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Verwaltungsvorschriften zur Beruflichen Orientierung an Schulen des Landes Brandenburg (VV Berufliche Orientierung - VV BO)

Verwaltungsvorschriften zur Beruflichen Orientierung an Schulen des Landes Brandenburg (VV Berufliche Orientierung - VV BO)
vom 4. April 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 10], S.94)

Auf Grund von § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhalt

Abschnitt 1 Allgemeines

1 – Geltungsbereich
2 – Grundsätze der Beruflichen Orientierung

Abschnitt 2 Grundsatzaufgaben der Beruflichen Orientierung

3 – Konzept zur Beruflichen Orientierung
4 – Koordination der Beruflichen Orientierung
5 – Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
6 – Dokumentation des Berufsorientierungsprozesses

Abschnitt 3 Bildungsgangbezogene Regelungen

7 – Bildungsgang in der Primarstufe
8 – Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und II
9 ­­– Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“

Abschnitt 4 Pflichtige Maßnahmen der Beruflichen Orientierung

10 – Schülerbetriebspraktikum
11 – Informationsveranstaltungen zur Beruflichen Orientierung
12 – Bewerbungstraining

Abschnitt 5 Weitere Maßnahmen der Beruflichen Orientierung

13 – Berufswahlpass
14 – Potenzialanalysen
15 – Praxislernen
16 – Erkundungen der Berufs- und Arbeitswelt
17 – Schülerfirmen
18 – Zukunftstag
19 – Woche der Beruflichen Orientierung

Abschnitt 6 Fahrtkosten und Schutzbestimmungen

20 – Fahrtkosten
21 – Gesundheitsbescheinigung
22 – Arbeitsschutz
23 – Versicherungsschutz

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

24 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Muster-BO-Konzept
Anlage 2 nicht belegt
Anlage 3 Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens
Anlage 4 Durchführungsbestimmungen zum Schülerbetriebspraktikum
Anlage 5 Durchführungsbestimmungen zum Praxislernen

Abschnitt 1
Allgemeines

1 - Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschriften gelten für die Umsetzung der Beruflichen Orientierung in allen Bildungsgängen mit Ausnahme der Bildungsgänge der Fachschulen und des Zweiten Bildungsweges. Im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sind die nachfolgenden Regelungen unter Beachtung der Besonderheiten des Bildungsganges sinngemäß anzuwenden.

2 - Grundsätze der Beruflichen Orientierung

(1) Berufliche Orientierung wirkt unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen auf die Entwicklung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler sowie auf den erfolgreichen Übergang von der Schule in einen Beruf hin. Sie

  1. umfasst sowohl Maßnahmen der Ausbildungsorientierung als auch der Studienorientierung,
  2. ist eine Querschnittsaufgabe und hat fachübergreifend und fächerverbindend in gemeinsamer Verantwortung aller Lehrkräfte systematisch, individuell und praxisnah unter Berücksichtigung der Ziele des jeweiligen Bildungsganges zu erfolgen und
  3. ist ein inklusives Angebot für alle Schülerinnen und Schüler.

Maßnahmen der Beruflichen Orientierung werden als schulische Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Das geschlechtsspezifische Rollenverständnis ist in Bezug auf die Berufs- und Lebensplanung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Beruflichen Orientierung zu thematisieren, um der geschlechterstereotypen Berufswahl junger Menschen entgegenzuwirken.

(3) Eltern sind in angemessenem Umfang in die Planung, Umsetzung und Evaluierung der Beruflichen Orientierung einzubeziehen und über die Maßnahmen der Schule und ihrer außerschulischen Partner zu informieren.

Abschnitt 2
Grundsatzaufgaben der Beruflichen Orientierung

3 - Konzept zur Beruflichen Orientierung

(1) Die Schulen erstellen ein Konzept zur Beruflichen Orientierung (BO-Konzept), das Teil des Schulprogramms sein kann. Hierfür kann Anlage 1 genutzt werden. Das BO-Konzept trifft insbesondere Aussagen

  1. zu den schulischen Rahmenbedingungen,
  2. zu den Aufgaben der Koordination der Beruflichen Orientierung gemäß Nummer 4,
  3. zur Umsetzung der Grundsätze der Beruflichen Orientierung,
  4. zu den schulischen Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung,
  5. zu den außerschulischen Partnern,
  6. zur Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit sowie
  7. zur schulinternen Evaluation der Beruflichen Orientierung.

(2) Das BO-Konzept ist durch die Schulkonferenz zu beschließen und von der Schule in den Schuldaten auf der Website Schulporträt Brandenburg zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des BO-Konzepts unter Angabe darin verarbeiteter personenbezogener Daten bedarf der schriftlichen Einwilligung dieser Personen.

(3) Das BO-Konzept ist durch die Schulen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schulinternen Evaluation der Beruflichen Orientierung mindestens alle vier Jahre auf Überarbeitungsbedarf zu prüfen. Das für die Schule zuständige staatliche Schulamt erörtert die Umsetzung des BO-Konzepts regelmäßig in den Statusgesprächen mit der Schule.

4 - Koordination der Beruflichen Orientierung

(1) Die Schulleitung beauftragt mindestens eine Lehrkraft mit der Koordination der Beruflichen Orientierung (BO-Koordination). Die Kontaktdaten der BO-Koordination sind von der Schule in den Schuldaten auf der Website Schulporträt Brandenburg zu veröffentlichen. Haben die mit der BO-Koordination beauftragten Lehrkräfte nicht in die vorgenannte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten schriftlich eingewilligt, hat die Veröffentlichung in anonymisierter Form zu erfolgen.

(2) Zu den Aufgaben der BO-Koordination gehören insbesondere die Erstellung und Fortschreibung des BO-Konzepts gemäß Nummer 3 Absatz 1 sowie die Planung der Informationsveranstaltungen zur Beruflichen Orientierung gemäß Nummer 11. Die BO-Koordination soll bei der Aufgabenerfüllung sowohl schulische Akteure als auch außerschulische Partner, insbesondere die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, beteiligen.

5 - Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

(1) Die Berufliche Orientierung findet in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, insbesondere mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, den Jobcentern, den Jugendberufsagenturen, Unternehmen, der öffentlichen Verwaltung, Hochschulen sowie weiteren geeigneten Einrichtungen statt. Die Zusammenarbeit in der Beruflichen Orientierung umfasst auch die Kooperation zwischen Schulen, vor allem von allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Die Schulen können die regionalen Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT als Plattform für die Kontaktaufnahme, den Erfahrungsaustausch sowie die Entwicklung von Kooperationen und regionalen Handlungsstrategien nutzen.

(2) Es findet eine regelmäßige Zusammenarbeit der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, der Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ und der Oberstufenzentren mit den Hochschulen oder anderen geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen entsprechend den regionalen Gegebenheiten statt. Hierfür sollen die Schulen das hochschulübergreifende Netzwerk Studienorientierung Brandenburg nutzen.

(3) Die Zusammenarbeit von weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ „Sehen“, „Hören“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ und Oberstufenzentren mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit ist durch eine Kooperationsvereinbarung auszugestalten.

6 - Dokumentation des Berufsorientierungsprozesses

(1) Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, ihren individuellen Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form fortlaufend zu dokumentieren. Hierzu können der Berufswahlpass oder ein anderes Portfolioinstrument eingesetzt werden. Bei der Wahl eines digitalen Portfolioinstruments haben die Schulen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen.

(2) Die Bewertung der Arbeit mit dem Berufswahlpass oder einem anderen Portfolioinstrument erfolgt nach den Festlegungen der Konferenz der Lehrkräfte und der betroffenen Fachkonferenzen.

Abschnitt 3
Bildungsgangbezogene Regelungen

7 - Bildungsgang in der Primarstufe

(1) Die Berufliche Orientierung ist in die Unterrichtsinhalte und -themen in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 einzubeziehen. Es sind Lernsituationen zu gestalten, die von den Erfahrungen und Erlebnissen der Schülerinnen und Schüler mit der Arbeits- und Berufswelt in ihrem sozialen Umfeld sowie von deren Interessen ausgehen.

(2) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 sollen sich die Schülerinnen und Schüler vertieft mit Berufsfeldern auseinandersetzen. Hierfür sollen regelmäßige Erkundungen der Arbeitswelt durchgeführt werden. Im Unterricht sind Aufgaben mit Bezug zur Lebens- und Arbeitswelt zu bearbeiten.

(3) Die Nummern 3 bis 6 finden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bildungsgangs Anwendung.

8 - Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und II

(1) Für die zielgerichtete Vorbereitung auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder ein Studium (Übergang Schule – Beruf) sind die Inhalte der Rahmenlehrpläne unter Einbindung handlungsorientierter oder praxisorientierter Angebote zu bearbeiten.

(2) In jedem Unterrichtsfach, Lernbereich oder Lernfeld und in jeder Jahrgangsstufe werden von den Lehrkräften Lernangebote geschaffen, in deren Rahmen sich die Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Berufsfeldern und Berufen auseinandersetzen und ihre Kompetenzen und Potenziale zu den realen Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt in Bezug setzen können.

9 - Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“

Die Berufliche Orientierung ist in die Unterrichtsinhalte und -themen in allen Lernstufen einzubeziehen. Entsprechend der Heterogenität der Schülerschaft sollen Perspektiven für berufsfeldbezogene Tätigkeiten entwickelt und Schülerinnen und Schüler mit komplexer, schwerer und mehrfacher Behinderung zu möglichst großer Selbstständigkeit geführt werden.

Abschnitt 4
Pflichtige Maßnahmen der Beruflichen Orientierung

10 - Schülerbetriebspraktikum

(1) Das Schülerbetriebspraktikum dient der Erweiterung des Verständnisses der Berufs- und Arbeitswelt, indem Schülerinnen und Schüler betriebliche Abläufe kennenlernen und eine Vorstellung von der Arbeit in einem Berufsfeld bekommen. Während eines Schülerbetriebspraktikums sollen die Schülerinnen und Schüler konkrete Erfahrungen in verschiedenen Berufen sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Arbeitsbereiche, in denen sie während des Schülerbetriebspraktikums nicht unmittelbar tätig sind.

(2) Das Schülerbetriebspraktikum findet in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I sowie in den Bildungsgängen zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ im Unterrichtsfach W-A-T statt und stellt eine zeitweise Abweichung von der jeweiligen Wochenstundentafel dar. Es kann auf mehrere Praktikumsblöcke und Praktikumsstätten aufgeteilt werden. Ein Praktikumsblock umfasst in der Regel mindestens fünf Unterrichtstage (Format).

(3) In der Jahrgangsstufe 9 ist die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums pflichtig. Der zeitliche Rahmen beträgt mindestens zwei und höchstens drei Unterrichtswochen. Es erfolgt eine Bewertung im Fach W-A-T.

(4) In den Jahrgangsstufen 8 und 10 können die Schulen auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte jeweils ein weiteres, bis zu zwei Unterrichtswochen umfassendes Schülerbetriebspraktikum durchführen. Es kann eine Bewertung im Fach W-A-T erfolgen. In Jahrgangsstufe 10 kann die Bewertung auch in einem anderen Fach oder Lernbereich vorgenommen werden.

(5) Die zu bewertende Praktikumsleistung besteht mindestens aus einer schriftlichen Dokumentation oder einer Präsentation. Sie kann darüber hinaus einen praktischen Teil umfassen. Die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikumsorts kann bei der Bewertung berücksichtigt werden.

(6) Die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums ist zwischen den Schulen und Praktikumsstätten gemäß Anlage 3 schriftlich zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind eine Lehrkraft der Schule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Praktikumsstätte als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zu benennen. Für die Durchführung und Bewertung des Schülerbetriebspraktikums gelten die Durchführungsbestimmungen gemäß Anlage 4. 

11 - Informationsveranstaltungen zur Beruflichen Orientierung

(1) Im Rahmen von Informationsveranstaltungen zur Beruflichen Orientierung informieren die Schulen die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über die Maßnahmen der Schule und ihrer Partner sowie über die Vielfalt der Berufs- und Karriereperspektiven. Die Veranstaltungen werden von den Schulen unter Beteiligung außerschulischer Partner und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gestaltet. In den Veranstaltungen sind auch die Charakteristika und Zukunftsperspektiven des Lehrkräfteberufs und der Tätigkeit des sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst des Landes Brandenburg vorzustellen.

(2) Die allgemein bildenden Schulen führen für die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe innerhalb der Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mindestens eine Informationsveranstaltung durch. Die Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren führen für die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe innerhalb der Jahrgangsstufen 11 bis 13 insgesamt mindestens eine Informationsveranstaltung durch. Die Anzahl sowie die Zeitpunkte der Veranstaltungen werden von der Schulleitung festgelegt.

(3) Die Informationsveranstaltungen können unter Einhaltung des Datenschutzes auch in digitaler Form durchgeführt werden. Sie sind nach Möglichkeit im ersten Halbjahr eines Schuljahres durchzuführen.

12 - Bewerbungstraining

(1) Das Bewerbungstraining vermittelt praxisorientierte Strategien für eine erfolgreiche Bewerbung und befähigt die Schülerinnen und Schüler, eigenständig Bewerbungsunterlagen zu erstellen und sich in Bewerbungsgesprächen überzeugend darzustellen.

(2) Innerhalb der Jahrgangsstufen 8 und 9 führen die Schulen insgesamt mindestens ein Bewerbungstraining für ihre Schülerinnen und Schüler durch. Das Bewerbungstraining soll in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, insbesondere mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, erfolgen.

Abschnitt 5
Weitere Maßnahmen der Beruflichen Orientierung

13 - Berufswahlpass

(1) Der Berufswahlpass wird den Schulen bei Bedarf zu Beginn jedes Schuljahres zur Verfügung gestellt. Er kann in der Jahrgangsstufe 7 eingeführt und von den Schülerinnen und Schülern bis zum Verlassen der Schule genutzt werden. Die Weiterführung der Arbeit mit dem Berufswahlpass in der gymnasialen Oberstufe und der Einsatz in den beruflichen Bildungsgängen im Oberstufenzentrum sind möglich.

(2) Die Einführung des Berufswahlpasses gemäß Absatz 1 soll gemeinsam mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit vorbereitet und gestaltet werden. Mit Aushändigung des Berufswahlpasses wird er Eigentum der Schülerin oder des Schülers. Die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten im Berufswahlpass ist bei dessen Verwendung in der Schule zu gewährleisten.

14 - Potenzialanalysen

(1) Die Potenzialanalyse ist ein Kompetenzfeststellungsverfahren, das Schülerinnen und Schüler beim Entdecken ihrer individuellen Stärken, Talente, Entwicklungspotenziale und erster beruflicher Interessen unterstützt. Die Potenzialanalyse soll vorrangig mittels einem handlungsorientierten Verfahren nach Kriterien systematischer Beobachtung in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durchgeführt werden. Die Potenzialanalyse wird nicht bewertet. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse werden in die weitere individuelle Lern- und Förderplanung der Schülerinnen und Schüler einbezogen.

(2) Die Potenzialanalyse findet in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I, den Bildungsgängen zum Erwerb der Abschlüsse der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ sowie den Bildungsgängen der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I statt.

(3) Es können eine oder mehrere Potenzialanalysen durchgeführt werden. Wenn sich die Schule für die Durchführung einer oder mehrerer Potenzialanalysen entscheidet, findet die erste Potenzialanalyse vor dem ersten Schülerbetriebspraktikum statt.

(4) Daneben besteht die Möglichkeit, dass die Schulen eigenständig oder mit außerschulischen Partnern andere Selbst- und Fremdeinschätzungsverfahren, die die beruflichen Fähigkeiten und Neigungen oder überfachlichen Kompetenzen identifizieren, einsetzen.

(5) Die Teilnahme an einer Potenzialanalyse und anderen Kompetenzfeststellungsverfahren bedarf der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern.

15 - Praxislernen

(1) Im Praxislernen wird die praktische Tätigkeit in realen Lebens- und Arbeitssituationen mit dem schulischen Lernen verbunden. Es erfolgt eine praktische Anwendung von theoretischem Wissen durch die Bearbeitung von curricular eingebundenen, fachübergreifenden Lernaufgaben, die den Anforderungen des jeweiligen Bildungsgangs entsprechen.

(2) Das Praxislernen ist eine Form des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 und kann

  1. an einem oder mehreren regelmäßig stattfindenden Praxistagen oder
  2. in einem oder mehreren Unterrichtsblöcken stattfinden (Format).

Kombinationen aus beiden Formaten sind möglich. Dafür können die vorgesehenen Unterrichtsstunden für ein oder mehrere Fächer oder Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts verwendet werden. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ können für die Organisation des Praxislernens die Möglichkeiten im Rahmen der Wochenstundentafel für den Lernbereich Lebenswelt- und Berufsorientierung gemäß Sonderpädagogik-Verordnung nutzen.

(3) Das Praxislernen ist zu bewerten. In die Leistungsbewertung fließen mündlich, schriftlich oder praktisch erbrachte Leistungen der Schülerinnen und Schüler ein. Solche Leistungen können auch Wettbewerbs- oder Projektbeiträge, praktische Arbeiten oder Präsentationen sein. Sofern die Unterrichtsstunden mehrerer Fächer oder Lernbereiche für das Praxislernen genutzt werden, erfolgt die Leistungsbewertung in den jeweiligen Fächern oder Lernbereichen, die Lernaufgaben eingebracht haben. Die im schulinternen Curriculum ausgewiesenen jeweiligen Stundenanteile der Fächer oder Lernbereiche sind bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören“ und bei autistischem Verhalten kann auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt werden, der sich aus der Art und dem Umfang des jeweiligen Förderbedarfs ergibt.

(4) Die Durchführung des Praxislernens ist zwischen den Schulen und Praxislernorten gemäß Anlage 3 schriftlich zu vereinbaren. Für die Durchführung und Bewertung des Praxislernens gelten die Durchführungsbestimmungen gemäß Anlage 5.

16 - Erkundungen der Berufs- und Arbeitswelt

Erkundungen der Berufs- und Arbeitswelt sind Unterricht an einem anderen Ort, in dem Schülerinnen und Schüler Einblicke in Arbeits- und Organisationsstrukturen von Unternehmen, Behörden und weiteren Einrichtungen erhalten und Berufsfelder kennenlernen. Sie sollen regelmäßig von den Schulen durchgeführt werden.

17 - Schülerfirmen

Eine Schülerfirma ist eine Form schulischer Projektarbeit. Schülerinnen und Schüler setzen eigene Geschäftsideen auf der Grundlage einer pädagogischen Zielsetzung um. Schülerfirmen können in den Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht des Unterrichtsfaches W-A-T integriert oder im Rahmen von Seminarkursen, Ganztagsangeboten oder Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden.

18 - Zukunftstag

(1) Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 lernen am Zukunftstag konkrete Berufe kennen. Die Teilnahme an digitalen Formaten ist möglich.

(2) Nimmt die Schule am Zukunftstag teil, erfolgt die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Zukunftstag unter organisatorischer Verantwortung der Schule. In der Schule erfolgt die inhaltliche Vor- und Nachbereitung des Zukunftstages.

(3) Nimmt die Schule nicht am Zukunftstag teil, kann die Schule die Schülerinnen und Schüler für die individuelle Teilnahme am Zukunftstag auf Antrag der Eltern gemäß Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe d der VV-Schulbetrieb beurlauben. Es handelt sich in diesem Fall abweichend von Nummer 2 Absatz 1 Satz 3 nicht um eine schulische Veranstaltung und es besteht kein Versicherungsschutz gemäß Nummer 23.

19 - Woche der Beruflichen Orientierung

(1) Die Woche der Beruflichen Orientierung (BO-Woche) ermöglicht den Schülerinnen und Schülern realitätsnahe Praxiserfahrungen mit der Berufs- und Arbeitswelt. Die BO-Woche wird von den Schulen individuell gestaltet und kann insbesondere Praxisbesuche von Betrieben, eine Berufsorientierungstournee junior oder ein Schnupperstudium umfassen. Der zeitliche Rahmen der BO-Woche beträgt eine Unterrichtswoche und kann auf nicht zusammenhängende Unterrichtstage aufgeteilt werden.

(2) Die BO-Woche kann von Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Berufsfachschulen in den Jahrgangsstufen 10 bis 13 durchgeführt werden. Berufsfachschulen führen die BO-Woche nur für die Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I durch.

Abschnitt 6
Fahrtkosten und Schutzbestimmungen

20 - Fahrtkosten

(1) Die Schülerbeförderung zwischen der Wohnung und den Orten schulischer Veranstaltungen im Rahmen der Beruflichen Orientierung außerhalb des Schulgeländes (Schulweg) richtet sich nach der Satzung des zuständigen Trägers der Schülerbeförderung.

(2) Über die Erstattung der Kosten für notwendige Wege zwischen der Schule und den Orten schulischer Veranstaltungen im Rahmen der Beruflichen Orientierung außerhalb des Schulgeländes (Unterrichtswege) entscheidet der Schulträger. Die Schule stimmt sich vor Beginn des Haushaltsjahres mit dem Schulträger ab.

21 - Gesundheitsbescheinigung

(1) Eine Gesundheitsbescheinigung ist für Schülerinnen und Schüler erforderlich, die in Einrichtungen gemäß § 33 des Infektionsschutzgesetzes tätig sein oder Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes haben werden. Durch diese Bescheinigung wird nachgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler über die bestehenden Tätigkeitsverbote belehrt wurde und dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Die Gesundheitsbescheinigung muss vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.

22 - Arbeitsschutz

(1) Die Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Maßnahmen der Beruflichen Orientierung mit außerschulischen Praxisanteilen ist gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom Beschäftigungsverbot ausgenommen. Im Übrigen gelten für die genannten Maßnahmen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

(2) Für die Dauer von Maßnahmen der Beruflichen Orientierung mit außerschulischen Praxisanteilen unterliegen die Schülerinnen und Schüler den für den jeweiligen außerschulischen Lernort geltenden gesetzlichen und innerbetrieblichen Regelungen zum Arbeitsschutz. Schülerinnen und Schülern ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art im Rahmen ihrer Tätigkeit verboten.

23 - Versicherungsschutz

(1) Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung während der Durchführung aller als schulische Veranstaltungen durchgeführten Maßnahmen der Beruflichen Orientierung und auf dem Weg zwischen der Wohnung und den außerschulischen Lernorten oder den außerschulischen Lernorten und der Schule. Der Haftpflichtversicherungsschutz ist gemäß § 110 Absatz 2 Nummer 7 Brandenburgisches Schulgesetz zu gewährleisten.

(2) Schadensfälle während oder in Folge von Maßnahmen der Beruflichen Orientierung melden die Schulen unverzüglich dem Versicherungsträger.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Berufs- und Studienorientierung an Schulen des Landes Brandenburg (VV Berufs- und Studienorientierung - VV BStO) vom 8. November 2016 (Abl. MBJS S.452) außer Kraft.

Potsdam, den 4. April 2024

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

Anlage 1 Muster-BO-Konzept

Muster-BO-Konzept

Konzept zur Beruflichen Orientierung
der Schule […]

Schulnummer: […]

Logo der Schule 

Datum: […]

 

Inhaltsverzeichnis

1          Angaben zur Schule
1.1       Basisdaten       
1.2       Schulische Ausgangssituation   

2          BO-Koordination           
2.1       Personelle Zuständigkeiten       
2.2       Aufgaben         

3          Strategische Weiterentwicklung des BO-Konzepts
3.1       Abstimmung mit weiteren Schulkonzepten         
3.2       Fortschreibung 

4          Bekanntmachung des BO-Konzepts      

5          Planung, Umsetzung und Evaluation der Beruflichen Orientierung
5.1       Ziele
5.2       Bezug zum schulinternen Curriculum
5.3       Fachübergreifende/fächerverbindende Umsetzung
5.4       Maßnahmen/Angebote der Beruflichen Orientierung
5.5       Geschlechtersensibilität
5.6       Inklusion
5.7       Evaluation

6          Kooperation
6.1       Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern
6.2       Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit

7          Elternarbeit
7.1       Information der Eltern
7.2       Beteiligung der Eltern   

1 Angaben zur Schule

1.1 Basisdaten

Name der Schule

[…]

Schulnummer

[…]

Anschrift

[…]

Einzugsgebiet

[…]

Schulform

 

Oberschule

 

Gesamtschule

 

Gymnasium

 

Förderschule „Lernen“

 

Förderschule „körperlich-motorische Entwicklung“

 

Förderschule „Sehen“

 

Förderschule „Hören“

 

Förderschule „geistige Entwicklung“

Trägerschaft

 

Schule in öffentlicher Trägerschaft

 

Schule in freier Trägerschaft

[…]

[…]

1.2 Schulische Ausgangssituation

Hier beschreiben wir die Ausgangssituation, die es bei der Planung und Umsetzung der Beruflichen Orientierung (BO) unserer Schule zu berücksichtigen gilt. Zudem stellen wir dar, wie wir möglichen Besonderheiten/Herausforderungen begegnen wollen.

Kriterium

Beschreibung

Umgang mit Herausforderungen

[…]

[…]

[…]

2 BO-Koordination

2.1 Personelle Zuständigkeiten

Im Folgenden stellen wir die an unserer Schule für die Berufliche Orientierung zuständigen Personen vor:

Schulleitung

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

BO-Koordinatorin/BO-Koordinator

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

Stellvertretende BO-Koordinatorin/stellvertretender BO-Koordinator

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

BO-Team – Mitglied 1

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

BO-Team – Mitglied 2

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

Name, Vorname

[…]

Telefon

[…]

Dienst-E-Mail

[…]

2.2 Aufgaben

Die an unserer Schule für die Berufliche Orientierung zuständigen Personen übernehmen folgende Aufgaben:

Aufgabe

Beschreibung

Zuständigkeit

[…]

[…]

[…]

3 Strategische Weiterentwicklung des BO-Konzepts

3.1 Abstimmung mit weiteren Schulkonzepten

Damit sich die Aktivitäten verschiedener Aufgaben- oder Arbeitsbereiche sinnvoll ergänzen und ineinandergreifen können, wurde das BO-Konzept unserer Schule mit folgenden weiteren Konzepten (z. B. Schulprogramm, Ganztagskonzept, Schulfahrtenkonzept) abgestimmt:

Konzept

Bezug zum BO-Konzept

[…]

[…]

3.2 Fortschreibung

Zur strategischen Weiterentwicklung der Beruflichen Orientierung unserer Schule werden wir unser BO-Konzept in folgenden zeitlichen Abständen oder zu folgenden Anlässen fortschreiben:

[…]

Bislang wurde das BO-Konzept unserer Schule wie folgt überarbeitet:

Ereignis

Anlass

Zeitpunkt

[…]

[…]

[…]

4 Bekanntmachung des BO-Konzepts

Durch folgende Maßnahmen werden wir die Berufliche Orientierung unserer Schule gegenüber Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern, außerschulischen Partnern und weiteren Interessierten transparent darstellen:

Mittel

Form

[…]

[…]

5 Planung, Umsetzung und Evaluation der Beruflichen Orientierung

5.1 Ziele

Im Bereich der Beruflichen Orientierung setzen wir uns als Schule zur Unterstützung unserer Schülerinnen und Schüler folgende Ziele:

Ziel

Beschreibung

[…]

[…]

5.2 Bezug zum schulinternen Curriculum

Um unsere Schülerinnen und Schüler systematisch an eine bewusste und vorurteilsfreie Berufswahl heranzuführen, ist die Berufliche Orientierung an unserer Schule im schulinternen Curriculum der folgenden Fächer1 verankert:

JG

Fach

Thema

Bezug zur BO

[…]

[…]

[…]

[…]

5.3 Fachübergreifende/fächerverbindende Umsetzung

Zur Förderung des überfachlichen Kompetenzerwerbs unserer Schülerinnen und Schüler werden an unserer Schule unter anderem folgende Inhalte fachübergreifend oder fächerverbindend bearbeitet:

JG

Fach

Thema

Bezug zur BO

[…]

[…]

[…]

[…]

5.4 Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung

Zur Förderung der Berufswahlkompetenz und zur Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in einen Beruf unterbreiten wir unseren Schülerinnen und Schülern folgende Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung:

JG

Maßnahme

Verbindlichkeit gemäß VV BO

Beschreibung

Beitrag zur Förderung der Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler

Kooperationspartner

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

5.5 Geschlechtersensibilität

Um einer möglichen geschlechterstereotypen Berufswahl unserer Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken, gestalten wir die Berufliche Orientierung an unserer Schule wie folgt geschlechtersensibel:

[…]

5.6 Inklusion

Für eine inklusive Berufliche Orientierung erhalten Schülerinnen und Schüler mit besonderen individuellen Bedarfen an unserer Schule folgende Unterstützung:

[…]

5.7 Evaluation

Um die Berufliche Orientierung an unser Schule kontinuierlich weiterentwickeln zu können, ergreifen wir folgende Maßnahmen zur Evaluation unserer Strukturen und Angebote:

Maßnahme

Beschreibung

[…]

[…]

6 Kooperation

6.1 Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Zur Umsetzung einer systematischen und praxisnahen Beruflichen Orientierung arbeiten wir mit folgenden außerschulischen Partnern zusammen:

Partner

Zusammenarbeit

[…]

[…]

6.2 Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit

Mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterhalten wir in der Beruflichen Orientierung folgende Kooperationsbeziehungen:

[…]

Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit führt an unserer Schule folgende Aktivitäten zur Beruflichen Orientierung durch:

JG

Aufgabe

Beschreibung

[…]

[…]

[…]

7 Elternarbeit

7.1 Information der Eltern

Die Eltern2 als wichtige Berufswahlbegleiterinnen und Berufswahlbegleiter ihrer Kinder informieren wir wie folgt über die Aktivitäten und Angebote unserer Schule:

JG

 Maßnahme

Beschreibung

[…]

[…]

[…]

7.2 Beteiligung der Eltern

Eltern haben an unserer Schule die Möglichkeit, eigene Sichtweisen und Erfahrungen zur Beruflichen Orientierung einzubringen. Sie können sich aktiv an den Angeboten der Schule zu beteiligen und bei der Konzeptentwicklung mitwirken.

Maßnahme

Beschreibung

[…]

[…]

Anlage 3 Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens1

Vereinbarung über die Durchführung
eines Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens
 

Zwischen der Schule: [Name und Anschrift der Schule]2

vertreten durch:

und der Praktikumsstätte/dem Praxislernort: [Name und Anschrift der Praktikumsstätte/des Praxislernortes]

vertreten durch:

wird Folgendes vereinbart:

  1. Die Praktikumsstätte/Der Praxislernort erklärt sich bereit, gemeinsam mit der Schule ein Schülerbetriebspraktikum/Praxislernen für die folgende Schülerin/den folgenden Schüler durchzuführen:

    Name, Vorname:
    Geburtsdatum:

  2. Die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens erfolgt auf der Grundlage von Nummer 10/Nummer 15 der VV Berufliche Orientierung. Folgende Inhalte werden während des Praxislernens bearbeitet:



  3. Das Schülerbetriebspraktikum/Das Praxislernen findet in folgendem Zeitraum statt:




  4. Das Schülerbetriebspraktikum/Das Praxislernen findet in folgendem Format (z. B. mehrere Praktikumsblöcke, regelmäßig stattfindende Praxistage) statt:




  5. Die Schülerin/der Schüler wird in folgenden Arbeitsbereichen (Haupttätigkeiten) eingesetzt:



     
  6. Die Schülerin/der Schüler erhält darüber hinaus Einblicke in folgende Arbeitsbereiche (Nebentätigkeiten):




  7. Die Praktikumsstätte/Der Praxislernort benennt für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens folgende/folgenden Mitarbeiterin/Mitarbeiter als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:

    Name, Vorname:
    Telefonnummer:
    Mail:                
     
  8. Die Schule benennt für die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens folgende Lehrkraft als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:

    Name, Vorname:
    Telefonnummer:
    Mail:   

    Durch regelmäßige Absprachen der Genannten wird der wechselseitige Informationsfluss zwischen Praktikumsstätte/Praxislernort und Schule sichergestellt.

  9. Zur Durchführung des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens wird folgende Vertreterin/folgender Vertreter der Praktikumsstätte/des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragt3:

    Name, Vorname:
    Telefonnummer:
    Mail:

    Änderungen der beauftragten Vertreterin/des beauftragten Vertreters sind der Schule von der Praktikumsstätte/vom Praxislernort umgehend anzuzeigen.

  10. Sonstige Verabredungen



Durch das Schülerbetriebspraktikum/das Praxislernen wird kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet. Die Schülerinnen und Schüler dürfen nicht als Ersatz für andere Arbeitskräfte eingesetzt werden. Eine Vergütung der Tätigkeit im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens darf durch die Praktikumsstätte/den Praxislernort nicht gewährt werden.

Während des Schülerbetriebspraktikums/des Praxislernens unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Betriebsordnung der Praktikumsstätte/des Praxislernortes. Die von der Praktikumsstätte benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte können unmittelbare Weisungen erteilen. Bei Verstößen der Schülerinnen und Schüler gegen die Betriebsordnung sollen die Schule und die Eltern von der Praktikumsstätte/vom Praxislernort zeitnah informiert werden.

Die tägliche Beschäftigungszeit ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.

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Ort, Datum

 

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Ort, Datum

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Unterschrift Schulleiter/-in

 

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Unterschrift Vertreter/-in
der Praktikumsstätte/des Praxislernortes

Anlage 4 Durchführungsbestimmungen zum Schülerbetriebspraktikum

Durchführungsbestimmungen zum Schülerbetriebspraktikum

1 Allgemeines

1.1 Das Schülerbetriebspraktikum findet außerhalb des Lernorts Schule in Betrieben und weiteren Einrichtungen statt. Dies können insbesondere Industrie-, Handwerks-, Handels-, Verkehrs-, Landwirtschafts-, Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe sowie öffentliche und soziale Einrichtungen sein.

1.2 Durch das Schülerbetriebspraktikum wird kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet. Die Schülerinnen und Schüler dürfen nicht als Ersatz für andere Arbeitskräfte eingesetzt werden. Eine Vergütung der Tätigkeit im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums darf durch die Praktikumsstätte nicht gewährt werden.

1.3 Während des Schülerbetriebspraktikums unterliegen die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Betriebsordnung. Die von der Praktikumsstätte benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte können unmittelbare Weisungen erteilen. Bei Verstößen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers gegen die Betriebsordnung sollen die Schule und die Eltern von der Praktikumsstätte zeitnah informiert werden.

1.4 Im Falle eines Verstoßes einer Schülerin oder eines Schülers gegen die Betriebsordnung können durch die Schule gegenüber der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen gemäß der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung erteilt werden.

2 Vorbereitung des Schülerbetriebspraktikums

2.1 Das Schülerbetriebspraktikum wird von der BO-Koordination in der Regel in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft organisiert.

2.2 Am Schülerbetriebspraktikum nehmen in der Regel alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbands teil. Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen pädagogischen oder wichtigen anderen Gründen nicht am Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, besuchen in der Regel den Unterricht in einem anderen Klassenverband.

2.3 Die Auswahl der Praktikumsstätten erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler in der Regel selbstständig. Eltern, Lehrkräfte und weitere Ansprechpersonen für Berufliche Orientierung sollen die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl einer Praktikumsstätte unterstützen.

2.4 Die Schulen können Vertreterinnen und Vertreter der Praktikumsstätten mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Schülerbetriebspraktikums beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

2.5 Das Schülerbetriebspraktikum ist im Unterricht vorzubereiten. Dazu soll ein Portfolioinstrument genutzt werden.

2.6 Die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums in einem anderen Bundesland oder im Ausland kann im Ausnahmefall genehmigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung auf Antrag der Eltern.

3 Durchführung des Schülerbetriebspraktikums

Während des Schülerbetriebspraktikums

  1. soll ein Besuch der Schülerinnen und Schüler am Arbeitsplatz durch eine Lehrkraft gewährleistet werden,
  2. ist der schulische Kontakt zur Praktikumsstätte innerhalb der Praktikumszeit sicherzustellen,
  3. steht den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern die betreuende Lehrkraft für Rücksprachen zur Verfügung,
  4. soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, ein Gespräch mit den für das Schülerbetriebspraktikum verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Praktikumsstätte und der betreuenden Lehrkraft zu führen.

Die genannten Vorgaben können im Einzelfall auch unter Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erfüllt werden.

4 Nachbereitung des Schülerbetriebspraktikums

4.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist im Unterricht nachzubereiten. Dazu soll ein Portfolioinstrument genutzt werden.

4.2 Eltern sind bei der Auswertung des Schülerbetriebspraktikums nach Möglichkeit einzubeziehen.

Anlage 5 Durchführungsbestimmungen zum Praxislernen

Durchführungsbestimmungen zum Praxislernen

1. Allgemeines

1.1 Das Praxislernen findet in der Regel außerhalb des Lernorts Schule in Unternehmen oder weiteren Einrichtungen, insbesondere in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten statt. Die Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Praxislernort.

1.2 Durch das Praxislernen wird kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet. Die Schülerinnen und Schüler dürfen nicht als Ersatz für andere Arbeitskräfte eingesetzt werden. Eine Vergütung der Tätigkeit im Rahmen des Praxislernens darf durch das Unternehmen oder die Einrichtung nicht gewährt werden.

1.3 Während des Einsatzes der Schülerinnen und Schüler am Praxislernort unterliegen sie der jeweiligen Betriebsordnung. Die vom Praxislernort benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte können unmittelbare Weisungen erteilen. Bei Verstößen der Schülerinnen und Schüler gegen die Betriebsordnung sollen die Schule und die Eltern zeitnah informiert werden.

1.4 Im Falle eines Verstoßes einer Schülerin oder eines Schülers gegen die Betriebsordnung können durch die Schule gegenüber der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen gemäß der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung erteilt werden.

2. Organisation und Durchführung des Praxislernens

2.1 Praxislernen wird in Verantwortung der Schule organisiert und im Rahmen der Fächer oder Lernbereiche der jeweiligen Stundentafel durchgeführt. Über die Einführung des Praxislernens entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte.

2.2 Am Praxislernen nehmen in der Regel alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbands teil. Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen pädagogischen oder anderen wichtigen Gründen nicht am Praxislernen teilnehmen, besuchen in der Regel den Unterricht in einem anderen Klassenverband. Die Auswahl der Praxislernorte erfolgt abhängig von den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch die Schule oder die Schülerinnen und Schüler selbstständig. Eltern, Lehrkräfte und weitere Ansprechpersonen für Berufliche Orientierung sollen die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl eines Praxislernortes unterstützen.

2.3 Bei der Einrichtung von Praxistagen kann die Wochenstundentafel so aufgebaut werden, dass die Unterrichtsstunden für das Praxislernen an einem oder zwei Unterrichtstagen liegen. Auch andere regelmäßige zeitliche Wechsel sind möglich. Für Praxislernen im Unterrichtsblock werden Unterrichtsstunden der Fächer oder Lernbereiche, die in das Praxislernen einbezogen werden, nicht wöchentlich erteilt, sondern gesammelt und an mehreren aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen oder -wochen im Block unterrichtet. Der in der Zeit des Praxislernens nicht erteilte Unterricht in anderen Fächern oder Lernbereichen wird entsprechend verlagert. Insgesamt muss im Schuljahr die Anzahl der Unterrichtsstunden für die Fächer und Lernbereiche gemäß Wochenstundentafel eingehalten werden.

2.4 Grundlagen für die Durchführung des Praxislernens sind der Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 sowie die daraus entwickelten schulinternen Curricula. Das Praxislernen ist in der Regel fächerverbindend durchzuführen.

2.5 Die jeweiligen Stundenanteile der Fächer sind im schulinternen Curriculum auszuweisen. Findet Praxislernen an unterschiedlichen Praxislernorten statt, ist das schulinterne Curriculum entsprechend zu modifizieren.

2.6 In die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praxislernens sind Lehrkräfte unterschiedlicher Fächer oder Lernbereiche und die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praxislernortes einzubeziehen. Zwischen Schule und Praxislernort sind auf der Grundlage des schulinternen Curriculums konkrete Lern- und Arbeitsaufgaben sowie Möglichkeiten der Dokumentation und Darstellung der Ergebnisse des Praxislernens festzulegen. Die Ergebnisdokumentation kann im Berufswahlpass oder in einem anderen von der Schule gewählten Portfolioinstrument erfolgen.

2.7 Die Schulen können Vertreterinnen und Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

2.8 Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes stehen in regelmäßigem Kontakt und informieren sich gegenseitig über den Verlauf des Praxislernens.

3. Aufgaben der Lehrkräfte im Praxislernen

3.1 Aufgaben der verantwortlichen Lehrkräfte für das Praxislernen sind vor allem

  1. die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern über die Ziele und Inhalte des Praxislernens sowie über den Versicherungsschutz zu informieren,
  2. durch geeignete Berufliche Orientierungsmaßnahmen wie Betriebserkundungen das Praxislernen vorzubereiten sowie
  3. die Abstimmung, Umsetzung und Überprüfung konkreter Lern- und Arbeitsaufgaben zu organisieren.

3.2 Während des Praxislernens sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schule zu betreuen und zu begleiten. Die regionalen Bedingungen und pädagogischen Erfordernisse sind bei Form und Umfang der Betreuung und Begleitung angemessen zu berücksichtigen. Für die am Praxislernen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist eine Möglichkeit für tägliche Rückmeldungen an die Schule zu gewährleisten.

3.3 Die Erkenntnisse, Erfahrungen und Beobachtungen der Schülerinnen und Schüler sind von der Schule sowohl für die individuellen Lern- und Entwicklungsziele als auch für die weitere Gestaltung des Praxislernens zu berücksichtigen.


1 Der Begriff Fächer umfasst in diesem Zusammenhang auch Lernfelder und Lernbereiche.

2 Der Begriff Eltern ist definiert als die für die minderjährigen Schülerinnen und Schüler einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen gleichgestellte Personen.

1 Im gesamten Dokument bei kursiven Markierungen bitte Nichtzutreffendes streichen.

2 Im gesamten Dokument eckige Klammern bitte überschreiben.

3 Nur Ausfüllen bei der Übertragung der Aufsichtspflicht an die Praktikumsstätte/den Praxislernort gemäß Anlage 4 Ziffer 2.4/Anlage 5 Ziffer 2.8 der VV Berufliche Orientierung.