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Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR)

Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR)
vom 27. Januar 1993

zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 21. November 2001
(ABl./01, [Nr. 50], S.837)

Außer Kraft getreten am 25. Februar 2015 durch Rundschreiben vom 25. Februar 2015

Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

(1) Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern - im Folgenden Bedienstete genannt -, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Stelle nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu begründen.

(2) Praktikanten, Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, und Empfängern von Versorgungsbezügen dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.

(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur

  1. Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
  2. Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
  3. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes.

Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

(1) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben. Der Vorschuss darf erst bewilligt werden, wenn sich auch der mit dem Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat.

(2) Vom Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

Nr. 3
Zeitpunkt, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

(1) Der Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.

(2) Die Höhe des Vorschusses darf bis zum Dreifachen der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2.600 EUR, betragen.

(3) Ein Vorschuss nach Absatz 2 darf in den Fällen der Nummer 1 Abs. 3 Buchstabe a nicht die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes (§ 6 des Bundesumzugskostengesetzes) und die Pauschvergütung (§ 10 des Bundesumzugskostengesetzes) übersteigen.

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 sind

  1. bei Empfängern von Dienstbezügen
    das Grundgehalt und der Ortszuschlag
  2. bei Angestellten
    die Grundvergütung und der Ortszuschlag
  3. bei Arbeitern
    der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag.

Der Berechnung der Vorschusshöhe ist der Bruttobetrag des Monats zu Grunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.

(5) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so kann der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.

(6) Der Vorschuss ist in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), muss dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses verwendet werden.

(7) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.

(8) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 3.900 EUR nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.

Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten, der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

(2) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten aussetzen.

(3) Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge, zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes kann die Tilgung auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung über die Aussetzung ist schriftlich zu begründen.

Nr. 5
Zuständigkeit

Über die Vorschussanträge und Anträge auf Tilgungsaussetzung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde.

Nr. 6
Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern.

(2) Die Gewährung von Vorschüssen und Darlehen für einen Rechtsschutz in Strafsachen gem. Rundschreiben des BMI vom 01.07.1985 (GMBl. 1985 S. 432) unter Berücksichtigung der Änderung vom 22.05.1991 (GMBl. 1991 S. 497) sowie Abschlagszahlungen gem. § 17 Abs.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Amtsblatt für Brandenburg 2002, S. 90 ff) bleiben hiervon unberührt.

(3) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Richtlinien zu verfahren.

(4) Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und treten ab sofort in Kraft.

(5) Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist vorgesehen.

Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in
besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR)

hier: Bearbeitungshinweise

I. Allgemeines

  1. Es sind beiliegende Formulare (Antrag und Bewilligungsbescheid) zu verwenden.
  2. In den Anträgen sind sämtliche Fragen vollständig zu beantworten. Die erforderlichen Anlagen müssen beigefügt sein.
  3. Im Falle der Vorschussgewährung vor der Vorlage der Ausgabennachweise muss mit der sofortigen Tilgung des nicht zustehenden Vorschussteilbetrages in einer Summe gerechnet werden, wenn der bewilligte Vorschuss höher ist als die später belegten tatsächlichen Kosten. Berücksichtigungsfähig sind hierbei nur dem Vorschussanlass entsprechende Ausgabebeträge.

II. Zuständigkeit

Die Anträge der Beamten, Richter und Arbeitnehmer sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde vorzulegen und zwar, die Anträge der Beamten, Richter, Arbeitnehmer über den Leiter der Beschäftigungsdienststelle, die Anträge der Arbeitnehmer außerdem über die Personalakten führende Dienststelle, sofern diese nicht gleichzeitig die Bewilligungsdienststelle ist.

Zuständig für die Bearbeitung ist die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde. Die insoweit gegebene Zuständigkeit ändert sich bei einer Abordnung nicht.

III. Anlässe für die Gewährung eines Vorschusses

Beamte, Richter und Arbeitnehmer (mit Ausnahme derjenigen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen), die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben gezwungen sind, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss gewährt werden.

Die Vorschussgewährung soll im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den unabweisbaren Ausgaben stehen. Der Antrag soll deshalb binnen sechs Monaten nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt werden.

Die dem Antrag beizufügenden Nachweise werden nachstehend im Einzelnen genannt (Originale werden zurückgegeben). Soweit die Ausgabebelege nicht bereits mit dem Vorschussantrag eingereicht werden können, weil die Ausgaben z. B. noch nicht entstanden sind, ist der Ausgabennachweis auch noch nach der Bewilligung des Vorschusses vorzulegen. Dies wird überwacht. Die Belege werden nach Einsichtnahme zurückgegeben.

1. Wohnungswechsel (Nr. 1 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 3 VR)

    1. Vorzulegen sind die Auslagennachweise; siehe unter c).
    2. Ein Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass ist z. B. gegeben,
      • bei nicht zu vertretender Kündigung der Wohnung durch den Vermieter
      • bei Vergrößerung der Familie oder bei gesundheitlichen Gründen, sofern die Zusage der Umzugskostenvergütung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 BUKG nicht erteilt werden kann.
    3. Der Umzug in eine andere Mietwohnung, ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung reicht für sich allein nicht aus.
    4. Berücksichtigungsfähig für die Bestimmung der Höhe des Vorschussbetrages sind
      • sämtliche nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) erstattungsfähigen Umzugsleistungen, z. B. §§ 7, 8 und 9 BUKG, insgesamt bis zur Höhe der Pauschvergütung gem. § 10 BUKG,
      • zuzüglich der Beförderungskosten für das Umzugsgut (§ 6 BUKG).
    5. Zu Aufwendungen für den Kauf von Möbeln und Hausrat einschl. z. B. der Neuanschaffung von Teppichböden und Gardinen im Zusammenhang mit einem Umzug werden Vorschüsse nicht gewährt. Dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung eines hinzugekommenen Zimmers (Kinderzimmers).

    2. Eigene Eheschließung (Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b VR)

    1. Vorzulegen sind die Heiratsurkunde, ggf. vorab die Aufgebotsbescheinigung mit festgelegtem Eheschließungstermin. Ferner sind die Auslagennachweise für Möbel und Hausrat beizulegen.
    2. Ich weise darauf hin, dass die Eheschließung für sich allein kein Grund ist, der eine Vorschussgewährung rechtfertigt. Vielmehr wird für die Vorschussgewährung ausdrücklich die Beschaffung von Hausrat gefordert. Der Antragsteller muss mit Kosten dieser Art belastet sein. Andere Kosten, wie z. B. Aufwendungen für die Ausrichtung der Hochzeitsfeierlichkeiten, werden nicht berücksichtigt. In den Anträgen muss der Verwendungszweck des Vorschusses eingehend dargelegt sein.

    3. Erstmalige Hausstandsgründung (Nr. 1 Abs. 3 b VR)

    1. Vorzulegen sind der Mietvertrag und die Ausgabennachweise über die Beschaffung von Möbeln und Hausrat.
    2. Wird ohne Absicht der Eheschließung eine Wohngemeinschaft begründet, scheidet die Vorschussgewährung aus, falls bereits einmal ein eigener Hausstand eingerichtet worden ist.

    4. Hausratbeschaffung bei Ehescheidung (Nr. 1 Abs. 3 b VR)

    1. Vorzulegen sind
      • der Tenor des Ehescheidungsurteils und eine ggf. im Urteil getroffene Regelung der Hausstandsverteilung,
      • sofern die Ehescheidung noch nicht ausgesprochen worden ist, eine beglaubigte Ablichtung des bei Gericht gestellten Ehescheidungsantrages,
      • eine schriftliche Erklärung oder ein Nachweis zum Verbleib der Wohnungseinrichtung bei dem anderen Ehepartner bzw. zur Aufteilung,
      • Ausgabennachweise zur Beschaffung von Möbeln und Hausrat.

    5. Aussteuer oder Ausstattung der Kinder (Nr. 1 Abs. 3 c VR)

    1. Bei deren Verheiratung

    aa) Heiratsurkunde, ggf. vorab die Aufgebotsbescheinigung mit festgelegtem Eheschließungstermin.
    bb) Bei Beschäftigung des Kindes und/oder des (künftigen) Ehegatten der Kinder im öffentlichen Dienst: Bestätigung des Arbeitgebers/Dienstherrn dazu, dass aus gleichem Anlass dort kein Vorschuss gezahlt wurde bzw. wird.
    cc) Ausgabennachweise über die Beschaffung von Möbeln und Hausrat.

    1. Bei erstmaliger Hausstandsgründung

    aa) Mietvertrag.
    bb) Ausgabennachweis über die Beschaffung von Möbeln und Hausrat.
    cc) Ferner gilt hier III.3.b)
    dd) Bei Beschäftigung des Kindes im öffentlichen Dienst:
    Bestätigung des Arbeitgebers/Dienstherrn dazu, dass aus gleichem Anlass dort kein Vorschuss gewährt wurde bzw. wird.

    __________________________________
    Dienststelle Az.:
    _________________________
    Ort, Datum 
      Tel.:
    Nebenstelle:

    Frau/Herrn

    über

    Oberfinanzdirektion Cottbus

    Zentrale Bezügestelle
    des Landes Brandenburg
    Karl-Liebknecht-Straße 36

    03046 Cottbus

    Personalsache - Vertraulich!

    1. Ausf. Antragsteller
    2. Ausf. Kassenanweisung
    3. Ausf. Besoldungs-/Vergütungs-/Lohnakte
    4. Personalakte

    Unverzinslicher Gehalts-/Lohnvorschuss-,
    Pers.-Nr.:.................
    Ihr Antrag vom ,............
    Eing.: ,...........
    Erg.:............

    Anlagen:

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr ,

    auf Ihren Antrag bewillige ich Ihnen gem. Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe der Vorschussrichtlinien (VR) i. d. F. v. __________ einen unverzinslichen Gehalts-/Lohnvorschuss in Höhe von EUR ____________ (i. W. ______________________ ).

    Die Zentrale Bezügestelle ist angewiesen, den bewilligten Vorschuss auf ihr Gehalts-/Lohnkonto zu überweisen.

    Der Vorschussbetrag wird gemäß Nr. 3 Abs. VR in Raten zu monatlich EUR _________ , beginnend mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstages, durch die Zentrale Bezügestelle einbehalten. Der Gesamtbetrag ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zu tilgen.

    Sollten Sie vor Rückzahlung des Vorschusses aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der noch nicht getilgte Betrag in einer Summe zu erstatten. Mit der Annahme des Vorschusses treten Sie in diese Verpflichtung ein.

    Ich mache darauf aufmerksam, dass nach Ihrem Ausscheiden der ungetilgte Vorschuss bei Zahlungsverzug gemäß den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 34 Landeshaushaltsordnung zu verzinsen ist.

    Im Falle der Einstellung der Gehalts-/Lohnzahlung ist der monatliche Tilgungsbetrag von Ihnen an die Landeskasse Cottbus auf das Konto Nr. , Bankleitzahl , mit dem Vermerk „zu Gunsten ZBB, V-Konto ________________________“, unter Angabe der Personalnummer zu überweisen.

    Zusatz für Zentrale Bezügestelle

    Ich bitte, den Vorschuss beschleunigt zur Zahlung anzuweisen. Falls die ordnungsgemäße Rückzahlung, insbesondere bei vorliegenden Pfändungen und Abtretungserklärungen nicht sichergestellt erscheint, bitte ich, mich vor der Auszahlung zu unterrichten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Anlagen