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Umsatzsteuerliche Behandlung von Vorauszahlungen gem. § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B im Zusammenhang mit Werklieferungen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Vorauszahlungen gem. § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B im Zusammenhang mit Werklieferungen
vom 11. März 2004

Grundlage für die Ausführung von Bauleistungen sind regelmäßig schriftlich abgeschlossene Werkverträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B - (VOB/B). Im diesem Zusammenhang wurde gefragt, ob vom Auftraggeber in Rechnung gestellte Zinsen für geleistete Vorauszahlungen i. S. d.  § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B eine Minderung des Entgelts für die ausgeführte Werklieferung oder aber das Entgelt für eine eigenständige Kreditgewährung ist.

Beispiel:

Ein Bauherr (nachstehend B genannt) schließt mit einem bauausführenden Unternehmer (nachstehend U genannt) einen Werkvertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B - (VOB/B) ab. In dem Werkvertrag ist u. a. folgendes vereinbart: „Vorauszahlungen: Der Auftraggeber (hier B) ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einzelne Zahlungen gemäß Zahlungsplan als Vorauszahlungen an den Auftragnehmer (hier U) zu leisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorauszahlungen des Auftraggebers anzunehmen. Der Auftragnehmer hat im Fall einer vom Auftraggeber gewollten Vorauszahlung in entsprechender Höhe des Vorauszahlungsbetrages eine Bürgschaft sicherzustellen. Die Bürgschaft ist vor Auszahlung zu erbringen. Vorauszahlungen des Auftraggebers sind gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B mit 3 v. H. über dem Basiszins des § 247 BGB zu verzinsen.

Soweit B eine Vorauszahlung geleistet hatte, wurde diese entsprechend verzinst. B stellte diese Zinsen U unter Beifügung einer Zinsberechnungstabelle in Rechnung. Der geleisteten Vorauszahlung stand keine Rechnung des U mit offenem Steuerausweis für die zukünftig zu erbringende Werklieferung gegenüber. Die Anrechnung der von B geleisteten Vorauszahlung erfolgte mit Fälligkeit der jeweiligen Anzahlungsrechnung des U. Die von U angeforderte Anzahlung erfolgte mit offenem Umsatzsteuerausweis.

Ich bitte die Auffassung zu vertreten, dass die vom Auftraggeber geleisteten Vorauszahlungen als selbständiges Kreditgeschäft zu beurteilen ist. Die gesonderte Vereinbarung sowie einer entsprechenden Verzinsung als konkrete Gegenleistung ist ausschlaggebend für die Eigenständigkeit dieser sonstigen Leistung (vgl. auch BFH-Urteil vom 21.06.2001, V R 80/99, BStBl 2003 II, S. 810). Darüber hinaus kann der leistende Werkvertragsunternehmer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der zu leistenden Vorauszahlung nehmen. Sie steht vielmehr im Ermessen des Auftraggebers. Die Vorauszahlung steht allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit der später bezogenen Werklieferung. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vorauszahlung bereits vor einer konkreten Leistungsvereinbarung gezahlt wird oder die Vereinbarung über zu leistende Vorauszahlung mit dem Vertrag über die zu erbringende Werklieferung verknüpft wird.

Erst wenn die Vorauszahlung mit der vom Werkvertragsunternehmer geforderten Anzahlung verrechnet wird, führt dies bei dem Werkvertragsunternehmer zur Vereinnahmung bzw. für den Auftraggeber zur Verausgabung mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs.1 Nr. 1 a Satz 4 UStG entsteht bzw. der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG beim Auftraggeber möglich ist. Die verausgabten Zinsen führen beim Werkvertragsunternehmer nicht zu einer Entgeltsminderung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für die ausgeführte Werklieferung. Entsprechendes gilt für den ggf. beim Auftraggeber möglichen Vorsteuerabzugs (keine Minderung des Vorsteuerabzugs - vgl. anliegendes Schaubild -)

Soweit der Auftraggeber Aufwendungen im Zusammenhang der steuerfreien Kreditgewährung (§ 4 Nr. 8 a UStG) hat, besteht insoweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Vereinfachungsregelung des § 43 Nr. 1 UStDV kommt für den Auftraggeber nicht in Betracht. § 43 Nr. 1 UStDV betrifft nur solche steuerfreie Umsätze, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen. Hiermit sind also Ausgangsumsätze des Auftraggebers mit gemeint (vgl. auch Abschnitt 210 Abs. 3 UStR). Der Auftraggeber hat jedoch in diesem Zusammenhang keine Ausgangsumsätze ausgeführt, sondern Eingangsleistungen (Bauleistungen) bezogen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 UStG bleibt unberührt.

Grafische Darstellung von Vorauszahlungen gem. § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B