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Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 27. Januar 1993 - Aufhebung der Vorschussrichtlinien

Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 27. Januar 1993 - Aufhebung der Vorschussrichtlinien
vom 25. Februar 2015

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen
- 45-FD 1254.45-2014#001 –
Vom 25. Februar 2015

Mit Rundschreiben vom 27. Januar 1993 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) wurden Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) vom 27. Januar 1993, zuletzt geändert mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 21. November 2001 (ABl. S. 837), übersandt. Nach dieser Regelung kann Bediensteten, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.

Aufgrund der Weiterentwicklung der Lebensverhältnisse der Beschäftigten seit dem Jahre 1993, die sich auch in der sehr geringen Inanspruchnahme zeigt, sind die Vorschussrichtlinien nicht mehr zeitgemäß. Das Ministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 4. September 2013 (Gesch.Z.: III/7-716-38) bereits die Vorschussrichtlinien für den Tarifbereich aufgehoben.

Um in diesem Bereich den Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten herzustellen, werden mit sofortiger Wirkung die o. a. Vorschussrichtlinien und damit die o.a. Rundschreiben für den Bereich der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter aufgehoben. Ein Vorschuss kann somit auf dieser Grundlage nicht mehr gewährt werden. Die Tilgung auf Grundlage dieser Vorschussrichtlinien gewährter Vorschüsse erfolgt weiterhin nach dieser Vorschrift.