristige Finanzplanung |
5.7. | Muster zu § 67 BbgKVerf für den Stellenplan |
5.8 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 KomHKV für die Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit |
5.8.1 | Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026 |
5.8.2 | Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027 |
5.9 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 KomHKV für die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen |
5.10 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 und § 49 Absatz 3 KomHKV für die Verbindlichkeitenübersicht |
5.11 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 KomHKV für die Übersicht über den Stand der Rücklagen |
5.11.1 | Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026 |
5.11.2 | Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027 |
5.12 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 KomHKV für die Übersicht über den Stand der Rückstellungen |
5.13 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 5 KomHKV für die Übersicht über die Sonderposten und über die veranschlagten Erträge aus der Auflösung von Sonderposten |
5.14 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 KomHKV für die Übersicht über die veranschlagten Erträge und Aufwendungen aus allgemeinen Umlagen |
5.15 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 11 KomHKV für die Übersicht über die Entwicklung des Gesamtergebnisses und der Rücklagen |
5.15.1 | Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026 |
5.15.2 | Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027 |
5.16 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 11 KomHKV für die Übersicht über alle veranschlagten Investitionen |
5.17 | Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 11 KomHKV für die Übersicht über die gebildeten Budgets |
5.18 | Muster zu § 43 KomHKV für die Ergebnisrechnung |
5.19 | Muster zu § 44 KomHKV für die Finanzrechnung |
5.20 | Muster zu § 45 KomHKV für die Teilergebnisrechnung |
5.21 | Muster zu § 45 KomHKV für die Teilfinanzrechnung |
5.22 | Muster zu § 47 Absatz 3 Nummer 1 KomHKV für die Übersicht der übertragenen Haushaltsermächtigungen |
5.23 | Muster zu § 49 Absatz 1 KomHKV für die Anlagenübersicht |
5.24 | Muster zu § 49 Absatz 2 KomHKV für die Forderungsübersicht |
6 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
1 Einführung
Die Verwaltungsvorschrift ist von den Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen, verbindlich anzuwenden. Auf die Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter sind die Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend anwendbar. Der kommunale Produkt- und Kontenrahmen des Landes Brandenburg stellt die Voraussetzung für eine geordnete Erfassung aller Geschäftsvorfälle im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen dar. Er bietet zudem die Möglichkeit, Daten sowohl für die Erstellung von Statistiken als auch für interkommunale Vergleiche zur Verfügung zu stellen.
1.1 Anmerkungen zum Produktrahmen
Der kommunale Produktrahmen des Landes Brandenburg entspricht den von der Innenministerkonferenz durch Beschluss vom 21. November 2003 empfohlenen Mindestinhalten der Produktbereiche und Produktgruppen für die kommunalen Haushalte. Er enthält zudem den Produktbereich 71 „Stiftungen“ zur Erfassung der in den kommunalen Haushalten darzustellenden Treuhandstiftungen. Ferner sind Ergänzungen, welche seither auf Grund von Gesetzesänderungen und/oder bundesstatistischen Vorgaben erforderlich geworden sind, enthalten.
Gemäß § 6 Absatz 1 KomHKV ist der Haushaltsplan nach dem geltenden Produkt- und Kontenrahmen zu gliedern. Dabei ist zu beachten, dass die Produkte im Haushaltsplan bei den Produktbereichen darzustellen sind, wo sie nach den finanzstatistischen Zuordnungsvorschriften zuzuordnen sind. Die Aufstellung eines nach der örtlichen Organisation gegliederten Haushaltsplans ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig, unterhalb der verbindlich vorgegebenen Produktbereichsebene eigenverantwortlich Produktgruppen und Produkte zu bilden, diese in Teilplänen darzustellen und entsprechend dem Organisationsaufbau durch Vermerk zu Budgets zu verbinden.
Eine weitergehende Untergliederung der Produktgruppen durch Anfügen einer oder mehrerer Ziffern kann von den Kommunen eigenständig vorgenommen werden. Der Umfang einer solchen Untergliederung obliegt ebenso wie der Umfang der gebildeten Produkte der Entscheidung der jeweiligen Kommune.
Eine Unterteilung der vorgeschriebenen Produktbereiche durch Hinzufügen weiterer Produktgruppen, die durch die Finanzstatistik nicht belegt sind, ist für den internen Gebrauch grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch die Aggregation auf die entsprechende Produktgruppe des Produktrahmens sicherzustellen, um die finanzstatistischen Anforderungen erfüllen zu können. Im gemeindlichen Produktplan sollte eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die intern zusätzlich belegten Produktgruppen künftig in die amtliche Finanzstatistik aufgenommen werden können, woraufhin die interne Belegung aufzuheben und die betreffenden Produktgruppen an die neuen finanzstatistischen Anforderungen anzupassen wären.
Die in den Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen enthaltenen Produkte, deren Produktnummern mit Klammern versehen sind, werden im Rahmen der Finanzstatistik nicht erfasst. Von den Kommunen ist jedoch die gesonderte Erfassung dieser Leistungen im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfestatistik sicherzustellen.
Es ist nicht zulässig, für die Ebene der Fachamtsleitung ein gesondertes Produkt in der Produktgruppe 111 „Verwaltungssteuerung und -service“ zu bilden. In dieser Produktgruppe sind ausschließlich Querschnittsaufgaben nachzuweisen. Die in den Leitungsebenen der Fachämter entstehenden Aufwendungen sind auf die in ihrem Verantwortungsbereich gebildeten Produkte, wie zum Beispiel Schulen, anteilig umzulegen.
Die Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Produkte der Produktgruppe 61 sind in der Produktgruppe 111 darzustellen. Die Produkte der Produktgruppe 61 nehmen insoweit eine Sonderstellung im Produktrahmen ein, dass es sich dabei um allgemeine Deckungsmittel handelt, die keinem anderen Produktbereich zugeordnet werden können. Sie sind auch nicht Mittel der Finanzverwaltung, sondern die Kämmerei ist lediglich die dafür zuständige bewirtschaftende Stelle einschließlich der Bestandsverwaltung, zum Beispiel der aufgenommenen Kredite. In der Produktgruppe 61 sind alle Mittel zu veranschlagen, die im Rahmen der allgemeinen Finanzausgleichsmasse mit den Schlüsselzuweisungen gezahlt werden (zum Beispiel auch Schullastenausgleich und Mittel für die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß SGB XII).
1.2 Anmerkungen zum Kontenrahmen
Bei den in den Kontierungsplänen enthaltenen Konten handelt es sich um Mindestanforderungen. Sie können von den Kommunen durch weitere Untergliederungen den dort vorhandenen spezifischen Erfordernissen angepasst werden. Die Kontierungspläne sind von den Kommunen bei der Erstellung ihres individuellen Kontenplans anzuwenden. Dabei können diejenigen Konten, die von der jeweiligen Kommune nicht benötigt werden, entfallen.
Eine Unterteilung der vorgegebenen Konten durch Hinzufügen weiterer Konten, die durch die Finanzstatistik nicht belegt sind, ist für den internen Gebrauch möglich. Dabei ist jedoch die Aggregation auf die entsprechenden Konten sicherzustellen, um die finanzstatistischen Anforderungen erfüllen zu können. Im gemeindlichen Kontenrahmen sollte eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die intern zusätzlich belegten Konten künftig in die amtliche Finanzstatistik aufgenommen werden können, woraufhin die interne Belegung aufzuheben und die betreffenden Konten an die neuen finanzstatistischen Anforderungen anzupassen wären.
Bei der Anwendung der Kontierungspläne ist Folgendes zu beachten:
Im Rahmen der Finanzstatistik werden die Konten der Kontengruppen 6 und 7 grundsätzlich auf der Kontenebene (Vierstellerebene) abgefragt. Soweit eine weitere Untergliederung nach Zahlungsbereichen und Beständen erforderlich ist, wird eine alphabetische Bezeichnung der betreffenden Bereiche angegeben. Ferner wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Kontengruppe 3 (Verbindlichkeiten) mit dem jeweiligen Quartalsendstand erfasst.
Der Nachweis der Zahlungsströme nach Bereichen ist aus statistischen Gründen erforderlich. Die Abgrenzungspositionen der einzelnen Bereiche und die entsprechenden finanzstatistischen Zuordnungen werden in der Bereichsabgrenzung und den zugehörigen Zuordnungsvorschriften dargestellt.
Dabei wird die Bereichsabgrenzung B für bestimmte Posten der Bilanz herangezogen, die im Rahmen der Statistik über die Schulden der kommunalen Haushalte (Schuldenstatistik) vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erhoben werden. Zahlungswirksame Veränderungen der Schulden (Tilgungen und Schuldenaufnahmen) werden in der Finanzrechnung erfasst. Auch hier ist eine Gliederung nach Bereichsabgrenzung B erforderlich.
Für die zum Teil erforderliche Abgrenzung nach Beständen werden die entsprechenden Positionen der Bereiche C (als Fünfsteller) und D (als Sechssteller) ausgewiesen.
Die Konten der Kontenklassen 8 (Abschlusskonten) und 9 (Kosten- und Leistungsrechnung) können von den Kommunen gemäß den internen Steuerungsbedürfnissen eigenständig eingerichtet werden.
Die Konten 2026 - Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses und 2033 - Fehlbetrag des Gesamtergebnisses sind mit Inkrafttreten der Regelungen zur Bildung einer Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zum 1. Januar 2027 gültig. Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 sind die Konten 2021 - Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, 2022 - Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses, 2031 - Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis sowie 2032 - Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis verbindlich anzuwenden.
1.3 Anmerkungen zu den Mustern
Allgemeine Hinweise
Bei den verbindlich vorgegebenen Mustern handelt es sich um Mindestanforderungen, die im Ermessen der Kommunen eigenständig erweitert werden können.
In den Mustern mit der Spalte „Ergebnis des Vorvorjahres“ ist das Ergebnis des Jahresabschlusses einzutragen. Sofern ein beschlossener Jahresabschluss nicht vorliegt, ist das Ergebnis des geprüften, alternativ des aufgestellten Jahresabschlusses zu verwenden. Liegt kein Jahresabschluss vor, ist der Ansatz des Vorvorjahres einzutragen.
Gemäß § 12 Absatz 2 KomHKV umfasst der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre das laufende Haushaltsjahr, die Haushaltsjahre, für die die Haushaltspläne aufgestellt werden (Planjahre), und die folgenden zwei Haushaltsjahre.
In Anwendung des § 142 Absatz 8 BbgKVerf gilt die Verpflichtung zum Ausgleich des Gesamtergebnisses erstmals für das Haushaltsjahr 2027. Mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu führen. Die bisherigen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses sind zu saldieren. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis können einmalig mit dem Basisreinvermögen verrechnet werden. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis, die nicht verrechnet werden, unterliegen nicht der Ausgleichsverpflichtung gemäß § 62 Absatz 6 BbgKVerf.
Insoweit sind die Muster zu den Nummern 5.8.2, 5.11.2, 5.15.2 beginnend ab dem Planjahr 2027 verpflichtend anzuwenden.
Besondere Hinweise
Zu Nummer 5.1 (Muster zu § 65 BbgKVerf für die Haushaltssatzung) und Nummer 5.2 (Muster zu § 70 BbgKVerf für die Nachtragshaushaltssatzung):
Für die Bekanntmachung der Satzungen sind die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung zu beachten.
Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre gemäß § 65 Absatz 4 BbgKVerf und § 12 KomHKV sind die Beträge für die einzelnen Planjahre anzugeben.
Zu Nummer 5.6 (Muster zu § 8 in Verbindung mit § 11 KomHKV für den Teilfinanzhaushalt und die mittelfristige Finanzplanung):
Maßnahmen, welche unterhalb der Wertgrenze für einzeln darzustellende Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen liegen, können zusammengefasst dargestellt werden. Die Nummerierung des Musters folgt der Nummerierung gemäß § 5 KomHKV.
Zu Nummer 5.8 (Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 KomHKV für die Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit):
Das Muster zu Nummer 5.8.1 ist für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2026, das Muster zu Nummer 5.8.2 für die Haushaltsjahre ab 2027 zu verwenden.
Die Muster sollen einen Überblick über die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde geben und basieren im Wesentlichen auf den bereits vorhandenen Angaben.
Gemäß § 24 Absatz 2 KomHKV ergibt sich die dauernde Leistungsfähigkeit aus dem der Haushaltswirtschaft zu Grunde liegenden fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan. Sie liegt grundsätzlich vor, wenn
- der mittelfristige Ergebnisplan ausgeglichen ist,
- der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung der Kredite deckt,
- die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist sowie
- die Summe aus Eigenkapital und Sonderposten die Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten übersteigt.
Die sonstigen finanziellen Risiken sind zu quantifizieren und in Relation zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Gemeinde in ihren Auswirkungen auf die dauernde Leistungsfähigkeit zu bewerten.
Das Muster kann durch erläuternde Angaben ergänzt werden.
Zu Nummer 5.8.2 (Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 KomHKV für die Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit), Nummer 5.11.2 (Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 KomHKV für die Übersicht über den Stand der Rücklagen) und zu Nummer 5.15.2 (Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 11 KomHKV für die Übersicht über die Entwicklung des Gesamtergebnisses und der Rücklagen):
Als Vorjahresangaben für das Planjahr 2027 sind die saldierten Rücklagen aus dem ordentlichen und dem außerordentlichen Ergebnis einzutragen. Mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu führen. Die bisherigen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses sind zu saldieren. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis können einmalig mit dem Basisreinvermögen verrechnet werden.
Zu Nummer 5.10 (Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 und § 49 Absatz 3 KomHKV für die Verbindlichkeitenübersicht):
Die Darstellung der Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten erfolgt entsprechend ihrer tatsächlichen Restlaufzeit.
Zu Nummer 5.18 (Muster zu § 43 KomHKV für die Ergebnisrechnung), Nummer 5.19 (Muster zu § 44 KomHKV für die Finanzrechnung), Nummer 5.20 (Muster zu § 45 KomHKV für die Teilergebnisrechnung), Nummer 5.21 (Muster zu § 45 KomHKV für die Teilfinanzrechnung):
In der Spalte „fortgeschriebener Ansatz des Haushaltsjahres“ sind alle auf Grund zulässiger haushaltswirtschaftlicher Maßnahmen und Entscheidungen vorgenommenen Änderungen an den Ermächtigungsansätzen, zum Beispiel Erhöhungen oder Minderungen im Rahmen von Nachtragshaushaltssatzungen, aber auch über- oder außerplanmäßig bewilligte Aufwendungen/Auszahlungen sowie aus dem Vorjahr übertragene Ermächtigungen zu berücksichtigen.
1.4 Abkürzungsverzeichnis
AG | Aktiengesellschaft |
AG-SGB IX | Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch |
AG-SGB XII | Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch |
ARAP | Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
ARGE | Arbeitsgemeinschaft SGB II |
AsylbLG | Asylbewerberleistungsgesetz |
BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BauGB | Baugesetzbuch |
BbgDSchG | Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz) |
BbgFAG | Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz) |
BbgKVerf | Kommunalverfassung des Landes Brandenburg |
BbgPVAbgG | Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz) |
BbgSchulG | Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz) |
BbgStrG | Brandenburgisches Straßengesetz |
BbgTGV | Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung) |
BbgVergG | Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz) |
BbgWindAbgG | Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz) |
BbgWoFG | Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BHO | Bundeshaushaltsordnung |
BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
DV | Datenverarbeitung |
EBKrG | Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) |
EDV | elektronische Datenverarbeitung |
e. G. | eingetragene Genossenschaft |
EntschG | Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) |
ESVG | Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung |
EVTZ | Europäische Verbünde für Territoriale Zusammenarbeit |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
GemFinRefG | Gemeindefinanzreformgesetz |
GemStrÄndFördG | Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene (Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz) |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GräbG | Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) |
GUVG | Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden |
HGB | Handelsgesetzbuch |
IKTB | Integrierte Kindertagesbetreuung |
ILB | Investitionsbank des Landes Brandenburg |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
KAG | Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg |
KfW | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
Kfz | Kraftfahrzeug |
KG | Kontengruppe; Kommanditgesellschaft |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KitaG | Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz) |
KomHKV | Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung) |
LAG | Lastenausgleichsgesetz |
LernMV | Verordnung über die Zulassung und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung) |
LHO | Landeshaushaltsordnung |
Lkw | Lastkraftwagen |
LPartG | Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) |
OHG | offene Handelsgesellschaft |
ÖPNV | öffentlicher Personennahverkehr |
ÖPP | öffentlich-private Partnerschaft |
PB | Produktbereich |
PersVG | Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz) |
PflSchG | Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) |
PG | Produktgruppe |
Pkw | Personenkraftwagen |
PRAP | Passiver Rechnungsabgrenzungsposten |
PStG | Personenstandsgesetz |
RAP | Rechnungsabgrenzungsposten |
RegBkPlG | Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung |
RL-Sofo | Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds für Schülerinnen und Schüler (RL-Sozialfonds) |
SGB II | Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - |
SBG VI | Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - |
SGB VIII | Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - |
SGB IX | Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - |
SGB XII | Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - |
StBauFG | Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) |
StraMaV | Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung) |
StromNEV | Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) |
TÜV | Technischer Überwachungsverein |
u. Ä. | und Ähnliche |
u. ä. | und ähnlich |
USG | Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz) |
VgMvG | Gesetz zur Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung (Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz) |
VGR | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung |
v. H. | vom Hundert |
VZOG | Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) |
WoGG | Wohngeldgesetz |
2 Kommunaler Produktrahmen
3 Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zu den Produktgruppen
4 Kontierungsrichtlinie
Die Kontierungsrichtlinie setzt sich zusammen aus dem kommunalen Kontenrahmen und den Kontierungsplänen:
Kontierungsplan 1 - Aktive Bestandskonten,
Kontierungsplan 2 - Passive Bestandskonten,
Kontierungsplan 3 - Ergebnisrechnung und
Kontierungsplan 4 - Finanzrechnung, Abschlusskonten, Kosten- und Leistungsrechnung
sowie der Bereichsabgrenzung und den finanzstatistischen Zuordnungsvorschriften zu den Kontierungsplänen 1 bis 4.
4.1 Kommunaler Kontenrahmen
4.1.1 Kontierungsplan 1 - Aktive Bestandskonten
4.1.2 Kontierungsplan 2 - Passive Bestandskonten
4.1.3 Kontierungsplan 3 - Ergebnisrechnung
4.1.4 Kontierungsplan 4 - Finanzrechnung
4.2 Bereichsabgrenzung der Kontierungspläne des kommunalen Kontenrahmens
4.3 Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung
Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei bestimmten Konten Bereichsabgrenzungen vorzunehmen, die nachfolgend verbindlich vorgegeben werden:
Bereichsabgrenzung A
…0 Bund
Bund, Sondervermögen des Bundes, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung
…1 Land
Länder einschließlich Stadtstaaten, Sondervermögen der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung
…2 Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden), Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter
…3 Zweckverbände und dergleichen
Verbände und sonstige rechtlich selbstständige Organisationen in öffentlich-rechtlicher Form, die öffentliche kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben
Dazu gehören insbesondere:
- Zweckverbände, die freiwillig auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (beziehungsweise den Zweckverbandsgesetzen anderer Bundesländer, soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände aus Brandenburg beteiligt sind) gebildet wurden, zum Beispiel: Wasserversorgungszweckverbände, Abwasserbeseitigungszweckverbände, Abfallzweckverbände, IT-Zweckverbände, Bildungszweckverbände, Schulzweckverbände usw., jedoch ausgenommen: Sparkassenverbände (Bereich 5 beziehungsweise 6),
- Zweckverbände beziehungsweise Verbände auf Grundlage sondergesetzlicher Bestimmungen, zum Beispiel Wasser- und Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsverbände) nach GUVG, Regionale Planungsgemeinschaften nach RegBkPlG usw.,
- Planungsverbände nach dem BauGB,
- Europäische Verbünde für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ).
…4 Sonstiger öffentlicher Bereich
Dazu gehören insbesondere Träger der gesetzlichen:
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Unfallversicherung,
- Rentenversicherung,
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- Arbeitslosenversicherung.
Kommunale Versorgungskassen und -verbände sowie Träger der öffentlichen Zusatzversorgung sind dem Bereich 6 zuzuordnen.
…5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Eigenbetriebe
Zahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbstständiger Form, bei denen die eigene kommunale Körperschaft Mitglied, Träger oder unmittelbarer beziehungsweise mittelbarer Anteilseigner ist und insgesamt mehr als 50 v. H. der Anteile beziehungsweise der Stimmrechte besitzt.
Öffentliche Unternehmen sind:
- eigene Betriebe der kommunalen Körperschaft,
- Eigenbetriebe mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
- Unternehmen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Kreditanstalten) oder
- Unternehmen des privaten Rechts (zum Beispiel AG, GmbH, e.G.), wenn die kommunale Körperschaft überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt ist.
Öffentliche Einrichtungen sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind,
- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn die kommunale Körperschaft überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt ist, oder
- juristische Personen des privaten Rechts in den Formen von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die kommunale Körperschaft auf Grund der Satzung beherrschenden Einfluss ausübt.
Dazu zählen auch Versorgungsfonds/Versorgungsrücklagen.
…6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen
Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen des Bundes und der Länder, mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbstständiger Form, bei denen andere öffentliche Körperschaften (Bund, Länder, andere kommunale Körperschaften) oder die Sozialversicherung Mitglied, Träger oder unmittelbare beziehungsweise mittelbare Anteilseigner sind und diese insgesamt mehr als 50 v. H. der Anteile beziehungsweise der Stimmrechte besitzen.
Öffentliche Unternehmen sind:
- eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO/LHO,
- Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- Unternehmen des privaten Rechts (zum Beispiel AG, GmbH, e. G.), wenn Bund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind.
Öffentliche Einrichtungen sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind,
- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände und Sozialversicherung überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind, oder
- juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand auf Grund der Satzung beherrschenden Einfluss ausübt.
Dazu zählen auch kommunale Versorgungskassen und -verbände.
Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen.
…7 Private Unternehmen
Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) sind:
- Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, KGaA, GmbH),
- Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaften),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- rechtsfähige Vereine, Stiftungen,
- nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften,
- Arbeitsstätten der freien Berufe,
- Landwirtschaftliche Betriebe,
- Handwerksbetriebe und
- Einkauf-/Verkaufsvereinigungen.
…8 Übrige Bereiche
Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
Dazu gehören:
- Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen,
- Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege,
- Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege,
- Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen,
- Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
- Gewerkschaften,
- politische Parteien und
- Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden.
Weiter gehören hierher:
- natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind,
- europäische Gemeinden und
- internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union.
Bereichsabgrenzung B
...0 Bund
siehe Bereichsabgrenzung A
...1 Land
siehe Bereichsabgrenzung A
...2 Gemeinden und Gemeindeverbände
siehe Bereichsabgrenzung A
...3 Zweckverbände und dergleichen
siehe Bereichsabgrenzung A (Sparkassenverbände in Bereich 7)
...4 Sonstiger öffentlicher Bereich
siehe Bereichsabgrenzung A
...5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Eigenbetriebe
siehe Bereichsabgrenzung A
Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen in Bereich 7).
...6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen
siehe Bereichsabgrenzung A
Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen in Bereich 7).
...7 Kreditinstitute
Kreditinstitute sind alle Institutionen, die finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. Ä. von juristischen und natürlichen Personen aufzunehmen, Kredite zu gewähren oder in Wertpapiere zu investieren.
Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere:
- Sparkassen, Landesbanken,
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
- Banken mit Sonderaufgaben (zum Beispiel Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]),
- Geschäftsbanken, Universalbanken,
- Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften,
- Spezialbanken (zum Beispiel Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken) und
- Bausparkassen.
…8 Sonstiger inländischer Bereich
Alle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) oder Kreditinstitute (vgl. Bereich 7) sind:
- Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, KGaA, GmbH),
- Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaften),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- rechtsfähige Vereine, Stiftungen,
- nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften,
- Arbeitsstätten der freien Berufe,
- Landwirtschaftliche Betriebe,
- Handwerksbetriebe und
- Einkauf-/Verkaufsvereinigungen.
Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen,
- Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege,
- Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege,
- Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen,
- Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
- Gewerkschaften,
- politische Parteien und
- Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden.
...9 Sonstiger ausländischer Bereich
Dazu gehören insbesondere:
- natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie als Unternehmen anzusehen sind,
- europäische Gemeinden und
- internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union.
Bereichsabgrenzung C
...0 Berichtigungen (nicht Bund)
...1 Laufzeit (bis 1 Jahr)
...2 Laufzeit (1 bis 5 Jahre)
...3 Laufzeit (mehr als 5 Jahre)
...4 …
...5 …
...6 Sonstige Zugänge (nicht Bund)
...7 Sonstige Abgänge (nicht Bund)
In der Bilanz sind die Forderungen und Schulden nach der Restlaufzeit zu erfassen.
In der Finanzrechnung gilt die Gliederung der Deutschen Bundesbank:
Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend, nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage.
Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen maßgebend (jedoch nur insoweit, als Gläubigerkündigungsrechte dem nicht entgegenstehen; siehe unten).
Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Vorzeitige Rücknahmen von Schuldverschreibungen eigener Emissionen im Rahmen der Kurs- beziehungsweise Marktpflege sind befristungsunschädlich.
Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese bei der Einordnung zu berücksichtigen; nach Ablauf der Zeitspanne, die sich aus der Addition von Kündigungssperrfrist und Kündigungsfrist ergibt, ist für die Fristengliederung nur noch die Kündigungsfrist maßgebend.
Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen, das heißt in etwa gleichen Teilbeträgen und Zeitabständen, zu tilgen sind, ist die Zuordnung nicht nach der Befristung der einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrags vorzunehmen; bei unregelmäßiger Tilgung ist für die Zuordnung die Durchschnittslaufzeit aller Raten maßgebend. Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch Zahlung regelmäßiger Raten entstehen (zum Beispiel Einzahlungs-Ratenverträge), sind nach der Durchschnittslaufzeit aller Raten einzuordnen.
Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung (zum Beispiel Roll-over-Vereinbarung, Kreditlinie) begründet wurden, gilt als Befristung nicht die der Rahmenvereinbarung, sondern die für die einzelnen in Anspruch genommenen Beträge jeweils gesondert vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist.
Bei Forderungen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung begründet wurden, die vorsieht, dass entstandene Sollsalden in vorher vereinbarten festen Raten oder prozentual auf den ausgereichten Kreditbetrag bezogenen Raten (variable Rate) monatlich zu tilgen sind, ist für die fristenmäßige Zuordnung die Ursprungslaufzeit approximativ zu ermitteln. Bei einer festen Rückzahlung wird die Laufzeit in Monaten durch Division des Verfügungsrahmens durch die Rate berechnet. Bei einer prozentualen Rate erfolgt die Division des Verfügungsrahmens durch die erste Rate. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese Forderungen abgerufen werden (zum Beispiel telefonisch oder mit „Debitkarten mit Kreditfunktion“).
Ist hinsichtlich der Tilgung keine Vereinbarung getroffen, so sind diese sogenannten revolvierenden Kredite im Laufzeitband bis zu einem Jahr auszuweisen.
Forderungen, die durch Verfügungen mit einer Kreditkarte entstehen, sind immer dem Laufzeitband bis zu einem Jahr zuzuordnen.
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit verfügt werden kann; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung (einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag).
Buchforderungen sind in der ihrer ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Fristenkategorie so lange zu belassen, bis sie entweder getilgt oder aber abgeschrieben sind. So sind fällige, vom Kreditnehmer jedoch noch nicht entrichtete Tilgungsraten nicht aus dem lang- beziehungsweise mittelfristigen in den kurzfristigen Bereich umzubuchen. Zu berücksichtigen sind aber vertragliche Umschuldungsvereinbarungen, das heißt, die betreffenden Forderungen sind ganz oder teilweise aus der Meldung herauszunehmen beziehungsweise in andere Positionen (Wertpapiere, Fristen) umzusetzen.
Tilgungsstreckungsdarlehen für Hypothekarkredite sind im langfristigen Laufzeitband zu zeigen, auch wenn sie für sich genommen nur bis fünf Jahre laufen.
Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weitergeführte Buchverbindlichkeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den täglich fälligen Verbindlichkeiten - im Fall von Spareinlagen: den Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten - zuzuordnen.
Bei Prolongationen ist bei der Fristenzuordnung generell auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Prolongationsabrede und dem darin vereinbarten neuen Fälligkeitstermin abzustellen. Jedoch kann bei einer einmaligen Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit auf einen Wechsel der Laufzeitkategorie verzichtet werden.
Bei Wertpapieren eigener Emissionen wie auch bei Buchverbindlichkeiten können vorzeitige Rückzahlungen in Form sowohl des Gläubigerkündigungsrechts als auch des Schuldnerkündigungsrechts vereinbart werden. Für die fristenmäßige Zuordnung von Verbindlichkeiten ist aber schon im Hinblick auf das generelle Vorsichtsprinzip allein das Gläubigerkündigungsrecht maßgebend; ein Schuldnerkündigungsrecht ist dabei unbeachtlich. Es kommt also nur auf die Frist an, in der der Gläubiger die Rückzahlung der Verbindlichkeit verlangen kann. Im Zweifel ist bei den Forderungen eher auf eine längere und bei den Verbindlichkeiten eher auf eine kürzere Laufzeit abzustellen.
Im Übrigen ist bei der Berechnung der Befristung auf die vertraglichen Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern beziehungsweise die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Zweifel auf die Vorschriften der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzustellen; außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberücksichtigt. Die Anwendung des § 193 BGB (Behandlung von Sonn- und Feiertagen beziehungsweise Samstagen) gibt jedoch nicht Anlass zur Zuordnung zu einer anderen Fristenkategorie.
Die Bestände der Forderungen und Schulden nach ursprünglichen Laufzeiten im Sinne der Bundesbank werden als zusätzliches Merkmal erfragt.
Den Ländern steht es frei, zur Erhebung eigener Anforderungen die offenen Ziffern zu nutzen.
Bereichsabgrenzung D
…0 Euro-Währung (fester Zins)
…1 Euro-Währung (variabler Zins)
…2 Fremdwährung (fester Zins)
…3 Fremdwährung (variabler Zins)
Variable Verzinsung:
ist eine Zinsvereinbarung, deren Zinssatz abhängig von der Veränderung einer zu vereinbarenden Bezugsgröße ist. Damit steht die konkrete Höhe des anzuwendenden Zinssatzes jeweils nur für die aktuelle Zinsperiode fest. Als Bezugsgrößen können Geldmarktsätze (zum Beispiel 3-, 6- oder 12-Monats-Euribor) oder auch längerfristige Zinssätze herangezogen werden.
In Fremdwährung aufgenommene Schulden:
Auf fremde Währung lautende Schulden sind in Euro umzurechnen, und zwar zu dem von der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember (beziehungsweise zum Erhebungsstichtag) im Bundesanzeiger (beziehungsweise unter www.ECB.int im Internet) veröffentlichten Referenzkurs.
4.4 Finanzstatistische Zuordnungsvorschriften zu den Kontierungsplänen
4.4.1 Kontierungsplan 1 - Aktive Bestandskonten
4.4.2 Kontierungsplan 2 - Passive Bestandskonten
4.4.3 Kontierungsplan 3 - Ergebnisrechnung
4.4.4 Kontierungsplan 4 - Finanzrechnung
5 Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung
5.1 Muster zu § 65 BbgKVerf für die Haushaltssatzung
5.2 Muster zu § 70 BbgKVerf für die Nachtragshaushaltssatzung
5.7 Muster zu § 67 BbgKVerf für den Stellenplan
5.8 Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 24 KomHKV für die Übersicht über die dauernde Leistungsfähikgkeit
5.8.1 Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026
5.8.2 Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027
5.10 Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 und § 49 Absatz 3 KomHKV für die Verbindlichkeitenübersicht
5.11 Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 KomHKV für die Übersicht über den Stand der Rücklagen
5.11.1 Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026
5.11.2 Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027
5.12 Muster zu § 3 Asatz 2 Nummer 4 KomHKV für die Übersicht über den Stand der Rückstellungen
5.15 Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 11 KomHKV für die Übersicht über die Entwicklung des Gesamtergebnisses und der Rücklagen
5.15.1 Muster anzuwenden bis einschließlich Haushaltsjahr 2026
5.15.2 Muster anzuwenden ab dem Haushaltsjahr 2027
5.17 Muster zu § 3 Absatz 2 Nummer 11 KomHKV für die Übersicht über die gebildeten Budgets
5.18 Muster zu § 43 KomHKV für die Ergebnisrechnung
5.19 Muster zu § 44 KomHKV für die Finanzrechnung
5.20 Muster zu § 45 KomHKV für die Teilergebnisrechnung
5.21 Muster zu § 45 KomHKV für die Teilfinanzrechnung
5.23 Muster zu § 49 Absatz 1 KomHKV für die Anlagenübersicht
5.24 Muster zu § 49 Absatz 2 KomHKV für die Forderungsübersicht
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die produktorientierte Gliederung der Haushaltspläne, die Kontierung der kommunalen Bilanzen und der Ergebnis- und Finanzhaushalte sowie über die Verwendung verbindlicher Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (VV Produkt- und Kontenrahmen) vom 23. Juni 2023 (ABl. S. 782) außer Kraft.