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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK)
vom 9. Oktober 2019
(ABl./19, [Nr. 44], S.1201)
Aufgrund des § 67 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, bestimmt der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Folgendes:
Inhaltsübersicht
1 Grundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen
1.2 Ziele des Abwasserbeseitigungskonzeptes
1.3 Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes
1.4 Begriffsbestimmungen
4 Allgemeine Angaben zum Abwasserbeseitigungskonzept (Anlage 1)
5 Gesamtentwässerungsgebiet
5.1 Allgemeine Charakterisierung des Gesamtentwässerungsgebiets (Anlage 2)
5.2 Schmutzwasser (Anlage 3)
5.2.1 Abwassermenge
5.2.2 Industrielle und gewerbliche Direkt- und Indirekteinleitungen
5.3 Niederschlagswasser (Anlage 4)
6 Teilentwässerungsgebiete
6.1 Abwassersammlung und -transport (Anlage 5)
6.1.1 Kanalnetz
6.1.2 Pumpwerke
6.1.3 Sonderbauwerke
6.2 Abwasserbehandlungsanlagen (Anlage 6)
6.2.1 Kläranlagen
6.2.2 Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser aus dem Trennsystem
6.3 Einleitstellen in Gewässer (Anlage 7)
6.4 Abwasserbeseitigung in Siedlungsgebieten ohne öffentliche Kanalisation (Anlage 8)
7 Demografische Entwicklung (Anlage 9)
8 Künftige Entwicklung der Abwasserbeseitigung (Anlagen 10 und 11)
8.1 Bezug zur Bauleitplanung der Gemeinden
8.2 Teilentwässerungsgebietsspezifische Erläuterungen
8.3 Sanierungs-, Erweiterungs-, Neu- und Rückbaumaßnahmen
9 Notfallmanagement (Anlage 12)
9.1 Starkregenereignisse
9.2 Systemausfall
10 Vorlage und Prüfungsverfahren
1 Grundlagen
Gemäß § 66 Absatz 1 BbgWG haben die Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung und die zeitliche Abfolge der dafür erforderlichen Maßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen (§ 67 Absatz 1 BbgWG). Diese Pflicht bezieht sich auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers.1
Sofern die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen worden ist, ist diese dazu verpflichtet, das Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen. Sofern die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht für ein Entwässerungsgebiet von unterschiedlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, haben diese Teilkonzepte zur Abwasserbeseitigung zu erstellen, soweit sie nicht gemäß § 67 Absatz 1 Satz 2 BbgWG ein gemeinsames Konzept für dasselbe Entwässerungsgebiet erstellen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen handeln dabei stets in eigener Verantwortung. Die Pflicht, ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen, erstreckt sich nicht auf die anstelle der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen nach § 66 Absatz 2 und 4 BbgWG.
Das Abwasserbeseitigungskonzept ersetzt nicht die für die einzelnen Maßnahmen notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Wenn und insoweit die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach Anlage 1 Nummer 13.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Gegenstand des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist, so ist zu prüfen, ob dieses Vorhaben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann; gegebenenfalls ist eine Strategische Umweltprüfung gemäß § 33 UVPG durchzuführen.
Soweit das Abwasserbeseitigungskonzept Maßnahmen enthält, die der Kommunalaufsicht anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind diese vorab mit der Kommunalaufsicht abzustimmen.
1.2 Ziele des Abwasserbeseitigungskonzeptes
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist das grundlegende kommunale Planungs- und Steuerungsinstrument zur Abwasserbeseitigung. Es erläutert, wie Abwasserbeseitigungspflichtige der gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nachkommen. Dabei ist insbesondere der zu erwartenden demografischen Entwicklung und der Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen. Als Kriterien der Nachhaltigkeit sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der sozialen Verträglichkeit sowie des Natur- und Umweltschutzes zu beachten und die Sicherstellung einer dauerhaften ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung zu gewährleisten.
Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept soll sichergestellt werden, dass
- bedarfsgerechte Investitionen und andere Anpassungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden,
- eine frühzeitige Berücksichtigung entwässerungstechnischer Belange in der Bauleitplanung und in der kommunalen Entwicklung ermöglicht wird und
- ein nachhaltiger Umgang mit kommunalen Ressourcen gewährleistet ist.
Im Abwasserbeseitigungskonzept sind der aktuelle Stand und die zu erwartende Entwicklung der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für einen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren darzulegen. Die erforderlichen Mindestinhalte des Abwasserbeseitigungskonzeptes sind unter den Nummern 2 bis 9 dieser Verwaltungsvorschrift dargestellt. Die untere Wasserbehörde kann in einzelnen Fällen über diese Anforderungen hinausgehende Ergänzungen fordern, sofern dies zur Überprüfung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist im Abstand von fünf Jahren ab dem Datum der letzten beanstandungsfreien Vorlage oder bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren (§ 67 Absatz 3 BbgWG).
Diese Verwaltungsvorschrift zielt vorwiegend auf die Aktualisierung der bereits vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzepte der Abwasserbeseitigungspflichtigen ab. Es wird empfohlen, die Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzeptes mit den benachbarten Abwasserbeseitigungspflichtigen abzugleichen. Abgleiche, Abstimmungen und Kooperationen zwischen den Abwasserbeseitigungspflichtigen dienen dazu, die vorhandenen anlagentechnischen und betriebswirtschaftlichen Synergiepotenziale auszunutzen. Potenziale interkommunaler Zusammenarbeit können beispielsweise im Ergebnis von Dringlichkeits- und Variantenuntersuchungen zur Sanierung und Anpassung der abwassertechnischen Anlagen bewertet werden. Auf diese Art und Weise kann den gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 BbgWG vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien Rechnung getragen werden.
Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Es müssen keine technischen Einzelpläne (Genehmigungs- und Ausführungsplanungen) aufgestellt werden.
1.3 Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes
Der Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes besteht aus
- einem Übersichtsplan (gemäß Nummer 2),
- einem Fließschema (gemäß Nummer 3) und
- den ausgefüllten Anlagen 1 bis 12 (gemäß den Nummern 4 bis 9 dieser Verwaltungsvorschrift).
Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift erläutert die Anforderungen an das Fließschema, Nummer 3 an den Übersichtsplan. Die Nummern 4 bis 9 dieser Verwaltungsvorschrift bieten Erläuterungen zum Ausfüllen der Musterlisten nach den Anlagen 1 bis 12.
Das Abwasserbeseitigungskonzept sollte Angaben in dem Umfang enthalten, dass es dem Abwasserbeseitigungspflichtigen als grundlegendes kommunales Planungsinstrument dienen kann. Das betrifft insbesondere die Freitextfelder in den Anlagen. Beim Darstellen des Mindestinhaltes können auch Ergänzungen und Anmerkungen vorgenommen werden. Soweit im Einzelfall die Darstellungen sensible Daten beinhalten, können diese im Falle einer Veröffentlichung des Abwasserbeseitigungskonzeptes aus der öffentlich zugänglichen Version herausgenommen werden.
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Begriff
- Abwasserbeseitigungspflichtiger die nach § 66 Absatz 1 BbgWG zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde beziehungsweise den Zweckverband;
- Abwassereinleitungen alle Direkteinleitungen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG (ausgenommen hiervon ist das unter § 66 Absatz 5 BbgWG fallende Abwasser), alle Einleitungen von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG und sämtliche Mischwassereinleitungen in ein Gewässer;
- Direkteinleitung das Einleiten von Abwasser in Gewässer (§ 57 Absatz 1 Satz 1 WHG);
- Indirekteinleitung das genehmigungs- oder anzeigepflichtige Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG);
- Einwohnerwert (EW) einen Vergleichswert für die im Abwasser enthaltenen Schmutzfrachten, die einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem BSB5 von 60 g Sauerstoff pro Tag entsprechen; dabei bezeichnet der BSB5-Wert den biochemischen Sauerstoffbedarf, der für den aeroben Abbau der im Abwasser enthaltenen biochemisch oxidierbaren Inhaltsstoffe in fünf Tagen benötigt wird;
- Einwohnergleichwert (EGW) einen Referenzwert für die im Abwasser enthaltenen Schmutzfrachten für gewerbliche und industrielle Einleiter;
- Einwohnerzahl (EZ) die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Gesamt- beziehungsweise in einem Teilentwässerungsgebiet des Abwasserbeseitigungspflichtigen;
- Gesamtentwässerungsgebiet das gesamte Territorium, das der Zuständigkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen unterliegt;
- Teilentwässerungsgebiet ein Teilgebiet des Gesamtentwässerungsgebiets, das siedlungswasserwirtschaftlich in einem funktionalen Zusammenhang steht; in der Regel umfasst ein Teilentwässerungsgebiet jeweils einen im Zusammenhang bebauten Siedlungsraum;
- Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG);
- Schmutzwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG);
- Fremdwasser den unerwünschten Abfluss in einem Entwässerungssystem (zum Beispiel Dränwasser) sowie einem Schmutzwasserkanal zufließendes Oberflächenwasser (zum Beispiel über Schachtabdeckung) (DIN 4045:2003-08);
- Mischwasser das in einem gemeinsamen Entwässerungssystem abgeleitete Schmutz- und Niederschlagswasser und gegebenenfalls Fremdwasser;
- Übergabestelle die Stelle, an der ein Abwasserbeseitigungspflichtiger Abwasser zur weiteren Abwasserbeseitigung einem anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen übergibt, einschließlich Fäkalannahmestationen;
- Übernahmestelle die Stelle, an der ein Abwasserbeseitigungspflichtiger Abwasser eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen zur weiteren Abwasserbeseitigung übernimmt, einschließlich Fäkalannahmestationen.
2 Übersichtsplan
Für das Gesamtentwässerungsgebiet ist ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 zu erstellen. Der Übersichtsplan kann in elektronischer Form, zum Beispiel als pdf-Datei, vorgelegt werden. Wenn es die Größe des Gesamtentwässerungsgebiets erfordert, kann der Übersichtsplan auch in mehrere Einzelpläne aufgeteilt werden. Der Übersichtsplan soll kurz erläutert werden.
Der Übersichtsplan enthält:
- Verwaltungsgrenzen auf Gemeindeebene;
- Umgrenzung des Gesamtentwässerungsgebiets;
- Kennzeichnung der Hauptsammler unter Angabe der Fließrichtung und Leitungsart (Schmutz-, Misch- oder Regenwasserkanal; bei parallel verlaufenden Schmutz- und Regenwasserkanälen können diese für eine bessere Übersichtlichkeit auch in getrennten Darstellungen vorgelegt werden);
- Kennzeichnung und Nummerierung von öffentlichen Anlagen zur Abwasserbehandlung und maßgebenden öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung;
- Kennzeichnung und Nummerierung von maßgebenden Pumpwerken und Sonderbauwerken (zum Beispiel Speicher- und Entlastungsbauwerke) des Kanalnetzes;
- Umgrenzung und Nummerierung der Teilentwässerungsgebiete;
- Kennzeichnung der Gebiete mit öffentlicher Kanalisation beziehungsweise ohne öffentliche Kanalisation (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen), unterschiedlich farbig flächig dargestellt;
- Kennzeichnung und Bezeichnung der Gewässer beziehungsweise Vorfluter;
- Kennzeichnung und Nummerierung von Abwassereinleitstellen in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen, Übergabe- und Übernahmestellen;
- Umgrenzung und Bezeichnung der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete;
- Umgrenzung der ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete.
Informationen zu einzelnen Inhaltspunkten wie ausgewiesene Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzgebiete bietet der webbasierte Kartendienst „Auskunftsplattform Wasser“2.
Die unten aufgeführte Symbolik wird für die Erstellung des Übersichtsplans empfohlen. Falls erforderlich, können auch weitere Planzeichen nach DIN 2425, Teil 4, verwendet werden. Die Legende ist hierbei entsprechend zu erweitern.
3 Fließschema
Zum allgemeinen Verständnis ist das Gesamtentwässerungsgebiet schematisch darzustellen. Das Fließschema kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel als pdf-Datei, vorgelegt werden. Die Maßstabsebene ist nach vernünftigem Ermessen zu definieren.
Abbildung 1 dient als Beispiel für den Mindestinhalt an hydraulischen Informationen des Fließschemas. Im Übrigen wird empfohlen, ein Fließschema nach den Vorgaben der Baufachlichen Richtlinien für Abwasser3 zu erstellen.
4 Allgemeine Angaben zum Abwasserbeseitigungskonzept (Anlage 1)
Anlage 1 stellt den Bezug zu den vorherigen Abwasserbeseitigungskonzepten her. Es sind folgende Angaben erforderlich:
- Stichtag der Datenerhebung für das vorliegende Abwasserbeseitigungskonzept;
- Erklärung über die Vollständigkeit der im Abwasserbeseitigungskonzept erfassten Daten;
- wesentliche Hinweise der unteren Wasserbehörde zum vorherigen Abwasserbeseitigungskonzept;
- wesentliche Änderungen gegenüber dem vorherigen Abwasserbeseitigungskonzept.
Darüber hinaus sind Datumsangaben zu den Vorlagen der Abwasserbeseitigungskonzepte erforderlich. Dabei sind die Vorlagen folgender Versionen zu berücksichtigen:
- letzte beanstandungsfreie Version,
- aktuelle Version,
- als Nächstes vorgesehene Version des Abwasserbeseitigungskonzeptes.
5 Gesamtentwässerungsgebiet
5.1 Allgemeine Charakterisierung des Gesamtentwässerungsgebiets (Anlage 2)
In Anlage 2 sind folgende Angaben zum Gesamtentwässerungsgebiet erforderlich:
- Größe des Gesamtentwässerungsgebiets in Hektar [ha];
- Namen der im Gesamtentwässerungsgebiet gelegenen Gemeinden; wenn lediglich einige Ortsteile einer Gemeinde im Gesamtentwässerungsgebiet liegen, sind die Namen dieser Ortsteile anzugeben;
- aktuelle Einwohnerzahl [EZ];
- aktuelle Bevölkerungsdichte in Einwohner pro Quadratkilometer [EZ/km2];
- Anteile der Bevölkerung, die ihr Abwasser jeweils über Kanal, abflusslose Sammelgruben und in Kleinkläranlagen entsorgt, in Prozent [%].
In Anlage 2 soll das Gesamtentwässerungsgebiet aus wasserwirtschaftlicher Sicht überblicksweise charakterisiert werden. Diese Übersicht soll zu einem besseren Verständnis der Zusammenhänge zwischen den geografischen und hydrologischen Randbedingungen einerseits und der Siedlungsentwässerung andererseits beitragen.
Hierzu können beispielsweise Angaben zu dem Relief, den Bodenverhältnissen, der durchschnittlichen Jahresniederschlagshöhe, der Versickerungsfähigkeit der Böden oder der Grundwasserflurabstände hilfreich sein. Im Allgemeinen ist hierfür die geografische Auflösung der Webservices des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg4 ausreichend. Eine Darlegung in der Detailtiefe von Planungen ist hingegen nicht erforderlich.
In Anlage 3 sind Angaben zu dem im Gesamtentwässerungsgebiet anfallenden Schmutzwasser erforderlich.
Es sind Angaben zu folgenden Aspekten erforderlich:
- durchschnittliche Abwassermenge pro Einwohner in Liter pro Tag [l/d];
- Gesamtschmutzwassermenge in Kubikmeter pro Tag [m3/d];
- Gesamtabwassermenge der industriellen und gewerblichen Einleiter in Kubikmeter pro Tag [m3/d];
- Gesamtmenge des übergeleiteten Abwassers anderer Abwasserbeseitigungspflichtiger in Kubikmeter pro Tag [m3/d];
- Anteil des industriellen und gewerblichen Abwassers an der Gesamtabwassermenge auf der Kläranlage in Prozent [%].
5.2.2 Industrielle und gewerbliche Direkt- und Indirekteinleitungen
Zu allen industriellen und gewerblichen Indirekteinleitern, die unter den Geltungsbereich der Anhänge 2 bis 57 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) fallen, sind folgende Angaben erforderlich:
- Name der Betriebstätte;
- Anschrift der Betriebstätte;
- Abwassermenge industriell beziehungsweise gewerblich in Kubikmeter pro Tag [m3/d];
- Herkunftsbereich des Abwassers gemäß der Abwasserverordnung;
- Benennung der im Abwasser enthaltenen Schadstoffe gemäß der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV).
Sofern dem Abwasserbeseitigungspflichtigen Kenntnisse über industrielle und gewerbliche Direkteinleiter vorliegen, sollen diese in Anlage 3 benannt werden.
5.3 Niederschlagswasser (Anlage 4)
Weichen die Zuständigkeiten für die Niederschlagswasserbeseitigung und die Schmutzwasserbeseitigung voneinander ab, sind diese in Anlage 4 anzugeben. In diesen Fällen erstellt der Abwasserbeseitigungspflichtige das Abwasserbeseitigungskonzept nur für seinen Aufgabenbereich. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, ein gemeinsames Abwasserbeseitigungskonzept für dasselbe Entwässerungsgebiet zu erstellen
(§ 67 Absatz 1 Satz 2 BbgWG).
6 Teilentwässerungsgebiete
Die Angaben gemäß den Nummern 6.1 bis 6.4 sind für jedes Teilentwässerungsgebiet erforderlich. Soweit ein Gesamtentwässerungsgebiet nicht in mehrere Teilentwässerungsgebiete aufgeteilt wird, sind die Angaben nach den Nummern 6.1 bis 6.4 auf das Gesamtentwässerungsgebiet zu beziehen.
6.1 Abwassersammlung und -transport (Anlage 5)
Auf der Ebene der Teilentwässerungsgebiete sind in Anlage 5 Angaben zu Kanalnetz sowie maßgebenden Pumpwerken und Sonderbauwerken erforderlich.
Soweit die in Nummer 6.1 geforderten Daten in einem digitalen Kanalnetzkataster oder Ähnlichem vorhanden sind, können sie abweichend von Anlage 5 auch elektronisch in der Form vorgelegt werden, die die Exportschnittstelle des Kanalnetzkatasters gestattet.
Für das Kanalnetz sind folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- aktueller Anteil des Fremdwassers im Teilentwässerungsgebiet in Prozent [%];
- für jede Art der vorhandenen Kanalisation (Misch-, Schmutz-, Regenwasser-, Abwasserdruckrohrleitung) die Kanallänge in Kilometer [km];
- Einteilung der gesamten Kanallänge in Kanalzustandsklassen gemäß DWA-M 149 in Prozent [%].
Für jedes maßgebende Pumpwerk sind folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Nummer im Übersichtsplan;
- Art des Abwassers (Schmutz-, Niederschlags-, Mischwasser);
- nominelle Kapazität des Pumpwerkes in Kubikmeter pro Stunde [m3/h];
- Beurteilung zukünftiger Maßnahmenbedarfe (zum Beispiel Sanierung, Modernisierung, Neubau);
- Dringlichkeit der Maßnahmenumsetzung (umgehend, innerhalb von fünf Jahren).
Für jedes maßgebende Sonderbauwerk sind folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Nummer im Übersichtsplan;
- Bezeichnung beziehungsweise Funktion des Sonderbauwerkes;
- Art des Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Mischwasser);
- nominelle Kapazität des Sonderbauwerkes in Kubikmeter pro Stunde [m3/h] oder Liter pro Sekunde [l/s] beziehungsweise Volumen des Sonderbauwerkes in Kubikmeter [m3];
- Beurteilung zukünftiger Maßnahmenbedarfe (zum Beispiel Sanierung, Modernisierung, Erweiterung, Rück-, Neubau).
6.2 Abwasserbehandlungsanlagen (Anlage 6)
In Anlage 6 sind Angaben zu allen Abwasserbehandlungsanlagen erforderlich.
Es sind für alle Kläranlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischwasser folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Nummer im Übersichtsplan;
- Bezeichnung der Anlage;
- Größenklasse der Anlage;
- vorhandene Reinigungsstufen (zum Beispiel mechanisch, mechanisch-biologisch, mechanisch-biologisch mit Nährstoffelimination Nges, Pges oder Nges und Pges);
- nominelle Kapazität der Anlage in Einwohnerwerten [EW], Kubikmeter pro Tag [m3/d] oder Liter pro Sekunde [l/s];
- aktuelle hydraulische Auslastung der Anlage in Prozent [%];
- erwartete hydraulische Auslastung der Anlage in fünf Jahren in Prozent [%];
- Baujahr der Anlage;
- Jahr der letzten Sanierung, Modernisierung beziehungsweise Erweiterung der Anlage;
- Beurteilung zukünftiger Maßnahmenbedarfe (zum Beispiel Sanierung, Modernisierung, Erweiterung, Rückbau, Ersatzneubau);
- Dringlichkeit der Maßnahmenumsetzung (umgehend, innerhalb von fünf Jahren).
6.2.2 Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser aus dem Trennsystem
Es sollen für alle maßgebenden Niederschlagswasserbehandlungsanlagen folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Nummer im Übersichtsplan;
- Funktion der Anlage (zum Beispiel Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, RiStWag-Anlagen);
- vorhandene Reinigungsstufen (zum Beispiel Sedimentation, Leichtflüssigkeitsabscheider);
- Baujahr der Anlage;
- Jahr der letzten Sanierung, Modernisierung beziehungsweise Erweiterung.
6.3 Einleitstellen in Gewässer (Anlage 7)
In Anlage 7 sind für jede Einleitstelle in ein Gewässer folgende Angaben erforderlich:
- Nummer im Übersichtsplan;
- Name des Gewässers;
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Herkunft des Abwassers (Abwasser- beziehungsweise Niederschlagswasserbehandlungsanlage, Mischwasser- beziehungsweise Regenwasserkanal);
- Aktenzeichen und Gültigkeitszeitraum beziehungsweise Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis;
- genehmigte Einleitmenge Qmax in Liter pro Sekunde [l/s];
- aktuelle Einleitmenge Q in Liter pro Sekunde [l/s];
- geplante Einleitmenge Qgepl in fünf Jahren in Liter pro Sekunde [l/s].
6.4 Abwasserbeseitigung in Siedlungsgebieten ohne öffentliche Kanalisation (Anlage 8)
In Anlage 8 sind auf der Ebene der Teilentwässerungsgebiete folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Anzahl abflussloser Sammelgruben beziehungsweise Kleinkläranlagen;
- Gemeinde und Ortsteil, gegebenenfalls Straßenzug, wo die Abwasserbeseitigung aktuell über abflusslose Sammelgruben beziehungsweise in Kleinkläranlagen erfolgt;
- Kennzeichnung, ob die Abwasserbeseitigung über abflusslose Sammelgruben beziehungsweise in Kleinkläranlagen dauerhaft vorgesehen ist, beziehungsweise vorgesehener Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation.
7 Demografische Entwicklung (Anlage 9)
In einigen Regionen Brandenburgs, insbesondere im Berliner Umland, ist ein Bevölkerungswachstum zu verzeichnen. Im gesamten Bundesland, und vor allem im weiteren Metropolenraum, ist in den kommenden Jahren jedoch mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen. Die Bevölkerungsentwicklung beeinflusst maßgeblich die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der vorhandenen abwassertechnischen Lösung. Unabhängig von der konkreten Ausprägung der demografischen Entwicklung müssen die Abwasserbeseitigungspflichtigen nachweisen, wie sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nachkommen.
In Anlage 9 sind auf der Ebene der Ortsteile folgende Angaben erforderlich:
- Name des Ortsteils;
- Name der Gemeinde;
- Teilentwässerungsgebiet;
- aktuelle Einwohnerzahl [EZ];
- Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihr Abwasser jeweils über Kanal, abflusslose Sammelgruben beziehungsweise in privaten Kleinkläranlagen entsorgen, in Prozent [%].
In Anlage 9 sind auf der Ebene der Gemeinden folgende Angaben erforderlich:
- Name der Gemeinde;
- Teilentwässerungsgebiet;
- zu erwartende Einwohnerzahl in einem Planungszeitraum von zehn Jahren als absoluter Wert [EZ] sowie im Verhältnis zu der aktuellen Einwohnerzahl in Prozent [%];
- geschätzter Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner, die in einem Planungszeitraum von zehn Jahren ihr Abwasser jeweils über Kanal, abflusslose Sammelgruben beziehungsweise in privaten Kleinkläranlagen entsorgen werden, in Prozent [%].
Es wird empfohlen, hierfür die Daten der Bevölkerungsvorausschätzung für die Ämter und amtsfreien Gemeinden in ihrer jeweils aktuellen Ausgabe5 heranzuziehen. Falls der Bewertung Daten aus anderweitigen Quellen zugrunde liegen, zum Beispiel Daten der Einwohnermeldeämter oder eigene Erhebungen, soll dies gekennzeichnet werden.
In Anlage 9 ist darüber hinaus darzulegen, wie sich die im Entwässerungsgebiet zu erwartenden demografischen Entwicklungen auf die Abwasserbeseitigung auswirken werden. Die gegebenenfalls vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen, beispielsweise im Bereich der Infrastruktur oder der interkommunalen Zusammenarbeit, sind kurz darzustellen. Wird die Ausgestaltung solcher Anpassungsmaßnahmen durch weitere Faktoren wie den Klimawandel maßgeblich beeinflusst, soll dies kurz erläutert werden.
Mögliche Alternativen zwischen zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung sollen nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit abgewogen und kurz dargestellt werden. Für ein besseres Verständnis der vorgesehenen Entwicklung können Planungen und strategische Überlegungen zu Erschließungs-, Sanierungs- und Rückbaumaßnahmen dargestellt werden. Zur Bewertung der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit können Szenarien der Gebührenentwicklung erstellt werden. Darüber hinaus können mögliche wirtschaftliche und finanzielle Risiken mit dem Werkzeug „Frühwarnsystem“6 identifiziert und in die Auswertung miteinbezogen werden.
Zur Abwägung infrage kommender Anpassungsoptionen besonders in dünn besiedelten ländlichen Räumen bietet der „Demografie-Check Abwasserinfrastruktur“7 eine datenbasierte Entscheidungshilfe. Mithilfe dieses Instrumentes können unterschiedliche Entwicklungsszenarien für das Entwässerungsgebiet erstellt werden. Anhand von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen werden die aktuellen und zu erwartenden teilräumlichen Entsorgungsaufwendungen transparent. Soweit sich aus der Anwendung des Demografie-Checks konkrete Anpassungsoptionen in der kanalgebundenen Abwassersammlung ergeben haben, können diese in Anlage 9 kurz zusammengefasst werden.
8 Künftige Entwicklung der Abwasserbeseitigung (Anlagen 10 und 11)
8.1 Bezug zur Bauleitplanung der Gemeinden
In Anlage 10 ist der Bezug des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu der aktuellen Bauleitplanung der Gemeinden (Flächennutzungs- und/oder Bebauungspläne) herzustellen. Das Zusammenwirken der Abwasserbeseitigung und der gemeindlichen Planung ist zu schildern, indem beispielsweise auf die voraussichtlichen Auswirkungen der gemeindlichen Planung auf das Entwässerungssystem im entsprechenden Betrachtungszeitraum hingewiesen wird. Von einer Berücksichtigung kleinteiliger und mit Blick auf das Entwässerungssystem nachrangiger Bebauungspläne kann in der Regel abgesehen werden.
In Neubaugebieten sollen die Handlungsspielräume zur dezentralen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers bereits in einer frühzeitigen Planungsphase berücksichtigt werden. Hierzu bieten § 9 Absatz 1 Nummer 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vielfältige Festsetzungsmöglichkeiten. Diese werden in Nummer 2.3.1 des Mustererlasses zur BauGB-Novelle aus dem Jahr 20178 allgemein sowie in Nummer 14.1 der „Arbeitshilfe Bebauungsplanung“9 im Detail erläutert.
8.2 Teilentwässerungsgebietsspezifische Erläuterungen
Falls einzelne Teilentwässerungsgebiete Besonderheiten aufweisen, die die zukünftige Entwicklung maßgeblich beeinflussen, sind diese in Anlage 10 zu erläutern.
8.3 Sanierungs-, Erweiterungs-, Neu- und Rückbaumaßnahmen
In Anlage 11 ist für das gesamte Kanalnetz und sämtliche Abwasserbehandlungsanlagen anzugeben, welche Maßnahmen aktuell umgesetzt werden, geplant sind oder seit der letzten Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes verworfen wurden. Bei Kanalarbeiten können zur Vereinfachung jeweils mehrere Straßenzüge zu einheitlichen Bauabschnitten zusammengefasst werden.
Es sind für jede Maßnahme - getrennt nach Kanalnetz und Abwasserbehandlungsanlagen - folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung des Teilentwässerungsgebiets;
- Art des Abwassers (Schmutzwasser, Mischwasser, Niederschlagswasser);
- Bezeichnung der Maßnahme (zum Beispiel Sanierung, Erweiterung, Neubau, Rückbau);
- konkretes Vorhaben, falls aus der Bezeichnung der Maßnahme nicht ersichtlich;
- jeweils das Jahr des Baubeginns und der Fertigstellung;
- geschätzte Nettobaukosten der Maßnahme in Euro;
- Finanzierungs- beziehungsweise Refinanzierungsquellen (zum Beispiel Entgelte, Kredite, kommunale Umlagen).
Bei Maßnahmen, die seit der letzten Vorlage des Abwasser-
beseitigungskonzeptes verworfen wurden oder zeitlich verschoben realisiert werden, sind die Gründe in Anlage 11 anzugeben.
Auf ein gegebenenfalls bestehendes Erfordernis einer Strategischen Umweltprüfung wird hingewiesen; vgl. Nummer 1.1 Absatz 3 dieser Verwaltungsvorschrift.
9 Notfallmanagement (Anlage 12)
Bedingt durch den voranschreitenden Klimawandel nehmen die Intensität und Häufigkeit von Starkregenereignissen grundsätzlich zu. Dadurch können Überflutungen vermehrt auftreten und in den Gemeinden beträchtliche Schäden verursachen.
Es ist notwendig, rechtzeitig Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und -reduzierung zu ergreifen. Im Sinne der deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel10 und der Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 BbgWG sollen die Abwasserbeseitigungspflichtigen den Umgang mit Starkregenereignissen angemessen gestalten. Nur so kann eine ordnungsgemäße Entwässerung dauerhaft auch jenseits der regulären Bemessungsregeln technischer Anlagen gewährleistet werden.
In Anlage 12 sollen für das Kanalnetz und die dazugehörigen technischen Anlagen Maßnahmen zur Bewältigung von Starkregenereignissen benannt werden. Der aktuelle Umsetzungsstand ist in den Kategorien „geplant“, „begonnen“ oder „abgeschlossen“ anzugeben. In Betracht kommen beispielsweise Gefährdungsabschätzungen, Bewertungen des Schadenspotenzials sowie aus anlagentechnischer Sicht zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen; ferner die Risikokommunikation zu potenziell gefährdeten Bereichen mit der Gemeinde.
Die gemeindliche Risikoanalyse und das hierauf basierende Starkregenmanagement sollen sich an dem Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge für Entwässerungssysteme bei Starkregen“11 orientieren. Die erforderliche Detailtiefe hängt von den geografischen und siedlungsstrukturellen Rahmenbedingungen ab; vgl. Nummer 7 des DWA-Merkblattes.
Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens zählt die Abwasserbeseitigung nach § 3 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) zu den kritischen Dienstleistungen. Ihr Ausfall oder Beeinträchtigung würde zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen.
In Anlage 12 soll zusammengefasst werden, welche Maßnahmen unternommen wurden beziehungsweise vorgesehen sind, um bei maßgebenden Störfällen adäquat reagieren zu können. Der aktuelle Umsetzungsstand (geplant, begonnen oder abgeschlossen) ist ebenfalls anzugeben. In Betracht kommen beispielsweise Anforderungsanalysen, Maßnahmen zur Eigenenergieerzeugung, Überprüfung des Abwasserspeicherraums, Abstimmung der Entscheidungsketten und Verantwortlichkeiten, Ausweitung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie Notfallübungen. Die Veröffentlichung konkreter Notfallpläne ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
10 Vorlage und Prüfungsverfahren
Der Abwasserbeseitigungspflichtige übermittelt das Abwasserbeseitigungskonzept der unteren Wasserbehörde elektronisch oder in Papierform. Die zuständige Wasserbehörde soll dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Rückäußerung zum Abwasserbeseitigungskonzept geben. Hierin können beispielsweise auch Hinweise auf zukünftig zu erwartende Anforderungen aus Sicht der Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
Die jeweils im Abstand von fünf Jahren durchzuführende Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzeptes kann sich auf die Inhalte beschränken, die von einer Änderung betroffen sind. Die unveränderten Inhalte können aus der letzten Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes übernommen werden.
Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen des § 67 Absatz 1 oder Absatz 2 BbgWG oder dieser Verwaltungsvorschrift, kann es die zuständige Wasserbehörde innerhalb von vier Monaten beanstanden. Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist zu überarbeiten und innerhalb von sechs Monaten erneut vorzulegen, soweit keine andere Frist gesetzt wurde.
Die zuständige Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt für die Durchführung einzelner nach § 66 Absatz 1 BbgWG erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen. Dies ist gemäß § 67 Absatz 4 BbgWG der Fall, wenn erforderliche Maßnahmen
- im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst in einem unangemessen langen Zeitraum vorgesehen sind oder
- ohne zwingenden Grund verzögert werden.
11 Übergangsregelung
Liegt der unteren Wasserbehörde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift ein aktuelles Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen vor, ist die nächste Aktualisierung nach Ablauf der regelmäßigen Fünfjahresfrist beziehungsweise bei wesentlichen Änderungen ausreichend. Abwasserbeseitigungskonzepte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bereits in Bearbeitung befanden und spätestens bis zum 30. Juni 2020 den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden, können auch nach Maßgabe der VV ABK vom 26. März 2014 fertiggestellt werden.
12 Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK) vom 26. März 2014 (ABl. S. 559) außer Kraft.
1 Für die Beseitigung des Niederschlagswassers gilt diese Pflicht seit dem 24. April 2014 (Inkrafttreten der entsprechenden Aktualisierung der VV ABK, siehe Amtsblatt für Brandenburg Nummer 16 vom 23. April 2014).
2 Landesamt für Umwelt (LfU) Webservices; Auskunftsplattform Wasser: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift abrufbar unter: https://apw.brandenburg.de/.
3 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) (2018). Baufachliche Richtlinien Abwasser: Arbeitshilfen zu Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift abrufbar unter: www.bfr-abwasser.de, www.leitstelle-des-bundes.de/Inhalt/awt.
4 Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg. Webservices. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift abrufbar unter: https://lbgr.brandenburg.de/.
5 Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat Raumbeobachtung. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift aktuelle Bevölkerungsvorausschätzung ist abrufbar unter: http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/stadt_wohnen/rb_Aemterschaetzung_2014_bis_2030.pdf.
6 Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
7 Der „Demografie-Check Abwasserinfrastruktur“ kann kostenfrei über die Webseite des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums bezogen werden.
8 Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGBÄndG 2017 - Mustererlass), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 28. September 2017.
9 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Arbeitshilfe „Bebauungsplanung“ in der jeweils aktuellen Fassung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift ist die Fassung vom November 2014 in Kraft.
10 Die Bundesregierung (2008). Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift abrufbar unter: https://www.bmu.de/.
11 Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., http://www.dwa.de/.
Anlagen
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- 3Anlage 3 Schmutzwasser 29.9 KB
- 4Anlage 4 Niederschlagswasser 24.4 KB
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- 12Anlage 12 Notfallmanagment 27.7 KB