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Vorbemerkung Nr. 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
Durchführungshinweise des BMI mit beigefügtem Rundschreiben

Vorbemerkung Nr. 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
Durchführungshinweise des BMI mit beigefügtem Rundschreiben

vom 15. März 1995

Nachfolgend übersende ich das o. a. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung der Vorbemerkung Nr. 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Zur Durchführung der Sätze 2 bis 4 der Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gebe ich folgende Hinweise:

Zu Satz 2:

Satz 2 der Vorbemerkung regelt die Gewährung einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 16 u. a. für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden. Durch die Ausbringung der Amtszulage soll der besonderen Bedeutung der Funktion eines Behördenleiters Rechnung getragen werden.

Der Begriff „untere Verwaltungsbehörden“ knüpft an die Regelung in Satz 1 der Vorbemerkung an. Durch die Vorbemerkung Nr. 21 i. d. F. des 2. BesVNG (jetzt Satz 1) ist bestimmt worden, dass die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich, auch wenn die Behörde besonders groß ist, nicht in Besoldungsgruppen einer Besoldungsordnung B eingestuft werden dürfen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2442) sollten dadurch Rückwirkungen auf die Einstufung anderer Ämter, insbesondere auf die Ämter der die Aufsicht führenden Dezernenten und die Einstufung der Abteilungsleiter in den großen Mittelbehörden vermieden werden.

Der Begriff „untere Verwaltungsbehörde“ in Satz 1 geht von einem dreistufigen Behördenaufbau aus, bestehend aus der Zentralstufe (oberste Bundes- oder Landesbehörden und obere Bundes- bzw. Landesbehörden), der Mittelstufe (Bundes- und Landesmittelbehörden) und der Unterstufe (untere Bundes- und Landesbehörden). Er erfasst nicht bundes- und landesunmittelbare Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, weil die Anwendung nach dem Wortlaut auf diejenigen Behörden der Unterstufe beschränkt ist, die einen örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich haben.

Neben den Leitern von unteren Verwaltungsbehörden kann die Amtszulage auch Leitern von Mittelbehören oder Oberbehörden gewährt werden, soweit ihr Amt der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist. Die Regelung erfasst damit alle selbständigen Verwaltungsbehörden, die mindestens einer anderen Behörde unterstellt sind.

Die Leiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sind abweichend von Satz 1 nicht in die Zulagenregelung des Satzes 2 einbezogen

Zu Satz 3 und Satz 4:

Die Anzahl der mit einer Amtszulage auszustattenden Planstellen darf 30 v. H. der beim Dienstherrn für Behördenleiter in BesGr. A 16 ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. Die mit einer Amtszulage ausgestatteten A 16-Planstellen bleiben bei der weiteren Berechnung der Stellenverhältnisse der übrigen Behördenleiter unberücksichtigt.

Dieser Regelung liegt die Überlegung zu Grunde, dass die durch die Ergänzung der Vorbemerkung ermöglichte Besoldungsverbesserung nicht allein den in BesGr. A 16 eingestuften Beamten zugute kommen soll. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 6542 - neu) soll durch die Auflockerung der Stellenobergrenze in Besoldungsgruppe A 16 zusätzlich ein Nachrücken von bisher in BesGr. A 15 eingestuften Leitern in die BesGr. A 16 ermöglicht werden. Ein Nachrücken von Beamten in anderen Funktionen ist hingegen nicht vorgesehen.

Sätze 3 und 4 der Vorbemerkung gelten nur für die Planstellen von Behördenleitern; ihre Anwendung erfordert deshalb eine gesonderte Berechnung, in die nur diese Planstellen einbezogen werden.

In dem gesonderten Stellenschlüssel für Behördenleiter bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Für diese A 16 + Z Planstellen ist in Satz 4 eine Obergrenze bestimmt, die ihrerseits von den Planstellen der Behördenleiter in der Besoldungsgruppe A 16 abhängig ist.

Nach der Herausnahme der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 kann der verbleibende Anteil von A 16-Planstellen durch Nachrücken aufgefüllt werden, bis ein Verhältnis von 100 : 30 für Planstellen A 16 zu Planstellen A 16 + Z erreicht ist.

Da der Gesetzgeber Stichtagsbestimmungen, z. B. auf den Tag des In-Kraft-Tretens der Sätze 2 bis 4, nicht vorgesehen hat, ist von der Zulässigkeit von Neuberechnungen auszugehen. Eine Neuberechnung kann in Betracht kommen, wenn eine Neubewerbung der Dienstposten von Behördenleitern zu Hebungen führt. Bei einer Vermehrung der A 16-Planstellen können weitere Planstellen solange mit der Amtszulage ausgestattet werden, bis das vorerwähnte Verhältnis der Obergrenze von 100 : 30 wieder erreicht ist.