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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Datenerhebung mittels körpernah getragener technischer Mittel gemäß § 31a Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (VV Bodycam)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Datenerhebung mittels körpernah getragener technischer Mittel gemäß § 31a Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (VV Bodycam)
vom 9. Oktober 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.3)

Aufgrund des § 88 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, ergeht nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Vorgaben zur Datenverarbeitung mittels offen körpernah getragener technischer Mittel zur Herstellung von Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufnahmen (sogenannte Bodycam) durch die Polizei zur Eigensicherung und zum Drittschutz anlässlich von Personen- oder Fahrzeugkon­trollen im öffentlichen Raum, in Arbeits-, Betriebs- sowie Geschäftsräumen und auf anderem befriedetem Besitztum (§ 31a Absatz 2 und 3 BbgPolG). Der Technikeinsatz in Wohnräumen kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 und 8 BbgPolG, des § 58a der Strafprozessordnung (StPO) oder zur Beweissicherung nach § 163 Absatz 1 Satz 1 StPO zulässig sein.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bedeutet:

  1. „Bildaufnahmen“: Fotos.
  2. „Bild- und Tonaufzeichnungen“: Videos und Audiomitschnitte.
  3. Bodycam“: offen körpernah getragenes technisches Mittel zur Herstellung von Bildaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen.
  4. „Aufzeichnungsbetrieb“: Datenerhebung und Speicherung mittels Bodycam.
  5. „Bereitschaftsbetrieb“: Datenerhebung mittels Bodycam unter begrenzter Speicherung in einem Zwischenspeicher der Bodycam im Umfang von maximal 60 Sekunden.
  6. „Technikeinsatz“: der Aufzeichnungs- oder Bereitschaftsbetrieb der Bodycam.
  7. „Personen- oder Fahrzeugkontrolle“: jede Überprüfungssituation, in der eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe (Vollzugshilfe, Amtshilfe, Strafverfolgung, Verbrechensverhütung, Gefahrenabwehr etc.) in den räumlichen Nahbereich zu einer Person oder einem Fahrzeug tritt, in dem sich mutmaßlich eine Person befindet. Unerheblich ist, auf welche Rechtsvorschrift (zum Beispiel Strafprozessordnung [StPO], Straßenverkehrs-Ordnung [StVO], Brandenburgisches Polizeigesetz [BbgPolG]) sich die Kontrollmaßnahme selbst stützt, solange sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte innerhalb der gesetzlich zugewiesenen Befugnis bewegt.
  8. „öffentlicher Raum“: Örtlichkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wie öffentliche Straßen, Parkanlagen, Wege, Plätze oder Orte, die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jeder Person genutzt oder betreten werden dürfen (zum Beispiel Einkaufszentren, Gaststätten, Diskotheken, Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel). Dies sind in der Regel Kunden- oder Gästebereiche während der Öffnungszeiten, nicht aber Lager-, Personal- oder Verwaltungsräume.
  9. „andere Personen“: Personen, die sich an dem Ort der Kontrolle oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, ohne Zielpersonen des Technikeinsatzes zu sein (zum Beispiel zufällig anwesende oder durch den Aufnahmebereich laufende Personen, andere Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, Mitwirkende der Feuerwehr oder der Rettungsdienste), und deren personenbezogene Daten technisch-funktionsbedingt durch die Bodycam miterhoben werden mussten, um einen Technikeinsatz im Rahmen einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle durchführen zu können.
  10. „Dritte“: andere Personen und Betroffene einer Kontrollmaßnahme.
  11. „Wohn- und Nebenräume“: alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens der wohnberechtigten Person gemacht sind. Als Wohnung gelten auch Nebenräume, Gastzimmer, Krankenzimmer, Wohnmobile, Wohnwagen sowie Schlafräume und Kojen von Schiffen (§ 23 Absatz 1 Satz 2 BbgPolG).
  12. „räumliche Bereiche, die der Tätigkeit von Berufs­geheimnisträgern dienen“: sowohl Räume, die regelmäßig der Tätigkeit dienen (zum Beispiel Kanzleiräume eines Rechtsanwaltes), als auch solche, die nur vorübergehend oder sporadisch zur Arbeitsstätte gemacht werden (Arbeitszimmer). Darunter fallen auch Arbeitsräume von an der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern mitwirkenden Personen. Im Zweifel ist von einem Tätigkeitsbezug auszugehen.
  13. „Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person“: die Identifizierung einer der Polizei bereits bekannten (bestimmten) Person anhand der erhobenen personenbezogenen Daten.
  14. „Verwertung von Aufzeichnungen“: die Nutzung der hergestellten Bildaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen zu Beweiszwecken.

3 Zweck und Grundsätze des Technikeinsatzes

3.1 Zweck

3.1.1 Der Technikeinsatz soll vor dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die in § 31a Absatz 2 Satz 1 BbgPolG benannten Rechtsgüter (Leib, Leben oder Freiheit) schützen und damit im Gefahrenvorfeld deeskalierend wirken (Risikovorsorge). Das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit ist nicht gefordert.

3.1.2 Der Technikeinsatz soll potenzielle Störer oder Straftäter abschrecken und somit der Eigensicherung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie dem Schutz Dritter dienen. Letzteres betrifft unter anderem den Schutz vor der Gefahr rechtswidriger Eingriffe durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit eines Adressaten einer polizeilichen Maßnahme.

3.2 Allgemeine Einsatzgrundsätze

3.2.1 Der Technikeinsatz ist erforderlich, wenn er

  1. geeignet ist, das Verhalten entweder von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder von Dritten risiko­reduzierend zu beeinflussen, und
  2. erkennbar kein gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung der Entstehung einer Gefahr für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit gegeben ist, mit dem zugleich in geringerem Umfang in die Grundrechte Betroffener eingegriffen werden würde.

3.2.2 Eine isolierte Bild- oder Tonaufzeichnung ist unzulässig.

3.2.3 Zulässig für den Technikeinsatz sind nur Bodycams, die einen Bereitschaftsbetrieb ermöglichen. Bei diesem muss die Speicherung auf einen Umfang von höchstens 60 Sekunden begrenzt sein.

3.2.4 Dritte haben keinen Anspruch darauf, dass Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte die Bodycam einsetzen.

3.3 Grundsätze des Technikeinsatzes in Wohn- und Nebenräumen

3.3.1 Der Technikeinsatz in Wohnungen und Nebenräumen ist nach § 31a Absatz 2 Satz 2 BbgPolG unzulässig.

3.3.2 Von einer freiwilligen Einwilligung der wohnberechtigten Person zum erstmaligen oder fortgesetzten Technikeinsatz ist in Kontrollsituationen nicht auszugehen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes [BbgPJMDSG]).

3.3.3 Der Technikeinsatz bleibt auch dann zulässig, wenn im Hintergrund des Aufnahmebereichs zwangsläufig auch Daten aus einer Wohnung (zum Beispiel geöffnete Hauseingangstüren, Spiegelung an Fensterscheiben etc.) mit aufgezeichnet werden, solange sich die Technik nicht im Wohnungsinnern befindet.

3.3.4 Bittet eine wohnberechtigte Person Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte in Kenntnis eines laufenden Technikeinsatzes in ihre Wohnung, so hat die erbetene Verlagerung der Personenkontrolle in das Wohnungsinnere zu unterbleiben, soweit der Technikeinsatz weiterhin erforderlich ist oder nach Lageeinschätzung erneut erforderlich werden kann.

4 Aktivierung des Bereitschaftsbetriebes

4.1 Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle darf die Bodycam im Bereitschaftsbetrieb (sogenannter Pre-Recording-Modus) in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Die Aktivierung des Bereitschaftsbetriebes steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten und setzt eine gefahrenträchtige Situation voraus.

4.2 Der Bereitschaftsbetrieb ist frühestens zu aktivieren, wenn

  • die von der Datenerhebung betroffene Person den Einsatz der Technik und ihre Stellung als Adressat der Kontrolle objektiv erkennen kann,
  • ein plötzlicher Angriff durch die Betroffene oder den Betroffenen der Kontrollmaßnahme oder durch Personen im unmittelbaren räumlichen Umfeld grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann und
  • durch einen solchen Angriff die Entstehung einer konkreten Gefahr (§ 31a Absatz 2 Satz 1 BbgPolG) oder einer dringenden Gefahr (§ 31a Absatz 2 Satz 3 BbgPolG) für die dort jeweils benannten Rechtsgüter möglich ist.

In der Regel liegen diese Voraussetzungen vor, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter in den räumlichen Kontakt zu einer Person tritt und zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließen kann, dass die Person Störer oder potenzieller Straftäter ist oder im Zuge der Kontrollmaßnahme wird.

5 Aktivierung des Aufzeichnungsbetriebes

5.1 Einsatz im öffentlichen Raum

5.1.1 Voraussetzung für die Aktivierung des Aufzeichnungs­betriebes (sogenannter Recording-Modus) sind konkrete Tatsachen, die die Möglichkeit begründen, dass sich die zu kontrollierende oder die im oder am Fahrzeug befindliche Person oder ein sonstiger Dritter im Zuge der Maßnahme als Störer oder Straftäter herausstellen kann und in diesem Fall der Eintritt eines Schadens für eines der Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit konkret möglich ist.

In Betracht kommen

  1. Verhaltensweisen zu kontrollierender Personen oder sonstiger Dritter (lautes aggressives Sprechen, aggres­sive Körperhaltung, erregter Zustand, querulatorisches Auftreten),
  2. Eigenschaften der Person (zum Beispiel alkoholisiert, gereizt),
  3. personenbezogene Erkenntnisse (zum Beispiel personenbezogener Hinweis „gewaltbereit“ oder „bewaffnet“, „Reichsbürger“),
  4. kontrollanlassbezogene Aspekte (zum Beispiel Straftatenverdacht, verminderte Steuerungsfähigkeit),
  5. konkrete Begleitumstände (gruppendynamische Effekte, Solidarisierungseffekte, frustrierend wirkende Kontrollsituation) oder
  6. Erkenntnisse zum Ort (zum Beispiel wiederholt Ort für relevante Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit).

5.1.2 Die Aktivierung hat mit Beginn von Zwangsmaßnahmen zu erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Überwindung aktiven körperlichen Widerstandes mittels körperlicher Gewalt besteht. Die Mitteilung über die Datenerhebung ist dann bereits mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu verbinden.

5.2 Einsatz in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen

Im Gegensatz zu Nummer 5.1.1 muss für die Aktivierung des Aufzeichnungsbetriebes in den Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen (nicht aber in den zum öffentlichen Raum gehörenden Kunden- und Gästebereichen bei Geschäften oder Diskotheken während der Öffnungszeiten; vgl. Nummer 2 Buchstabe h) sowie auf anderem befriedeten Besitztum damit zu rechnen sein, dass die Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft zu einem Schaden an einem der Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit führen kann (dringende Gefahr). Aufgrund der häufig eingeschränkten Bewertbarkeit der Gesamtumstände kommt dem zeitlichen Aspekt ein besonderes Gewicht zu. Unter den Voraussetzungen von Nummer 5.1.2 ist der Aufzeichnungsbetrieb auch hier zu aktivieren.

6 Unterrichtung

6.1 Mitteilung an die Zielperson des Technikeinsatzes

6.1.1 § 31a Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 BbgPolG lässt nur eine offene Datenerhebung zu.

6.1.2 Der von der Datenerhebung betroffenen Person ist der Umstand der Erhebung (Bereitschaftsbetrieb oder Aufzeichnungsbetrieb) einschließlich des Zwecks sowie der Rechtsgrundlage vor Beginn der Datenverarbeitung mitzuteilen.

6.1.3 Sofern nach erfolgter Mitteilung an die betroffene Person (Nummer 6.1.2) innerhalb desselben Lebenssachverhalts ein erneuter Einsatz des Bereitschafts- oder des Aufzeichnungsbetriebes auf derselben Rechtsgrundlage und mit derselben Zwecksetzung erforderlich wird, reicht für die Erkennbarkeit des Technikeinsatzes das eingeschaltete Display der Bodycam aus, wenn die betroffene Person zuvor über die Bedeutung der Displayleuchte unterrichtet wurde.

6.1.4 In den Fällen des § 31a Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 und 6 BbgPolG hat eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten für den jeweils relevanten Zweck zu erfolgen (§ 15 Absatz 3 BbgPJMDSG).

6.2 Benachrichtigung anderer Personen

6.2.1 Andere Personen sind in den Fällen des § 31a Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5, § 47 Absatz 5 und 6 BbgPolG mit erfolgter Zuordnung der erhobenen Daten zu diesen Personen zwei Wochen nach Herstellung der Bildaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen über die Verarbeitung ihrer Daten zu benachrichtigen, sofern dies nicht bereits zum Erhebungszeitpunkt in dokumentierter Form erfolgt ist.

6.2.2 Inhaltlich beschränkt sich die Benachrichtigung anderer Personen auf den Umstand der erfolgten Herstellung der Bildaufnahme oder Bild- und Tonaufzeichnung und der diesbezüglichen Zuordnung. Dies erfasst

  1. die Angaben der erhobenen Daten und die Rechtsgrundlage der Datenerhebung (§ 31a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 7 BbgPolG),
  2. die Kriterien für die Festlegung der geltenden Speicherdauer (solange sie für die Nutzung nach § 31a Absatz 1 Satz 5 und § 47 Absatz 5 BbgPolG benötigt werden) und
  3. den Empfänger der erhobenen Daten (Polizeipräsi­dium).

6.3 Absehen von der Benachrichtigung anderer Personen

6.3.1 Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31a Absatz 3 Satz 2 BbgPolG erfordert die Annahme eines erheblichen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung den Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat von mittlerer Kriminalitätsschwere (keine Bagatellstraf­taten) und dass die oder der Betroffene der erfolgten Zuordnung von dem Tatverdacht noch keine Kenntnis hat. Trifft die Polizei die Entscheidung, die Benachrichtigung nach § 31a Absatz 3 Satz 2 BbgPolG vorläufig zurückzustellen, ersucht sie die Staatsanwaltschaft um unverzügliche Mitteilung über den insoweit relevanten Ermittlungsstand.

6.3.2 Die für eine Zurückstellung der Benachrichtigung relevanten Gründe sind einzelfallbezogen schriftlich zu doku­mentieren.

6.3.3 Die betroffene Person ist zu benachrichtigen, nachdem sie zum Tatverdacht gehört oder befragt wurde, und spätestens, nachdem der Abschluss der Ermittlungen in der Ermittlungsakte vermerkt wurde (§ 147 Absatz 2 Satz 1 StPO).

6.4 Nachträgliche Identifizierung anderer Personen zum Zwecke der Benachrichtigung

Eine Identifizierung von Personen in den erhobenen Bildaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen allein zum Zwecke deren nachträglicher Benachrichtigung erfolgt nicht (§ 8 Absatz 2 BbgPJMDSG). Eine Benachrichtigung unterbleibt in diesem Fall.

7 Technische und organisatorische Anforderungen an die Datenverarbeitung

Bei der Verarbeitung der durch den Technikeinsatz erhobenen personenbezogenen Daten hat das Polizeipräsi­dium als Verantwortlicher durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorgaben des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

8 Verwertung von Aufzeichnungen 

8.1 Richtervorbehalt

8.1.1 Voraussetzung für eine Verwertung ist grundsätzlich die vorherige richterliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Bildaufnahme oder Bild- und Tonaufzeichnung.

8.1.2 Die Beantragung der richterlichen Feststellung durch das Polizeipräsidium ist nicht erforderlich, wenn zuvor bereits eine diesbezügliche Entscheidung aufgrund einer Feststellungsklage einer betroffenen Person beim Verwaltungsgericht getroffen wurde. Die Entscheidung ist für das Polizeipräsidium bindend.

8.1.3 Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle der vorherigen richterlichen Prüfung eine der Verwertung nachgelagerte richterliche Prüfung. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn im Falle einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Daten der Zweck der Verwertung im Ermittlungsverfahren gefährdet ist.

Die Behördenleitung oder die jeweilige Vertretung prüft in diesem Fall die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Bildaufnahme oder Bild- und Tonaufzeichnung als Voraussetzung für eine Verwertung. Sie hat unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen.

8.1.4 Der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bildaufnahme oder Bild- und Tonaufzeichnung oder der Bestätigung des Bewertungsergebnisses nach § 31a Absatz 3 Satz 3 oder 4 BbgPolG ist vom Polizeipräsidium beim Amtsgericht Potsdam zu stellen.

8.2 Löschung bei Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Verwertung

8.2.1 Der Hinweis an die Empfängerin oder den Empfänger der Daten nach § 31a Absatz 3 Satz 8 BbgPolG hat unverzüglich (innerhalb von drei Tagen) zu erfolgen.

8.2.2 Liegen die zu löschenden Daten dem Polizeipräsidium nicht mehr vor und sind keine Gründe für eine Einschränkung der Verarbeitung erkennbar, ist die Empfängerin oder der Empfänger der Daten um Löschung zu bitten. Soweit solche Gründe erkennbar sind, ist die Empfängerin oder der Empfänger um Einschränkung der Verarbeitung zu ersuchen.

Verfügt das Polizeipräsidium noch über die zu löschenden oder in der Verarbeitung einzuschränkenden Daten, so ist die Empfängerin oder der Empfänger unter Verweis auf § 14 Absatz 4 BbgPJMDSG um Löschung zu ersuchen.

9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.