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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (VV EED)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (VV EED)
vom 20. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 32], S.762)
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) erlässt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeines
Vor dem Hintergrund der Werteentscheidung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll die denkmalrechtliche Erlaubnis für Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung von erneuerbaren Energien regelmäßig erteilt werden. Nur bei einer Irreversibilität, einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des betroffenen Denkmals beziehungsweise Denkmalbereichs oder einem mehr als geringfügigen Eingriff in die denkmalgeschützte Substanz kommt eine Versagung in Betracht. Auch hierbei ist zunächst zu prüfen, ob durch entsprechende Nebenbestimmungen eine Erlaubnisfähigkeit der Anlagen erreicht werden kann. Die Verwaltungsvorschrift ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass die beantragten Maßnahmen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien denkmalrechtlich erlaubnisfähig sind.
Die in § 2 EEG enthaltene Werteentscheidung zugunsten der erneuerbaren Energien hat keinen absoluten Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege zur Folge. Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Denkmale gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. In begründeten Fällen können die denkmalpflegerischen Belange die Belange der erneuerbaren Energien überwiegen.
2 Solaranlagen an oder auf Gebäuden
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen (Solaranlagen).
Dem Antrag auf Errichtung von Solaranlagen auf oder an Denkmalen und in deren geschützter Umgebung sind ausreichend beurteilungsfähige Unterlagen durch fachliche geeignete Planerinnen und Planer (zum Beispiel Energieberaterinnen und -berater im Baudenkmal) beizufügen. Gegenstand der Unterlagen soll ein denkmalverträgliches Energiekonzept für die beantragten Maßnahmen sein. Die Denkmalbehörden sollen die Antragstellenden bereits im Vorfeld der Antragstellung hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen beraten, um eine Erlaubnisfähigkeit anzustreben.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes setzt voraus, dass der Gesamteindruck des Baudenkmals empfindlich gestört wird, die Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist und von den Betrachtenden als belastend empfunden wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung ist regelmäßig nicht gegeben bei
- Solaranlagen an oder auf Denkmalen, sofern diese vom öffentlich zugänglichen beziehungsweise gewidmeten Raum nicht einsehbar sind. Dabei handelt es sich insbesondere um öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Straßenrechts, aber auch um öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gärten oder sonstige Anlagen wie zum Beispiel Kirch- und Friedhöfe. Die Solaranlagen müssen sich in den Denkmalbestand derart einfügen, dass die denkmalkonstituierenden Merkmale des Denkmals nicht maßgeblich verstellt, wesentlich überformt oder durch untypische visuelle Dominanz der Solaranlage wesentlich gestört werden.
- Solaranlagen an oder auf rückwärtigen Gebäuden in Denkmalbereichen, denen keine Einzeldenkmaleigenschaft zukommt, auch auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen, soweit diese keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs haben,
- Solaranlagen an oder auf Denkmalen sowie in Denkmalbereichen, soweit für diese Flächen ein mit der Denkmalfachbehörde abgestimmtes Solarkataster der Kommune vorliegt, das die Eignung dieser Flächen für Solaranlagen ausweist. Mit dem denkmalgerechten Solarkataster werden objektübergreifende Bezüge in Denkmalbereichen untersucht und städtebauliche Aussagen zum Wert von Struktur und Erscheinungsbild getroffen, um daraus Potenziale für denkmalverträgliche Solarnutzung abzuleiten und im Erlaubnisverfahren die Einzelfallprüfung vorzubereiten. Die Untersuchung ist nach methodischen Vorgaben der Denkmalfachbehörde zu erstellen.
Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes anzunehmen ist, ist vor einer Versagung der Erlaubnis zu prüfen, ob eine Verringerung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung wie folgt erreicht werden kann:
- Prüfung, ob sich Alternativstandorte, zum Beispiel auf nachrangigen Nebengebäuden oder nicht denkmalrelevanten Freiflächen, denkmalverträglicher für die Errichtung von Solaranlagen eignen. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste anzustreben.
- Prüfung, ob nicht sichtbare und verborgene oder zumindest untergeordnete und eingerückte Teile des Daches für eine Anbringung von Solaranlagen in Frage kommen,
- Prüfung, wie die Solaranlagen möglichst zurückhaltend angebracht und der Dachfläche gestalterisch untergeordnet werden können. Hier ist eine flächige, geschlossene und sich einfügende Anordnung (keine Sägezahnverlegung) mit Abstand zu den Dachkanten zu favorisieren. Die Solaranlagen sollten einschließlich ihrer Rahmen möglichst matt und farblich einheitlich gestaltet sein und sich weitestgehend der Dach- beziehungsweise Fassadenfarbe anpassen.
Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum ist auszuschöpfen, was insbesondere bedeutet, dass auch Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen sind, um zu einer Erlaubnisfähigkeit zu gelangen.
Die Substanz des Denkmals ist bei der Errichtung von Solaranlagen weitestgehend zu erhalten.
Insbesondere bei folgenden Sachverhalten kommt eine Versagung der Erlaubnis in Betracht:
- bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (zum Beispiel Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade, Innenraum),
- bei einer Gefährdung der Statik des Denkmals,
- bei Denkmalen, die in einer eingetragenen oder potenziellen UNESCO-Welterbestätte liegen.
Die Installation der Anlagen muss so erfolgen, dass eine von ihnen ausgehende Brandgefahr weitestgehend ausgeschlossen werden kann, gegebenenfalls ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Die Brandschutzregelungen für Solaranlagen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind zu berücksichtigen (vgl. § 28 Absatz 3 und § 32 Absatz 5 BbgBO). Solaranlagen sind reversibel anzubringen.
Ist die Errichtung von Solaranlagen in der Umgebung eines Denkmals beantragt, kommt eine Versagung nur bei einer erheblichen visuellen Dominanz der Anlage in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals in Betracht, soweit diese für dessen Erscheinungsbild und für die städtebauliche Bedeutung erheblich ist.
3 Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist darauf zu achten, dass primär Standorte gesucht werden, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von denkmalgeschützten Freiflächen und Zerstörungen von Bodendenkmälern für Fundamentierungen vermieden werden können. Es soll geprüft werden, ob die Photovoltaikmodule ohne Bodeneingriffe (zum Bespiel auf Schwellbalkenkonstruktionen) montiert werden können. Soweit dies bei Bodendenkmalen im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Veranlassende die Kosten der fachgerechten Ausgrabung (wissenschaftliche Untersuchung, Bergung von Funden, Dokumentation der Befunde) gemäß § 7 Absatz 3 BbgDSchG im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Bodenfunde sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgDSchG der zuständigen Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu melden. Im Falle von zufällig angetroffenen bisher unbekannten Bodendenkmälern (Zufallsfunde) sind Funde und Fundstelle gemäß § 11 Absatz 3 BbgDSchG in unverändertem Zustand zu belassen und zu sichern. Um die Gefahr von Verzögerungen bei der Realisierung des Vorhabens zu vermeiden oder zu verringern, besteht die Möglichkeit zu archäologischen Voruntersuchungen, die mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde abzustimmen sind; soweit Denkmalverdachtsflächen betroffen sind, ist eine Voruntersuchung beziehungsweise eine archäologische Baubegleitung angeraten. Der Vorhabenträger hat Anspruch auf Beratung durch die Denkmalbehörden bereits im Vorfeld der Planung und zur Standortsuche.
4 Windenergieanlagen
Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen können Belange der Denkmalpflege nur noch dann entgegengehalten werden, soweit die Windenergieanlagen in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden sollen. Bei allen anderen Denkmalen darf die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen nicht aufgrund entgegenstehender Belange der Denkmalpflege versagt werden; bei diesen Denkmalen ist insbesondere zu beurteilen, ob und inwieweit ein Eingriff in denkmalgeschützte Substanz vorgesehen ist und wie dieser Eingriff durch geeignete Nebenbestimmungen reduziert werden kann. In Betracht kommen zum Beispiel die Anordnung begleitender archäologischer oder denkmalfachlicher Untersuchungen, Dokumentationen und Bergungen.
Die besonders landschaftsprägenden Denkmale werden von der Denkmalfachbehörde nach denkmalfachlichen Kriterien bestimmt. Der Begriff besonders landschaftsprägende Denkmale umfasst auch diejenigen Denkmale, die in besonderer Weise durch die Umgebung geprägt sind und deshalb durch neue Windenergieanlagen innerhalb ihres Wirkungsraums in ihrem Denkmalwert erheblich eingeschränkt werden können.
Grundlage für die Bewertung als besonders landschaftsprägendes oder landschaftsgeprägtes Denkmal bilden jene Kriterien, deren Erfüllung nach § 2 BbgDSchG für die Begründung des Denkmalwertes zwingend ist. Dies sind vor allem eine städtebauliche oder eine künstlerische (architektur-, bau- oder gartenkünstlerische) Bedeutung.
Vorliegen muss hierbei mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen:
- eine topografisch herausragende Lage, die eine Sichtbarkeit und Erlebbarkeit des Denkmals aus der Ferne ermöglicht und die einen Raumbezug erzeugt, in dem das Denkmal und der Landschaftsraum einander wechselseitig prägen,
- eine bedeutende, bewusst angelegte und/oder historisch gewachsene Blickbeziehung,
- eine prägende Einbeziehung der Umgebung in eine bedeutende architektonische, städtebauliche oder gartenkünstlerische Gestaltung/Inszenierung,
- ein bedeutender gestalterisch aufgewerteter Landschaftsraum, der sich von seiner Umgebung absetzt,
- eine eingetragene oder potenzielle UNESCO-Welterbestätte.
Für jedes als besonders landschaftsprägend eingestuftes Denkmal wird durch die Denkmalfachbehörde der Wirkungsraum ermittelt, innerhalb dessen das Denkmal durch neue Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden kann. Der Wirkungsraum leitet sich dabei aus den jeweiligen spezifischen topografischen Bedingungen (Relief, Verdeckungen durch Hügel, Gebäude, Gehölze, Höhenlage der wesentlichen Aussichtspunkte auf das Denkmal usw.) und den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Denkmalwertes ab.
Die Wirkungsräume entfalten keine Ausschlusswirkung für die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen. Sollen innerhalb dieser Wirkungsräume Windenergieanlagen errichtet oder verändert werden, sind dafür im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vertiefende Untersuchungen erforderlich. Aus diesen soll sich der jeweils zu erwartende Einfluss auf das Denkmal und damit der Grad einer zu erwartenden Beeinträchtigung ermitteln lassen. Bei Vorhaben zum Repowering von Windenergieanlagen wird dabei lediglich die Mehrbelastung untersucht (Deltaprüfung). Grundlage für die vertiefenden Untersuchungen ist die „Aufgabenstellung für die Ermittlung der Auswirkung geplanter Windkraftanlagen (WKA) auf Bau- und Gartendenkmale“ der Denkmalfachbehörde in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale (Denkmale mit besonderem Raumbezug hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen) - vgl. Anlage - sowie eine Übersichtskarte mit den Wirkungsräumen werden auf der Homepage der Denkmalfachbehörde veröffentlicht.
5 Evaluierung
Die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale wird nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift evaluiert. Diese Verwaltungsvorschrift wird nach zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten evaluiert.
6 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt für den Zeitraum von fünf Jahren ab Veröffentlichung.
Anlage
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale
(Denkmale mit besonderem Raumbezug hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen)
Nr. |
Landkreis |
Ort |
Gemeinde |
Denkmale |
OBJ-Dok-Nr. DB = Denkmalbereich DB-S = Denkmalbereichssatzung |
1 |
01 BRB |
Brandenburg |
Brandenburg |
Stadtanlage, bestehend aus Dominsel, Altstadt und Neustadt mit Kirchen, Rathaus und Tortürmen |
09145750 (DB-DDR); |
2 |
02 CB |
Branitz |
Cottbus |
Schloss und Park Branitz |
09100347 (DB-S); |
3 |
04 P |
Potsdam |
Potsdam |
UNESCO-Weltkulturerbe Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin mit Babelsberg, Charlottenhof, Lindstedt, Pfingstberg, Sacrow, Sanssouci und weiteren Anlagen in Potsdam und in der damit kommunizierenden Kulturlandschaft Potsdam: Königliches Observatorium mit Einsteinturm und weiteren Gebäuden auf dem Telegrafenberg, Marquardt (Schloss und Park), Caputh (Kirche, Schloss und Schlosspark) |
09156825 (DB-S; UNESCO- |
4 |
05 BAR |
Bernau |
Bernau |
UNESCO-Weltkulturerbe Bundesschule des ADGB |
09175434 (UNESCO- |
5 |
05 BAR |
Blumberg |
Ahrensfelde |
Schlosspark |
09175348 |
6 |
05 BAR |
Chorin |
Chorin |
Gesamtanlage Zisterzienserkloster Chorin mit Außenanlagen |
09175005 |
7 |
05 BAR |
Oderberg |
Oderberg |
Historischer Stadtkern mit Stadtkirche |
09175286 (DB-DDR); |
8 |
05 BAR |
Schönwalde |
Wandlitz |
Schloss und Park Dammsmühle |
09175127 |
9 |
06 LDS |
Fürstlich Drehna |
Luckau |
Schloss, Nebengebäude, Park und Wirtschaftshof |
09140056; 09140054; |
10 |
06 LDS |
Lieberose |
Lieberose |
Schlossanlage und Park mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Kastanienallee |
09140372; 09140373; |
11 |
06 LDS |
Straupitz |
Straupitz |
Schlossanlage und Park sowie Kirche |
09140284; |
12 |
07 EE |
Doberlug-Kirchhain |
Doberlug-Kirchhain |
Stadtkern Doberlug mit Kloster- und Schlossanlage |
09135060 (DB-DDR); |
13 |
07 EE |
Elsterwerda |
Elsterwerda |
Schloss und Schlosspark |
09135321 |
14 |
07 EE |
Herzberg (Elster) |
Herzberg (Elster) |
Altstadt mit Stadtkirche und Stadtmauer |
09135276 (DB-DDR); |
15 |
07 EE |
Martinskirchen |
Mühlberg/Elbe |
Schloss und Park sowie Sächsischer und Preußischer Hof |
09135323 |
16 |
07 EE |
Mühlberg/Elbe |
Mühlberg/Elbe |
Altstadt mit Markt, Rathaus, Stadtkirche, Schloss und Kloster sowie Altstadthafen mit Elbarm und Deich |
09135025 (DB-DDR); |
17 |
08 HVL |
Paretz |
Ketzin/Havel |
Schloss und Parkanlage mit allen baulichen und gärtnerischen Anlagen |
09150297 |
18 |
09 MOL |
Neuhardenberg |
Neuhardenberg |
Dorfanger, Kirche und Gutsanlage mit Schloss, Nebengebäuden, Park und Denkmal |
09180219 (DB-S); |
19 |
09 MOL |
Neulietzegöricke |
Neulewien |
Friderizianisches Kolonistendorf |
09180588 (DB-DDR); |
20 |
09 MOL |
Seelow |
Seelow |
Gutsanlage „Simonsche Anlagen am Schweizerhaus“ sowie Gedenkstätte |
09180886; |
21 |
10 OHV |
Gransee |
Gransee |
Altstadt mit Stadtbefestigung und Pfarrkiche St. Marien |
09165221 (DB-DDR); |
22 |
10 OHV |
Liebenberg |
Löwenberger Land |
Gutsanlage sowie Dorfkirche und Gutspark |
09165337; 09165176; |
23 |
10 OHV |
Oranienburg |
Oranienburg |
Schloss mit Park |
09165081 |
24 |
10 OHV |
Ravensbrück |
Fürstenberg/ Havel |
Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück |
09165243 |
25 |
11 OSL |
Altdöbern |
Altdöbern |
Schlossanlage mit Park |
09120002 |
26 |
11 OSL |
Großkmehlen |
Großkmehlen |
Schloss und Schlosspark mit ehemaligen Nutzgärten, zwei Wirtschaftsbereichen sowie Allee am Reitweg nach Lindenau |
09120026 |
27 |
11 OSL |
Lauchhammer |
Lauchhammer |
Turmtropfkörper („Biotürme“) |
09120345 |
28 |
11 OSL |
Lübbenau/ Spreewald |
Lübbenau/ Spreewald |
Schlossbezirk mit Schloss, Wirtschaftshof, Park und Schlossgärtnerei |
09120078 |
29 |
12 LOS |
Bad Saarow |
Bad Saarow |
Bahnhofsanlage mit Vorplatz |
09115003 |
30 |
12 LOS |
Beeskow |
Beeskow |
Historische Stadtanlage mit Pfarrkirche |
09115423 (DB-DDR); |
31 |
12 LOS |
Neuzelle |
Neuzelle |
Ortskern mit Klosteranlage Stift Neuzelle, Freiflächen sowie Klostergarten |
09115505 (DB-DDR); |
32 |
12 LOS |
Steinhöfel |
Steinhöfel |
Herrenhaus und Park mit Bibliotheksgebäude |
09115316 |
33 |
13 OPR |
Heiligengrabe |
Heiligengrabe |
Klosteranlage Stift zum Heiligen Grabe |
09170807 |
34 |
13 OPR |
Langen |
Fehrbellin |
Dorfkirche |
09170296 |
35 |
13 OPR |
Lindow |
Lindow (Mark) |
Stadtkern und Klosteranlage |
09170301 (DB-DDR); |
36 |
13 OPR |
Neuruppin |
Neuruppin |
Historischer Stadtkern mit Kirchen |
09170216 (DB-DDR); |
37 |
13 OPR |
Neustadt (Dosse) |
Neustadt (Dosse) |
Haupt- und Landgestüt mit Wasserturm, Alleen und Gartenanlagen |
09170645 |
38 |
13 OPR |
Rheinsberg |
Rheinsberg |
Schlossanlage und Gartenreich Rheinsberg mit Stadtkern und Pfarrkirche St. Laurentius |
09170749 (DB-DDR); |
39 |
13 OPR |
Vichel, Garz, Rohrlack |
Temnitztal |
Gutsanlagen, Parks sowie gärtnerisch gestaltete Feld- und Wiesenflur der ehemaligen Güter von Vichel, Garz und Rohrlack |
09170208; 09170230; |
40 |
13 OPR |
Wittstock/Dosse |
Wittstock/Dosse |
Stadtkern mit Stadtbefestigung, Pfarrkirche St. Marien, Rathaus und Bischofsburg |
09170836 (DB-DDR); |
41 |
13 OPR |
Wustrau, Karwe und Gnewikow |
Fehrbellin, |
Gutsanlagen am Ruppiner See in Wustrau, Karwe und Gnewikow mit Parks und gestalteten Gutslandschaften |
09170434; 09170095; |
42 |
14 PM |
Lehnin |
Kloster Lehnin |
Zisterzienserkloster Lehnin |
09190260 |
43 |
14 PM |
Petzow |
Werder (Havel) |
Ortskern mit Kirche, Gutsanlage und Park sowie Villa Berglas mit Garten |
09190603 (DB-DDR); |
44 |
14 PM |
Treuenbrietzen |
Treuenbrietzen |
Altstadt mit den Stadtkirchen St. Marien und St. Nikolai |
09190697 (DB-DDR); 09190607 (DB-S); 09190432; 09190433 |
45 |
14 PM |
Werder (Havel) |
Werder (Havel) |
Inselstadt mit Stadtkirchen |
09190602 (DB-DDR); 09190490; 09190919 |
46 |
14 PM |
Wiesenburg/ Mark |
Wiesenburg/ Mark |
Schloss und Park |
09190525; |
47 |
14 PM |
Ziesar |
Ziesar |
Altstadt mit Stadtkirche und Burganlage |
09190608 (DB-S); |
48 |
15 PR |
Demerthin
|
Gumtow |
Dorfkirche und Gutsanlage mit Herrenhaus („Schloss“) und Gutspark |
09160070; |
49 |
15 PR |
Hoppenrade |
Plattenburg |
Gutsanlage und Gutspark |
09160168 |
50 |
15 PR |
Lenzen (Elbe) |
Lenzen (Elbe) |
Altstadt mit Pfarrkirche St. Katharinen, Burganlage und Burggarten |
09160759 (DB-S); |
51 |
15 PR |
Perleberg |
Perleberg |
Altstadt mit Pfarrkirche St. Jacobi und Rathaus |
09160355 (DB-DDR); |
52 |
15 PR |
Plattenburg |
Plattenburg |
Plattenburg |
09160201 |
53 |
15 PR |
Rühstädt |
Rühstädt |
Gutsanlage und Gutspark |
09160542 |
54 |
16 SPN |
Bärenklau |
Schenkendöbern |
Landhaus mit Parkanlage |
09125052; |
55 |
17 TF |
Baruth/Mark |
Baruth/Mark |
Stadtkern mit Stadtkirche, Schloss und Park |
09105261; 09105262; |
56 |
17 TF |
Jüterbog |
Jüterbog |
Historische Stadtanlage mit Altstadt, Damm und Neumarkt sowie Kirchen, Stadtbefestigung und Rathaus |
09105085 (DB-DDR); |
57 |
17 TF |
Märkisch Wilmersdorf |
Trebbin |
Gutsanlage mit Gutspark, Wirtschaftshof, Sortimentsgarten, einstiger Baumschule sowie Alleen und Flurgehölzen |
09105436 |
58 |
18 UM |
Angermünde |
Angermünde |
Stadtkern mit Pfarrkirche St. Marien und Klosterkirche |
09130906 (DB-S); |
59 |
18 UM |
Arendsee |
Nordwestuckermark |
Gutsanlage mit Herrenhaus und Park |
09130358 |
60 |
18 UM |
Boitzenburg |
Boitzenburger Land |
Stadtanlage mit Schloss, Park, Kirche, Kloster, Mühle, Wildpark und Alleesystemen in der Feldflur |
09130382; 09130379; |
61 |
18 UM |
Criewen |
Schwedt/Oder |
Gutsanlage mit Herrenhaus, Park, Kirche und Vorwerk |
09130407; 09130406; |
62 |
18 UM |
Damitzow |
Tantow |
Gutsanlage mit Gutshaus und Park sowie Allee |
09130685; |
63 |
18 UM |
Stolpe |
Angermünde |
Burgturm („Grützpott“) |
09130678 |
64 |
18 UM |
Suckow |
Flieth-Stegelitz |
Gutsanlage und Park |
09130427 |
65 |
18 UM |
Wolfshagen |
Uckerland |
Guts- und Dorfanlage mit Park, Burgruine, Fliesenbrücke und Ehrenmal |
09130819 (DB-S); |