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Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (ab VZ 2005) und Vorsorgepauschale nach § 10 c Absatz 2 EStG (ab 2005)
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2005
Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (ab VZ 2005) und Vorsorgepauschale nach § 10 c Absatz 2 EStG (ab 2005)
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2005
vom 23. Januar 2009
Mit der Veröffentlichung der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009) vom 02.12.2008 im BGBl. I S. 2336 ergeben sich folgende aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Jahr | Quelle | BBG West | BBG Ost |
---|---|---|---|
2005 | BGBl 2004 I S. 3098 | 62.400 € | 52.800 € |
2006 | BGBl 2005 I S. 3627 | 63.000 € | 52.800 € |
2007 | BGBl 2006 I S. 2742 | 63.000 € | 54.600 € |
2008 | BGBl 2007 I S. 2797 | 63.600 € | 54.000 € |
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG in der ab dem VZ 2005 gültigen Gesetzesfassung (i. F. EStG) ist der für Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen) zu gewährende Höchstbetrag bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10 c Absatz 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung dieses Kürzungsbetrages sind die Einnahmen, die die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis begründen, höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Arbeitnehmern wird für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Aufwendungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) anstelle des Sonderausgabenabzugs eine Vorsorgepauschale (ungekürzte Vorsorgepauschale) abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug als dem nach § 10 Absatz 3 EStG 2005 ermittelten Betrag führen (vgl. § 10 c Absatz 2 Satz 1 EStG). Bemessungsgrundlage für die ungekürzte Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn, ggf. vermindert um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG), höchstens die Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung.