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Verfahrens- und Prüfungsordnung für den Feuerwehrprüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (VV FPA)

Verfahrens- und Prüfungsordnung für den Feuerwehrprüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (VV FPA)
vom 6. Juni 2024
(ABl./24, [Nr. 25], S.500)

Auf Grund des § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 4. Oktober 2022 (GVBl. II Nr. 68), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl. II Nr. 22 S. 31) geändert worden ist, gelten für das Verfahren und die Prüfung zur Feststellung und Anerkennung von Befähigungen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die nachstehenden Vorschriften.

1 Aufgabe und Zusammensetzung des Feuerwehrprüfungsausschusses

1.1 Der Feuerwehrprüfungsausschuss stellt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 FeuLV nicht erfüllen, aber über vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikationen verfügen, nach Prüfung der praktischen und theoretischen Befähigungen die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst fest.

1.2 Der Feuerwehrprüfungsausschuss setzt sich aus den in § 9 Absatz 2 Satz 2 FeuLV genannten Mitgliedern zusammen, die mindestens über die in § 9 Absatz 2 Satz 3 FeuLV genannte Qualifikation verfügen müssen.

1.3 Die Berufung der Mitglieder des Feuerwehrprüfungsausschusses erfolgt durch die Laufbahnordnungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren.

1.4 Die oder der Vorsitzende des Feuerwehrprüfungsausschusses legt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort fest und teilt dies den antragstellenden Einstellungsbehörden mit.

2 Antragstellung, Prüfungszulassung

2.1 Den Antrag auf Feststellung der Laufbahnbefähigung zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe stellt die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch bei der Laufbahnordnungsbehörde, die diesen an den Feuerwehrprüfungsausschuss weiterleitet. Die Laufbahnordnungsbehörde berät die Antragstellenden zu Fragen des Verfahrens und zur Antragsbegründung im Benehmen mit dem Feuerwehrprüfungsausschuss.

2.2 Die oder der Vorsitzende des Feuerwehrprüfungsausschusses entscheidet auf Grundlage der nach Nummer 3 einzureichenden Antragsunterlagen über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Prüfung durch den Feuerwehrprüfungsausschuss.

2.3 Eine Zulassung erfolgt, wenn

  1. die nach Nummer 3 geforderten Unterlagen beigefügt,
  2. die vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikation nachgewiesen und
  3. die erforderliche zweijährige Berufserfahrung im Sinne des § 10 Absatz 2 FeuLV nachgewiesen

wurde.

2.4 Vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikationen liegen vor, wenn durch Aus- und Fortbildungen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, die denen der Laufbahnausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Wesentlichen vergleichbar sind. Dies sind insbesondere Nachweise über

  1. Ausbildungen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Feuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung oder bei einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr,
  2. Qualifikationen und Sonderausbildungen, die nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) oder aufgrund vergleichbarer Ausbildungsvorschriften über eine Sonderausbildung bei einer Freiwilligen Feuerwehr erworben wurden, soweit diese einem Ausbildungsabschnitt oder einem Teil eines Ausbildungsabschnitts nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (APOmDFeu) entsprechen.

2.5 Berufserfahrung im Sinne des § 10 Absatz 2 FeuLV sind insbesondere Tätigkeiten bei

  1. einer öffentlichen Feuerwehr, einer Feuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung,
  2. einer Brandschutzdienststelle oder
  3. einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.

Hierbei sind insbesondere Arbeitszeugnisse oder vergleichbare, durch den jeweiligen Arbeitgeber erstellte Nachweise vorzulegen.

2.6 Bei der Werkfeuerwehr muss es sich um eine nach der Werkfeuerwehrverordnung des Landes Brandenburg anerkannte oder angeordnete oder eine nach dem jeweiligen Landesrecht in einem anderen Bundesland anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehr handeln. Berufserfahrungen in einer Betriebsfeuerwehr können anerkannt werden, wenn für diese Feuerwehr hauptberufliches Personal mindestens in der Stärke 1 : 5 (taktische Einheit einer Staffel) vorgehalten wird.

2.7 Der Feuerwehrprüfungsausschuss kann im Ausland erworbene Ausbildungen als Qualifikationen im Sinne der Nummer 2.5 Ziffer 2 und berufliche Erfahrungen als Berufserfahrung im Sinne der Nummer 2.5 Ziffer 3 anerkennen und hierfür geeignete Nachweise verlangen. Die Nachweise sind auf Verlangen des Feuerwehrprüfungsausschusses in einer amtlichen Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

2.8 Vor der Entscheidung über die Nichtzulassung soll die oder der Vorsitzende des Feuerwehrprüfungsausschusses die anderen Mitglieder des Feuerwehrprüfungsausschusses und die Einstellungsbehörde anhören.

3 Antragsunterlagen

3.1 Dem Antrag sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen durch die Einstellungsbehörde beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. Nachweise über feuerwehrfachliche Qualifikationen gemäß Nummer 2.4,
  3. Nachweise über Berufserfahrung gemäß Nummer 2.5,
  4. ein amtsärztliches Gutachten über die für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung.

Als Nachweise im Sinne der Nummer 3.1 Ziffer 2 können Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über den Erwerb entsprechender Qualifikationen oder die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen sowie Zeugnisse über praktische Ausbildungszeiten vorgelegt werden.

3.2 Der Feuerwehrprüfungsausschuss kann weitere Nachweise verlangen, soweit dies zur Zulassung und Feststellung der Laufbahnbefähigung erforderlich ist.

4 Prüfung

4.1 Der Feuerwehrprüfungsausschuss lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber schriftlich oder elektronisch zum Prüfungstermin. Die Einstellungsbehörde erhält die Ladung nachrichtlich.

4.2 Die Prüfung durch den Feuerwehrprüfungsausschuss dient der Feststellung der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

4.3 Der Feuerwehrprüfungsausschuss legt Umfang und Inhalt der praktischen und theoretischen Prüfung nach Maßgabe der vorgelegten und nachgewiesenen Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen fest.

4.4 Im Übrigen gelten für das Prüfungsverfahren die Vorschriften des dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Verfahrens vor dem Feuerwehrprüfungsausschuss nichts anderes ergibt.

4.5 Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens ein halbes Jahr nach dem Prüfungstermin einmalig wiederholt werden.

5 Prüfungszeugnis

5.1 § 33 APOmDFeu gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Feuerwehrprüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet wird.

5.2 Gegenüber der Einstellungsbehörde ergeht ein Bescheid über die Feststellung der Laufbahnbefähigung. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält den Bescheid nachrichtlich.

5.3 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ergeht ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Laufbahnbefähigung. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält den Bescheid nachrichtlich. Ein Prüfungsbescheid gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber ergeht nicht.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.