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Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung
Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung
vom 1. November 2001
Mit Verfügung Vfg. vom 10.05.200, S 7303 b - 1 - St 241, habe ich für die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung ein vereinfachtes Verfahren zugelassen.
Danach wird bei einer Berechnung der auf die Privatnutzung entfallenden Umsatzsteuer nach der 1%-Regelung zum Vorsteuerabzug ein Betrag zugelassen, der der Umsatzsteuer für die Privatnutzung, gekürzt pauschal um 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten, entspricht.
Klarstellend verweise ich hierzu auf Folgendes:
Als Bemessungsgrundlage für die auf die Privatnutzung entfallende Umsatzsteuer ist - abweichend zu den lohnsteuerlichen Regelungen und zum BMF-Schreiben vom 29.05.2000 - IV D 1 - S 7303 b - 4/00 - (BStBl. 2000 I, S. 819 ff) nur von dem Wert der allgemeinen Privatnutzung (monatlich 1 v. H. des Brutto- Listenpreises) auszugehen. Die Wertansätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (monatlich 0,03 v. H. des Brutto-Listenpreises je gefahrenen Kilometer) oder Familienheimfahrten (monatlich 0,002 v. H. des Brutto-Listenpreises je gefahrenen Kilometer) sind für Zwecke der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.