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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004,
Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004,
Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

vom 12. Juli 2005

Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl I 2003, 338) zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO), zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) sowie die Anlage dazu (Katalogvorläufigkeiten) wurden durch das o. a. BMF-Schreiben geändert. Das Schreiben und die Anlage stehen bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.

Danach sind nunmehr die Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 24 b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004 vorläufig vorzunehmen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk umfasst nur die Frage, ob § 24 b&nb sp;EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Günstigerprüfung nach § 31 EStG vorliegt.

Weiterhin ist der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften nunmehr auch sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004 beizufügen.

Bei Einsprüchen wegen der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften ist die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung damit zu begründen, dass keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 361 AO bzw. des § 69 FGO vorliegen und selbst bei Bejahung ernstlicher Zweifel das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1990, BStBl 1991 II S. 104; Nr. 2.5.4 des AEAO zu § 361). In finanzgerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren sollte die Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 FGO) für den Fall beantragt werden, dass das Finanzgericht dem Vollziehungsaussetzungsantrag stattgibt.

Der Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.

Körperschaftsteuerfestsetzungen ist der Vorläufigkeitsvermerk gemäß dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht generell beizufügen.

Es bestehen jedoch insoweit keine Bedenken auf Grund eines innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellten Antrages des Steuerpflichtigen einen personellen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, wenn dadurch dem Antrag/Einspruch in vollem Umfang entsprochen wird oder der Antrag nach Erörterung entsprechend eingeschränkt wurde.

In diesem Fall ist im Sachbereich 49 folgender personeller Vermerk über den Umfang der Vorläufigkeit aufzunehmen:

„Die Festsetzung ist vorläufig im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren zur Frage der verfassungswidrigen Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.“

Über den Einsatztermin der geänderten maschinellen Festsetzungsprogramme ergeht eine gesonderte IT-Information des TFA Cottbus.