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Verwaltungsvorschrift über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (VV Amtsbezeichnungen)

Verwaltungsvorschrift über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (VV Amtsbezeichnungen)
vom 12. November 2021
(ABl./21, [Nr. 48], S.1039)

Auf Grund der Nummer 1.2 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32, 34) trifft der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa zur Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts folgende Festlegungen:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Grundamtsbezeichnung und die beigefügten Zusätze bilden die Amtsbezeichnung. Die Bildung von Amtsbezeichnungen in der Besoldungsordnung A des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ist für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Beamtinnen und Beamten in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift zulässig.

1.2 Die Grundamtsbezeichnungen werden grundsätzlich mit Zusatz verwendet.

1.3 Der jeweils maßgebende Zusatz bestimmt sich nach der Laufbahn und der Fachrichtung der Beamtinnen und Beamten.

1.4 Für Beamtinnen und Beamte der Landkreise, der kreisfreien Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden kann jeweils ein den Dienstherrn bestimmender, dem Zusatz nach Nummer 1.3 voranzustellender, weiterer Zusatz verwendet werden.

1.5 Der unter Nummer 2 lfd. Nr. 1 und 2 ausgebrachte Zusatz „Verwaltungs-“ ist nur für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes zu verwenden, soweit für eine Laufbahnfachrichtung ein Zusatz nach Nummer 1.3 nicht zur Verfügung steht und ein weiterer Zusatz nach Nummer 1.4 nicht zur Verfügung steht oder nicht verwendet werden soll.

2 Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Lfd. Nr.

BesGr.

Grundamtsbezeichnungen

Zusätze nach Nummer 1.3

Weitere Zusätze nach Nummer 1.4

1

A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11

Sekretärin, Sekretär
Obersekretärin, Obersekretär
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Amtsinspektorin, Amtsinspektor

Technische, Technischer1
Technische Verwaltungs-,
Technischer Verwaltungs-2
Verwaltungs-4

Kreis-
Stadt-3
Gemeinde-
Verbandsgemeinde-

2

A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 14

Inspektorin, Inspektor
Oberinspektorin, Oberinspektor
Amtfrau, Amtmann
Amtsrätin, Amtsrat
Oberamtsrätin, Oberamtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat

Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Landwirtschafts-
Sozial-
Technische, Technischer1
Technische Verwaltungs-,
Technischer Verwaltungs-2
Vermessungs-
Verwaltungs-4

3

A 13
A 14
A 15
A 16

Rätin, Rat
Oberrätin, Oberrat5
Direktorin, Direktor
Leitende Direktorin,
Leitender Direktor6

Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Forst-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Psychologie-
Rechts-7
Sozial-
Technische Verwaltungs-,
Technischer Verwaltungs-8
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-


1 Der Zusatz darf nur mit einem weiteren Zusatz nach Nummer 1.4 verwendet werden und ist diesem voranzustellen (zum Beispiel Technischer Kreishauptsekretär, Technische Stadtamtsrätin).

2 Der Zusatz darf nicht mit einem weiteren Zusatz nach Nummer 1.4 verwendet werden.

3 Der Zusatz gilt für Beamtinnen und Beamte der kreisfreien und der amtsfreien kreisangehörigen Städte.

4 Vgl. Nummer 1.5.

5 Der Wortteil „Ober“ wird dem Zusatz nach Nummer 1.3 vorangestellt; der gegebenenfalls verwendete weitere Zusatz nach Nummer 1.4 ist dann dem Wortteil „Ober“ voranzustellen (zum Beispiel Kreisoberverwaltungsrat).

6 Das Wort „Leitende“ oder „Leitender“ wird den Zusätzen nach den Nummern 1.3 und 1.4 vorangestellt (zum Beispiel Leitende Kreisverwaltungsdirektorin).

7 Der Zusatz ist nur für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die überwiegend Justiziarsaufgaben wahrnehmen, zulässig.

8 Ein gegebenenfalls verwendeter weiterer Zusatz nach Nummer 1.4 ist dem Wort „Verwaltungs-“ voranzustellen (zum Beispiel Technischer Kreisverwaltungsrat).

3 Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Lfd. Nr.

BesGr.

Grundamtsbezeichnungen

Zusätze nach Nummer 1.3

1

A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11

Sekretärin, Sekretär
Obersekretärin, Obersekretär
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Amtsinspektorin, Amtsinspektor

Bibliotheks-
Verwaltungs-

2

A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 14

Inspektorin, Inspektor
Oberinspektorin, Oberinspektor
Amtfrau, Amtmann
Amtsrätin, Amtsrat
Oberamtsrätin, Oberamtsrat
Oberamtsrätin, Oberamtsrat

Bau-
Bibliotheks-
Gartenbau-
Verwaltungs-

3

A 13
A 14
A 15
A 16

Rätin, Rat
Oberrätin, Oberrat1
Direktorin, Direktor
Leitende Direktorin, Leitender Direktor2

Bau-
Bibliotheks-
Gartenbau-
Medizinal-
Verwaltungs-
Wirtschaftsverwaltungs-


1 Der Wortteil „Ober“ wird dem Zusatz nach Nummer 1.3 vorangestellt.

2 Das Wort „Leitende“ oder „Leitender“ wird dem Zusatz nach Nummer 1.3 vorangestellt.

4 Schriftliche Mitteilung an die Beamtinnen und Beamten

Soweit bereits Amtsbezeichnungen verliehen wurden, die dieser Verwaltungsvorschrift nicht entsprechen, teilt der Dienstherr den Beamtinnen und Beamten die nunmehr maßgebende Amtsbezeichnung schriftlich mit dem Hinweis mit, dass nur noch die neue Amtsbezeichnung zu führen ist.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten im kommunalen Bereich und in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom 16. März 2009 (ABl. S. 621) außer Kraft.