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Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
vom 15. Februar 2006

Der BFH hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß ist (Az. beim BVerfG: 2 BvL 1/06).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Frage vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG; ab Veranlagungszeitraum 2005: § 10 Abs. 3, 4, 4 a EStG) erfasst. Denn Beiträge zu Krankenversicherungen gehören kraft gesetzlicher Definition zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG [Veranlagungszeiträume vor 2005]; § 10 Abs. 2 i. V. m. Absatz 1 Nr. 3 EStG [Veranlagungszeiträume ab 2005]).

Die Anlage zum BMF-Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren wird insoweit um einen klarstellenden Hinweis ergänzt.

Diesbezügliche Einsprüche sind daher nicht ruhen zu lassen, sondern entsprechend Tz. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I 2005, 794) zurückzuweisen.