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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (VV EED)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (VV EED)
vom 20. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 32], S.762)

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) erlässt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines

Vor dem Hintergrund der Werteentscheidung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll die denkmalrechtliche Erlaubnis für Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung von erneuerbaren Energien regelmäßig erteilt werden. Nur bei einer Irreversibilität, einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des betroffenen Denkmals beziehungsweise Denkmalbereichs oder einem mehr als geringfügigen Eingriff in die denkmalgeschützte Substanz kommt eine Versagung in Betracht. Auch hierbei ist zunächst zu prüfen, ob durch entsprechende Nebenbestimmungen eine Erlaubnisfähigkeit der Anlagen erreicht werden kann. Die Verwaltungsvorschrift ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass die beantragten Maßnahmen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien denkmalrechtlich erlaubnisfähig sind.

Die in § 2 EEG enthaltene Werteentscheidung zugunsten der erneuerbaren Energien hat keinen absoluten Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege zur Folge. Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Denkmale gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. In begründeten Fällen können die denkmalpflegerischen Belange die Belange der erneuerbaren Energien überwiegen.

2 Solaranlagen an oder auf Gebäuden

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen (Solaranlagen).

Dem Antrag auf Errichtung von Solaranlagen auf oder an Denkmalen und in deren geschützter Umgebung sind ausreichend beurteilungsfähige Unterlagen durch fachliche geeignete Planerinnen und Planer (zum Beispiel Energieberaterinnen und -berater im Baudenkmal) beizufügen. Gegenstand der Unterlagen soll ein denkmalverträgliches Energiekonzept für die beantragten Maßnahmen sein. Die Denkmalbehörden sollen die Antragstellenden bereits im Vorfeld der Antragstellung hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen beraten, um eine Erlaubnisfähigkeit anzustreben.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes setzt voraus, dass der Gesamteindruck des Baudenkmals empfindlich gestört wird, die Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist und von den Betrachtenden als belastend empfunden wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung ist regelmäßig nicht gegeben bei

  • Solaranlagen an oder auf Denkmalen, sofern diese vom öffentlich zugänglichen beziehungsweise gewidmeten Raum nicht einsehbar sind. Dabei handelt es sich insbesondere um öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Straßenrechts, aber auch um öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gärten oder sonstige Anlagen wie zum Beispiel Kirch- und Friedhöfe. Die Solaranlagen müssen sich in den Denkmalbestand derart einfügen, dass die denkmalkonstituierenden Merkmale des Denkmals nicht maßgeblich verstellt, wesentlich überformt oder durch untypische visuelle Dominanz der Solaranlage wesentlich gestört werden.
  • Solaranlagen an oder auf rückwärtigen Gebäuden in Denkmalbereichen, denen keine Einzeldenkmaleigenschaft zukommt, auch auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen, soweit diese keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs haben,
  • Solaranlagen an oder auf Denkmalen sowie in Denkmalbereichen, soweit für diese Flächen ein mit der Denkmalfachbehörde abgestimmtes Solarkataster der Kommune vorliegt, das die Eignung dieser Flächen für Solaranlagen ausweist. Mit dem denkmalgerechten Solarkataster werden objektübergreifende Bezüge in Denkmalbereichen untersucht und städtebauliche Aussagen zum Wert von Struktur und Erscheinungsbild getroffen, um daraus Potenziale für denkmalverträgliche Solarnutzung abzuleiten und im Erlaubnisverfahren die Einzelfallprüfung vorzubereiten. Die Untersuchung ist nach methodischen Vorgaben der Denkmalfachbehörde zu erstellen.

Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes anzunehmen ist, ist vor einer Versagung der Erlaubnis zu prüfen, ob eine Verringerung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung wie folgt erreicht werden kann:

  • Prüfung, ob sich Alternativstandorte, zum Beispiel auf nachrangigen Nebengebäuden oder nicht denkmalrelevanten Freiflächen, denkmalverträglicher für die Errichtung von Solaranlagen eignen. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste anzustreben.
  • Prüfung, ob nicht sichtbare und verborgene oder zumindest untergeordnete und eingerückte Teile des Daches für eine Anbringung von Solaranlagen in Frage kommen,
  • Prüfung, wie die Solaranlagen möglichst zurückhaltend angebracht und der Dachfläche gestalterisch untergeordnet werden können. Hier ist eine flächige, geschlossene und sich einfügende Anordnung (keine Sägezahnverlegung) mit Abstand zu den Dachkanten zu favorisieren. Die Solaranlagen sollten einschließlich ihrer Rahmen möglichst matt und farblich einheitlich gestaltet sein und sich weitestgehend der Dach- beziehungsweise Fassadenfarbe anpassen.

Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum ist auszuschöpfen, was insbesondere bedeutet, dass auch Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen sind, um zu einer Erlaubnisfähigkeit zu gelangen.

Die Substanz des Denkmals ist bei der Errichtung von Solaranlagen weitestgehend zu erhalten.

Insbesondere bei folgenden Sachverhalten kommt eine Versagung der Erlaubnis in Betracht:

  • bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (zum Beispiel Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade, Innenraum),
  • bei einer Gefährdung der Statik des Denkmals,
  • bei Denkmalen, die in einer eingetragenen oder potenziellen UNESCO-Welterbestätte liegen.

Die Installation der Anlagen muss so erfolgen, dass eine von ihnen ausgehende Brandgefahr weitestgehend ausgeschlossen werden kann, gegebenenfalls ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Die Brandschutzregelungen für Solaranlagen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind zu berücksichtigen (vgl. § 28 Absatz 3 und § 32 Absatz 5 BbgBO). Solaranlagen sind reversibel anzubringen.

Ist die Errichtung von Solaranlagen in der Umgebung eines Denkmals beantragt, kommt eine Versagung nur bei einer erheblichen visuellen Dominanz der Anlage in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals in Betracht, soweit diese für dessen Erscheinungsbild und für die städtebauliche Bedeutung erheblich ist.

3 Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist darauf zu achten, dass primär Standorte gesucht werden, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von denkmalgeschützten Freiflächen und Zerstörungen von Bodendenkmälern für Fundamentierungen vermieden werden können. Es soll geprüft werden, ob die Photovoltaikmodule ohne Bodeneingriffe (zum Bespiel auf Schwellbalkenkonstruktionen) montiert werden können. Soweit dies bei Bodendenkmalen im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Veranlassende die Kosten der fachgerechten Ausgrabung (wissenschaftliche Untersuchung, Bergung von Funden, Dokumentation der Befunde) gemäß § 7 Absatz 3 BbgDSchG im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Bodenfunde sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgDSchG der zuständigen Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu melden. Im Falle von zufällig angetroffenen bisher unbekannten Bodendenkmälern (Zufallsfunde) sind Funde und Fundstelle gemäß § 11 Absatz 3 BbgDSchG in unverändertem Zustand zu belassen und zu sichern. Um die Gefahr von Verzögerungen bei der Realisierung des Vorhabens zu vermeiden oder zu verringern, besteht die Möglichkeit zu archäologischen Voruntersuchungen, die mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde abzustimmen sind; soweit Denkmalverdachtsflächen betroffen sind, ist eine Voruntersuchung beziehungsweise eine archäologische Baubegleitung angeraten. Der Vorhabenträger hat Anspruch auf Beratung durch die Denkmalbehörden bereits im Vorfeld der Planung und zur Standortsuche.

4 Windenergieanlagen

Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen können Belange der Denkmalpflege nur noch dann entgegengehalten werden, soweit die Windenergieanlagen in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden sollen. Bei allen anderen Denkmalen darf die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen nicht aufgrund entgegenstehender Belange der Denkmalpflege versagt werden; bei diesen Denkmalen ist insbesondere zu beurteilen, ob und inwieweit ein Eingriff in denkmalgeschützte Substanz vorgesehen ist und wie dieser Eingriff durch geeignete Nebenbestimmungen reduziert werden kann. In Betracht kommen zum Beispiel die Anordnung begleitender archäologischer oder denkmalfachlicher Untersuchungen, Dokumentationen und Bergungen.

Die besonders landschaftsprägenden Denkmale werden von der Denkmalfachbehörde nach denkmalfachlichen Kriterien bestimmt. Der Begriff besonders landschaftsprägende Denkmale umfasst auch diejenigen Denkmale, die in besonderer Weise durch die Umgebung geprägt sind und deshalb durch neue Windenergieanlagen innerhalb ihres Wirkungsraums in ihrem Denkmalwert erheblich eingeschränkt werden können.

Grundlage für die Bewertung als besonders landschaftsprägendes oder landschaftsgeprägtes Denkmal bilden jene Kriterien, deren Erfüllung nach § 2 BbgDSchG für die Begründung des Denkmalwertes zwingend ist. Dies sind vor allem eine städtebauliche oder eine künstlerische (architektur-, bau- oder gartenkünstlerische) Bedeutung.

Vorliegen muss hierbei mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen:

  • eine topografisch herausragende Lage, die eine Sichtbarkeit und Erlebbarkeit des Denkmals aus der Ferne ermöglicht und die einen Raumbezug erzeugt, in dem das Denkmal und der Landschaftsraum einander wechselseitig prägen,
  • eine bedeutende, bewusst angelegte und/oder historisch gewachsene Blickbeziehung,
  • eine prägende Einbeziehung der Umgebung in eine bedeutende architektonische, städtebauliche oder gartenkünstlerische Gestaltung/Inszenierung,
  • ein bedeutender gestalterisch aufgewerteter Landschaftsraum, der sich von seiner Umgebung absetzt,
  • eine eingetragene oder potenzielle UNESCO-Welterbestätte.

Für jedes als besonders landschaftsprägend eingestuftes Denkmal wird durch die Denkmalfachbehörde der Wirkungsraum ermittelt, innerhalb dessen das Denkmal durch neue Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden kann. Der Wirkungsraum leitet sich dabei aus den jeweiligen spezifischen topografischen Bedingungen (Relief, Verdeckungen durch Hügel, Gebäude, Gehölze, Höhenlage der wesentlichen Aussichtspunkte auf das Denkmal usw.) und den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Denkmalwertes ab.

Die Wirkungsräume entfalten keine Ausschlusswirkung für die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen. Sollen innerhalb dieser Wirkungsräume Windenergieanlagen errichtet oder verändert werden, sind dafür im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vertiefende Untersuchungen erforderlich. Aus diesen soll sich der jeweils zu erwartende Einfluss auf das Denkmal und damit der Grad einer zu erwartenden Beeinträchtigung ermitteln lassen. Bei Vorhaben zum Repowering von Windenergieanlagen wird dabei lediglich die Mehrbelastung untersucht (Deltaprüfung). Grundlage für die vertiefenden Untersuchungen ist die „Aufgabenstellung für die Ermittlung der Auswirkung geplanter Windkraftanlagen (WKA) auf Bau- und Gartendenkmale“ der Denkmalfachbehörde in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale (Denkmale mit besonderem Raumbezug hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen) - vgl. Anlage - sowie eine Übersichtskarte mit den Wirkungsräumen werden auf der Homepage der Denkmalfachbehörde veröffentlicht.

5 Evaluierung

Die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale wird nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift evaluiert. Diese Verwaltungsvorschrift wird nach zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten evaluiert.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt für den Zeitraum von fünf Jahren ab Veröffentlichung.

Anlage

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum

Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale
(Denkmale mit besonderem Raumbezug hinsichtlich der Planung von Windenergieanlagen)

Nr.

Landkreis

Ort

Gemeinde

Denkmale

OBJ-Dok-Nr.

DB = Denkmalbereich

DB-S = Denkmalbereichssatzung

1

01 BRB

Brandenburg
an der Havel

Brandenburg
an der Havel

Stadtanlage, bestehend aus Dominsel, Altstadt und Neustadt mit Kirchen, Rathaus und Tortürmen

09145750 (DB-DDR);
09145198 (DB-DDR);
09145180; 09145530; 09145533; 09145531; 09145535; 09145147;
09145532; 09145755

2

02 CB

Branitz

Cottbus

Schloss und Park Branitz

09100347 (DB-S);
09100127

3

04 P

Potsdam

Potsdam

UNESCO-Weltkulturerbe Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin mit Babelsberg, Charlottenhof, Lindstedt, Pfingstberg, Sacrow, Sanssouci und weiteren Anlagen in Potsdam und in der damit kommunizierenden  Kulturlandschaft Potsdam: Königliches Observatorium mit Einsteinturm und weiteren Gebäuden auf dem Telegrafenberg, Marquardt (Schloss und Park), Caputh (Kirche, Schloss und Schlosspark)

09156825 (DB-S; UNESCO-
Weltkulturerbe);
09156548; 09156743;
09156744; 09190123;
09190124; 09190003

4

05 BAR

Bernau

Bernau

UNESCO-Weltkulturerbe Bundesschule des ADGB

09175434 (UNESCO-
Weltkulturerbe)

5

05 BAR

Blumberg

Ahrensfelde

Schlosspark

09175348

6

05 BAR

Chorin

Chorin

Gesamtanlage Zisterzienserkloster Chorin mit Außenanlagen

09175005

7

05 BAR

Oderberg

Oderberg

Historischer Stadtkern mit Stadtkirche

09175286 (DB-DDR);
09175269

8

05 BAR

Schönwalde

Wandlitz

Schloss und Park Dammsmühle

09175127

9

06 LDS

Fürstlich Drehna

Luckau

Schloss, Nebengebäude, Park und Wirtschaftshof

09140056; 09140054;
09140392

10

06 LDS

Lieberose

Lieberose

Schlossanlage und Park mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Kastanienallee

09140372; 09140373;
09140456

11

06 LDS

Straupitz

Straupitz
(Spreewald)

Schlossanlage und Park sowie Kirche

09140284;
09140283

12

07 EE

Doberlug-Kirchhain

Doberlug-Kirchhain

Stadtkern Doberlug mit Kloster- und Schlossanlage

09135060 (DB-DDR);
09135059 (DB-S);
09135065

13

07 EE

Elsterwerda

Elsterwerda

Schloss und Schlosspark

09135321

14

07 EE

Herzberg (Elster)

Herzberg (Elster)

Altstadt mit Stadtkirche und Stadtmauer

09135276 (DB-DDR);
09135160; 09135161

15

07 EE

Martinskirchen

Mühlberg/Elbe

Schloss und Park sowie Sächsischer und Preußischer Hof

09135323

16

07 EE

Mühlberg/Elbe

Mühlberg/Elbe

Altstadt mit Markt, Rathaus, Stadtkirche, Schloss und Kloster sowie Altstadthafen mit Elbarm und Deich

09135025 (DB-DDR);
09135804 (DB-S);
09135452; 09135442; 09135441; 09135326

17

08 HVL

Paretz

Ketzin/Havel

Schloss und Parkanlage mit allen baulichen und gärtnerischen Anlagen

09150297

18

09 MOL

Neuhardenberg

Neuhardenberg

Dorfanger, Kirche und Gutsanlage mit Schloss, Nebengebäuden, Park und Denkmal

09180219 (DB-S);
09180573; 09180574

19

09 MOL

Neulietzegöricke

Neulewien

Friderizianisches Kolonistendorf

09180588 (DB-DDR);
09180972 (DB-S)

20

09 MOL

Seelow

Seelow

Gutsanlage „Simonsche Anlagen am Schweizerhaus“ sowie Gedenkstätte
Seelower Höhen

09180886;
09180664

21

10 OHV

Gransee

Gransee

Altstadt mit Stadtbefestigung und Pfarrkiche St. Marien

09165221 (DB-DDR);
09165230 (DB-S);
09165241; 09165233

22

10 OHV

Liebenberg

Löwenberger Land

Gutsanlage sowie Dorfkirche und Gutspark

09165337; 09165176;
09165214

23

10 OHV

Oranienburg

Oranienburg

Schloss mit Park

09165081

24

10 OHV

Ravensbrück

Fürstenberg/ Havel

Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück

09165243

25

11 OSL

Altdöbern

Altdöbern

Schlossanlage mit Park

09120002

26

11 OSL

Großkmehlen

Großkmehlen

Schloss und Schlosspark mit ehemaligen Nutzgärten, zwei Wirtschaftsbereichen sowie Allee am Reitweg nach Lindenau

09120026

27

11 OSL

Lauchhammer

Lauchhammer

Turmtropfkörper („Biotürme“)

09120345

28

11 OSL

Lübbenau/ Spreewald

Lübbenau/ Spreewald

Schlossbezirk mit Schloss, Wirtschaftshof, Park und Schlossgärtnerei

09120078

29

12 LOS

Bad Saarow

Bad Saarow

Bahnhofsanlage mit Vorplatz

09115003

30

12 LOS

Beeskow

Beeskow

Historische Stadtanlage mit Pfarrkirche
St. Marien, Stadtbefestigung und Burganlage

09115423 (DB-DDR);
09115420 (DB-S); 09115424; 09115516;
09115243

31

12 LOS

Neuzelle

Neuzelle

Ortskern mit Klosteranlage Stift Neuzelle, Freiflächen sowie Klostergarten

09115505 (DB-DDR);
09115044

32

12 LOS

Steinhöfel

Steinhöfel

Herrenhaus und Park mit Bibliotheksgebäude

09115316

33

13 OPR

Heiligengrabe

Heiligengrabe

Klosteranlage Stift zum Heiligen Grabe

09170807

34

13 OPR

Langen

Fehrbellin

Dorfkirche

09170296

35

13 OPR

Lindow

Lindow (Mark)

Stadtkern und Klosteranlage

09170301 (DB-DDR);
09170299

36

13 OPR

Neuruppin

Neuruppin

Historischer Stadtkern mit Kirchen
St. Marien und Trinitatis (Klosterkirche)

09170216 (DB-DDR);
09171142; 09170224; 09170226

37

13 OPR

Neustadt (Dosse)

Neustadt (Dosse)

Haupt- und Landgestüt mit Wasserturm, Alleen und Gartenanlagen

09170645

38

13 OPR

Rheinsberg

Rheinsberg

Schlossanlage und Gartenreich Rheinsberg mit Stadtkern und Pfarrkirche St. Laurentius

09170749 (DB-DDR);
09171000 (DB-S);
09170227; 09170405

39

13 OPR

Vichel, Garz, Rohrlack

Temnitztal

Gutsanlagen, Parks sowie gärtnerisch gestaltete Feld- und Wiesenflur der ehemaligen Güter von Vichel, Garz und Rohrlack

09170208; 09170230;
09171887

40

13 OPR

Wittstock/Dosse

Wittstock/Dosse

Stadtkern mit Stadtbefestigung, Pfarrkirche St. Marien, Rathaus und Bischofsburg

09170836 (DB-DDR);
09170075; 09170003;
09170005; 09170006

41

13 OPR

Wustrau, Karwe und  Gnewikow

Fehrbellin,
Neuruppin

Gutsanlagen am Ruppiner See in Wustrau, Karwe und Gnewikow mit Parks und gestalteten Gutslandschaften

09170434; 09170095;
09170268; 09170267

42

14 PM

Lehnin

Kloster Lehnin

Zisterzienserkloster Lehnin

09190260

43

14 PM

Petzow

Werder (Havel)

Ortskern mit Kirche, Gutsanlage und Park sowie Villa Berglas mit Garten

09190603 (DB-DDR);
09190520; 09190521; 09190522; 09190787

44

14 PM

Treuenbrietzen

Treuenbrietzen

Altstadt mit den Stadtkirchen St. Marien und St. Nikolai

09190697 (DB-DDR); 09190607 (DB-S); 09190432; 09190433

45

14 PM

Werder (Havel)

Werder (Havel)

Inselstadt mit Stadtkirchen

09190602 (DB-DDR); 09190490; 09190919

46

14 PM

Wiesenburg/ Mark

Wiesenburg/ Mark

Schloss und Park

09190525;
09190002

47

14 PM

Ziesar

Ziesar

Altstadt mit Stadtkirche und Burganlage

09190608 (DB-S);
09190550; 09190552

48

15 PR

Demerthin

 

Gumtow

Dorfkirche und Gutsanlage mit Herrenhaus („Schloss“) und Gutspark

09160070;
09160071

49

15 PR

Hoppenrade

Plattenburg

Gutsanlage und Gutspark

09160168

50

15 PR

Lenzen (Elbe)

Lenzen (Elbe)

Altstadt mit Pfarrkirche St. Katharinen, Burganlage und Burggarten

09160759 (DB-S);
09160693; 09160252

51

15 PR

Perleberg

Perleberg

Altstadt mit Pfarrkirche St. Jacobi und Rathaus

09160355 (DB-DDR);
09160335 (DB-S);  09160368; 09160357

52

15 PR

Plattenburg

Plattenburg

Plattenburg

09160201

53

15 PR

Rühstädt

Rühstädt

Gutsanlage und Gutspark

09160542

54

16 SPN

Bärenklau

Schenkendöbern

Landhaus mit Parkanlage

09125052;
09125401

55

17 TF

Baruth/Mark

Baruth/Mark

Stadtkern mit Stadtkirche, Schloss und Park

09105261; 09105262;
09105613

56

17 TF

Jüterbog

Jüterbog

Historische Stadtanlage mit Altstadt, Damm und Neumarkt sowie Kirchen, Stadtbefestigung und Rathaus

09105085 (DB-DDR);
09105093 (DB-DDR);
09105095 (DB-DDR);
09105345; 09105007;
09105341; 09105344;
09105087; 09105086

57

17 TF

Märkisch Wilmersdorf

Trebbin

Gutsanlage mit Gutspark, Wirtschaftshof, Sortimentsgarten, einstiger Baumschule sowie Alleen und Flurgehölzen

09105436

58

18 UM

Angermünde

Angermünde

Stadtkern mit Pfarrkirche St. Marien und Klosterkirche

09130906 (DB-S);
09130264; 09130263

59

18 UM

Arendsee

Nordwestuckermark

Gutsanlage mit Herrenhaus und Park

09130358

60

18 UM

Boitzenburg

Boitzenburger Land

Stadtanlage mit Schloss, Park, Kirche, Kloster, Mühle, Wildpark und Alleesystemen in der Feldflur

09130382; 09130379;
09130380; 09130381;
09130392; 09130394;
09130395

61

18 UM

Criewen

Schwedt/Oder

Gutsanlage mit Herrenhaus, Park, Kirche und Vorwerk

09130407; 09130406;
09130411

62

18 UM

Damitzow

Tantow

Gutsanlage mit Gutshaus und Park sowie Allee

09130685;
09130855

63

18 UM

Stolpe

Angermünde

Burgturm („Grützpott“)

09130678

64

18 UM

Suckow

Flieth-Stegelitz

Gutsanlage und Park

09130427

65

18 UM

Wolfshagen

Uckerland

Guts- und Dorfanlage mit Park, Burgruine, Fliesenbrücke und Ehrenmal

09130819 (DB-S);
09130187; 09130196;
09130202