Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung für das Land Brandenburg zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)


vom 26. März 1996
(ABl./96, [Nr. 23], S.498)

zuletzt geändert durch Erlass des MLUV vom 24. Februar 2005
(ABl./05, [Nr. 11], S.459)

Außer Kraft getreten am 7. April 2022 durch Erlass des MLUK vom 17. März 2022
(ABl./22, [Nr. 13], S.350)

1. Allgemeines

2. Rechtsgrundlagen

3. Zuständigkeit

4. Bestimmung von Untersuchungsstellen für Boden, Klärschlamm und Gemische

5. Zu den Einzelbestimmungen der AbfKlärV

6. Inkrafttreten

Zum Vollzug des § 15 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994, in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) wird für das Land Brandenburg folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt. Unter Verwendung von Klärschlamm mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteinsmehlzusätzen oder anderen Stoffen hergestellte Produkte sind Gemische im Sinne der AbfKlärV, sofern sie nicht nach § 1 des Düngemittelgesetzes den Bestimmungen des Düngemittelrechts unterliegen.

Wegen seines Gehaltes an organischer Substanz und Pflanzennährstoffen eignet sich kommunaler Klärschlamm bei fachgerechtem Einsatz zur landbaulichen Verwertung. Die damit erreichte Verwertung von Klärschlamm bei gleichzeitiger Rückfuhr von Wert- und Nährstoffen entspricht abfallwirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen. Ziel der AbfKlärV ist es, entsprechend dem Verwertungsgebot des § 1a Abs. 2 AbfG, eine nach derzeitigem Erkenntnisstand ökologisch vertretbare landbauliche Verwertung von Klärschlämmen, die einen definierten Gehalt an Schadstoffen nicht überschreiten, zu ermöglichen.

Die landbauliche Verwertung von Klärschlamm hat gemäß den Bestimmungen der AbfKlärV, des Düngemittelrechts (DMG vom 15. November 1977/BGBI. I S. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBI. I S. 302) nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen, das heißt, die landwirtschaftliche und gärtnerische Verwertung muß nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet werden.

Die Einhaltung der Vorsorgewerte und der sonstigen Vorgaben der AbfKlärV, insbesondere die qualitativen Anforderungen an den Klärschlamm, stellen sicher, daß die im Klärschlamm enthaltenen organischen und anorganischen Schadstoffe nur in tolerierbaren Mengen in den Boden gelangen und die hygienischen Belange berücksichtigt werden, so daß weder die menschliche Gesundheit noch Tier, Pflanze und Umwelt gefährdet werden.

Die unter Vorsorgegesichtspunkten aufgestellten Qualitätsanforderungen an den Klärschlamm und die durch die erhöhten Anforderungen an die Abwasserbehandlung zu erwartende weitere Absenkung der tatsächlichen Schadstoffgehalte im Klärschlamm sind geeignet, die Akzeptanz der landbaulichen Verwertung zu steigern.

Die konsequente Umsetzung der Vorgaben der AbfKlärV ist Voraussetzung für die bei der Klärschlammverwertung unabdingbare Vertrauensbasis zwischen den Betreibern von Abwasserbehandlungsanlagen und den Verwertern des Klärschlammes.

Um Transportwege gering zu halten und Verstößen gegen die AbfKlärV vorzubeugen, wird den kommunalen Betreibern von Abwasserbehandlungsanlagen empfohlen, nur solche Dritte zu beauftragen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben der AbfKlärV gewährleisten und sich bereit erklären, die Schlämme der landbaulichen Verwertung möglichst in örtlicher Nähe zu ihrem Anfallort zuzuführen. Den Betreibern von Abwasserbehandlungsanlagen wird zur Erhöhung der Akzeptanz der landbaulichen Verwertung empfohlen, dem Haftungsfonds der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) beizutreten.

2. Rechtsgrundlagen

Die Klärschlammverwertung ist in § 15 AbfG und der hierauf gestützten AbfKlärV geregelt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AbfG, daß der Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck abgegeben wird. Hierbei steht nicht der Entledigungswille, sondern die Verwertungsabsicht, d. h. die Düngung und Bodenverbesserung im Vordergrund.

Das Aufbringen von Klärschlamm oder Gemischen in der ausschließlichen Absicht, sich ihrer als Abfall zu entledigen, ist ebensowenig von § 15 AbfG und der AbfKlärV erfaßt wie seine Aufbringung auf andere als landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden (z. B. beim Landschaftsbau). Solche Fälle unterliegen den allgemeinen Anforderungen an eine Verwertung von Reststoffen oder an eine Entsorgung von Abfällen.

Auf Nummer 5.2.7 der Technischen Anleitung-Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a) wird hingewiesen. Die Zuständigkeiten werden im Vorschaltgesetz zum Abfallgesetz für das Land Brandenburg (Landesabfallvorschaltgesetz - LAbfVG) vom 20. Januar 1992 (GVBI. I S. 16), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994 (GVBI. I S. 379), geregelt.

Die in der AbfKlärV festgelegten Nachweispflichten stützen sich auf § 11 AbfG sowie die EWG-Richtlinie 86/278 des Rates vom 12. Juni 1986 (ABI. EG Nr. L 181 S. 6) über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft. Daneben wird auf Regelungen des Düngemittelgesetzes verwiesen.

Die Vorschriften dieser VwV sind nicht auf die Verwertung ähnlicher Stoffe i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 AbfG oder sonstiger Abfall- und Reststoffe übertragbar. Eine Ausnahme bilden Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Gemischen (u. a. Komposten) unter Verwendung von Klärschlamm.

Die Vorschriften des Wasser-, Dünge-, Immissionsschutz- und Naturschutzrechtes bleiben unberührt.

3. Zuständigkeit

3.1 Zuständige Behörde für die Klärschlammaufbringung

Für Amtshandlungen, die sich auf das Aufbringen von Klärschlamm i. S. der AbfKlärV beziehen, ist gemäß § 33 Abs. 1 LAbfVG die untere Abfallwirtschaftsbehörde (Landkreise und kreisfreie Städte), in deren Amtsbereich die Aufbringungsflächen liegen, zuständig. Ihr obliegt der Vollzug der AbfKlärV, insbesondere

  • die Anordnung der Wiederholung und Beschränkung von Bodenuntersuchungen in Abstimmung mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde nach § 3 Abs. 3 AbfKlärV
  • die Verkürzung oder Verlängerung der Abstände zwischen den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5, 6 und 9 AbfKlärV. die Ausdehnung der Untersuchungen auf weitere Inhaltsstoffe im Klärschlamm nach § 3 Abs. 5 und 9 AbfKlärV und die Beschränkung der Klärschlammuntersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Abs. 5 AbfKlärV
  • die Zustimmung für das Aussetzen der Untersuchungen von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen kleinerer Ausbaugröße als 1000 Einwohnerwerte (EW) nach § 3 Abs. 9 AbfKlärV, die Entgegennahme und Überprüfung der Untersuchungsergebnisse von Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen landwirtschaftlicher Betriebe nach § 3 Abs. 8 AbfKlärV
  • die Anordnung von Untersuchungen bei Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in Brandenburg nach § 3 Abs. 10 AbfKlärV
  • die Erteilung von Ausnahmeregelungen nach § 5 AbfKlärV im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde
  • die Entgegennahme und Überprüfung der Lieferscheine und der dazugehörigen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV sowie im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde der Verzicht auf diese Anzeige für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen nach § 7 Abs. 5 AbfKlärV
  • die Aufhebung der Pflichten für Abwasserbehandlungsanlagen kleinerer Ausbaugröße als 1000 EW in Abstimmung mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde nach § 7 Abs. 9 AbfKlärV
  • die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 9 AbfKlärV.

Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und die landwirtschaftlichen Fachbehörden informieren sich gegenseitig von allen Vorgängen, die für die Vollzugsaufgaben im Rahmen der Lieferscheinprüfung der jeweils anderen Behörde von Bedeutung sind. Nach Eingang einer Voranzeige bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vergewissert diese sich umgehend über den Eingang der entsprechenden Voranzeige bei der landwirtschaftlichen Fachbehörde, um die Prüfung der Voranzeige ordnungsgemäß durchführen zu können. Eine Kopie des vom Landwirt bestätigten Lieferscheins nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV leitet die für die Aufbringungsfläche zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde unverzüglich der landwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Nummer 3.3.1) zu.

3.2 Zuständige Behörde für die Klärschlammabgabe

Für Amtshandlungen, die sich auf die Abgabe von Klärschlamm und dessen Untersuchung beziehen, ist in Brandenburg die untere Abfallwirtschaftsbehörde (Landkreise und kreisfreie Städte), in deren Amtsbereich die Abwasserbehandlungsanlage liegt, zuständig. Ihr bzw. in anderen Bundesländern der jeweils zuständigen Behörde obliegt der Vollzug der AbfKlärV, insbesondere

  • die Zustimmung für das Aussetzen der Klärschlammuntersuchungen bei Abwasserbehandlungsanlagen kleinerer Ausbaugröße als 1000 EW nach § 3 Abs. 9 AbfKlärV
  • die Anordnung von Klärschlammuntersuchungen bei Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in Brandenburg nach § 3 Abs. 10 AbfKlärV
  • die Entgegennahme der Daten der von den Abwasserbehandlungsanlagen im Amtsbereich geführten Register (§ 7 Abs. 7 AbfKlärV)
  • Aufbereitung der Daten entsprechend den Vorgaben des Landesumweltamtes Brandenburg und Weiterleitung der aufbereiteten Daten an dieses als die vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg beauftragte Behörde nach § 7 Abs. 8 AbfKlärV (nur für Brandenburg)
  • die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 AbfKlärV.

3.3 Beteiligte Behörden

3.3.1 Landwirtschaftliche Fachbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten

sind die Landwirtschaftsämter, in deren Verwaltungsbereichen die Klärschlammaufbringungstlächen liegen. Sie sind am Vollzug der AbfKlärV von der zuständigen Behörde (vgl. Nummer 3.1) zu beteiligen, insbesondere bei

  • der Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis i. S. des § 1 a DMG bei der Klärschlammverwertung, z. B. Überprüfung der Anbauplanung, der Einhaltung von Einsatz- bzw. Anbauverboten, der Düngeempfehlung etc.
  • Überprüfung und Einschätzung der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen hinsichtlich einer möglichen Klärschlammaufbringung
  • der Prüfung der Einhaltung der relevanten Bestimmungen des Düngemittelrechts nach § 3 Abs. I AbfKlärV
  • der Anordnung von Wiederholungen und Beschränkungen von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 AbfKlärV
  • der Überprüfung der Untersuchungsergebnisse von Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen landwirtschaftlicher Betriebe nach § 3 Abs. 8 AbfKlärV
  • der Überprüfung der Lieferscheine und der dazugehörigen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV.

Die landwirtschaftliche Fachbehörde informiert nach Eingang der Voranzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde, ob Bedenken gegen die Verwertung des Klärschlammes bestehen. Von einer ordnungsgemäßen Düngung kann ausgegangen werden, wenn sich die landwirtschaftliche Fachbehörde nicht abweichend äußert. Die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung sollten dabei genutzt werden.

Die landwirtschaftlichen Fachbehörden wirken beim Führen des Aufbringungsplans i. S. des § 8 AbfKlärV mit.

3.3.2 Landwirtschaftliche Fachbehörde des Landes

ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder). In seinem Auftrag wird die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Potsdam als zuständige Stelle für die Katasterführung benannt. Dieser obliegt der Aufbau und die Laufendhaltung des Aufbringungsplans (Klärschlammkataster) S. des § 8 AbfKlärV.

3.3.3 Zuständige Behörde (Ordnungswidrigkeiten)

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 9 AbfKlärV ist gemäß § 37 i. V. mit § 33 Abs. 1 LAbfVG jeweils die untere Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Verwaltungsbereich (vgl. Nummer 3.1 bzw. 3.2) die Ordnungswidrigkeit fällt, zuständig.

4. Bestimmung von Untersuchungsstellen für Boden, Klärschlamm und Gemische

4.1 Vor der Aufbringung von Klärschlamm nach AbfKlärV sind Böden und Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 2, 5 und 6 AbfKlärV durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle untersuchen zu lassen.

Die für die Bestimmung zuständige Behörde ist in der jeweils gültigen Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) geregelt. Zuständige Behörde ist derzeit das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (AbfBodZV vom 25. November 1997, GVBl. II S. 887, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1999, GVBl. II S. 438).

4.2 Der Antrag auf Bestimmung ist formlos an die zuständige Behörde zu stellen. Die Bestimmung erfolgt durch einen Bescheid für die Dauer von drei Jahren, nach der Prüfung von Fachkunde, personeller, gerätetechnischer und räumlicher Ausstattung, interner und externer Qualitätssicherung sowie der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Bestimmung als Untersuchungsstelle schließt die Probenahme mit ein.

Die Probenahme der Klärschlämme, Gemische (z. B. Klärschlammkomposte) und Böden ist Bestandteil der Untersuchung und unter Verantwortung der dafür bestimmten Untersuchungsstelle vorzunehmen. Fachlich geeignete Probenehmer können auf vertraglicher Basis für eine oder mehrere bestimmte Untersuchungsstelle(n) tätig werden, wenn die Personen in den Bestimmungsbescheiden benannt wurden.

4.3Abweichend von Nummer 4.2 gilt:

Bestehende Bestimmungen selbständiger Probenehmer werden auf Antrag nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Probenehmerbestimmungen, deren Befristung nach dem 31. Dezember 2000 auslaufen, haben bis zum Fristablauf Bestandsschutz.

4.4 Die Probenahme ist nach den Vorschriften der Nummern 1.1 und 2.1 des Anhanges 1 zur AbfKlärV vorzunehmen. Für die Probenahme von Boden, Klärschlamm und Gemischen sind die Probenahmeprotokolle gemäß Anhang 2 und 3 VV-AbfKlärV zu verwenden.

5. Zu den Einzelbestimmungen der AbfKlärV

5.1 Zu § 1

Zu § 1 Abs. 1

Flächen werden dann landbaulich genutzt, wenn sie voraussichtlich in den nächsten drei Jahren, mindestens aber auch im folgenden Vegetationsjahr, entsprechend genutzt werden.

Zu den gärtnerisch genutzten Böden zählen sowohl die Flächen des Erwerbsanbaus als auch die Haus- und Kleingärten.

Für Rekultivierungsflächen des Rohstoffabbaus ist die landbauliche Nutzung durch Vorlage von Betriebsplänen nach Bundesberggesetz im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV nachzuweisen. Für forstwirtschaftliche Nutzungen vorgesehene Flächen unterliegen nicht der AbfKlärV. Insoweit wird auf Nummer 2 (Rechtsgrundlagen) Abs. 2 verwiesen. Der Klärschlammeinsatz auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten.

Das Vermischen von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen verschiedener Betreiber ist verboten. Eine Vermischung von Klärschlämmen aus unterschiedlichen Abwasserbehandlungsanlagen eines Betreibers ist zulässig, wenn

  • die Abwasserbehandlungsanlagen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen
  • ausschließlich häusliche, kommunale oder Abwässer mit ähnlich geringer Stoffbelastung behandelt werden
  • die Klärschlämme nachweislich ein ähnliches Stoffspektrum aufweisen
  • jeder Klärschlamm vor der Vermischung nachweislich die Werte der AbfKlärV eingehalten hat.

Den Betreibern der Abwasserbehandlungsanlagen wird empfohlen, dem Haftungsfonds der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) beizutreten.

Zu § 1 Abs. 2

Als Gemisch ist i. S. dieser Verordnung ein solcher Klärschlamm anzusehen, dem nach abgeschlossener Abwasserbehandlung Zuschlagstoffe beigegeben wurden. Ausgenommen sind solche Gemische, die nach § 1 DMG den Bestimmungen des Düngemittelrechts unterliegen.

Zu § 1 Abs. 3

Die in der Verordnung genannten Bodengrenzwerte beschränken lediglich die weitere Aufbringung von Klärschlamm, nicht aber die landbauliche Nutzung der Standorte.

5.2 Zu § 2

Zu § 2 Abs. 1

Häusliche Abwassersammelgruben ohne Abfluß zählen nicht zu den Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne der Verordnung. Der darin anfallende Schlamm ist dementsprechend kein Klärschlamm.

Zu § 2 Abs. 2

Nach Satz 2 ist Rohschlamm ein Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen ohne vorherige Behandlung entnommen wird. Als Behandlung im vorstehenden Sinne gilt insbesondere die Stabilisierung durch

  • anaerobe Behandlung (Faulung unter Luftabschluß)
  • aerobe Behandlung (Belüftung)
  • thermische Behandlung (Erhitzung).

Überschußschlamm aus Nachklärbecken von Belebungsanlagen mit gemeinsamer Schlammbehandlung ist aufgrund der langen Aufenthaltszeit weitgehend stabilisiert und damit behandelt.

Weitergehende Behandlungen des stabilisierten Klärschlammes sind:

  1. Konditionierung
  2. Entwässerung
  3. Klärschlamm-Entseuchung. Als anerkannte Verfahren, die zu keinen erheblichen Umweltbelästigungen und hygienischen Gefahren mehr führen, gelten derzeit1:
    • Schlamm-(Vor)-Pasteurisierung (Erhitzen - Verweilen/Erhitzen - Abkühlen)
    • aerob-thermophile Schlammbehandlung (ATS-Verfahren)
    • aerob-thermophile Schlammbehandlung mit anschließender Faulung
    • Behandlung von Schlamm mit Kalk als Ca(OH), (Hydrat-, Löschkalk)
    • Behandlung von Schlamm mit CaO (Branntkalk, ungelöschter Kalk)
    • Schlammkompostierung bei mind. 55 °C in Reaktoren für 10 Tage (dabei mind. 48 h bei 65 °C) und in Mieten für 3 Wochen
    • Behandlung von Schlamm mittels ionisierender Strahlen (Gamma-, Elektronenstrahlen).
  4. Für andersartig entseuchten Klärschlamm ist in einem Anhang zur Voranzeige gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV die seuchenhygienische Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Werden Zuschlagstoffe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung zugesetzt, handelt es sich bei dem Produkt nicht um ein Gemisch, sondern um einen behandelten Klärschlamm i. S. des § 2 Abs. 2 AbfKlärV. Der Einsatz von Fällungs- und Konditionierungsmitteln (z. B. Kalk) darf nur in dem aus abwassertechnischer Sicht für die Behandlung notwendigen Umfang erfolgen. Die Beigabe von Zuschlagstoffen nach abgeschlossener Abwasserbehandlung führt zu einem Gemisch i. S. des § 1 Abs. 2 AbfKlärV. Alle zugesetzten Zuschlagstoffe müssen unschädlich sein.

Die Bestimmung des Trockeninasseeehaltes und aller übrigen Parameter ist nach der Entwässerung vorzunehmen. Der Abzug im Abwasserbehandlungsprozeß zugesetzter Kalkmengen zur Berechnung der Aufbringmenge ist nicht zulässig. Ein Rückrechnen auf den unentwässerten Klärschlamm ist ebenfalls unzulässig.

5.3 Zu § 3

Zu § 3 Abs. 1

Klärschlamm und Gemische dürfen nur nach guter fachlicher Praxis i. S. des § 1 a Abs. 2 DMG ausgebracht werden. Das heißt, die Klärschlammanwendung hat sich am Nährstoffgehalt des Bodens und am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen zu orientieren. Dies ist in geeigneter Form, z. B. mit einem jährlich zu aktualisierenden Düngeplan, der sowohl den Einsatz von Wirtschafts- und Mineraldüngern, Klärschlamm und ähnlichen Stoffen i. S. von § 15 AbfG sowie ggf. die gemäß § 4 Abs. 2 oder 4 AbfG zugelassene Verwertung anderer Abfälle berücksichtigt, nachzuweisen. In Ergänzung dazu soll der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage die Düngewirkung des Klärschlanimes in geeigneter Weise verdeutlichen und eine auf den Betrieb abgestimmte Düngeempfehlung geben. Der Betreiber soll die von ihm erstellte Düngeempfehlung der Voranzeige und der Lieferscheindurchschrift für den Landwirt beifügen.

Wird im landbaulichen Betrieb ein Düngeplan geführt, ist kein separater Nachweis i. S. des § 3 Abs. 1 für Klärschlamm erforderlich.

Bestehen behördliche Auflagen für den Einsatz von Düngern, gelten diese auch für das Aufbringen von Klärschlamm.

Der Bedarf des Bodens an basisch wirksamen Stoffen zur Einstellung eines optimalen pH-Wertes ist nach Nummer 5.4 (§ 4 Abs. 9 AbfKlärV) festzulegen. Die Klärschlammanwendung ist auf sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden (Gehaltsklasse E)2

unzulässig. Mit Kalk konditionierter Klärschlamm darf nicht auf Böden aufgebracht werden, die keinen Kalkbedarf aufweisen (größer Gehaltsklasse E)2.

Der Klärschlamm ist nach der ordnungsgemäßen Aufbringung unverzüglich einzuarbeiten. Die Kopfdüngung mit Klärschlamm in wachsende Bestände ist unzulässig.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 AbfG die Klärschlammaufbringung einschränken bzw. verbieten oder die Aufteilung der Aufbringmenge in mehrere Gaben anordnen.

Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist insbesondere zu befürchten bei Klärschlammaufbringungen:

  • auf gefrorenen Böden mit einer Frosteindringtiefe von > 5 cm in den Boden
  • auf durchgehend schneebedeckten Böden mit einer Schneehöhe von über 3 cm
  • bei hohen Gehalten von Schadstoffen, die bei zusätzlichen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 5 und 9 AbfKlärV nachgewiesen wurden
  • auf stillgelegten und brachliegenden Flächen
  • auf wassergesättigten, grundwasserbestimmten Flächen (u. a. Moorstandorte) und Überschwemmungsflächen
  • auf erosionsgefährdeten Flächen
  • auf durch andere Rechtsbestimmungen ausgeschlossenen Flächen.

Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten restriktieren die Klärschlammaufbringung in bestimmten Fällen, wie etwa bei extensiven Produktionsverfahren und ökologischem Landbau einschließlich Stillegungsflächen. Diesbezüglich relevante Richtlinien sind bei der landbaulichen Klärschlammverwertung zu berücksichtigen.

Zu § 3 Abs. 2

Als erstmaliges Aufbringen gilt die erste Aufbringung von Klärschlamm nach dem Inkrafttreten der AbfKlärV vom 15. April 1992.

Zu § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 Satz 2

Maßgebend für den Fristbeginn ist das Datum der Probenahme, welches im Probenahmeprotokoll (Anhang 2 und 3) zu vermerken ist.

Zu § 3 Abs. 3

Eine Verkürzung des Abstandes der Bodenuntersuchungen ist zu prüfen, wenn im Ergebnis von Einzeluntersuchungen ein und derselben Aufbringfläche eine Überschreitung der in § 4 Abs. 8 AbfKlärV genannten Werte zu besorgen ist. Diese zusätzlichen Bodenuntersuchungen können eingeschränkt werden, wenn die vorgenannte Gefährdung nicht für die gesamte Aufbringungsfläche, sondern nur auf einen Teil davon zutrifft und diese Flächenteile abgrenzbar und wieder auffindbar sind.

Die Verkürzung des Untersuchungsabstandes und/oder die Einschränkung der Untersuchungspalette sind durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde (vgl.Nummer 3.1) mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Nummer 3.3.1) abzustimmen.

Zu § 3 Abs. 4

Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind durch Angabe der Gehaltsklassen der Nährstoffversorgung3

sowie des Kalkgehaltes zu ergänzen. Diese sind in einem jährlich zu aktualisierenden Düngeplan oder separaten Nachweis festzuhalten. Für die Probenahme ist nach Anhang 1 Nr. 2.1 AbfKlärV der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Die Bodenuntersuchungsergebnisse dürfen jedoch nicht älter als ein Jahr sein. Gemäß Anhang 1 Nr. 2.2.3 AbfKlärV sind bei den Wiederholungsuntersuchungen des pH-Wertes auch mobile Verfahren zulässig.

Zu § 3 Abs. 5

Die Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen verlieren spätestens sechs Monate nach dem Tag der Probenahme ihre Gültigkeit. Die zuständigen Behörden (vgl. Nummern 3.1 und 3.2) können im Einzelfall die Untersuchungen bis auf zwei Monate verkürzen. Ein Verringern des Untersuchungsabstandes ist bei starken Belastungsschwankungen oder verändertem Indirekteinleiterspektrum geboten bzw. wenn die Untersuchungswerte wenigstens einen der in § 4 Abs. 12 AbfKlärV genannten Werte mit 75 v. H. überschreiten.

Die Untersuchungen sind auf ökotoxikologisch relevante Inhaltsstoffe oder Eigenschaften von den zuständigen Behörden auszudehnen, wenn mit erhöhtem Auftreten derartiger Stoffe regional im Boden oder infolge lokaler Einleitung im Klärschlamm zu rechnen ist. Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist in einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Anordnung der Untersuchung weiterer Inhaltsstoffe hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Abgabezeitpunktes von Klärschlamm.

Erforderliche Beschränkungen oder Verbote der Abgabe und des Aufbringens bzw. die Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe solcher Klärschlämme können auf § 15 Abs. 5 Satz 1 AbfG bzw. § 3 Abs. 5 und Abs. 9 AbfKlärV gestützt werden. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde informiert die für die Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde über entsprechende Anordnungen sowie über die aufgrund der Anordnung vorgelegten Untersuchungsergebnisse.

Bei Klärschlämmen, die außerhalb Brandenburgs anfallen und im Land Brandenburg verwertet werden sollen, ist nach der Richtlinie in Anhang 7 zu verfahren.

Zu § 3 Abs. 6

Die Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen verlieren spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Probenahme ihre Gültigkeit.

Zu § 3 Abs. 8

Die Bestimmungen gelten ausschließlich für Behandlungsanlagen S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV. Der Aufbringung können wasserrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zu § 3 Abs. 9

Die Regelungen gelten, für das Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 50 EW bis kleiner 1000 EW. Für das Aufbringen von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, entsprechend kleiner 50 EW, gelten für Brandenburg nach Artikel 3 des Einigungsvertrages die Regelungen gemäß § 3 Abs. 10 AbfKlärV.

Eine Verlängerung des Untersuchungsabstandes kommt in Betracht, wenn alle Untersuchungswerte von drei aufeinanderfolgenden Analysen maximal 50 v. H. der in § 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV genannten Grenzwerte unterschreiten.

5.4 Zu § 4

Zu § 4 Abs. 1

Es ist zu prüfen, ob es sich bei Schlämmen um Klärschlämme gemäß § 2 Abs. 2 AbfKlärV handelt. Dazu zählen nicht sogenannte "Prozeßschlämme", also solche Schlämme, die nicht einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, sondern aus einem Produktkreislauf entnommen werden. Bei solchen Schlämmen ist zu prüfen, ob es sich um "ähnliche Stoffe" im Sinne des § 15 Abs. 1 AbfG handelt, um ggf. im Einzelfall über eine analoge Anwendung der AbfKlärV zu entscheiden.

Von der Aufbringung werden grundsätzlich alle Klärschlämme ausgeschlossen, die weder aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern oder kommunalen Abwässern stammen noch die geforderte "Ähnlichkeit" bezüglich Schad- und Nährstoffen des Abwassers mit kommunalen Abwässern (DIN 4045 Abwassertechnik, 12/1985) aufweisen. Für das Aufbringen "ähnlicher" Klärschlämme ist eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde Voraussetzung. Die EWG-Richtlinie 91/271 über die Behandlung von Kommunalem Abwasser vom 21. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 135 S. 40) enthält eine Auflistung der Industriebranchen, deren Abwässer dem kommunalen vergleichbar sind.

In allen anderen Fällen hat die zuständige Behörde den Nachweis der "ähnlich geringen Schadstoffbelastung" und vergleichbaren Nährstoffgehalte zu fordern. Dazu sind Untersuchungen von Parametern zu verlangen, die, je nach Lage des Einzelfalles, unter Berücksichtigung der Angaben des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage über Produktionsstoffe und Produktionsvorgang festgesetzt werden. In die Bewertung des Herkunftsnachweises und der Untersuchungsergebnisse ist das Landesumweltamt einzubeziehen. Bis zur abschließenden Bewertung ist der Antransport und die Aufbringung dieser Klärschlämme durch die zuständige Behörde zu verbieten.

Zu § 4 Abs. 2

Die Bestimmungen sind aus hygienisch-ästhetischen Gründen auch für den Speisekartoffel- und Arzneipflanzenanbau anzuwenden.

Zu § 4 Abs. 6

Ergänzend zu den in § 20 c Bundesnaturschutzgesetz genannten geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen sind die in § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBI. I S. 208) benannten Biotope von der Klärschlammaufbringung auszunehmen.

Zu § 4 Abs. 7

Das Verbot der Klärschlammaufbringung in Wasserschutzgebieten wird durch §§ 15, 16, 17 und 18 des BbgWG in Verbindung mit den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen geregelt.

Zu § 4 Abs. 8 und 12

Als leichte Böden i. S. der Bodenschätzung mit Tongehalten unter 5 % gelten sorptionsschwache Böden der Standortgruppe 1 der mittelmaßstäbigen landwirtschaftlichen Standortkartierung (MMK). Dazu zählen Böden, die den Standorttypen D la und D 2a zuzuordnen sind (Sand-Rosterde, Sand-Braunerde, Sand-Tieflehmfahlerde). Für diese Böden gelten die herabgesetzten Grenzwerte für Cadmium und Zink. Soweit o. g. Angaben aus der Schlagaufzeichnung nicht verfügbar sind, ist eine Feinanteilbestimmung nach vereinfachter Methode (DIN 19 683, Teil 4) vorzunehmen.

Zu § 4 Abs. 9

Bei Böden mit einem Ziel-pH-Wert von > 5,0, deren gemessene pH-Werte < 5,0 sind, ist i. d. R. eine Aufkalkung mit Düngekalken auf einen pH-Wert > 5,0 vorzunehmen, bevor eine Klärschlammausbringung erfolgen kann (vgl. Tab. 1).

Tab. 1: Kalkgabe in dt Ca/ha zur Einstellung des Ziel-pH von > 5,0 

Ausgangs-pH-Wert Bodenart
S
(Sand)
I'S
(anlehmiger Sand)
IS
(stark lehmiger Sand)
sL
(sandiger Lehm)
t'L/T
(toniger Lehm/Ton)
4,1 ... 4,2 22 25 33 36 43
4,3 ... 4,4 18 21 28 32 37
4.5 ... 4,6 14 18 22 28 31
4,7 ... 4,8 11 14 18 25 26
4,9 ... 5,0 7 11 14 21 21

Ein Klärschlammeinsatz kann nach Aufkalkung nur nach analytischem Nachweis eines pH-Wertes > 5,0 erfolgen. Die benötigte Wirkungsdauer des Düngekalkes zur Anhebung des pH-Wertes ist zu berücksichtigen. Ein Nachweis über die Aufkalkung ist dem Lieferschein bei der Voranzeige beizufügen.

Die basisch wirksamen Stoffe des Klärschlammes sind bei der Aufkalkung zwischen pH 5,0 und dem für den Standort optimalen pH-Wert (Differenzbetrag) anrechenbar (vgl. Tab. 2).

Tab. 2: Optimaler pH-Wert in Abhängigkeit von der Bodenart (LUFA Potsdam 1994)

Bodenart optimaler pH-Wert
S 5,5 - 6,0
l'S 5,8 - 6,5
IS 6,1 - 6,8
sL 6,3 - 7,1
t'L/T 6,4- 7,2 

Die Klärschlammaufbringung ist unabhängig vom gemessenen pH-Wert nicht zulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein pH-Wert < 5,0 angestrebt wird.

Zu § 4 Abs. 13

Bei der Herstellung von Gemischen (u. a. Komposten) unter Verwendung von Klärschlamm ist der Schadstoffgehalt des Klärschlammes, der Zuschlagstoffe und des Gemisches gesondert zu untersuchen. Soweit sich anhand der Untersuchungsergebnisse des Klärschlammes und des Gemisches eine zweifelsfreie Ermittlung einer dritten Komponente ermöglichen läßt, kann auf eine Untersuchung dieser Komponente verzichtet werden.

Als Zuschlagstoff können Stoffe eingesetzt werden, die nachweislich über agronomisch nutzbringende, i. S. der Bodenverbesserung wirkende Eigenschaften verfügen. Die Verwendbarkeit des Zuschlagstoffes ist abhängig von der Einhaltung stoff- und nutzungsbezogener Qualitätsanforderungen. Diese legt die für den Vollzug der AbfKlärV zuständige Behörde fest.

Auf die Untersuchungs- und Nachweispflicht für Zuschlagstoffe kann durch die zuständige Behörde verzichtet werden, soweit es sich um unbehandelte Stoffe natürlicher Herkunft (Stroh, Gesteinsmehl, Rinde, Grüngut u. ä.) handelt. Bei fachlichen Rückfragen zur Bewertung der Zuschlagstoffe kann das Landesumweltamt Brandenburg herangezogen werden.

Bei der Gemischherstellung bleibt die Verantwortung des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage bzw. des beauftragten Dritten bis zur landbaulichen Verwertung des Gemisches erhalten.

Zu § 4 Abs. 14

Eine Feldrandlagerung darf frühestens zwei Wochen nach erfolgter Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV vorgenommen werden.

Die Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche ist nur zulässig, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die zu lagernde Menge kleiner oder gleich der nach § 6 AbfKlärV möglichen Aufbringungsmenge ist. Zwischen Feldrandlagerung und Aufbringungsfläche muß ein räumlicher Zusammenhang bestehen. Es ist auszuschließen, daß die Feldrandlagerung der Kompensation fehlenden Lagerraumes dient. Am Feldrand zur Aufbringung gelagerter Klärschlamm muß mindestens 30 % Trockensubstanz (TS) aufweisen.

In der Regel beträgt der für die Ausbringung erforderliche Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen. Eine Überschreitung der zulässigen Lagerungszeit am Feldrand stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 11 AbfKlärV dar. Bei eintretenden Verzögerungen der Ausbringung aus logistischen oder Witterungsgründen ist unbefestigt am Feldrand lagernder Klärschlamm aus Vorsorgegründen nach Ablauf der zulässigen Lagerungszeit auf einen basisabgedichteten Zwischenlagerplatz mit Sickerwassersammlung und -entsorgung um­zuschlagen und ggf. abzudecken.

Auf einer Schlageinheit bzw. einem Schlag ist je Beaufschlagung Klärschlamm aus ein und derselben Abwasserbehandlungsanlage aufzubringen. Ist dies aufgrund der Größe der Fläche nicht möglich, sind die Klärschlammchargen den nachweisbar abzugrenzenden Schlagteilen entsprechend Lieferschein zuzuordnen, getrennt abzuladen und bei Lagerung entsprechend der Herkunft wetterfest zu kennzeichnen (z. B. Beschilderung).

5.5 Zu § 6

Zu § 6 Abs. 1

Innerhalb eines Dreijahreszeitraumes dürfen nicht mehr als 5 t Klärschlamm-Trockenmasse (TM) je ha aufgebracht werden. Eine weitere zeitliche Differenzierung innerhalb des Kalenderjahres (z. B. nach Monaten) sieht die AbfKlärV nicht vor. Dem Klärschlammanwender steht es frei, die zulässige Menge in beliebig vielen Teilmengen innerhalb dieses Zeitraumes aufzubringen, sofern hierdurch keine Überdüngung gemäß § 3 Abs. 1 AbfKlärV erfolgt. Einzelne Aufbringungen sind jeweils gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV anzuzeigen. Der Dreijahreszeitraum stellt keinen festen Block dar, sondern ist für jedes Aufbringungsjahr unter Berücksichtigung der verwerteten Klärschlammengen in den Vorjahren neu zu berechnen.

Zu § 6 Abs. 2

Die zulässige Klärschlammenge in einem Gemisch darf nachweisbar 5 t TM je ha in drei Jahren nicht überschreiten.

5.6 Zu § 7

Zu § 7 Abs. 1

Für den Fristenlauf ist der Zeitpunkt des Eintreffens (Eingangsstempel) der Voranzeige in 2facher Ausführung (je eine Ausführung für die untere Abfallwirtschaftsbehörde und für die landwirtschaftliche Fachbehörde) bei der Verwaltung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt maßgeblich. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde prüft die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Vorschriften der AbfKlärV. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde unter Berücksichtigung der Fruchtfolge- und Düngeplanung über den Klärschlammeinsatz. Mängel oder Einwände, die einer Klärschlammausbringung entgegenstehen, sind dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder beauftragten Dritten schriftlich mitzuteilen. Ein entsprechender Bescheid sollte innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden, um sicherzustellen, daß der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage vor Abgabe des Klärschlammes über die festgestellten Mängel informiert ist. Die Anlieferung, einschließlich Feldrandlagerung, sowie die Aufbringung von Klärschlamm ist solange zu untersagen, bis die Mängel oder Einwände abgestellt sind bzw. die geforderten Unterlagen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV vollständig und fehlerlos vorliegen.

Die Voranzeige über die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm oder Gemischen (u. a. Kompost) erfolgt in Brandenburg unter Verwendung des Lieferscheines in Anhang 1 und der Anhänge 4 und 5 (Untersuchungsprotokolle für Boden, Klärschlamm und Gemische). In der der für die Aufbringfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde zugestellten Voranzeige (Lieferschein-Durchschrift) sind die Angaben zur Aufbringfläche durch einen Liegenschaftskartenausschnitt mit Lagevermerk der vorgesehenen Beschlammungsfläche (Hoch- und Rechtswerte) zu ergänzen. Die Voranzeige muß die geforderten Angaben und die Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage enthalten. Die zuständigen Behörden wirken darauf hin, daß der Voranzeige die Probenahmeprotokolle nach Anhang 2 und 3 sowie die Düngeempfehlung beigefügt werden.

Die Untersuchungsergebnisse für Klärschlämme, die in einem anderen Bundesland angefallen sind, gelten, wenn die Untersuchungsstelle von der zuständigen Behörde dieses Bundeslandes bestimmt wurde, auch in Brandenburg.

Nachweisverfahren bei der Herstellung von Gemischen:

Wird Klärschlamm zur Herstellung eines Gemisches an Dritte abgegeben, hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage einen Lieferschein mit den Protokollen nach Anhang 3 und 5 für jeden verwendeten Klärschlamm dem Betreiber der Aufbereitungsanlage zuzuleiten. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat das fertige Gemisch, ggf. auch die Zuschlagstoffe gemäß Nummer 5.4 (§ 4 Abs. 13) durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Bei Abgabe des Gemisches zur landbaulichen Verwertung hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage einen Lieferschein auszufüllen, den/die Lieferschein/e und Protokolle für den/die verwendeten Klärschlamm/Klärschlämme beizufügen und das vollständige Nachweisverfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 AbfKlärV durchzuführen. In einer Anlage sind Angaben über Herkunft, Stoffgehalte nach § 3 Abs. 5-und 6 AbfKlärV und die bodenverbessernden Eigenschaften der Zuschlagstoffe sowie Angaben über die Menge des eingesetzten Klärschlammes im Gemisch beizufügen.

Zu § 7 Abs. 2

Je Lieferauftrag (zeitlich und auf eine Schlageinheit bzw. einen Schlag begrenzt) ist ein Lieferschein (Originallieferschein) auszufüllen. Werden mehrere Teilmengen auf ein Flurstück gebracht, so ist wie folgt zu verfahren:

  • Jedes Transportfahrzeug erhält je Fuhre eine Kopie des Originallieferscheins und führt diese mit; die Kopie gilt als eigenständiges Original.
  • Jede Lieferscheinkopie erhält zusätzlich zur Lieferscheinnummer eine Zusatzziffer.
  • Jeder Lieferscheinkopie wird die Wiegekarte beigelegt.
  • Nach Beendigung der Transporte wird die Gesamtmenge entsprechend den Wiegekarten berechnet und in den Ausgangslieferschein eingetragen; die durchnumerierten Lieferscheinkopien sind dem Originallieferschein beizufügen.

Der Aufbringvorgang ist unmittelbar nach Abschluß der Beaufschlagung durch den Abnehmer auf dem vollständigen Originallieferschein zu bestätigen.

Zu § 7 Abs. 3

Die Durchschrift des vom Abnehmer bestätigten Lieferscheins ist der zuständigen Behörde (vgl. Nummer 3.1) unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Aufbringung, zuzuleiten.

Der Lieferscheindurchschrift für den Landwirt ist die Düngeempfehlung beizufügen.

Zu § 7 Abs. 7

Bis zum 31. März des Folgejahres leiten die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen in Brandenburg den zuständigen Behörden (vgl. Nummer 3.2) die Angaben nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 AbfKlärV aus den von ihnen zu führenden Registern zu. Ergänzend zu den in Nummer 2 geforderten Angaben sind durch die zuständigen Behörden die Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 6 AbfKlärV (mindestens alle zwei Jahre) aufzunehmen. Die zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Frist und leiten die Angaben nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 AbfKlärV für das vorherige Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 8 AbfKlärV bis zum 31. August über das Landesumweltamt Brandenburg an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

5.7 Zu § 8

Der Aufbringungsplan (Klärschlammkataster) wird durch die LUFA Potsdam geführt (Nummer 3.3.2). Alle aufgrund der AbfKlärV erlangten Boden- und Klärschlammdaten werden von den landwirtschaftlichen Fachbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte an die LUFA Potsdam übermittelt und durch die LUFA im Aufbringungsplan des Landes Brandenburg erfaßt und ausgewertet.

5.8 Zu Anhang 1 Nr. 1.3.2 Abschnitt VI

In Korrektur der in der AbfKlärV wiedergegebenen Berechnungsformel ist zur Bestimmung die folgend aufgeführte Formel heranzuziehen (Grundlage: 50 ml Vorlage A des salzsauren Filtrats):

w bas. (CaO) % = (A•F1 -B•F2) • C
               B = (x + 2y) (ml)

A = Vorlage an Salzsäure-Reaktionslösung nach V.1 in ml

F1 = Faktor der Salzsäure-Maßlösung nach Abschnitt 111.1

B = Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach V.2 in ml

F2 = Faktor der Natronlauge-Maßlösung nach Abschnitt 111.2

x = Verbrauch der Natronlauge-Maßlösung bis zum Auftreten einer Trübung

y = Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration

C = Umrechnungsfaktor (1,402 für CaO; 2,502 für CaCO1)

Sind die Faktoren der Maßlösungen F1 und F2 gleich 1, gilt folgende Formel zur Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe w bas. in % CaO:

w bas. (CaO) % = (50 - x - 2y) • 1,402

Zu Anhang 1 Nr. 2.2.1

Für die nach § 3 Abs. 2 AbfKlärV durchzuführenden Schwermetalluntersuchungen des Bodens sind folgende analytische Bestimmungsgrenzen einzuhalten (Angaben in mg/kg TM):

Element Pb Cd Cr Cu Ni Hg Zn
Nachweisgrenze 1.0 0,03 1.0 1,0 1,0 0,03 1

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse zum Vollzug der Klärschlammverordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 28.02.1994 und 21.12.1994 außer Kraft.

Anhang 1

Lieferschein gemäß § 7 AbfKlärV vom 15. April 1992

Anhang 2

Probenahmeprotokoll für die Entnahme von Bodenproben

Schlüsselzahlen für die Datenerfassung zur Berechnung der Düngungs- und Einsatzempfehlung:

1 - Bodenart

1 - Sand
2 - schwach lehmiger Sand
3 - stark lehmiger Sand
4 - sandiger/schluffiger Lehm
5 - toniger Lehm bis Ton
6 - Moor

2 - Fruchtart

1 - Weizen
2 - Roggen
3 - Gerste
4 - Hafer
5 - Winterraps
6 - Körnermais + CCM
7 - Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung
8 - Sonnenblumen
9 - sonst. Ölfrüchte
10 - Faserpflanzen
11 - Kartoffeln
12 - Zuckerrüben
13 - Futterrüben
14 - mehrj. Futterpflanzen
15 - Klee/Luzerne
16 - einschnittige Futterpflanzen
17 - Silomais
18 - Winterzwischenfrüchte
19 - Wiese
20 - Weide
21 - Mähweide
22 - Neuansaaten
28 - Tabak
29 - Arznei-, Gewürz- und Zierpflanzen
30 - Hopfen
32 - Brache

nicht berücksichtigte Fruchtarten sind einzutragen

Anhang 3

Probenahmeprotokoll für die Entnahme von Klärschlamm- und Gemischproben (u. a. Kompost)

Bemerkungen zu den eingesandten Proben:

z. B.: Lageskizze bei Klärschlamm und Gemischen u. a.

Anhang 4

Untersuchungsprotokoll für Bodenproben lt. AbfKlärV vom 15. April 1992

Anhang 5

Untersuchungsprotokoll für Klärschlamm- und Gemischproben (u. a. Kompost) lt. AbfKlärV vom 15. April 1992

Anhang 5, Seite 2

Anhang 6

(aufhgehoben)

Anhang 7

Richtlinie über die Verfahrensweise mit Klärschlämmen, die außerhalb Brandenburgs anfallen und für eine Verwertung im Land Brandenburg vorgesehen sind

Im Vergleich zu Brandenburger Klärschlämmen traten bei Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen, die außerhalb von Brandenburg liegen, häufig hohe Gehalte, insbesondere an Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) auf. Da die Indirekteinleitersituation dieser Abwasserbehandlungsanlagen der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde im allgemeinen nicht bekannt ist, ist es in der Regel zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich, daß Klärschlämme aus anderen Bundesländern, die erstmalig oder nur in zeitlich sehr großen Abständen in Brandenburg zum Einsatz gelangen. auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 und Abs. 9 AbfKlärV in Verbindung mit § 15 Abs. 5 AbfG zeitweise in kürzeren Abständen untersucht und auf weitere Stoffe geprüft werden. Durch die Kontrolle der PAK-Belastung der zur landbaulichen Verwertung vorgesehenen Klärschlämme ist eine Abgrenzung von Klärschlämmen mit nicht kommunaler Herkunft, d. h. von der Verwertung auszuschließender Schlämme möglich.

Erweiterter Untersuchungsumfang:

  • Der Untersuchungsabstand für die vorzulegenden Analysenergebnisse ist auf zwei Monate zu verkürzen, und

  • die Untersuchungen sind auf die Inhaltsstoffe Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) auszudehnen.

Diese Festlegungen gelten für Klärschlämme, die in der Konstellation Abwasseraufbereitungsanlagen (Abgeber) - beauftragter Dritter (Vermittler/Spediteur)

  • erstmals oder
  • in Abständen von über 18 Monaten wieder

in Brandenburg zum Einsatz gelangen sollen. Der Untersuchungsabstand von zwei Monaten bezieht sich auf

  • die Schwermetalle der AbfKlärV
  • die Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK).

Die Festlegung gilt für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen, die untereinander jedoch einen Abstand von mindestens vier Wochen aufweisen müssen. Treten in dieser genannten Zeit relativ stabile Werte auf, die sich innerhalb der in § 4 Abs. 10, 11 und 12 AbfKlärV bzw. des in dieser Richtlinie festgelegten Richtwertes bewegen, kann die jeweils zuständige Behörde diese Vorsorgemaßnahmen zurücknehmen. Bei auftretenden Unregelmäßigkeiten sind diese Vorsorgemaßnahmen jedoch solange beizubehalten, bis nach mindestens drei hintereinander liegenden Untersuchungen keine Veranlassungen zu besonderen Vorsorgemaßnahmen seitens der zuständigen Behörde mehr bestehen. Zusätzlich ist bei Überschreiten des PAK-Richtwertes durch die zuständige Behörde zur Kontrolle der kommunalen Herkunft des Klärschlammes eine weitere Untersuchung einer neuen Klärschlammprobe der Abwasserbehandlungsanlage zu fordern. Die Untersuchungsergebnisse sind durch die für die Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde bestätigen zu lassen.

Untersuchung

Die erweiterten Untersuchungen sind nach den in der Anlage (Methodenvorschrift) dieser Richtlinie ausgewiesenen Untersuchungsvorschriften durchzuführen.

Bewertung

Für die Bewertung weiterer Inhaltsstoffe, auf die gemäß § 3 Abs. 5 und Abs. 9 AbfKlärV die Untersuchung ausgedehnt wurde, sind von den zuständigen Behörden Richtwerte zulässiger Klärschlammgehalte zu verwenden. Bis zu einer abschließenden Regelung durch schutzgutbezogene, ökotoxikologisch begründete Normwerte sind aus durchschnittlichen Stoffkonzentrationen kommunaler Klärschlämme Brandenburgs und aus anderen Bundesländern, die mit Brandenburg vergleichbar sind, unter Zugrundelegung der Empfehlungen der Bund-Länder-AG "Vollzug der AbfKlärV", mittels der Medianwertmethode abgeleitete empirische Richtwerte anzuwenden. Bei Unterschreitung dieser Werte ist davon auszugehen, daß es sich um Klärschlamm aus der Behandlung von Haushaltabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffkonzentration i. S. der Regelung des § 4 Abs. 1 AbfKlärV handelt. Sind diese Richtwerte überschritten, ist zu prüfen, ob die Besorgnis einer Gemeinwohlbeeinträchtigung vorliegt und Aufbringungsverbote oder -beschränkungen geboten sind.

Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe

Für das nach Methodik gemäß Anlage erhaltene Analysenergebnis gilt vorläufig ein Richtwert

von 20 mg PAK/kg mT

Klärschlamm.

Anhang 7

Anlage

Probenahme und -vorbereitung und Untersuchung von Klärschlamm auf weitere Inhaltsstoffe

1. Probenahme und -vorbereitung

Die Probenahme zur Untersuchung von Klärschlamm auf weitere Inhaltsstoffe ist, wie in Anhang 1 Nr. 1.1 AbfKlärV beschrieben, durchzuführen. Die Probevorbereitung ist nach Anhang 1 Nr. 1.2 der AbfKlärV unter Beachtung der DIN ISO 11464 sowie der Hinweise in den angewendeten Prüfverfahren durchzuführen.

2. Durchführung der Untersuchungen

Bei den Untersuchungen sind die in Anhang 1 Nr. 1.3 der AbfKlärV genannten Grundsätze zu beachten.

Bestimmung der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK):

Die Bestimmung der Gehalte der 16 Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe nach EPA 610 ist vorzugsweise in Anlehnung an die Methode nach DIN ISO 13877 (Entwurf) durchzuführen. Entsprechende Prüfverfahren, z. B. nach DIN 38414 Teil 21 (S 21), nach VDLUFA, nach EPA Nr. 610 bzw. EPA Nr. 8310 oder Methode mittels Super-Fluid-Extraktion mit anschließender gaschromatographischer Trennung und massenselektiver Detektion, sind zulässig. Bedingung ist, daß vom Prüflaboratorium mindestens einmal jährlich im Ringversuch der Nachweis vergleichbarer und verläßlicher Ergebnisse erbracht wird.

3. Qualitätssicherung und -kontrolle

Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verläßlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung anerkannter Regeln zur Qualitätssicherung und -kontrolle, z. B. nach DIN EN 45001, DIN ISO 90001 sowie LWA Merkblatt Nr. 11, abzusichern.

Die von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstelle muß mindestens

  • die Untersuchungen selbst durchführen,
  • über die erforderlichen personellen, apparativen und räumlichen Ausstattungen verfügen,
  • ein Qualitätssicherungshandbuch führen,
  • Standardarbeitsanweisungen und Kontrollkarten führen,
  • den Untersuchungsvorgang nachvollziehbar für fünf Jahre dokumentieren,
  • gefriergetrocknete Rückstellproben drei Jahre aufbewahren,
  • einmal jährlich erfolgreich an Ringversuchen teilnehmen.

4. Literatur

Entwurf ISO/CD 13877: Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) - Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie-(HPLC)-Verfahren; Beuth Verlag GmbH Berlin, Juni 1995

Entwurf DIN 38414 Teil 21: Bestimmung von 6 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 21); Beuth Verlag GmbH Berlin, Oktober 1993

VDLUFA-Methode: Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Böden, Klärschlämmen und Komposten; VDLUFA-Schriftenreihe, Verlag Darmstadt, Heft 39/1995

DIN ISO 11464 Entwurf: Bodenbeschaffenheit - Probenvorbehandlung für physikalisch-chemische Untersuchungen; Beuth Verlag GmbH Berlin, Oktober 1994

Klärschlammverordnung(AbfKlärV): BGBl. I, 1992, Nr. 21 vom 28.04.1992

DIN EN 45001: Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien, Beuth Verlag GmbH Berlin, Mai 1990

DIN ISO 9001: Qualitätssicherungssysteme - Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst; Beuth Verlag GmbH Berlin, Mai 1990

LWA Merkblatt Nr. 11: Analytische Qualitätssicherung (AQS) für die Wasseranalytik in NRW; Hrsg. Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen, Woeste Druck u. Verlag GmbH, 1992

EPA-Methode 610: Polynuclear Aromatic Hydrocarbons - Method 610; United States Environmental Protection Agency, July 1982

EPA-Methode 8310: Polynuclear Aromatic Hydrocarbons - Method 8310; United States Environmental Protection Agency, Nov. 1986


1 Abwassertechnische Vereinigung / Verband kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung-Arbeitsgruppe (ATV/VKS-AG) 3.2.2 “Entseuchung von Klärschlamm“; Quelle: Korrespondenz Abwasser, 12/88, 35. Jahrgang, S. 1325 ff.

2 Untersuchungsmethoden für die Bestimmung pflanzenverfügbarer Nährstoffe in landwirtschaftlich genutzten Böden als Grundlage für die Erarbeitung wissenschaftlich begründeter Düngungsempfehlungen, Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Potsdam, 09/1994

3 Untersuchungsmethoden für die Bestimmung pflanzenverfügbarer Nährstoffe in landwirtschaftlich genutzten Böden als Grundlage für die Erarbeitung wissenschaftlich begründeter Düngungsempfehlungen, LUFA Potsdam, 09/1994