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Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer durch Gesellschaften, die überwiegend steuerfreie Umsätze tätigen
Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer durch Gesellschaften, die überwiegend steuerfreie Umsätze tätigen
vom 17. September 2001
Mit Verfügung vom 10.05.2001, S 7303 b - 1 - St 241, habe ich für die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung ein vereinfachtes Verfahren zugelassen.
Ich wurde gefragt, ob diese getroffene Vereinfachungsregelung
- auch bei Volks- und Raiffeisenbanken anwendbar ist, die die in Rede stehenden Fahrzeuge ebenso zur Ausführung steuerfreier Bankumsätze i. S. d. § 4 Nr. 8 UStG verwenden und
- auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuge überwiegend für die Ausführung steuerfreier Umsätze i. S. d. § 4 UStG - wie z. B. nach § 4 Nr. 12 UStG oder § 4 Nr. 16 UStG - verwendet werden.
Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass es sich um gleichgelagerte Fälle handelt, da die zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist nicht entscheidend, um welche steuerfreien Umsätze des § 4 UStG es sich hierbei handelt.
Die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung ist daher neben Sparkassen ebenfalls bei Volks- und Raiffeisenbanken sowie Gesellschaften, die steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 UStG tätigen, anzuwenden.