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Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05
Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05
vom 21. Februar 2006
Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts vom 3. Februar 2006, Ausgabe 4/2006, 33 - S 0338 - 02/02
In der im Bezug genannten Kurzinformation hatte ich darüber informiert, dass das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 - dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) u. a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 14/05).
In den Finanzämtern gehen nunmehr auch vermehrt Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen ein, mit denen unter Hinweis auf diesen Vorlagebeschluss das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
Nach der derzeitigen Sachlage bitte ich, diese Einsprüche nicht ruhen zu lassen, sondern zurückzuweisen. Denn das beim BVerfG anhängige Verfahren betrifft eine andere Rechtsfrage und ist damit nicht präjudiziell für die Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen.