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Erlass von Säumniszuschlägen nach Herabsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen (FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.02.2003, 4 K 1638/00)
Erlass von Säumniszuschlägen nach Herabsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen (FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.02.2003, 4 K 1638/00)
vom 19. März 2003
Das FG des Landes Brandenburg wies mit o. g. Urteil eine Klage auf vollständigen oder teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen als unbegründet ab.
Die Kläger beantragten vier Tage nach Fälligkeit der nachträglichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag 1998 deren Herabsetzung, dem das Finanzamt entsprach.
Ihren Antrag auf Erlass der verwirkten Säumniszuschläge begründeten die Kläger damit, dass die verspätete Einreichung des Herabsetzungsantrags auf einem Büroversehen des Bevollmächtigten beruhe. Zu berücksichtigen sei, dass dem Herabsetzungsantrag entsprochen worden sei und nur der danach verbleibende Betrag dem Fiskus zugestanden habe, so dass lediglich hierauf Säumniszuschläge berechnet werden dürften.
Das Finanzamt lehnte sowohl den Erlassantrag als auch den danach eingelegten Einspruch ab, da nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO Säumniszuschläge im Fall der Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen blieben.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg ab und führte dazu im wesentlichen aus:
- Dass die nachträglich angepasste Einkommensteuervorauszahlung für 1998 herabgesetzt wurde, rechtfertigt aufgrund der eindeutigen Regelung in § 240 Abs. 1 S. 4 AO keinen Erlass. Denn der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist.
- Auch der Umstand, dass zwischen der Fälligkeit der Vorauszahlung und dem Eingang des Herabsetzungsantrages nur eine Zeitspanne von vier Tagen liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung der ablehnenden Entscheidung. Denn wie sich weiter aus dem Wortlaut von § 240 Abs. 1 S. 4 AO ergibt, bleiben die Säumniszuschläge bis zur Änderung einer Steuerfestsetzung unberührt. Auf den Abgabezeitpunkt eines Herabsetzungsantrags ist daher bei der Prüfung der sachlichen Erlassgründe nicht abzustellen.
Der Beklagte war auch nicht aufgrund des AEAO zu § 240 verpflichtet, die Säumniszuschläge zu erlassen. Für ein offenbares Versehen i. S. der Nr. 5b) des AEAO zu § 240 fehlt im Fall der Kläger die Darlegung der Umstände, die auf ein offenbares Versehen schließen lassen. Nach Nr. 6c) des AEAO zu § 240 wären im Fall der Herabsetzung von Vorauszahlungen Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn der Herabsetzungsantrag rechtzeitig - d. h. vor Fälligkeit - gestellt worden ist. Der Herabsetzungsantrag der Kläger wurde aber nach Fälligkeit der Vorauszahlungen gestellt.