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Vorläufige Dienstwohnungsvorschriften
Vorläufige Dienstwohnungsvorschriften
vom 2. Juni 1992
Anlage: hier ohne Anlage veröffentlicht, vgl. Rundschreiben des MdF vom 04.03.1998, Az.: 15.4 - 2106 - 6.2
Gemäß § 52 Landeshaushaltsordnung ist bis zum Erlass eigener Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen für das Land Brandenburg die als Anlage beigefügte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen“ entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch in bezug auf Grund und Höhe für die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge/Gehalt.
Für das Land Brandenburg sind Dienstwohnungsvorschriften hier in Vorbereitung.
Anmerkungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 01.12.1977 i. d. F. vom 30.10.1979:
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die höchste Dienstwohnungsvergütung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Mietwert und somit auch die Dienstwohnungsvergütung die höchste Dienstwohnungsvergütung übersteigt.
Es ist nicht zulässig, Dienstwohnungsinhaber auch dann mit der höchsten Dienstwohnungsvergütung zu belasten, wenn der Mietwert der Dienstwohnung hinter der höchsten Dienstwohnungsvergütung zurückbleibt.
Für Wohnungen, die Arbeitnehmern im Landesdienst aus dienstlichen Gründen zugewiesen werden, finden nach den entsprechenden Tarifverträgen die Dienstwohnungsvorschriften Anwendung.