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Außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vom 17. April 2007

Nach dem Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 ist die bisherige außertarifliche Regelung zur Bezahlung von im Vorzimmer tätigen Beschäftigten gem. Rundschreiben vom 12. September 1991, Az. / 6 - T - ÜT VZ -00, an das neue Tarifrecht anzupassen. Ich bitte daher, rückwirkend ab 1. November 2006 wie folgt zu verfahren:

Bei der außertariflichen Bezahlung von Beschäftigten im Vorzimmerdienst von Beamten und Richtern sowie in der Funktion vergleichbarer Beschäftigten im Angestelltenverhältnis sind im Regelfall folgende Höchstgrenzen einzuhalten:

VorzimmerbereichEntgeltgruppe
1 Minister 10
2 Beamte und Richter der Bes.Gr. B 8/R 8 und höher 9
3 Abteilungsleiter bei den obersten Landesbehörden 8
4 Leiter von oberen Landesbehörden 6
5 Gerichtspräsidenten, soweit nicht nach Nr. 2 erfasst 6
6 Beamte und Richter der Bes.Gr. B 3/R 3 und höher, soweit nicht nach Nrn. 2 - 5 erfasst 6

Für die Erreichung der in der obigen Tabelle genannten Höchstgrenzen können die Beschäftigten bis maximal in die für den jeweiligen Vorzimmerbereich genannte nächstniedrigere Entgeltgruppe übertariflich eingruppiert werden (z. B. im Vorzimmerdienst des Ministers/der Ministerin Eingruppierung in Entgeltgruppe 9). Die Differenz zu der als Höchstgrenze festgelegten Entgeltgruppe ist als jederzeit widerrufliche außertarifliche persönliche Zulage zu zahlen. Ebenso ist es zulässig, eine niedrigere Eingruppierung festzulegen und die Differenz zur Höchstgrenze über mehrere Entgeltgruppen hinweg als außertarifliche Zulage zu zahlen.

Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe zur Ermittlung der zu zahlenden persönlichen Zulage ist bis zum 31.10.2008 entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 4 TV-L vorzunehmen; ab 1.11.2008 gilt § 17 Abs. 4 TV-L ausschließlich. Die außertarifliche Zulage bemisst sich als Differenz zwischen der danach ermittelten Stufe und der regulären Stufe in der Entgeltgruppe, in die die Beschäftigte eingruppiert ist (bis 31.10.2008 kann dies auch eine individuelle Zwischen- oder Endstufe sein). Die Regelungen über Garantiebeträge sind anzuwenden.

Ich weise besonders darauf hin, dass die Entgeltgruppe 7 nicht für Beschäftigte im Angestelltenverhältnis, sondern nur für Arbeiter ausgebracht ist. Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6 wechseln daher direkt in die Entgeltgruppe 8. Für die Stufenzuordnung in Entgeltgruppe 8 ist aber zunächst eine Zuordnung in Entgeltgruppe 7 und dann aus dieser Gruppe heraus eine Zuordnung in eine reguläre Stufe der Entgeltgruppe 8 vorzunehmen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L).

Die vorstehende Regelung ist jederzeit widerruflich und begründet für die Beschäftigten keinen Vertrauensschutz. Sie gilt längstens bis zum In-Kraft-Treten einer Entgeltordnung zum TV-L. Dies ist den betroffenen Beschäftigten im Rahmen einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag schriftlich mitzuteilen.

Für die außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte werden keine zusätzlichen Mittel bereit gestellt. Ein entsprechender Mehrbedarf ist innerhalb des jeweiligen Budgets zu erwirtschaften.

Mein Rundschreiben vom 12. September 1991, I / 6 - T - ÜT VZ -00, hebe ich hiermit auf.