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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“
vom 1. März 2023
(ABl./23, [Nr. 13], S.243)
- Mit diesem Erlass werden die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung (Anhang) für das Land Brandenburg neu gefasst. Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.
- Die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699) werden mit Ausnahme der Regelung in Nummer 3 dieses Erlasses aufgehoben.
- In Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - kann auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden, wenn bei mineralischen Abfällen die Z2-Werte (Eluat und Feststoff) der LAGA-TR „Mineralische Abfälle“ eingehalten werden (Schritte 5a und 5b). Für die Abfallarten Boden und Bauschutt sind die dazu relevanten Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699) zu entnehmen. Für die mineralischen Abfälle
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- Schlacken und Aschen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV),
- Gießereisande,
- Schlacken aus Eisen-, Stahl- und Tempergießereien und
- Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken
kann auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden, wenn die Festlegungen zu Z2-Werten der LAGA-TR „Mineralische Abfälle“ (Stand 6. November 1997) eingehalten sind.
Die Anforderungen an die Analytik sind in diesem Fall Anlage V der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699) zu entnehmen.
Soweit jedoch eine Bewertung nach Nummer 1 auf Basis der Vollzugshinweise im Anhang vorliegt, ist diese maßgeblich zur Einordnung.
- Dieser Erlass gilt ab dem Folgetag nach der Unterzeichnung. Die Regelung in Nummer 3 gilt bis zum 31. Juli 2023.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4Anlage III 379.3 KB
- 5Anlage IV 90.4 KB
- 6