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Eintragung der Vornamen türkischer Kinder in deutsche Personenstandsbücher

Eintragung der Vornamen türkischer Kinder in deutsche Personenstandsbücher
Außer Kraft getreten am 29. April 2006 durch Gesetzesänderung vom 29. April 2006

hier: Vornamen kurdischen Ursprungs

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin:

Die Wahl des Vornamens eines neugeborenen Kindes türkischer Staatsangehörigkeit steht nach Artikel 264 des türkischen Zivilgesetzbuches den Eltern zu. Dieses Recht wird durch die Artikel 16 und 77 des türkischen Personenstandsgesetzes sowie durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2590 in der Weise eingeschränkt, daß die Wahl eines Namens dann nicht zulässig ist, wenn sie mit der nationalen Kultur, mit den Sitten und Gebräuchen unvereinbar ist oder öffentliches Ärgernis erregt.

Diese Besonderheit der türkischen Rechtsordnung stellt den deutschen Standesbeamten vor erhebliche Probleme. Verfügt der Standesbeamte nicht über Erkenntnisse zur Eintragungs­fähigkeit eines gewünschten Vornamens oder bestehen entsprechende Zweifel, sind die Eltern zu befragen, ob der Vorname nach ihrer Kenntnis mit dem türkischen Recht vereinbar ist; auf die Beratungsmöglichkeit durch das türkischen Generalkonsulat soll dabei hingewiesen werden. Insbesondere bei Vornamen kurdischen Ursprungs können die Eltern im Heimatstaat Schwierigkeiten bekommen. Die Eltern sind von dem Standesbeamten entsprechend zu belehren. Bestehen die Eltern auf Eintragung des gewählten Vornamens, sollte dem entsprochen werden.

Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass:

  • Vornamen, die sie in Kenntnis dieser Rechtslage ihrem Kind erteilen, auf der Grundlage ihrer Angaben in die deutschen Personenstandsbücher eingetragen werden,
  • über eine mögliche Unvereinbarkeit dieses Vornamens mit dem türkischen Recht die zuständigen türkischen Gerichte entscheiden und
  • eine Änderung der in den deutschen Personenstandsbüchern eingetragene Vorname kommt nur im Wege eines gericht­lichen Berichti­gungsverfahrens in Betracht kommt. Die standesamtlichen Aufsichtsbehörden werden einen entsprechenden Antrag in der Regel erst dann stellen, wenn eine rechtskräftige Ent­scheidung des zuständigen türkischen Gerichts über die Unvereinbarkeit des Vornamens mit dem türkischen Recht vorliegt.

Über den Vorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Ich bitte, die Standesbeamten Ihres Bereiches hierüber entsprechend zu informieren.

Im Auftrag
(Raatz)
Referent