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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Führung (VV-Fü)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Führung (VV-Fü)
vom 16. Dezember 2022

1.1 Einleitung

Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I S. 25) und des § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung – KatSV) vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102) geändert wurde, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zum Fachdienst Führung (VV-Fü). Die hierin enthaltenen Festlegungen sollen eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sowie der im Katastrophenschutz Mitwirkenden sicherstellen. Sie können auf Grundlage fachlicher Bedarfseinschätzungen erweitert werden.

Zum Fachdienst Führung zählen die Katastrophenschutzleitungen (KatSL) mit ihren Katastrophenschutzstäben (KatS-Stab), die Führungsstäbe (FüSt) sowie die Schnelleinsatzgruppen-Führungsunterstützung  (SEG-Fü) und die Mobilen Führungsunterstützungs-Einheiten (MoFüstE).

Für den Fachdienst Führung gilt, dass die im Land Brandenburg verbindlich eingeführte Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz – Führungssystem“ (FwDV 100) Grundlage zur Wahrnehmung der Führungsaufgaben ist. Das dort dargestellte Führungssystem mit den Bereichen Führungsorganisation (Aufbau), Führungsvorgang (Ablauf) und Führungsmittel (Ausstattung) stellt die Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Führungsaufgaben dar. 

Hinsichtlich der Führungsorganisation unterscheidet die FwDV 100 zwischen der Ebene der administrativ-organisatorischen Maßnahmen und der Ebene der operativ-taktischen Maßnahmen.

Administrativ-organisatorische Maßnahmen sind die verwaltungsspezifischen Aufgaben, für die auf Grund rechtlicher Bestimmungen, finanzieller Zuständigkeiten und politischer Rahmenbedingungen die Einsatzkräfte bzw. Führungskräfte der Einheiten nicht zuständig sind (z. B. Feststellung des Katastrophenfalls, Entscheidung über die Evakuierung von Gebieten, Gesundheits- und Hygienevorsorge, Eigentumssicherung, Aussetzung des Schulunterrichts wegen Nutzung der Schulgebäude für Notunterkünfte).

Operativ-taktische Maßnahmen beziehen sich vor allem auf die Bildung des Einsatzschwerpunktes, die Ordnung des Raumes (Abschnittsbildung), die Ordnung der Kräfte (Bereitstellen von Einsatzkräften und Reserven im Einsatz- und Bereitstellungsraum), die Ordnung der Zeit (Reihenfolge von Maßnahmen) und die Ordnung der Information (Aufbau und Betrieb einer Informationsstruktur).   

Die politische Gesamtverantwortung bei Großschadenslagen/Katastrophen liegt bei dem Hauptverwaltungsbeamten (HVB), in Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. Die Frage, wie der HVB die Führungsorganisation regelt, bleibt dabei seiner Organisationshoheit überlassen. Eine starre Vorgabe hierzu widerspricht der lageabhängig erforderlichen Flexibilität in der Führungsorganisation. Möglich ist demnach insbesondere:

  • für administrativ-organisatorische Maßnahmen die Errichtung einer Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit einem Katastrophenschutzstab (KatS-Stab), der als Stab mit den Sachgebieten S 1 – S 6 (Personal/Innerer Dienst, Lage, Einsatz, Versorgung, Presse- und Medienarbeit, Informations- und Kommunikationswesen) oder als Verwaltungsstab (VwS) mit einer Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS) gebildet werden kann,
  • für operativ-taktische Maßnahmen die Bildung eines Führungsstabes,
  • die Bildung eines Gesamtstabes (Katastrophenschutzstab und Führungsstab zusammengefasst),
  • die Bildung je eines Katastrophenschutzstabes und eines Führungsstabes getrennt voneinander.

Mit der vorliegenden VV-Fü wird daher lediglich der Umfang der Aufgabenwahrnehmung gemäß FwDV 100, nicht jedoch die Art der Aufgabenwahrnehmung vorgegeben. Diese wird von den Katastrophenschutzbehörden durch Stabsdienstordnungen untersetzt.

Das Bild zeigt in stilisierter Form die voneinander getrennten Stäbe unter der darüber befindlichen Gesamtführung.

Variante 1: getrennte Stäbe

Das Bild zeigt in stilisierter Form die zusammengefassten Stäbe unter der darüber befindlichen Gesamtführung.

Variante 2: zusammengefasste Stäbe

1.2 Kennzeichnung von Führungskräften und Funktionen

Führungskräfte sowie Personen, die bestimmte Funktionen wahrnehmen, müssen gerade bei Großschadenslagen/Katastrophen klar erkennbar sein. Hierfür sind in den Führungsstufen B, C und D folgende Funktionswesten zu verwenden:

Funktion

Farbe der Funktionsweste

Beschriftung

Anmerkung

Einsatzleiter

gelb

Einsatzleiter

 

Abschnittsleiter

weiß

Abschnittsleiter

 

Unterabschnittsleiter

grau

Unterabschnittsleiter

auch Drohnenpilot und LRB

Einheitsführer

rot

abhängig von jeweiliger Einheit

z. B. Leiter SEE-San, Zugführer GSE, Verbandführer BSE u.a.m.

Pressesprecher

grün

Pressesprecher

 

Fachberater/
Verbindungspersonal

grün

abhängig von Funktion

z. B. Fachberater Forst, PSNV, THW u.a.m.

Leitender Notarzt

blau

LNA

 

Organisatorischer
Leiter Rettungsdienst

blau

OrgL

 

Einsatzkräfte PSNV

lila

Notfallseelsorge oder Einsatznachsorge

 

Atemschutzüberwachung

weiß mit schwarz-weißen Karos

Atemschutzüberwachung

 

Versorgungsnachweis

weiß mit blau-weißen Karos

VSN

Patientenverteilung im Behandlungsplatz

Der Standort der Einsatzleitung ist mit einer roten Rundum-Leuchte zu kennzeichnen.

2. Aufgaben

2.1 Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit Katastrophenschutzstab (KatS-Stab)

Der vom HVB geleiteten KatSL obliegt die Gesamtführung bei Großschadensereignissen/ Katastrophen gemäß § 7 Satz 2 Nummer 2 BbgBKG sowie das Treffen von Grundsatzentscheidungen zur Gefahrenabwehr. Zur Aufgabenbewältigung bildet die KatSL einen KatS-Stab, der die Entscheidungen der KatSL vorbereitet und ausführt.

Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:

  • alle administrativ-organisatorischen Maßnahmen, wie die Feststellung des Katastrophenfalls gemäß § 42 Satz 1 BbgBKG (vgl. oben Ziffer 1),
  • Kräfte- und Mittelplanung sowie Bereitstellung für die Gefahrenabwehr auf Anforderung zur Unterstützung der operativ-taktischen Ebene,
  • Lagedarstellung und Dokumentation,
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Einrichtungen.

Die KatSL tritt auf Weisung des HVB zusammen. Der KatS-Stab setzt sein Personal auf Weisung des Leiters des KatS-Stabes ein.

2.2 Führungsstab (FüSt)

Dem FüSt obliegt die operativ-taktische Führung aller ihm in der Führungsstufe D für den Einsatz unterstellten Einheiten, auch verschiedener Fachdienste, am Gefahren- oder Schadensort. Er bildet gemeinsam mit dem Einsatzleiter die Einsatzleitung gemäß § 9 BbgBKG.

Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:

  • alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß § 43 Absatz 1 BbgBKG, wie die Bildung von Einsatzschwerpunkten (vgl. oben Ziffer 1),
  • Kräfte- und Mittelplanung sowie Bereitstellung für die Gefahrenabwehr,
  • Kommunikation/Informationsaustausch mit über- bzw. nachgeordneten Ebenen,
  • Lagedarstellung und Dokumentation und
  • Zusammenarbeit mit Fachberatern und Verbindungspersonal.

Der FüSt setzt sein Personal auf Weisung des Leiters des FüSt ein.

Lageabhängig können Führungseinheiten auch mit einem geringfügigeren Personalansatz, aber mindestens als

  • Führungsgruppe oder
  • Führungsstaffel besetzt werden. Werden diese Einheiten (Führungsgruppe, -staffel) durch einen Einsatzleiter schadensortnah geführt, werden sie als „Technische Einsatzleitung“ (TEL) bezeichnet. Sie nehmen bei in der Regel örtlich begrenzten Schadensereignissen technisch-taktische Führungsaufgaben wahr (vgl. FwDV 100). 

2.3 Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü)

Die SEG-Fü unterstützt die operativ-taktische Führung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:

  • Unterstützung bei der Planung, dem Aufbau und dem Betrieb der Kommunikationsverbindungen mit den Einsatzabschnitten sowie mit der Leitstelle und der KatSL,
  • Zuführung von Arbeitsmitteln und -räumlichkeiten für den FüSt und
  • Unterstützung des FüSt nach Weisung (z. B. Sichter, Einsatztagebuchführer)
  • Unterhaltung und Einsatz einer Drohne (Drohnen-Trupp) mit folgenden Einsatzaufgaben:
    • Lageerkundung durch unbemannte luftgestützte Aufklärung inklusive Informationsübertragung in Echtzeit,
    • Detektion von Wärmequellen/Glutnestern,
    • Suche/Ortung von Menschen/Tieren und von Gefahrstoffen (CBRN),
    • ggf. Transport von Lasten und
    • enge Zusammenarbeit mit dem Luftkoordinator.

Die SEG-Fü setzt ihr Personal auf Weisung des Leiters der SEG-Fü ein. Die SEG-Fü untersteht dem FüSt.

2.4 Mobile Führungsunterstützungs-Einheiten(MoFüstE)

Als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Abs. 5, Satz 2 KatSV  sollte je Regionalleitstellenbereich eine „Mobile Führungsunterstützungs-Einheit“ (MoFüstE) vorgehalten werden. Kräfte und Mittel einer MoFüStE setzen sich grds. aus den vorhandenen Einsatzfahrzeugen und -kräften der FüSt und der SEG-Fü der Aufgabenträger im Regionalleitstellenbereich zusammen. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Eine MoFüStE unterstützt die örtlich zuständige Einsatzleitung insbesondere bei langanhaltenden Großschadensereignissen/Katastrophen.

Dabei kann die MoFüstE, je nach Anforderung, die bestehende Einsatzleitung in angemessener Zeit personell und ggf. materiell ergänzen, nachgeordnete Führungsaufgaben ggf. selbständig ausüben oder im Auftrag Einsatzführungsaufgaben übernehmen, die eine stabsmäßig organisierte Struktur erfordern. Lageabhängig kann dem personellen Unterstützungsbedarf auch bereits durch die Gestellung einer Führungsgruppe oder -staffel entsprochen werden. Eine MoFüstE kommt nur außerhalb des eigenen Regionalleitstellenbereiches zum Einsatz.  

Zusätzlich stellt die LSTE eine MoFüstE für die vorgenannten Einsatzzwecke sowie zur Unterstützung des Landeskatastrophenschutzstabes auf Grundlage von § 37 Absatz 2 BbgBKG auf.

3. Struktur

3.1 Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit dem Katastrophenschutzstab (KatS-Stab)

Im Folgenden sind die Strukturen eines Katastrophenschutzstabes in der Variante als Verwaltungsstab (VwS) sowie eines Katastrophenschutzstabes (KatS-Stab) in der Variante als Stabsmodell mit sechs Sachgebieten dargestellt:

Das Bild zeigt die Struktur und Zusammensetzung eines Katastrophenschutzstabes in der Organisationsform als Verwaltungsstab.

Das Bild zeigt die Struktur und Zusammensetzung eines Katastrophenschutzstabes in der Organisationsform als Stabsmodell mit den Sachgebieten S1 bis S6.

Der Katastrophenschutzstab spiegelt in dieser Variante bewusst die Struktur des Führungsstabes wider, ohne jedoch dessen operativ-taktische Maßnahmen wahrzunehmen.

3.2 Führungsstab (FüSt)

Das Bild zeigt die Struktur und Zusammensetzung eines Führungsstabes mit den Sachgebieten S1 bis S6.

3.3 Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü)

Das Bild zeigt die Struktur einer SEG-Fü mit 3 Fahrzeugen und 9 Einsatzkräften.

3.4 Mobile Führungsunterstützungs-Einheit (MoFüstE)

Die Struktur einer MoFüstE setzt sich grundsätzlich aus einem Führungsstab und einer SEG-Fü zusammen, wobei sich die MoFüstE jedoch immer der örtlichen Einsatzleitung unterstellt. Einsatz- und lagebedingt können aber auch nur Teilkapazitäten der MoFüstE angefordert werden. Kräfte und  ggf. Einsatzmittel werden von den Aufgabenträgern innerhalb des jeweiligen unterstützenden Regionalleitstellenbereiches in Doppelbesetzung gestellt.  

4. Ausstattung

4.1 Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit Katastrophenschutzstab (KatS-Stab)

Entsprechend der Ausführungen zu Ziffer 1 sind Regelungen zur Ausstattung der KatSL inklusive des KatS-Stabes nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift.

4.2 Führungsstab (FüSt)

Die Ausstattung des FüSt wird im Wesentlichen durch die SEG-Fü bereitgestellt. Geeignete Ergänzungen, z. B. durch die Vorhaltung und Ausstattung von Befehlsstellen, sind von den Aufgabenträgern auf Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse sowie unter Heranziehung des Befehlsstellenkonzepts in der jeweils gültigen Fassung vorzuplanen.

4.3 Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü)

Die Ausstattung der SEG-Fü besteht insbesondere aus:

  • Mannschaftstransportwagen (MTW SEG-Fü)

    Fahrzeug zum Transport der Einsatzkräfte der SEG-Fü, ggf. mit Transportmöglichkeiten für Ausstattung, die nicht im Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) verlastet werden;

  • Gerätewagen Drohne (GW-D)

    Fahrzeug zum Transport der Einsatzkräfte und -mittel des Drohnentrupps sowie zur Koordination von luftgebundenen Einsatzmaßnahmen

  • Einsatzleitwagen 2 (ELW 2)

    Fahrzeug gemäß DIN 14507 Teil 3 zur Gewährleistung der Arbeitsmöglichkeiten für die SEG-Fü und den FüSt.

Sofern diese Einsatzfahrzeuge nicht vorhanden sind, können Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert (sog. Platzhalterfahrzeuge) gemäß § 7 KatSV bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden.

4.4 Mobile Führungsunterstützungs-Einheit (MoFüstE)

Die Ausstattung der MoFüstE setzt sich grds. aus Einsatzfahrzeugen der SEG-Fü der Aufgabenträger im jeweiligen unterstützenden Regionalleitstellenbereich zusammen. Geeignete Führungsfahrzeuge des ergänzenden Katastrophenschutzes (z. B. KdoW MTF und  FüKW MTF können für die MoFüstE genutzt werden.

5. Ausbildung

5.1 Katastrophenschutzleitung (KatSL) mit Katastrophenschutzstab (KatS-Stab)

Die Ausbildung der KatSL sowie des KatS-Stabes in der Form eines Verwaltungsstabes (VwS) umfasst folgende Qualifizierungsmaßnahmen:

5.1.1 Katastrophenschutzstab in der Organisationsform als Verwaltungsstab (VwS) 

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Ausbildung

Seminar politisch-gesamtverantwortlicher Leiter der Gefahrenabwehr

12

Hauptverwaltungs-
beamter (HVB)

LSTE

2

Ausbildung

Seminar Verwaltungsstab
(vergleichbare Lehrgänge an anderen Landes- oder
Bundeseinrichtungen werden anerkannt)

20

alle Mitglieder VwS

LSTE

3

Ausbildung

Einweisung in die Organisationsstrukturen
Gefahrenschwerpunkte
Einsatzkräfte
Einsatzmittel

6

alle Mitglieder VwS

KatS-Behörde

4

Ergänzende Weiterbildung

Risiko- und Krisenmanage-ment für untere Katastrophenschutzbehörden

16

Führungspersonal
und Mitglieder
VwS/KGS

BABZ
ergänzende
Zivilschutz-
ausbildung
(Bund)

5

Übung

Stabsrahmenübung

 

alle Mitglieder VwS
1 x alle 2 Jahre

KatS-Behörde

6

Übung

Planübung

 

alle Mitglieder VwS
1 x alle 2 Jahre

KatS-Behörde

5.1.2 Koordinierungsgruppe des Katastrophenschutzstabes (KGS)

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Ausbildung

Seminar Koordinierungsgruppe
inklusive Führungshilfs-
personal
(vergleichbare Lehrgänge an anderen Landes- oder Bundeseinrichtungen werden anerkannt)

12

alle Mitglieder KGS

LSTE

2

Ausbildung

Einweisung in die Organisationsstrukturen
Gefahrenschwerpunkte
Einsatzkräfte
Einsatzmittel

6

alle Mitglieder KGS

KatS-Behörde

3

Ergänzende Weiterbildung

Risiko- und Krisenmanage-ment für untere Katastrophenschutzbehörden

16

alle Mitglieder KGS

BABZ
ergänzende
Zivilschutz-
ausbildung
(Bund)

4

Übung

Stabsrahmenübung

 

alle Mitglieder KGS
1 x alle 2 Jahre

KatS-Behörde

5

Übung

Planübung

 

alle Mitglieder KGS
1 x alle 2 Jahre

KatS-Behörde

6

Zusatzaus-
bildung

Lehrgang Führungssoftware CommandX

8

alle Mitglieder KGS

LSTE

5.1.3 Katastrophenschutzstab (KatS-Stab) in der Organisationsform „Stabsmodell S 1 bis S 6“

Die Ausbildung zur Stabsarbeit in diesem Stabsmodell ist analog zur Vermittlung der Inhalte der Ausbildung für die operativ-taktische Komponente (vgl. Ausbildung FüSt) zu sehen, um die Zusammenarbeit beider Stäbe zu optimieren. Die Ausbildung des administrativ-organisatorischen Teils sollte sich inhaltlich an der Ausbildung für den Verwaltungsstab (VwS) orientieren.

5.2 Führungsstab (FüSt)

Die Ausbildung der Einsatzkräfte des FüSt umfasst folgende Qualifizierungsmaßnahmen:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Führungsausbildung

Verbandsführer
(vergleichbare Lehrgänge an anderen Landes- oder Bundeseinrichtungen werden anerkannt)

36

Leiter FüSt,
S 1 - S 6

LSTE

2

Ausbildung

Einführung in die Stabsarbeit

36

Leiter FüSt,
S 1 - S 6,
Fachberater

LSTE

3

Ausbildung

Führungshilfspersonal

36

Führungshilfspersonal und Sichter

LSTE

4

Ausbildung

Seminar Luftkoordinator

36

Luftkoordinatoren und Stv.

LSTE

5

Zusatzausbildung

Lehrgang Führungssoftware CommandX

8

Leiter FüSt,
S 1 - S 6

LSTE

6

ergänzende
Weiterbildung

Führungs- und Stabslehre für untere Katastrophen-
schutzbehörden

32

alle Mitglieder FüSt

BABZ
ergänzende
Zivilschutz-
ausbildung
(Bund)

7

ergänzende
Weiterbildung

Leiter Sachgebiet 6 im Zivil- und Bevölkerungsschutz – Kommunikationsnetze und Strukturen der BOS –

36

S 6

BABZ
ergänzende
Zivilschutz-
ausbildung
(Bund)

8

ergänzende
Weiterbildung

Leiter Sachgebiet 6, Fachausbildung Stufe 1 und Stufe 2 (2 Seminare mit je 36 UE)

 

S 6

BABZ
ergänzende
Zivilschutz-
ausbildung
(Bund)

9

Übung

Alarmierungsübung

 

alle Mitglieder FüSt
1 x alle 2 Jahre

untere
KatS-Behörde

10

Übung

Vollübung

 

alle Mitglieder FüSt
1 x alle 5 Jahre

untere
KatS-Behörde

5.3 Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü)

Die Ausbildung der Einsatzkräfte der SEG-Fü umfasst folgende Qualifizierungsmaßnahmen:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Grundausbildung

Truppmann Teil 1
und 2 bzw. Ausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst oder Grundausbildung der Hilfsorganisation bzw. vergleichbare Ausbildung durch untere KatS-Behörde

 

alle Einsatzkräfte

Standortebene bzw. bei:
BF = LSTE

Regie =
unt. KatS-Beh.

2

Ausbildung

Sprechfunker

16

alle Einsatzkräfte

Standortebene

3

Ausbildung

Führungshilfspersonal

36

alle Einsatzkräfte

LSTE

4

Zusatzausbildung

Lehrgang Führungs-
software CommandX

8

alle Einsatzkräfte

LSTE

5

Führungs-
ausbildung

Gruppenführer
(vergleichbare Lehrgänge an anderen Landes- oder Bundeseinrichtungen bzw. werden anerkannt; vergleichbare Ausbildung kann durch untere KatS-Behörde bei LSTE beauftragt werden)

72

Leiter SEG-Fü
und Stv.

 

LSTE

6

Führungsausbildung

Truppführer
(bei HIOS: in Fachdienstausbildung bei BF in Ausbildung mittl. fw.-technischer Dienst enthalten; vergleichbare Ausbildung kann durch untere KatS-Behörde bei LSTE beauftragt werden)

35

TF Drohnentrupp und Stv.

Untere KatS-Beh./HIOS

7

Sonderlehrgang

Einheitsführer des
Katastrophenschutzes

16

Leiter SEG-Fü
und Stv.

LSTE

8

Übung

Alarmierungsübung

 

alle Helfer SEG-Fü
1 x alle 2 Jahre

untere
KatS-Behörde

9

Übung

Vollübung

 

alle Helfer SEG-Fü
1 x alle 5 Jahre

untere
KatS-Behörde

10

Erweiterung der
Fahrerlaubnis

Führerschein Klasse C

Führerschein Klasse C1

 

Kf ELW 2 und 1 Vertreter
Kf GW Drohne und 1 Vertreter

untere
KatS-Behörde

11

Sonderlehrgang  Drohnen

Praktische und theoretische Grundausbildung an Drohnen ohne bzw. mit Assistenz-
systemen inkl. Fachausbildung mit Einsatz-Fluggerät unter einsatzrealis-
tischen Bedingungen gemäß
„Empfehlungen für gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz“ des BBK in der jeweils gültigen Fassung

86

Drohnen-Trupp

LSTE/Schulen der HIOS/des THW

5.4 Mobile Führungsunterstützungs-Einheit (MoFüstE)

Die Ausbildung der Mitglieder in der MoFüstE richtet sich nach den vorlaufend genannten Qualifikationsanforderungen für den FüSt sowie für die SEG-Fü. Zusätzlich sollen die MoFüStE Stabsrahmenübungen durchführen. 

6. Abkürzungsverzeichnis

Auf das gemeinsame Abkürzungsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften zur Katastrophenschutzverordnung wird verwiesen (Anlage).

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. 

Zudem tritt mit Unterzeichnung der neuen Verwaltungsvorschrift zum Fachdienst Führung das Rundschreiben des Ministeriums des Innern an alle Landkreise und kreisfreien Städte „Einheitliche Kennzeichnung von Führungskräften und Führungsgremien im Land Brandenburg“ vom 2. Dezember 2003 außer Kraft.