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Gemeinsamer Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Organisation, zu den Zuständigkeiten und Aufgaben von Verkehrsunfallkommissionen im Land Brandenburg

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Organisation, zu den Zuständigkeiten und Aufgaben von Verkehrsunfallkommissionen im Land Brandenburg
vom 13. September 2023
(ABl./23, [Nr. 41], S.1043)

1 Grundsätze

Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) haben zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.

Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben durch diesen Erlass geregelt werden.

In Brandenburg werden eingerichtet:

  • eine Landesunfallkommission (LUK),
  • örtliche Verkehrsunfallkommissionen (VUK).

2 Landesunfallkommission

2.1 Organisation und Zusammensetzung

Die LUK wird organisiert und geleitet durch die Leitung der obersten Straßenverkehrsbehörde. Der Landesunfallkommission gehören als ständige Mitglieder Vertreter

  • der obersten Straßenverkehrsbehörde,
  • der obersten Straßenbaubehörde sowie
  • des Ministeriums des Innern und für Kommunales

an.

Das Polizeipräsidium, Vertreter örtlicher Straßenverkehrsbehörden, der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Sachverständige und weitere können thematisch und anlassbezogen hinzugezogen werden.

2.2 Aufgaben

Die LUK ermöglicht den Austausch der über die Mitglieder der örtlichen VUK aufsichtsführenden Stellen. Sie widmet sich insbesondere der

  • Beobachtung der mittel- und langfristigen Entwicklung des Unfallgeschehens,
  • Beratung der örtlichen VUK,
  • strategischen, landesweiten Ausrichtung der örtlichen Verkehrsunfallkommissionsarbeit,
  • Unterstützung der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches,
  • Bereitstellung eines elektronischen Unfallauswerteprogramms für die Straßenverkehrsbehörden und den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

3 Örtliche Verkehrsunfallkommissionen

3.1 Organisation und Zusammensetzung

Örtliche VUK sind durch die Straßenverkehrsbehörden (gemäß § 4 Absatz 1 und 4 sowie § 4a Absatz 1 der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung) einzurichten.

Die örtliche VUK wird durch die Leitung der Straßenverkehrsbehörde organisiert und geleitet. Ständige Mitglieder sind

  • Beauftragte der Straßenverkehrsbehörde,
  • Beauftragte der örtlich zuständigen Polizei sowie
  • entscheidungsbefugte Beauftragte der Straßenbaulastträger.

Entsprechend der Tagesordnung sind weitere Behörden oder Institutionen beratend in die Tätigkeit der örtlichen VUK einzubeziehen, wie zum Beispiel von Forst- und Schulbehörden, Verkehrsunternehmen, Blinden- und Behindertenverbänden, Verkehrswachten, Jagdvereinen.

Die Sitzungen der örtlichen VUK haben bei Bedarf quartalsweise, ansonsten mindestens einmal jährlich nach Vorlage der Unfallzahlen des Vorjahres stattzufinden. Ein Bedarf kann bei Vorliegen von Unfallhäufungsstellen beziehungsweise thematischen Unfallhäufungsbereichen gegeben sein.

3.2 Aufgaben der ständigen Mitglieder

Die örtlichen VUK sind zuständig für das Erkennen und Beseitigen von Unfallhäufungsstellen beziehungsweise thematischen Unfallhäufungsbereichen im öffentlichen Verkehrsraum ihres Zuständigkeitsbereiches (unabhängig von der Straßenbaulast) mit Ausnahme der Bundesautobahnen.

Die beteiligten Behörden sind an die gemeinsamen Beschlüsse der örtlichen VUK gebunden und zur zeitnahen Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen verpflichtet. Nach Ablauf der 14-tägigen Nachprüfzeit gelten Beschlüsse als verbindlich. Die Straßenverkehrsbehörde ist umgehend zu unterrichten, wenn gefasste Beschlüsse nicht wie vorgesehen umgesetzt werden können.

3.2.1 Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde

Die Leitung der Straßenverkehrsbehörde lädt ein, bestimmt den Teilnehmerkreis und unterzeichnet das Protokoll.

Die Leitung der Straßenverkehrsbehörde führt eine Liste der Unfallhäufungsstellen und der thematischen Unfallhäufungsbereiche in elektronischer Form.

Zur Klärung von geeigneten örtlichen Verbesserungsmaßnahmen an Unfallhäufungsstellen oder thematischen Unfallhäufungsbereichen lädt die Straßenverkehrsbehörde zu Ortsbesichtigungen ein.

Die Leitung der Straßenverkehrsbehörde ist verantwortlich für die Überwachung der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen.

Die Leitung der Straßenverkehrsbehörde informiert die LUK, wenn beschlossene Maßnahmen nicht wie vorgesehen umgesetzt werden.

Sofern Maßnahmen von verschiedenen Behörden beziehungsweise Einrichtungen zu veranlassen oder umzusetzen sind, ist die Koordinierung und Abstimmung durch die Leitung der Straßenverkehrsbehörde sicherzustellen.

3.2.2 Aufgaben der Vertretung der Polizei

Die Vertretung der Polizei analysiert monatlich das Verkehrsunfallgeschehen und meldet der Leitung der örtlichen VUK unfallauffällige Bereiche.

Unfallauffällig sind Bereiche, wenn sich innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften (mit Ausnahme von Parkplätzen)

  • innerhalb eines Jahres an Knotenpunkten beziehungsweise auf einer Strecke von 200 bis 500 m fünf gleichartige Unfälle (gleicher Unfalltyp oder gleiche Unfallumstände) oder drei Verkehrsunfälle mit Personenschaden oder
  • innerhalb von drei Jahren an Knotenpunkten beziehungsweise auf einer Strecke von 200 bis 500 m fünf Unfälle mit Personenschaden

ereignet haben.

Bei Unfallhäufungsstellen mit Beteiligung von Wild kann der Grenzwert durch die örtliche VUK je nach Örtlichkeit höher gesetzt werden. Darüber hinaus können nach dem „Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen“ Ausgabe 2012 (M-Uko) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.  Unfallhäufungsstellen erkannt und bearbeitet werden.

Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang sind grundsätzlich zu untersuchen.

Die Meldung an die Leitung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt mithilfe standardisierter Formulare. Der Meldung ist eine Darstellung der Unfallabläufe (zum Beispiel Unfalldiagramm) beizufügen. Hierbei sind alle Unfälle des Untersuchungsbereiches zu zeigen.

Die Vertretung der Polizei analysiert einmal jährlich das Unfallgeschehen nach erkannten thematischen Schwerpunkten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind anschließend in der örtlichen VUK gemeinsam auszuwerten.

3.2.3 Aufgaben der Straßenbaulastträger

Die Straßenbaulastträger haben darauf hinzuwirken, dass die Beschlüsse der örtlichen VUK, soweit diese bauliche Maßnahmen oder straßenverkehrsrechtliche Anordnungen betreffen, mit der erforderlichen Priorität geplant und umgesetzt werden.

Die Straßenbaulastträger melden die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen an die Leitung der Straßenverkehrsbehörde und die Polizei, unabhängig davon, ob eine Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist.

Das in den Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS), eingeführt durch Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4 - Nr. 6/2019 - Verkehr vom 7. Oktober 2019, enthaltene Sicherheitsaudit im Bestand kann anlassbezogen sowohl präventiv als auch reaktiv für die Bundesfernstraßen und für die Landesstraßen durchgeführt werden.

3.2.4 Gemeinsame Aufgaben aller Mitglieder der örtlichen Verkehrsunfallkommission

Die Straßenverkehrsbehörde, die Polizei und die Straßenbaubehörde prüfen gemeinsam, welche Verbesserungsmaßnahmen infrage kommen. Eine externe Beratung kann bei Bedarf hinzugezogen werden.

Als Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrsunfallgeschehens kommen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen in Betracht.

Kurzfristige, erfolgversprechende Maßnahmen sind auch dann umzusetzen, wenn mittel- beziehungsweise langfristige Maßnahmen in Planung sind beziehungsweise wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltung der Örtlichkeit geplant ist.

Die Ergebnisse der örtlichen Untersuchung dienen der Polizei und den kommunalen Verantwortungsträgern zur Planung und Durchführung einer wirkungsvollen Verkehrsprävention/-überwachung und darüber hinaus den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde sowie den Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen.

4 Öffentlichkeitsarbeit

Unter Nutzung der regionalen und überregionalen Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet) ist kontinuierlich zu Untersuchungen, Maßnahmen und Beseitigungen von Unfallhäufungen zu informieren. Veröffentlichungen können zum Beispiel sein:

  • Bilanzen über die Verkehrsunfallentwicklung im jeweiligen Verantwortungsbereich,
  • Erfolge und Handlungsbedarfe bei der Beseitigung von Unfallhäufungen,
  • Tätigkeiten der örtlichen VUK im abgelaufenen Berichtszeitraum,
  • Informationen zu Baumaßnahmen an Unfallhäufungsstellen oder an unfallauffälligen Bereichen.

Verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit ist die jeweils örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

5 Fortbildung

Als Vertretung der oben genannten Behörden in den örtlichen VUK sind nur entscheidungsbefugte Personen einzusetzen, die für diese Tätigkeit qualifiziert sind.

6 Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am 11. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Organisation, zu den Zuständigkeiten und Aufgaben von Verkehrsunfallkommissionen im Land Brandenburg vom 10. Dezember 2019 (ABl. S. 1501) außer Kraft.