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Verwaltungsvorschrift zur Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung (VV-EinglSchuruV)
Verwaltungsvorschrift zur Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung (VV-EinglSchuruV)
vom 16. Juli 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 15], S.221)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 – Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 EinglSchuruV – Ausreichende Deutschkenntnisse und begründete Einzelfälle
(1) Ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EinglSchuruV liegen grundsätzlich vor, wenn die Schülerin oder der Schüler das Sprachniveau B1 orientiert am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) sowie die jahrgangs- und bildungsgangtypischen bildungssprachlichen Fähigkeiten erreicht hat. Für berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis gilt das Sprachniveau B2 orientiert am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe kann die Festlegung ausreichender Deutschkenntnisse auch orientiert am Erwerbsstufenmodell erfolgen. Hier gilt Erwerbsstufe 4 als Mindestvoraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse.
(2) Begründete Einzelfälle gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EinglSchuruV liegen insbesondere vor bei Schülerinnen und Schülern mit immer noch nicht ausreichenden Deutschkenntnissen, aufgrund
- einer bei Aufnahme in die Schule fehlenden oder stark unterbrochenen Bildungsbiografie oder einer fehlenden Alphabetisierung in der Muttersprache,
- von längerer gesundheitsbedingter Fehlzeit der Schülerin oder des Schülers oder
- von sonstigen schwerwiegenden, von der Schülerin oder dem Schüler nicht selbst zu vertretenden Gründen.
Diese Einzelfälle sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Beratung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler dem für die Schule zuständigen staatlichen Schulamt begründet unter Vorlage eines individuellen Lernplans zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bezieht sich jeweils auf ein Schulhalbjahr.
2 – Zu § 3 Abs. 1 und 2 EinglSchuruV – Schulische Förderung und Feststellung des Sprachstandes
(1) Die schulische Förderung insbesondere die Förderung der deutschen Sprache, ist Aufgabe von allen Lehrkräften im gesamten Unterricht und somit Querschnittsaufgabe der Schule und kann auch im Rahmen der den Unterricht ergänzenden Angebote im Rahmen des Ganztags erfolgen. Damit Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich am Regel- und damit auch am Fachunterricht teilnehmen, erfolgreich lernen können, ist ein sprachsensibler Unterricht Voraussetzung.
(2) Die Feststellung des Sprachstandes in der deutschen Sprache gemäß § 3 Absatz 2 der EinglSchuruV soll orientiert am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erfolgen. In der Primarstufe kann für die Feststellung des Sprachstandes die Profilanalyse genutzt werden. Der Sprachstand soll regelmäßig festgestellt und die darauf aufbauende Förderung festgelegt werden. Eine erste Feststellung soll im Rahmen der Aufnahme und vor Zuordnung in eine Fördermaßnahme gemäß § 5 und § 6 EinglSchuruV erfolgen. Für die Feststellung des Sprachstandes bei der Aufnahme können neben dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auch andere Verfahren zur Feststellung des sprachlichen Niveaus wie etwa die Profilanalyse genutzt werden. Für die Bestimmung ausreichender Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende der 10. Jahrgangsstufe im Bildungsgang der Fachoberschulreife (FOR) dient das Erreichen der Niveaustufe B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) als Mindestvoraussetzung.
(3) Die Schule kann sich für die Feststellung des Sprachstandes auch einschlägige Nachweise der Schülerin oder des Schülers selbst vorlegen lassen. Hierzu zählen insbesondere Zertifikate der Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom Erste Stufe (DSD I) / Deutsches Sprachdiplom Erste Stufe für berufliche Schulen (DSD I PRO), eines Instituts mit TELC-Lizenz oder des Goethe-Instituts. Wenn kein einschlägiger Nachweis des Sprachniveaus der Schülerin oder des Schülers vorliegt, soll die Überprüfung durch die in den Fördermaßnahmen unterrichtenden Lehrkräfte erfolgen. Wenn keine Förderung gemäß § 5 und § 6 EinglSchuruV erfolgt, soll die Überprüfung durch die den Deutschunterricht erteilende Lehrkraft vorgenommen werden. Dabei sind sowohl die rezeptiven Fertigkeiten (Hörverstehen und Leseverstehen) als auch die produktiven Fertigkeiten (schriftliche und mündliche Kommunikation) der Schülerin oder des Schülers bei der Feststellung einzubeziehen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Feststellung nach Profilanalyse, welche nur die produktiven Fertigkeiten erfasst.
(4) Nicht ausreichende Deutschkenntnisse und ihre Folgen sind kein Kriterium für die Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Um Fehlentscheidungen vorzubeugen, soll die Schülerin oder der Schüler vor Einleitung des Feststellungsverfahrens des sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst an Fördermaßnahmen gemäß der § 5 oder § 6 EinglSchuruV teilnehmen.
3 – Zu § 4 EinglSchuruV Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt gemäß den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse stellen keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule dar. Für die Aufnahme gemäß § 4 Absatz 1 EinglSchuruV sind von den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern
- in der Regel Zeugnisse aus dem Herkunftsland,
- der Nachweis einer schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) sowie
- soweit vorhanden das Portfolio aus der Aufnahmeeinrichtung
vorzulegen. Für die Bewertung schulischer Abschlüsse, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, ist landesweit die Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus zuständig. Im Fall der Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sind hinreichende Sprachkenntnisse im Deutschen nachzuweisen.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule und werden entsprechend § 4 Absatz 2 EinglSchuruV einer Jahrgangsstufe zugeordnet (Regelklasse). Erfolgt keine Aufnahme an einer Schule, ergeht eine schriftlich begründete Ablehnung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter an die Eltern. Zugleich informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter das für die Schule zuständige staatliche Schulamt. Letzteres prüft die Aufnahme an einer anderen Schule der Region und weist den Schülerinnen und Schülern, sofern notwendig, einen Schulplatz zu.
(3) Nach Abschluss des Antragsverfahrens gemäß § 4 Absatz 3 EinglSchuruV und Beschluss der Klassenkonferenz teilt die Klassenlehrkraft der aufnehmenden Klasse den antragstellenden Eltern die Entscheidung zum Übergang in die höhere Jahrgangsstufe mit.
(4) In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Näheres regelt die Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I. Eine Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen bereits erworbenen Hauptschulabschluss oder eine bereits erworbene Berufsbildungsreife nachgewiesen werden. Das ist der Fall, wenn bei außerhalb des Landes Brandenburg oder der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschlüssen die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss oder der Berufsbildungsreife durch die Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus festgestellt wurde. Mit der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 geht auch die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den zentralen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 einher.
(5) Die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen werden ihrem Leistungsstand bzw. ihren Voraussetzungen entsprechend (Schulabschluss, Ausbildungsverhältnis, Teilnahme an einer Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit) in allen Bildungsgängen beschult.
4 – zu § 5 Abs. 1 bis 2 und 6 bis 7 EinglSchuruV – Unterricht in Vorbereitungsgruppen, Übergang in den Regelunterricht
(1) Zu den gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten verbindlichen curricularen Materialien gehören die Curricularen Grundlagen Deutsch als Zweitsprache. Diese sind schulstufen- als auch jahrgangsstufenübergreifend von allen Lehrkräften an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen anzuwenden.
(2) Der vollständige Übergang aus der Vorbereitungsgruppe in den Regelunterricht soll mit Erreichung des Sprachniveaus B1 in den mündlichen und schriftlichen Kompetenzbereichen als Mindestvoraussetzung erfolgen, spätestens jedoch mit Ablauf der Maximalverweildauer gemäß § 5 Absatz 2 EinglSchuruV. Im Fall der Feststellung nach Profilanalyse gilt Erwerbsstufe 4 als Mindestvoraussetzung für den vollständigen Übergang. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkräfte, die den Unterricht in der Vorbereitungsgruppe erteilen. Das laufende Schulhalbjahr kann in der Vorbereitungsgruppe beendet werden. In begründeten Einzelfällen kann nach dem vollständigen Wechsel aus der Vorbereitungsgruppe eine Förderung im Rahmen von Förderkursen gemäß § 6 EinglSchuruV erfolgen, sofern damit keine Überschreitung der Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 EinglSchuruV verbunden ist.
(3) Bei der Verweildauer gemäß § 5 Absatz 2 und Absatz 6 EinglSchuruV handelt es sich um die Angabe einer Höchstverweildauer. Diese kann entsprechend dem Stand der Deutschkenntnisse und dem Bildungsstand der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers individuell auch im laufenden Schulhalbjahr verkürzt werden und muss nicht einheitlich für die gesamte Lerngruppe erfolgen. Im Fall der Verlängerung der Verweildauer gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 EinglSchuruV ist dies durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Information der Eltern begründet dem für die Schule zuständigen staatlichen Schulamt zur Zustimmung vorzulegen. Eine Verlängerung ist jeweils auf ein Schulhalbjahr beschränkt. Eine Verlängerung der Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe plus ist nicht möglich.
(4) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 ist die Einrichtung von Vorbereitungsgruppen nachrangig zu denen von Förderkursen vorzunehmen. Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 sollen bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme in eine Schule am Deutschunterricht teilnehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Herkunftsland keine oder nur geringe schulische Vorerfahrungen erworben haben und über keine grundlegenden Kenntnisse insbesondere im Lesen und Schreiben verfügen, können in einer Vorbereitungsgruppe plus ohne Teilnahme am Regelunterricht gefördert werden. Im Mittelpunkt der Förderung steht die Alphabetisierung. Darüber hinaus dient die Vorbereitungsgruppe plus auch der Schaffung eines Rahmens, der den Schülerinnen und Schülern Halt und Stabilität bietet, der das Ankommen erleichtert, verbunden mit dem Kennenlernen des Schulalltages in Deutschland. Der Alphabetisierung soll sich die weitere Förderung gemäß § 5 Absatz 4 oder § 6 der EinglSchuruV anschließen.
5 – zu § 6 Abs. 1 und 2 EinglSchuruV – Ziele von Förderkursen und Verweildauer
(1) Der Unterricht in Förderkursen soll in enger Verzahnung mit den fachlichen Anforderungen in der Regelklasse gestaltet werden. Den Schülerinnen und Schülern soll die Möglichkeit gegeben werden, Schwierigkeiten im bildungssprachlichen Bereich systematisch und sprachdidaktisch zu behandeln. Die Sprachförderung in den Abschlussjahrgängen ist gezielt dazu zu nutzen, um auf die sprachlichen Anforderungen des jeweiligen Schulabschlusses vorzubereiten.
(2) Bei der in § 6 Absatz 2 der EinglSchuruV formulierten Regelungen zur Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in einem Förderkurs handelt es sich um die Angabe einer Höchstverweildauer. Die Verweildauer kann entsprechend dem Stand der Deutsch- und Fachkenntnisse der Schülerin oder des Schülers individuell verkürzt werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die den Unterricht in dem Förderkurs erteilen.
6 – zu § 9 Abs. 1 und 2 EinglSchuruV – Sprachfeststellungsprüfung
(1) Mit der Sprachfeststellungsprüfung wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, den Arbeitsschwerpunkt auf das Erlernen der deutschen Sprache und die Bewältigung der fachlichen Anforderungen zu legen. Die Schülerin oder der Schüler ist hierbei von der Schule darauf hinzuweisen, dass die Vorbereitung auf die Prüfung selbstständig erfolgt. Die Schule berät die Eltern oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder den Schüler vor Antragstellung auf Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung. Auf die besondere Bedeutung des Englischen für den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang ist in der Beratung hinzuweisen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Anträge auf Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung an das für die Schule zuständige staatliche Schulamt zur Entscheidung weiter. Näheres zu möglichen Fristen der Einreichung regelt das jeweils zuständige staatliche Schulamt. Die Zulassung zur Sprachfeststellungsprüfung erfolgt schriftlich durch das für die Schule zuständige staatliche Schulamt gegenüber den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden vom jeweils zuständigen staatlichen Schulamt festgelegt. Die staatlichen Schulämter arbeiten bei der Prüfung nach gleichen Maßgaben und bei Bedarf schulamtsübergreifend zusammen. Die Prüfung in der jeweiligen Sprache kann zentral oder dezentral durchgeführt werden.
7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten, treten das Rundschreiben 20/20 (RS 20/20) vom 8. Oktober 2020 (Abl. MBJS/20, [Nr. 38], S. 380) und das Rundschreiben 10/24 (RS 10/24) vom 1. August 2024 (Abl. MBJS/24, [Nr. 21], S.338) außer Kraft.
Potsdam, den 16. Juli 2025
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
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