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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (VV-KInvFG 2)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (VV-KInvFG 2)
vom 9. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 47], S.1051)

Die in Berlin am 20. Oktober 2017 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung (VV-KInvFG 2) zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, ist am 20. Oktober 2017 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 9. Oktober 2017

Der Minister der Finanzen

Christian Görke

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)

Die Bundesrepublik Deutschland
- Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ -
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen

- nachstehend „Bund“ genannt -

und

das Land Baden-Württemberg
vertreten durch
die Ministerin für Finanzen

der Freistaat Bayern
vertreten durch
den Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr

das Land Berlin
vertreten durch
den Finanzsenator

das Land Brandenburg
vertreten durch
den Minister der Finanzen

die Freie Hansestadt Bremen
vertreten durch
die Senatorin für Finanzen

die Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch
den Finanzsenator

das Land Hessen
vertreten durch
den Hessischen Minister der Finanzen

das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch
den Finanzminister

das Land Niedersachsen
vertreten durch
den Minister für Inneres und Sport

das Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch
die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

das Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch
die Finanzministerin

das Saarland
vertreten durch
den Minister für Finanzen und Europa

der Freistaat Sachsen
vertreten durch
den Sächsischen Staatsminister der Finanzen

das Land Sachsen-Anhalt
vertreten durch
den Minister der Finanzen

das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch
die Finanzministerin

der Freistaat Thüringen
vertreten durch
die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft

- nachstehend „Länder“/„Land“/„Stadtstaaten“ genannt -

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

In vielen Regionen Deutschlands hat sich in den vergangenen Jahren im Bereich der Schulinfrastruktur, deren Errichtung und Instandhaltung eine Aufgabe der kommunalen Schulträger ist, ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand entwickelt. Viele Länder haben darauf in ihrer Zuständigkeit für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen und der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung für die Bildungspolitik bereits mit eigenen Programmen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur reagiert. Insbesondere finanzschwachen Kommunen fällt es dennoch schwer, den Sanierungsstau aufzulösen.

Eine gute, moderne Bildungsinfrastruktur ist Voraussetzung für ein leistungsstarkes Bildungssystem und - auch unter dem Aspekt der Fachkräftesicherung - ein wichtiger Standortfaktor für Familien und die Wirtschaft. Wenn finanzschwache Kommunen bei der Sanierung und Modernisierung ihrer Schulen nicht zügiger vorankommen, beeinträchtigt dies die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in den Regionen ebenso wie den Bildungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland als Ganzes.

Aus diesem Grund unterstützt der Bund die Länder und Kommunen auf der Grundlage des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes befristet mit Finanzhilfen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz: Das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ gewährt den Ländern - ab 1. Juli 2017 bis Ende Dezember 2022 - Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Mil-liarden Euro für Investitionen von finanzschwachen Kommunen (in den Flächenländern) und strukturschwachen Gebieten (in den Stadtstaaten) in die Verbesserung der Schulinfrastruktur. Ziel ist es, hiermit bei der Sanierung und Modernisierung allgemeinbildender und berufsbildender Schulen - auch mit Blick auf in diesem Rahmen notwendige ergänzende Maßnahmen zur Erfüllung digitaler Anforderungen an Schulgebäude - stärker und schneller als bislang zu Verbesserungen zu kommen. Die Finanzhilfen des Bundes ergänzen die weiterhin notwendigen eigenen Anstrengungen der Länder zur Unterstützung kommunaler Investitionen und ersetzen diese nicht.

Mit Blick auf den Adressatenkreis der Förderung beteiligt sich der Bund mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen der förderfähigen Kosten eines Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Kommunen den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.

Die in § 16 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) vorgesehene Verwaltungsvereinbarung regelt das Verfahren für die Durchführung.

§ 1
Zweck der Finanzhilfen

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemein- und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen in den Flächenländern und strukturschwacher Gebiete in den Stadtstaaten. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ Finanzhilfen für Investitionen nach Artikel 104c des Grundgesetzes.

§ 2
Förderbeträge

(1) Für den in § 12 KInvFG genannten Förderbereich erhalten die Länder vom Bund Finanzhilfen gemäß Artikel 104c Grundgesetz in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag teilt sich auf die Länder wie folgt auf:

Baden-Württemberg 251.240.500 Euro,
Bayern 293.048.000 Euro,
Berlin 140.399.000 Euro,
Brandenburg 102.368.000 Euro,
Bremen 42.430.500 Euro,
Hamburg 61.425.000 Euro,
Hessen 329.976.500 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 75.229.000 Euro,
Niedersachsen 288.792.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen 1.120.602.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 256.595.500 Euro,
Saarland 72.002.000 Euro,
Sachsen 177.908.500 Euro,
Sachsen-Anhalt 116.431.000 Euro,
Schleswig-Holstein 99.736.000 Euro,
Thüringen 71.816.500 Euro.

(3) In Hinblick auf Artikel 104c Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz soll mindestens die Hälfte des Volumens der Finanzhilfen bis zum 31. März 2020 durch Bewilligungen gebunden sein.

§ 3
Doppelförderung

(1) Die Finanzhilfen ersetzen keine anderen Förderwege des Bundes. Die Länder tragen dafür Sorge, dass nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geförderte Investitionen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b Grundgesetz, nach Artikel 104c Grundgesetz, nach Artikel 91a Grundgesetz oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Investitionsmaßnahmen können sowohl nach dem ersten als auch dem zweiten Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gefördert werden, soweit die jewei-ligen Förderanteile mindestens rechnerisch voneinander abgrenzbar sind.

(2) Der nach § 14 KInvFG i. V. m. § 6 Absatz 1 KInvFG bestimmte Anteil der Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

§ 4
Auswahl förderfähiger Kommunen/Gebiete

(1) Die Flächenländer legen gemäß § 11 Absatz 2 KInvFG entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem Bund die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der finanzschwachen Gebiete fest.

(2) Für die Auswahl sind sachgerechte Kriterien heranzuziehen, welche dazu geeignet sind, die Vorgabe von Artikel 104c Grundgesetz zu erfüllen, wonach der Bund Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur nur für finanzschwache Gemeinden/Gemeindeverbände bzw. Gebiete gewähren kann. Als sachgerechte Kriterien für Finanzschwäche gelten

  • die Teilnahme an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm,
  • der Empfang von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  • eine hohe Verschuldung (insbesondere Höhe der Kassenkreditbestände) sowie
  • sonstige einnahme- oder ausgabeseitige Kriterien (z. B. geringe Steuer-, Finanz- oder Umlagekraft, Arbeitslosenquoten, Höhe der Sozialausgaben).

Die Auswahl des Kriteriums oder der Kriterien obliegt den Ländern. Bei der Anwendung des Kriteriums oder der Kriterien können die Länder Größenklassen von Gemeinden bilden und zwischen diesen bzw. zwischen Gemeinden und Gemeinde-verbänden differenzieren.

(3) Im Ergebnis sollen höchstens 50 Prozent der Gemeinden/Gemeindeverbände des jeweiligen Flächenlandes bzw. der Gebiete eines Stadtstaates Fördermittel nach dem zweiten Kapitel des KInvFG erhalten. Alternativ ist auch ein höherer Anteil von bis zu 85 Prozent möglich, wenn mindestens 70 Prozent der dem jeweiligen Land zur Verfügung stehenden Mittel in höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbände bzw. Gebiete verwendet werden. In den Flächenländern beziehen sich diese Anteile auf Gemeinden/Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden.

(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens zum 31.12.2017 das Kriterium oder die Kriterien für ihre Auswahl der finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbände bzw. Gebiete mit und legen dar, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen eingehalten werden. Wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Bundesministerium der Finanzen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung des Landes sein Einvernehmen.

(5) Die erstmalige Inanspruchnahme der Finanzhilfen des Bundes erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens zwischen Bund und dem jeweiligen Land.

§ 5
Verfahren und Durchführung der Projektförderung

(1) Die Länder legen vor Beginn der ersten Förderung ein Verfahren fest, nach dem die Mittelvergabe erfolgen soll. Bei der Festlegung des Verfahrens sind die im Folgenden vereinbarten Grundzüge zu beachten.

(2) Die Förderanträge der finanzschwachen Kommunen sind einzelfallbezogen vor Mittelabruf zur Zustimmung an die Länder zu richten. Unzulässig ist eine pauschale Mittelzuweisung an die Kommunen bzw. Gebiete. Zulässig ist die Festlegung von Förderbudgets durch die Länder für die jeweils förderberechtigten Kommunen bzw. Gebiete, in deren Rahmen Investitionsmaßnahmen nach einzelfallbezogener Zustimmung durch das jeweilige Land förderbar sind.

(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro.

(4) Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die aktuelle Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Liegt eine aktuelle Planung nicht vor, soll die Auswahl unter Berücksichtigung anderer am tatsächlichen Investitionsbedarf orientierter Kriterien erfolgen. Hilfsweise kann die längerfristige Entwicklung der Schülerzahlen zugrunde gelegt werden.

(5) Die Länder können im Rahmen der Vorgaben des § 12 KInvFG konkrete Kriterien zur Erfüllung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen festlegen sowie weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Förderprojekte treffen. Diese sind Teil der Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach Absatz 1.

(6) Die Prüfung und Zustimmung zu den von den Kommunen gestellten Förderanträgen obliegt der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes.

(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die von ihnen in Übereinstimmung mit den hier vereinbarten Verfahrensgrundzügen festgelegten Verfahrensbestimmungen mit.

(8) Die Länder stellen sicher, dass die Finanzhilfen an die Kommunen unter Beachtung des EU-Beihilferechts gewährt werden.

(9) Die Länder geben den Letztempfängern vor, auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

(10) Eine einfache und verwaltungseffiziente Ausgestaltung des Verfahrens soll die Belastungen der Verwaltungen des Bundes, der Länder und Kommunen so gering wie möglich halten.

§ 6
Förderbereich

(1) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden.

(2) Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (z. B. Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.

(3) Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

(4) Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktions-fähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förder-fähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind, so z. B. bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen. Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entsprechen somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig.

(5) Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (z. B. Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

(6) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 KInvFG besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig.

§ 7
Berichtspflichten

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen folgende Informationen:

  1. bis zum 31. Dezember 2017 die landesinternen Verfahrensbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 7 dieser Verein-barung und
  2. jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres - erstmals zum 30. Juni 2018 - eine zusammenfassende Liste der Maßnahmen zum Stand 31. März des Jahres differenziert nach deren Status (beantragt, bewilligt oder abgeschlossen) mit Angaben über die Anzahl der Maßnahmen, die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung sowie die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter sowie
  3. nach Beendigung des Programms eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Maßnahmen und über im gleichen Zeitraum getätigte Förderungen bzw. Zuweisungen des jeweiligen Landes im Bereich der Schulinfrastruktur. Hierzu können auch entsprechende Auszüge aus den Länderhaushaltsplänen der betreffenden Jahre dienen.

§ 8
Nachweis der Verwendung

(1) Die Länder übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres - erstmals zum 1. April 2018 - je eine Übersicht über die seit der vorangegangenen Übersicht durch das Land geprüften Nachweise über abgeschlossene Maßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt. Die Übersichten enthalten die folgenden Angaben:

  • Bestätigung, dass die Kommune zum Kreis der antragsberechtigten finanzschwachen Kommunen entsprechend den im Land festgelegten Kriterien gehört, die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend,
  • Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
  • Maßnahmebeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages) und Maßnahmeende (Abnahme aller Leistungen) gemäß § 13 KInvFG,
  • Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 13 Absatz 2 KInvFG handelt,
  • Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,
  • Bestätigung, dass die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2, § 12 und § 13 KInvFG eingehalten wurden.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes wird vom Bund unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes angemessen überprüft.

(3) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.

§ 9
Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die zuständige Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel werden zu den Förderungsbedingungen für Landesmittel bewilligt.

(2) Bei Planung und Durchführung der Investitionsvorhaben sollen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

§ 10
Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1000 Euro je Maßnahme übersteigt. Sie können vorbehaltlich von § 15 Absatz 2 Satz 1 KInvFG vom Land erneut in Anspruch genommen werden. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, soweit die Bundesbeteiligung an den Finanzierungen insgesamt 90 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zinsbeträge sind anteilig an den Bund abzuführen.

(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

(3) Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach § 15 Absatz 1 KInvFG ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 8 Absatz 1 dieser Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen insbesondere durch Prüfungsbemerkungen im Sinne von § 8 Absatz 3 dieser Vereinbarung oder Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs oder des Bundes bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden, frühestens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften in Kraft.