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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Brandschutz (VV-BS)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Brandschutz (VV-BS)
vom 16. Dezember 2022

1. Einleitung

Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 sowie aufgrund des § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung – KatSV) vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102) geändert wurde, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zum Fachdienst Brandschutz. Die hierin enthaltenen Festlegungen sollen eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sowie der im Katastrophenschutz Mitwirkenden sicherstellen Sie können auf Grundlage fachlicher Bedarfseinschätzungen erweitert werden.

Grundlage für den Einsatz der Brandschutzeinheiten bilden die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV), insbesondere der FwDV 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“.

Zum Fachdienst Brandschutz zählen die Brandschutz-Einheiten (BSE), die Hochleistungsfördersysteme (HFS) und die Technischen Züge (TZ).

2. Aufgaben

2.1 Brandschutzeinheiten (BSE)

Die Brandschutzeinheiten (BSE) werden auf Anforderung eines Aufgabenträgers für die Gefahrenabwehr zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Großschadensereignissen/Katastrophen eingesetzt. Einsätze der BSE sollten grundsätzlich den Zeitraum von 24 Stunden Verweildauer im Einsatzraum (zuzüglich An- und Abmarsch) nicht unterschreiten.

Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:

  • Brandbekämpfung bei Wald- und Flächenbränden,
  • Wasserförderung über lange Wegstrecken,
  • Hilfeleistung bei Hochwasserlagen,
  • Brandbekämpfung bei Großbränden, z. B. Deponiebrände,
  • Personenrettung und technische Hilfeleistung bei Großschadensereignissen/Katastrophen, wie Flugzeugabstürzen oder Zugunglücken und
  • Unterstützung anderer Katastrophenschutzeinheiten, insbesondere der Gefahrstoffeinheit (GSE).

BSE können als Gesamteinheit oder als Teilzüge eingesetzt werden und sind der Einsatzleitung unterstellt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Weisung des Verbandsführers (VF).

2.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)

Als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV sollte je Regionalleitstellenbereich ein Hochleistungsfördersystem (HFS) zur Förderung großer Wassermengen über lange Wegstrecken vorgehalten werden. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Ein HFS unterstützt die örtlich zuständige Einsatzleitung insbesondere bei langanhaltenden Großschadensereignissen/Katastrophen wie z. B. Hochwassern oder Waldbränden.

2.3 Technische Züge (TZ)

Ebenfalls als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV sollte je Regionalleitstellenbereich ein Technischer Zug (TZ) aufgestellt werden. Aufgaben des Technischen Zugs sind insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Wasserentnahmestellen für die luftgebundene Waldbrandbekämpfung sowie das Erbringen technischer Hilfeleistungen. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Die Aufgaben des TZ können im Wege von Vereinbarungen zwischen den unteren Katastrophenschutzbehörden und dem Landesverband des Technischen Hilfswerks (THW) in Teilen auch vom THW wahrgenommen werden, wenn das THW vom Einsatzwert her vergleichbare Potentiale vorhält. Ein TZ unterstützt die örtlich zuständige Einsatzleitung insbesondere bei langanhaltenden Großschadensereignissen/Katastrophen wie z. B. Waldbränden.

3. Struktur

3.1 Brandschutzeinheiten (BSE)

Die Brandschutzeinheiten (BSE) setzen sich aus Kräften und Mitteln der Feuerwehren der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung eines Landkreises zusammen.

Die Struktur der BSE gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der unteren Katastrophenschutzbehörde erweitert werden:

Das Bild zeigt die Struktur einer BSE mit insgesamt 15 Fahrzeugen und 73 Einsatzkräften. Abgebildet ist der Führungstrupp und der 1. Zug.

Das Bild zeigt die Struktur einer BSE mit insgesamt 15 Fahrzeugen und 73 Einsatzkräften. Abgebildet ist der 2. und 3. Zug.

3.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)

Die Struktur des HFS gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der Aufgabenträger im Regionalleitstellenbereich erweitert werden:

Das Bild zeigt die Struktur eines HFS, das sich aus 3 Fahrzeugen und 11 Einsatzkräften zusammensetzt.

3.3 Technische Züge (TZ)

Die Struktur der TZ gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der Aufgabenträger im Regionalleitstellenbereich erweitert werden:

Das Bild zeigt die Struktur eines TZ, der sich aus 4 Fahrzeugen und 22 Einsatzkräften zusammensetzt.

4. Ausstattung

4.1 Brandschutzeinheiten (BSE)

Die Ausstattung der BSE besteht insbesondere aus:

  • Einsatzleitwagen ELW 1 (ELW 1)

    Führungsfahrzeug der BSE gemäß DIN 14507 Teil 2;

  • ATV

    Geländegängiges Fahrzeug für den Melder des Führungstrupps mit Trailer;

  • 3 Kommandowagen (KdoW)

    Führungsfahrzeuge für die Zugtrupps gemäß DIN 14507 Teil 5;

  • Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000, Staffel)

    Tanklöschfahrzeug mit 4.000 Litern Wasser und einer Pumpleistung von 2.000 Litern/Minute sowie einer Staffelbesetzung in Anlehnung an DIN 14530 Teil 21;

  • 4 Tanklöschfahrzeuge Waldbrand Typ Brandenburg (TLF-W BB)

    Tanklöschfahrzeug Typ Brandenburg mit 4.400 Litern Wasser und einer Pumpleistung von 2.000 Litern/Minute sowie einer Truppbesetzung gemäß DIN EN 1846 Teil 1 bis 3;

  • 2 Löschgruppenfahrzeuge 20 (LF 20)

    Fahrzeug mit Gruppenbesetzung, das mit einer Feuerlöschpumpe und mit einem Wasserbehälter sowie weiterer feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14530 Teil 11 ausgerüstet ist;

  • 2 Löschgruppenfahrzeuge für den Katastrophenschutz (LF-KatS)

    Löschgruppenfahrzeug mit Gruppenbesetzung sowie feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14530 Teil 8;

  • Schlauchwagen für den Katastrophenschutz (SW-KatS)

    Fahrzeug zum Transport von Schlauchmaterial mit Truppbesetzung in Anlehnung an DIN 14555 Teil 22.

4.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)

Die Ausstattung eines HFS besteht insbesondere aus:

  • Kommandowagen (KdoW)
    Führungs- und Erkundungsfahrzeug (geländegängiges Pick-up mit Hartschalenkoffer) in Anlehnung an DIN 14507 Teil 5;

  • Wechselladerfahrzeug 32 (WLF 32)
    Geländegängiges Fahrzeug (8 x 8) zur Aufnahme und zum Transport eines Abrollbehälters mit einer zulässigen Gesamtmasse von 32.000 kg und Truppbesetzung gemäß DIN 14505;

  • Abrollbehälter HFS (AB HFS)
    Abrollbehälter mit darin verlasteter Ausstattung für das HFS wie Pumpen, Schläuche, Verteiler;

  • Gerätewagen-HFS (GW-HFS)
    Fahrzeug mit Allradantrieb und Staffelbesetzung nach DIN 14555 Teil 22 zum Transport von Zubehör für das HFS (u. a. Flut-Modul, Löschwasser-Behälter).

4.3 Technische Züge (TZ)

Die Ausstattung eines TZ besteht insbesondere aus:

  • Kommandowagen (KdoW)
    Führungsfahrzeug für den Zugtrupp gemäß DIN 14507 Teil 5;

  • Gerätewagen-Logistik (GW-L 2)
    Fahrzeug mit Staffelbesetzung nach DIN 14555 Teil 22 zum Transport von Löschwasser-Behältern (mind. 15 ), Schlauchbrücken, oszillierenden Werfern und weiterem Material;

  • Rüstwagen (RW)
    Fahrzeug mit Truppbesetzung, das mit feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14555 Teil 1 und 3 ausgerüstet ist;

  • Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)
    Fahrzeug mit Gruppenbesetzung, das mit einer Feuerlöschpumpe und mit einem Wasserbehälter sowie weiterer feuerwehrtechnischer Beladung für die technische Hilfeleistung gemäß DIN 14530 Teil 27 ausgerüstet ist.

Sofern diese Einsatzfahrzeuge nicht vorhanden sind, können Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert (sog. Platzhalterfahrzeuge) gemäß § 7 KatSV bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden.

5. Ausbildung

5.1 Brandschutzeinheiten (BSE)

Die Ausbildung der Einsatzkräfte der BSE erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und umfasst folgende  Qualifizierungsmaßnahmen:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 1

70

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

2

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 2

80

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

3

Führungs-
ausbildung

Truppführer

35

alle TF
FF: F II
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

BF = LSTE

4

Ausbildung

Sprechfunker

16

FF/BF: alle Feuer-
wehrangehörigen

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

5

Technische
Ausbildung

Atemschutzgeräteträger

25

FF/BF: alle Truppangehörigen

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

6

Technische
Ausbildung

Maschinist

35

FF/BF: alle
Maschinisten

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

7

Führungs-
ausbildung

Gruppenführer

70

alle GF und StF
FF: F III
BF: B 3

LSTE

8

Führungs-
ausbildung

Zugführer

70

alle ZF und FüA
FF: F IV
BF: geh. fw.-techn. Dienst

LSTE

9

Führungs-
ausbildung

Verbandsführer

35

VF und stv. VF
FF: F VI
BF: geh. fw.-techn. Dienst

LSTE

10

Sonder-
lehrgang

Vegetationsbrandbekämpfung

24

VF und stv. VF
Alle ZF und FüA
Alle GF

LSTE

11

Sonder-
lehrgang

Einheitsführer des
Katastrophenschutzes

16

FF/BF: VF und
stv. VF

LSTE

12

Übung

Alarmierungs- und Marschübung

 

alle Angehörigen BSE
1 x alle 2 Jahre

untere KatS-Behörde

13

Übung

Vollübung

 

alle Angehörigen BSE
1 x alle 5 Jahre

untere KatS-Behörde

14

Erweiterung
der
Fahrerlaubnis

Führerschein Klasse A
Führerschein Klasse C

 

1 Kfz x 2 Kf
10 Kfz x 2 Kf

Träger des
Brandschutzes

5.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)

Die Ausbildung der den Hochleistungsfördersystemen zugeordneten Einsatzkräfte umfasst:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungsbedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 1

70

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

2

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 2

80

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

3

Führungs-
ausbildung

Truppführer

35

TF
FF: F II
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Weitergehende Ausbildung
Landkreise

BF = LSTE

4

Ausbildung

Sprechfunker

16

FF/BF: alle Feuerwehrangehörigen

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

5

Technische
Ausbildung

Maschinist

35

FF/BF: alle Maschinisten

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

6

Führungs-
ausbildung

Gruppenführer

70

GF und StF
FF: F III
BF: B 3

LSTE

7

Führungs-
ausbildung

Zugführer

70

ZF und FüA
FF: F IV
BF: geh. fw.-techn. Dienst

LSTE

8

Sonderlehrgang

Vegetationsbrandbekämpfung

24

ZF und FüA

LSTE

8

Sonder-
lehrgang

Einheitsführer des
Katastrophenschutzes

16

FF/BF: ZF und FüA

LSTE

9

Übung

Alarmierungsübung

 

alle Einsatzkräfte
1 x alle 2 Jahre

untere KatS-Behörde

10

Übung

Vollübung

 

alle Einsatzkräfte
1 x alle 5 Jahre

untere KatS-Behörde

11

Erweiterung der Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis Klasse C

 

2 Kfz x 2 Kf

untere KatS-Behörde

5.3 Technische Züge (TZ)

Die Ausbildung der den Technischen Zügen zugeordneten Einsatzkräfte umfasst:

Lfd. Nr.

Ausbildung

UE

Ausbildungs-

bedarf

Ausbildungs-
ebene/-ver-
antwortlicher

1

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 1

70

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

2

Grund-
ausbildung

Truppmann Teil 2

80

FF: alle Feuerwehr-
angehörigen
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Standortebene
BF = LSTE

3

Führungs-
ausbildung

Truppführer

35

TF
FF: F II
BF: mittl. fw.-techn. Dienst

Weitergehende Ausbildung
Landkreise

BF = LSTE

4

Ausbildung

Sprechfunker

16

FF/BF: alle Feuerwehr-
angehörigen

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

5

Technische
Ausbildung

Maschinist

35

FF/BF: alle
Maschinisten

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

6

Technische
Ausbildung

Technische Hilfeleistung

35

FF/BF: alle Einsatzkräfte des Technischen Zugs

weitergehende
Ausbildung
Landkreise

7

Führungs-

ausblidung

Zugführer

70

ZF und FüA
FF: F IV
BF: geh. fw.-techn. Dienst

LSTE

8

Sonder-
lehrgang

Einheitsführer des
Katastrophenschutzes

16

FF/BF: ZF und FüA

LSTE

9

Übung

Vollübung

 

alle Einsatzkräfte
1 x alle 5 Jahre

untere KatS-Behörde

10

Erweiterung der Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis Klasse C

 

3 Kfz x 2 Kf

untere KatS-Behörde

6. Abkürzungsverzeichnis

Auf das gemeinsame Abkürzungsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften zur Katastrophenschutzverordnung wird verwiesen (Anlage).

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.