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Verwaltungsvorschriften über Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (VV-Auswahlverfahren-Leitungsfunktionen - VV-AuswahlLfkt)

Verwaltungsvorschriften über Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (VV-Auswahlverfahren-Leitungsfunktionen - VV-AuswahlLfkt)
vom 24. Februar 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 7], S.98)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 18], S.232)

Auf Grund des § 146 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeines

1 – Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Besetzung der Stellen als

  1. Schulleiterin oder Schulleiter,
  2. stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter sowie
  3. Oberstufenkoordinatorin oder Oberstufenkoordinator und als Studiendirektorin oder Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Begabungsförderung) an Spezialschulen

an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Land Brandenburg.

2 – Stellenausschreibungen

(1) Freie und besetzbare Stellen werden im Amts­blatt des für Bildung zuständigen Ministeriums ausgeschrieben. Eine Stelle gilt dann als frei und besetzbar, wenn

  1. die Schule noch mindestens vier Jahre nach Freiwerden der Stelle in ihrem Bestand gesichert ist und
  2. sie nicht durch den Wechsel von Beschäftigten nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, von einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst besetzt wird, ohne dass damit eine Beförderung vorbereitet werden soll.

(2) Neben der Beschreibung des Aufgabenprofils und der Anforderungen werden in den Stellenausschreibungen die Voraussetzungen, die die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen müssen, um das Auswahlverfahren einbezogen zu werden, angegeben. Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind neben der jeweils anzugebenen Befähigung

  1. der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements und
    Hinweis: Buchstabe a tritt am 1. März 2025 in Kraft.
  2. langjährige, mindestens vier Jahre umfassende Unterrichtserfahrung in den entsprechenden Bildungsgängen.

Die Voraussetzungen als Qualifikation gemäß Satz 2 Buchstabe a erfüllen die Qualifizierung für Führungskräfte am Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) oder vergleichbare Qualifizierungen anderer Bundesländer, der Zertifikatsstudiengang „Schulmanagement“ sowie der Master of Art „Schul- und Bildungsmanagement“.

Abschnitt 2
Auswahlverfahren

3 – Zuständigkeit

(1) Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Schulrätin oder ein Schulrat des staatlichen Schulamtes von der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes beauftragt. Grundsätzlich soll die Schulrätin oder der Schulrat mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt werden, die oder der für diese Schule schulaufsichtlich zuständig ist.

(2) Sofern sich Bewerberinnen oder Bewerber auf mehrere Stellen gleicher Funktionsebene beworben haben, für die unterschiedliche Schulrätinnen oder Schulräte zuständig sind, führen diese Schulrätinnen oder Schulräte die Teile des Auswahlverfahren nach Nummer 4 Absatz 1 Buchstaben b und c gemeinsam durch. Gleiches gilt für die Beteiligung der Schulträger.

4 – Bestandteile, Einbeziehung, Beteiligung des Schulträgers und der Beschäftigtenvertretungen, Bewertung

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus den Teilen

  1. dienstliche Beurteilung,
  2. Beobachtung und Bewertung einer Unterrichtsstunde und Beratung der Kollegin oder des Kollegen (Mitschaustunde) und
  3. Kolloquium.

(2) Vor der Durchführung der einzelnen Teile des Auswahlverfahrens wird geprüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber die in der Stellenausschreibung beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Bewerberinnen und Bewerber, die über diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht verfügen, sind nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen.

(3) Der Schulträger ist vor der Durchführung des Auswahlverfahrens über alle eingegangenen Bewerbungen zu unterrichten. Es ist ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, sich am Teil des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu beteiligen.

(4) Ein Mitglied der Personalvertretung kann beratend an den Teilen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Buchstaben b und c teilnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gleichstellungsbeauftragte sowie für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, soweit unter den Bewerberinnen und Bewerbern Schwerbehinderte sind.

(5) Die Teile des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden jeweils mit einer Note bewertet. Darüber hinaus wird über Inhalt und Verlauf  jeweils ein Protokoll gefertigt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße (Note 1).
  2. Die Leistungen übertreffen die Anforderungen (Note 2).
  3. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen (Note 3).
  4. Die Leistungen entsprechen mit Einschränkungen noch den Anforderungen (Note 4).
  5. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht (Note 5).

5 – Dienstliche Beurteilung

(1) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums tätig sind, gelten für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung die VV-Dienstliche Beurteilungen-Lehrkräfte (BeurtVV-L) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn das Gesamturteil nicht mindestens mit der Note 3 bewertet wird, wird das Auswahlverfahren abgebrochen.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht im öffentlichen Schuldienst des Landes Brandenburg beschäftigt sind, ist von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber eine dienstliche Beurteilung oder eine qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern. Absatz 1 Satz 2 gilt gleichermaßen.

6 – Mitschaustunde

(1) Nach § 71 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. Sie oder er hat auf die Weiterentwicklung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken und zu gewährleisten, dass den Anforderungen an die Qualität von Unterricht und Erziehung entsprochen wird. Darüber hinaus ist die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften zuständig.

(2) Im Rahmen der Mitschaustunde sollen die Bewerberinnen und Bewerber zeigen, dass sie in der Lage sind, in einem kollegialen Beratungsgespräch auf der Grundlage einer Unterrichtsbeobachtung Qualitäten und Mängel einer Unterrichtsplanung und -durchführung anhand des Orientierungsrahmens Schulqualität zu beschreiben und Folgerungen aus der gemeinsamen Reflexion herzuleiten und zu entwickeln.

7 – Kolloquium

(1) Im Kolloquium werden schulorganisatorische, pädagogische, didaktische, schulrechtliche, dienstrechtliche und haushaltsrechtliche Fragen erörtert. Das Kolloquium soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

(2 ) Im Kolloquium sollen die Bewerberinnen und Bewerber zeigen, dass sie

  1. die schulrechtlichen, schulorganisatorischen und schulfachlichen Regelungen kennen und anwenden können,
  2. die bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen kennen,
  3. die dienstrechtlichen Regelungen, die für die Schulleitung wichtig sind, kennen und in Bezug auf die Schulleitung einordnen können,
  4. die wesentlichen Daten und Fakten über das soziale und regionale Bedingungsfeld des    Schulstandorts, an dem sie sich um eine Schulleitungsfunktion beworben haben, kennen,
  5. die Rolle der Schulleitung als Ansprechpartner der Schülerinnen und Schüler, der Eltern, der Lehrkräfte, des Schulträgers, in der Berufsbildung der Arbeitgeber, ihrer Verbände und Gewerkschaften sowie die Zuständigkeiten und das Verhältnis von Schulträger und staatlichem Schulamt sowie von Schulleitung und schulischen Gremien kennen und in der Lage sind, die Prozesse zu steuern und
  6. ihre Vorstellungen zur Schulentwicklung auf Grundlage der vorhandenen Daten und Erkenntnisse über den Leistungsstand in der jeweiligen Schule darlegen können.

(3) Im Rahmen des Kolloquiums soll der Schulträger die Möglichkeit erhalten, seine Belange einzubringen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist daher zum Kolloquium einzuladen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers kann im Ergebnis des Kolloquiums eine eigene Einschätzung der Bewerberin oder des Bewerbers abgeben, die bei der Beurteilung der Eignung aufgrund des Verlaufs des Kolloquiums durch die Schulrätin oder den Schulrat zu berücksichtigen ist.

(4) Sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teilnimmt, legt die Schulrätin oder der Schulrat im Benehmen mit der Vertreterin oder des Vertreters des Schulträgers den Ablauf und die wesentlichen Gesprächsinhalte in Abhängigkeit der angestrebten Funktion und der konkreten Situation der Schule fest. Vorhandenes Informationsmaterial soll den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig vor dem Kolloquium vorgelegt werden. Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern um dieselbe Funktion sollen gleiche Themenkreise besprochen werden, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

(5) Neben der Feststellung über die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber über die einschlägigen Regelungen für den Bereich, für den sie sich bewerben, soll die Ausprägung von Eignungs- und Befähigungsmerkmalen für die angestrebte Funktion wie berufliche Motivation, Belastbarkeit, Dialogfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Initiative, Innovationsfähigkeit, Führungsqualitäten, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, Planungs- und Organisationsfähigkeit, Rollenbewusstsein und strategische Kompetenz festgestellt werden.

8 – Gesamtbewertung und -einschätzung

(1) Nach Durchführung aller Teile des Auswahlverfahrens wird durch die Schulrätin oder den Schulrat eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote setzt sich aus der Note der dienstlichen Beurteilung und den Noten aus den Teilen Mitschaustunde und Kolloquium zusammen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Einzelnoten unterschiedlich gewichtet. Dabei geht grundsätzlich die Note der dienstlichen Beurteilung zu 70 Prozent in die Gesamtnote ein. Die Note der Mitschaustunde geht mit 10 Prozent und die Note des Kolloquiums mit 20 Prozent in die Gesamtnote ein.

(2) Auf der Grundlage der Gesamtnote nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung von im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und erworbenen Zusatzqualifikationen, die für die angestrebte Funktion förderlich sind, wird von der Schulrätin oder dem Schulrat eine Gesamteinschätzung über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen. Hierbei sollen Stärken und Schwächen deutlich werden und eine Prognose über die Fähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber, die angestrebte Funktion erfolgreich wahrzunehmen, abgegeben werden. Die Gesamteinschätzung einschließlich des Vorschlags über die Gesamtnote wird durch die Schulrätin oder den Schulrat der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes zur Entscheidung vorgelegt. 

(3) Das staatliche Schulamt benennt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen zur Anhörung nach § 73 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

9 – Entscheidung über die Besetzung der Stelle

(1) Nach Eingang des Vorschlags der Schulkonferenz und des Schulträgers zur Besetzung der Stelle schlägt die Schulrätin oder der Schulrat auf der Grundlage der Feststellungen nach Nummer 8 Absatz 2 der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes die Bewerberin oder den Bewerber vor, die oder der mit der Funktion betraut werden soll. Der Vorschlag ist aufgrund eines Auswahlvermerkes zu begründen. Sofern der Vorschlag der Schulrätin oder des Schulrates den Vorschlägen der Schulkonferenz und des Schulträgers entspricht, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes über die Besetzung der Stelle.

(2) Weicht die Entscheidung über die Besetzung der Stelle vom Vorschlag der Schulkonferenz oder des Schulträgers ab, ist das Verfahren nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes einzuleiten. Bleiben die Schulkonferenz oder der Schulträger bei ihrem Vorschlag, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über die Besetzung der Stelle.

(3) Bei der Besetzung von Stellen an Schulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ist durch die Leiterin oder den Leiter des staatlichen Schulamtes vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung ist den übrigen Unterlagen des Auswahlverfahrens beizufügen.

(4) Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden spätestens drei Wochen vor der Beauftragung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers unter Angabe der wesentlichen Gründe über die abschlägige Entscheidung informiert.

(5) Auf die Beteiligung der Personalvertretung und gegebenenfalls der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vor der Beauftragung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers wird hingewiesen.

Abschnitt 3
Abweichende Regelungen

10 – Besetzung der Stellen nach Nummer 1 Buchstabe b

Bei der Besetzung der Stellen als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an allgemeinbildenden Schulen sowie als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an beruflichen Schulen gelten die vorstehenden Regelungen mit folgender Maßgabe:

  1. Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a findet bei der Besetzung der Stellen als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an allgemeinbildenden Schulen sowie als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an beruflichen Schulen keine Anwendung.
  2. Abweichend von Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe b wird eine mehrjährige, mindestens drei Jahre umfassende Unterrichtserfahrung in den entsprechenden Bildungsgängen gefordert.
  3. Zusätzlich zu Buchstabe a finden bei der Besetzung der Stellen als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an allgemeinbildenden Schulen

    aa) Nummer 4 Absatz 3, Nummer 7 Absätze 3 und 4, Nummer 8 Absatz 3 und Nummer 9 Absatz 2 keine Anwendung und

    bb) Nummer 9 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulrätin oder der Schulrat auf der Grundlage der Feststellungen nach Nummer 8 Absatz 2 ohne Vorschlag der Schulkonferenz und des Schulträgers der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes die Bewerberin oder den Bewerber vorschlägt, die oder der mit der Funktion betraut werden soll. Der Vorschlag ist aufgrund eines Auswahlvermerkes zu begründen.

11 – Besetzung der Stellen nach Nummer 1 Buchstabe c

Bei der Besetzung der Stellen als Oberstufenkoordinatorin oder Oberstufenkoordinator sowie als Studiendirektorin oder Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Begabungsförderung) an Spezialschulen gelten die vorstehenden Regelungen mit folgender Maßgabe:

  1. Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.
  2. Abweichend von Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe b wird eine mehrjährige, mindestens drei Jahre umfassende Unterrichtserfahrung in den entsprechenden Bildungsgängen  gefordert.
  3. Nummer 4 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Auswahlverfahren aus den Teilen

    aa) dienstliche Beurteilung und
    bb) Kolloquium

    besteht.
     
  4. Nummer 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.
  5. Nummer 6 findet keine Anwendung.
  6. Nummer 7 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.
  7. Nummer 8 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in die Gesamtnote die Note der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu 75 Prozent und die Note des Kolloquiums mit 25 Prozent eingehen.
  8. Nummer 8 Absatz 3 findet keine Anwendung.
  9. Nummer 9 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulrätin oder der Schulrat auf der Grundlage der Feststellungen nach Nummer 8 Absatz 2 ohne Vorschlag der Schulkonferenz und des Schulträgers der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes die Bewerberin oder den Bewerber vorschlägt, die oder der mit der Funktion betraut werden soll. Der Vorschlag ist aufgrund eines Auswahlvermerkes zu begründen.
  10. Nummer 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

12 – Übergangsbestimmungen

Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen, die vor dem 1. März 2019 begonnen wurden und eine Auswahlentscheidung noch nicht getroffen ist, werden auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften durchgeführt.

13 – Inkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ausnahme von Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a am 1. März 2019 in Kraft.

(2) Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a tritt am 1. März 2025 in Kraft.

Potsdam, den 24. Februar 2019

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst