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Verwaltungsvorschriften über Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren (VV-Diagnostische Testverfahren)
Verwaltungsvorschriften über Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren (VV-Diagnostische Testverfahren)
vom 23. September 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 27], S.418)
Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 und § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 44 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geändert worden ist, bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 – Grundsätze und Ziele
(1) Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren sind gemäß § 66 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein Instrument zur Qualitätssicherung. Sie dienen der Standortbestimmung schulischer Leistungen der Schülerinnen und Schüler (Lernstandsmessung), unterstützen die Lehrkräfte bei der Einschätzung ihrer Unterrichtsergebnisse, der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen, stärken ihre diagnostischen Kompetenzen und leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung des Unterrichts.
(2) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Grundschulen und weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Alle Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1-10 unterrichtet werden, sind gemäß § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, an den Vergleichsarbeiten teilzunehmen. Die Vergleichsarbeiten (VERA) umfassen Basis- und Ergänzungsmodule, die für Schülerinnen und Schüler entwickelt sind, für die das Erreichen der Bildungsstandards maßgeblich ist. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen somit verpflichtend an Vera teil. Die verpflichtende Teilnahme umfasst auch Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die zielgleich unterrichtet werden. Die Schulen sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Testung ggf. ein individueller Nachteilsausgleich für diese Schülerinnen und Schüler gewährt wird. Da für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die zieldifferent unterrichtet werden, eigene Anforderungen gelten, lassen sich die Bildungsstandards nicht als Maßstab für die von ihnen erreichten Leistungen heranziehen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme an VERA nicht verpflichtend, jedoch ist eine freiwillige Teilnahme möglich, wenn die Schule bzw. Lehrkraft dies für zumutbar hält oder als sinnvoll erachtet. Diese Ergebnisse fließen jedoch nicht in die lerngruppenbezogene Auswertung und Rückmeldung mit ein, sondern werden gesondert dargestellt. Weitere Ausnahmen sind unter anderem für Schülerinnen und Schüler möglich, die weniger als zwölf Monate in Deutschland leben und daher die deutsche Sprache noch nicht ausreichend beherrschen. Schulen in freier Trägerschaft können in Absprache mit dem für Schule zuständigen Ministerium an den Vergleichsarbeiten teilnehmen. Für die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es gemäß § 66 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes keiner Einwilligung.
2 – Verfahren
(1) Die Vergleichsarbeiten werden nach einem für alle Schulen gleichen Verfahren in der Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik (VERA-3) sowie in den weiterführenden Schulen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als erster Fremdsprache (VERA-8) geschrieben. Die konkreten Domänen sowie die Termine bzw. Testzeiträume aller Vergleichsarbeiten werden durch das für Schule zuständige Ministerium durch Rundschreiben jeweils für ein Schuljahr festgelegt. Die Aufgaben und die Auswertungsvorgaben werden den Schulen zentral vorgegeben und als Druckvorlage in Papierform, als zentral gedrucktes Material oder auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte sowie sonstige mit der Vorbereitung und Durchführung befassten und beauftragten Personen, die Kenntnis von den Aufgaben und Auswertungsvorgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Vergleichsarbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet.
3 – Auswertung und Datenverarbeitung
(1) Die Schulen werten die Vergleichsarbeiten nach den Auswertungsvorgaben in der Regel selbst aus. Das für Schule zuständige Ministerium kann festlegen, dass die Auswertung auch durch geeignete Lehrkräfte einer anderen Schule erfolgt. Die Vergleichsarbeiten werden nicht als Klassenarbeiten benotet. Die Rückmeldung der grundsätzlich von der jeweils beauftragten Lehrkraft pseudonymisierten schulischen Ergebnisse an das für Schule zuständige Ministerium oder einen von ihm zur Datenverarbeitung beauftragten Projektträger erfolgt auf elektronischem Wege. Das Verfahren zur einheitlichen Pseudonymisierung wird von dem für Schule zuständigen Ministerium vorgegeben. Die Pseudonymisierung des Schülerdatensatzes nimmt die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vor. Die Pseudonymisierung darf von der Schulaufsichtsbehörde nicht aufgehoben werden.
(2) Der Projektträger wertet die Ergebnisse aus den Vergleichsarbeiten aus, um Vergleichs- und Referenzwerte der Klassen/Kurse, der Schule, des Landes und bei länderübergreifenden Arbeiten im Ländervergleich zu bestimmen. Die Auswertungen auf Klassen- bzw. Kursebene, Schulebene und Landesebene werden den Schulen vom beauftragten Projektträger bereitgestellt. Die oberste Landesschulaufsichtsbehörde erhält ausschließlich Auswertungen auf Schul- bzw. Landesebene. Die Verarbeitung der Schülerdaten ist so vorzunehmen, dass Unbefugte keinen Zugriff erlangen können. Der Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung sind durch Identifikationsverfahren zu sichern.
(3) Die Ergebnisse dienen den Lehrkräften und Schulleitungen als datenbasierte Grundlage, um die fachlichen Kompetenzen einer Klasse zu ermitteln und die Bildungsstandards im Unterricht zu implementieren. Die das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln auf der Basis der Ergebnisse individuelle Fördermaßnahmen und pädagogische Interventionen, die auf die Stärken und Schwächen einer Klasse zugeschnitten sind und im Unterricht umgesetzt werden. Die diagnostischen Informationen werden für die Unterrichtsentwicklung im Kollegium genutzt.
(4) Die anonymisierten Ergebnisse der Klassen und die der Schule sind allen schulischen Gremien zur Verfügung zu stellen. Die Schule darf ihre schulischen Ergebnisse nur veröffentlichen, wenn es die Schulkonferenz beschließt.
4 – Zentrale Erhebung, Kontextbefragungen
Um allgemeine Entwicklungen im Land Brandenburg und länderübergreifend beschreiben zu können, werden die Ergebnisse aller Schulen vom für Schule zuständigen Ministerium zentral erhoben und analysiert. Die Erhebung wird durch das für Schule zuständige Ministerium oder einem von ihm beauftragten Projektträger nach den Regeln statistischer Methodik bestimmt. Im Falle der Beauftragung eines Projektträgers trägt die Gesamtverantwortung das für Schule zuständige Ministerium. Über Schüler-, Eltern- und Lehrerfragebogen können Kontextdaten in pseudonymisierter Form erhoben werden, um einen dem Einzugsgebiet der Schule und der Klassenzusammensetzung entsprechenden Vergleich zu ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet (§ 44 Absatz 4 und § 66 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes). Die Teilnahme der Eltern erfolgt freiwillig. Die Schulleiterinnen und Schulleiter stellen an ihren Schulen die ordnungsgemäße Durchführung und Rückmeldung sicher. Insbesondere ist die Entgegennahme und weitere Bearbeitung der Fragebögen für die Rückmeldung zur zentralen Erfassung so zu organisieren, dass ein Personenbezug ausgeschlossen ist. Einsichtnahmen in ausgefüllte Fragebögen sind in keinem Fall zulässig.
5 – Aufgabenerprobung
Die Aufgabensammlungen für die Vergleichsarbeiten werden kontinuierlich im Hinblick auf zu erreichende Standards weiterentwickelt. Neu entwickelte Aufgaben (künftig auch digital im E-Format) werden im Vorfeld erprobt, um ihren Schwierigkeitsgrad zu bestimmen. Eine jährlich wechselnde Anzahl von Schulen nimmt an der Aufgabenerprobung (Pilotierung) teil. Die Schulen werden durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der ausgewählten Schulen stellen die Durchführung und pseudonymisierte Rückmeldung der Aufgabenerprobung sicher. Die im Rahmen der Aufgabenerprobung ermittelten Ergebnisse werden den beteiligten Schulen, den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern nicht zurückgemeldet, da sie ausschließlich der Auswahl geeigneter Testaufgaben dienen.
6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Potsdam, den 23. September 2024
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg