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Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg

Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
vom 28. Dezember 2012
(JMBl/13, [Nr. 1], S.10)

Außer Kraft getreten am 15. März 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 16. März 2015
(JMBl/13, [Nr. 1], S.10)

I.

Der Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg wird neu gefasst und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

II.

Der Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg kann auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz http://www.mdj.brandenburg.de als PDF-Datei abgerufen werden.

III.

Der durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 2011 (JMBl. S. 63) in Kraft gesetzte Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg, welcher zuletzt durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 30. Dezember 2011 (JMBl. 2012 S. 10) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Potsdam, den 28.Dezember 2012

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

 

Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg

28. Dezember 2012

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten
2. Verlegung während des Vollzuges
3. Verlegung und Unterbringung von behinderten, kranken, suchtmittelabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen
4. Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO
5. Vollzug von Jugendarrest
6. Vollzug von Abschiebungshaft
7. Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen
8. Sozialtherapie

II. Einweisungsplan

1. Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft und Strafarrest bei jungen und erwachsenen Männern
2. Strafhaft an erwachsenen Männern
3. Strafhaft, Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Frauen
4. Untersuchungshaft an jungen und erwachsenen Frauen
5. Jugendstrafe an Frauen
6. Jugendstrafe an Männern
7. Einrichtungen des Maßregelvollzugs und für die einstweilige Unterbringung

III. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten/Jugendarrestanstalt des Landes Brandenburg

IV. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (Auszug)

V. Zweckbestimmung der Justizvollzugsanstalten

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten

1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen sowie nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II).

Zu berücksichtigen sind ferner die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die dazu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sowie die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsordnung.

1.2 Untersuchungshaft in Sachen, in denen im ersten Rechtszug das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig ist, wird, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,

  • an männlichen Personen in der JVA Brandenburg an der Havel
  • an weiblichen Personen in der JVA Luckau-Duben

vollzogen.

1.3 Männliche Verurteilte,

die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.2) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden.

Bezüglich der Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Luckau-Duben ist dies die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben. Für die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel und Neuruppin-Wulkow ist dies die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

Männliche Verurteilte, gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in den offenen Vollzug der vorgenannten Justizvollzugsanstalten zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.

Weibliche Verurteilte,

die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung) der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden.

Weibliche Verurteilte, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind und gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung) der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.

Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind männliche und weiblicheVerurteilte ausgeschlossen,

  1. bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu vollstrecken ist wegen Straftaten
    • gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB),
    • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182 StGB),
    • gemäß §§ 250 - 252, 255 StGB (schwerer Raub und räuberische Erpressung), gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemein-gefährliche Straftaten),
    • gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
  2. gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist,
  3. gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechenstatbestandes anhängig ist und bei denen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft sich gegen die Unterbringung im offenen Vollzug ausspricht oder bei denen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.

1.4 Stellt sich eine unmittelbar in den offenen Vollzug geladene Verurteilte oder ein unmittelbar in den offenen Vollzug geladener Verurteilter nicht zum Strafantritt, so ergibt sich die zuständige Vollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges aus den Abschnitten II.2 und II.3 des Einweisungsplans. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde gem. § 457 StPO bleiben hiervon unberührt.

1.5 Wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 – 266 StGB Verurteilte mit Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr sind unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden bzw. einzuweisen, auch wenn sie sich nicht auf freiem Fuß befinden.

1.6 Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe - z.B. aufgrund der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder durch Entweichen des Verurteilten - unterbrochen worden, richtet sich der weitere Vollzug nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 StVollstrO.

1.7 Wegen Sexualstraftaten verurteilte Männer mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als 3 Jahren sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen.

1.8 Männliche Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, wobei im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre zu betragen hat, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD - der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel einzuweisen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Nach Abschluss des Einweisungsverfahrens werden die Gefangenen zum weiteren Vollzug in die in der Einweisungsentscheidung bestimmte Justizvollzugsanstalt verlegt (§ 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).

1.9 Männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden.

Weibliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben (Außenstelle Spremberg) zu laden.

Männliche Verurteilte, gegen die eine Jugendstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.

Weibliche Verurteilte, gegen die eine Jugendstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben (Außenstelle Spremberg) zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.

Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind männliche und weibliche Verurteilte ausgeschlossen,

  1.  bei denen eine Jugendstrafe zu vollstrecken ist wegen Straftaten
    • gegen das Leben (§§ 211, 212  StGB),
    • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182 StGB),
    • gemäß §§ 250 - 252, 255 StGB (schwerer Raub und räuberische Erpressung),
    • gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemein-gefährliche Straftaten),
    • gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
  2. gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist,
  3. gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechenstatbestandes anhängig ist und bei denen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft sich gegen die Unterbringung im offenen Vollzug ausspricht oder bei denen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.

1.10 Stellt sich ein unmittelbar in den offenen Vollzug geladener männlicher zu Jugendstrafe Verurteilter nicht zum Strafantritt, so ist dieser in den geschlossenen Vollzug der JVA Wriezen einzuweisen.

1.11 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an jungen männlichen Untersuchungsgefangenen (§ 66 BbgUVollzG) ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen.

1.12 Zuständig für den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Verurteilten sind die Justizvollzugsanstalten Wriezen und Cottbus-Dissenchen. Unbeschadet der Maßgabe des § 98 Abs.1 Satz 2 BbgJStVollzG sind in der ausschließlich für die Vollstreckung von Jugendstrafen zuständigen Justizvollzugsanstalt Wriezen auch diejenigen zu Jugendstrafe Verurteilten unterzubringen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1.13 Gefangene, gegen die im Anschluss an eine im Erwachsenenvollzug verbüßte Freiheitsstrafe eine Jugendstrafe zu vollstrecken ist, verbleiben, wenn sie vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind, in der bisherigen Anstalt, sofern diese sachlich zuständig ist.

1.14 Strafarrest, Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr werden von deren Behörden vollzogen (§ 22 Abs. 3 StVollstrO).

1.15 Sicherungshaft gem. § 453 c StPO ist, soweit sie nicht auf den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 63, 64 StGB bezogen ist, in den nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten zu vollziehen.

1.16 Auslieferungshaft  ist in  den nach  dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten zu vollziehen.

2. Verlegung während des Vollzuges

2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG, § 12 BbgJStVollzG können Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Strafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung der Gefangenen oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Erzielen die Leitungen der beteiligten Anstalten hierüber kein Einvernehmen, ist der Vorgang von der abgebenden Anstalt dem Ministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.

Die Verlegung nach § 85 StVollzG bzw. § 65 BbgJStVollzG bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

2.2 Sollen Gefangene abweichend von § 24 StVollstrO in eine Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes verlegt werden, so ist dem Ministerium der Justiz unter Beifügung der Gefangenenpersonalakten auf dem Dienstweg zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 26 StVollstrO zu berichten.

2.3 Über die Verlegung einer/eines Gefangenen aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug (Progression) entscheidet

  • die Anstaltsleitung, wenn die offene Einrichtung derselben Anstalt angegliedert ist,
  • die Anstaltsleitung im Benehmen mit der Leitung der für die Aufnahme vorgesehenen anderen Anstalt; Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Anstalten des offenen Vollzuges sind:

  1. für erwachsene männliche Gefangene die offenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen und Neuruppin-Wulkow sowie die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben,
  2. für männliche Jugendstrafgefangene die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen,
  3. für erwachsene weibliche Gefangene die Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben Außenstelle Spremberg,
  4. für weibliche Jugendstrafgefangene die Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben Außenstelle Spremberg.

2.4 Wird eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen und stellt sich heraus, dass die/der Gefangene den Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr genügt, so ist die/der Gefangene in die nach Abschnitt II. des Einweisungsplanes zuständige geschlossene Anstalt zu verlegen.

2.5 Vom Jugendstrafvollzug ausgenommene männliche Gefangene (§ 89 b JGG) sind in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen zu verlegen, sofern nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr.1 StVollzG eine Verlegung in die für den Wohn- oder Aufenthaltsort sachlich zuständige Anstalt des Erwachsenenvollzuges (vgl. Abschnitt II. - Einweisungsplan) angezeigt ist.

2.6 Über zu Jugendstrafe verurteilte Männer, die sich in einer anderen als der Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Strafantritt stellen, ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Zwecke der Entscheidung über die zum Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt (Cottbus-Dissenchen oder Wriezen) unverzüglich fernmündlich oder durch Telefax zu unterrichten. Der Betroffene ist unmittelbar in die von der Justizvollzugsanstalt Wriezen bestimmte Anstalt zu verlegen.

3. Verlegung und Unterbringung von behinderten, kranken, suchtmittelabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen

3.1 Gefangene mit Behinderungen sind in die in diesem Vollstreckungsplan festgelegten Justizvollzugsanstalten einzuweisen. Gefangene, die infolge ihres körperlichen Zustandes eines rollstuhlgerechten Haftraumes bedürfen, sind grundsätzlich in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen einzuweisen.

3.2 Gefangene, die einer zeitweiligen stationären Krankenpflege bedürfen, können in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt werden, sofern nicht eine Verlegung in ein Vollzugskrankenhaus oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges notwendig ist (§ 23 BbgUVollzG, § 35 BbgJStVollzG, § 65 StVollzG).

3.3 Gefangene, die infolge ihres körperlichen Zustandes stationärer pflegerischer Betreuung, aber nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen (z.B. chronisch Kranke, Versehrte und Alterskranke), sind der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zuzuführen.

3.4 Für suchtmittelabhängige Gefangene, die nicht nach § 64 Abs. 1 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind und einer stationären Behandlung von Entzugserscheinungen bedürfen, gilt Ziffer 3.2 entsprechend, es sei denn, es liegt ein Fall nach Ziffer 3.8 vor.

3.5 Verlegungen nach den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 bedürfen der Zustimmung des Leitenden Anstaltsarztes o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

3.6 Bei auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten hat die Vollstreckungsbehörde die Aufnahme in die Krankenabteilung unmittelbar bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu beantragen.

3.7 Über die Aufnahme in die Krankenabteilung entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität - der Leitende Anstaltsarzt o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

3.8 Weibliche drogenabhängige Gefangene werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - verlegt.

4. Vollzug von Sicherungsverwahrung, weiteren Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs.1StPO

4.1 Die für den Vollzug von Sicherungsverwahrung zuständige Justizvollzugsanstalt wird im Einzelfall durch das Ministerium der Justiz bestimmt.

4.2 Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63 und 64 StGB, die Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie den Vollzug der Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs1 StPO ist das

Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.:  0355-2893-588
Fax:  0355-2893-212

zuständig.

Außerhalb der Dienstzeiten des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz besteht für Unterbringungen nach §§ 81, 126a StPO und für den Vollzug von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs.1 StPO die Notzuständigkeit des Asklepios Fachklinikums Brandenburg (Brandenburg an der Havel).

4.3 Für den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB, der Sicherungshaft gemäß §§ 453c, 463 Abs.1 StPO sowie für die Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO stehen die in Abschnitt II.7 genannten Kliniken zur Verfügung.

4.4 Für die nach Ziffer 4.3 Unterzubringenden sind dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz Aufnahmeersuchen, Gerichtsurteil, Gutachten und ein Auszug aus dem Bundeszentralregister bzw. das Aufnahmeersuchen und der Unterbringungsbeschluss/Unterbringungsbefehl zu übersenden.

5. Vollzug von Jugendarrest nach § 16 JGG

Jugendarrest wird in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen vollzogen.

6. Vollzug von Abschiebungshaft

6.1 Abschiebungshaft wird grundsätzlich in Abschiebungshafteinrichtungen des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vollzogen. Sie kann ausnahmsweise gemäß § 1 Satz 2 Abschiebungshaftvollzugsgesetz des Landes Brandenburg bei Vorliegen der hierfür nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden.

6.2 Die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Amtshilfe kann nur mit Zustimmung des Leiters dieser Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dieser stimmt seine Entscheidung im Regelfall mit dem Ministerium der Justiz ab.

7. Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen

7.1 Männliche Verurteilte, bei denen lediglich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (II.1) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden bzw. einzuweisen.

7.2 Weibliche Verurteilte, bei denen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen.

7.3 Ersatzfreiheitsstrafen im Anschluss an Freiheitsstrafen werden in der für die Freiheitsstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.

7.4 Stellt sich heraus, dass Gefangene den Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht genügen, so sind sie bei Verurteilung zu Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in den geschlossenen Abteilungen der nach Ziffer 7.1 zuständigen Justizvollzugsanstalten unterzubringen, bei Verurteilung zu Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in den geschlossenen Vollzug der JVA Cottbus-Dissenchen zu verlegen.

8. Sozialtherapie

8.1 Weibliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Neukölln - verlegt.

8.2 Männliche erwachsene Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt.

Erlauben die Belegungsverhältnisse in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel die sofortige Verlegung in diese Abteilung nicht, so sind frei gewordene Haftplätze zunächst mit denjenigen Gefangenen zu belegen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft abgeschlossen werden kann. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können frei gewordene Plätze auch mit Gefangenen belegt werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft die Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

8.3 Männliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, können mit Zustimmung der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel in die sozialtherapeutische Abteilung dieser Anstalt verlegt werden. Die nach Ziffer 8.2 zu verlegenden Gefangenen genießen grundsätzlich Vorrang.

8.4 Zu Jugendstrafe verurteilte männliche Gefangene, die einer sozialtherapeutisch ausgerichteten Betreuung bedürfen, können, in Abstimmung mit der  Leitung der Justizvollzugsanstalt Wriezen, in die sozialtherapeutisch orientierte Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen verlegt werden.

II. Einweisungsplan

II.1Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
  Untersuchungshaft  
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene
(§ 66 BbgUVollzG)
ErwachseneZivilhaft, Strafarrest,
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
Ersatzfreiheitsstrafe
123456
1 Cottbus

Bad Liebenwerda


Cottbus


Lübben


Senftenberg


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen


JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

II.1Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
  Untersuchungshaft  
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene
(§ 66 BbgUVollzG)
ErwachseneZivilhaft, Strafarrest,
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
Ersatzfreiheitsstrafe
123456
2 Frankfurt (Oder)

Bad Freienwalde


Bernau


Eberswalde


Eisenhüttenstadt


Frankfurt (Oder)


Fürstenwalde


Schwedt (Oder)


Strausberg


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (O)

Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Cottbus-Dissenchen


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (O)

Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (O)

Neuruppin-Wulkow


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (O)


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Neuruppin-Wulkow


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (O)


JVA  Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

JVA Luckau-Duben
Außenstelle Spremberg

II.1Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
  Untersuchungshaft  
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene
(§ 66 BbgUVollzG)
ErwachseneZivilhaft, Strafarrest,
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
Ersatzfreiheitsstrafe
123456
3 Neuruppin


Neuruppin


Oranienburg


Perleberg


Prenzlau


Zehdenick



Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen



Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow



Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow



Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

II.1Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
  Untersuchungshaft  
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene
(§ 66 BbgUVollzG)
ErwachseneZivilhaft, Strafarrest,
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
Ersatzfreiheitsstrafe
123456
4 Potsdam


Brandenburg an der Havel


Königs Wusterhausen


Luckenwalde


Nauen


Potsdam


Rathenow


Zossen



Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen


Wriezen 



Brandenburg a. d. H.


Brandenburg a. d. H.


Brandenburg a. d. H.


Brandenburg a. d. H.


Brandenburg a. d. H.


Brandenburg a. d. H.


Cottbus-Dissenchen



Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Neuruppin-Wulkow


Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Cottbus-Dissenchen
Außenstelle Frankfurt (Oder)

Neuruppin-Wulkow



Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

Brandenburg a. d. H.
offene Abt.

II.2Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
bis einschl. 1 Jahrvon mehr als 1 Jahr bis einschl. 3 Jahrenvon mehr als 3 Jahren
12345
1 Cottbus

Bad Liebenwerda 

Cottbus 

Guben 

Lübben 

Senftenberg 


Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1


Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4


Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

1Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u. 1.5).

2Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, soweit sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).

3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist oder im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre beträgt, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die  Zentralabteilung Diagnostik -  ZaD -  der JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).

4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als 3 Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.7).

II.2Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
bis einschl. 1 Jahrvon mehr als 1 bis einschl. 3 Jahrenvon mehr als 3 Jahren
12345
2 Frankfurt (Oder) 

Bad Freienwalde 

Bernau 

Eberswalde 

Eisenhüttenstadt 

Frankfurt (Oder) 

Fürstenwalde 

Schwedt (Oder) 

Strausberg 


Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1

Cottbus-Dissenchen1

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5


Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Cottbus-Dissenchen2,4

Neuruppin-Wulkow4,6

Cottbus-Dissenchen2,4


Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

1Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u.1.5, ).

2Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu einschließlich drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).

3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen istoder im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre beträgt, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD -  der  JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.8).

4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.7).

5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr  zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u.1.5).

6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).

II.2Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
bis einschl. 1 Jahrvon mehr als 1 bis einschl. 3 Jahrenvon mehr als 3 Jahren
12345
3 Neuruppin  

Neuruppin 

Oranienburg 

Perleberg 

Prenzlau 

Zehdenick 


Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5


Neuruppin-Wulkow4,6

Neuruppin-Wulkow4,6

Neuruppin-Wulkow4,6

Neuruppin-Wulkow4,6

Neuruppin-Wulkow4,6


Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu  vollziehen ist oder im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre beträgt, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die  Zentralabteilung Diagnostik - ZaD -  der JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).

4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr  und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.7).

5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr  zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u.1.5).

6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3). 

II.2Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr.Landgerichts-
Amtsgerichtsbezirk
bis einschl. 1 Jahrvon mehr als 1 bis einschl. 3 Jahrenvon mehr als 3 Jahren
12345

4

Potsdam 

Brandenburg an der Havel 

Königs Wusterhausen 

Luckenwalde 

Nauen 

Potsdam 

Rathenow 

Zossen 


Brandenburg a. d. H.5

Cottbus-Dissenchen5,6

Cottbus-Dissenchen5,6

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5

Neuruppin-Wulkow5


Brandenburg a. d. H.6

Cottbus-Dissenchen4,6

Cottbus-Dissenchen4,6

Neuruppin-Wulkow4,6

Brandenburg a. d. H.6

Brandenburg a. d. H.6

Cottbus-Dissenchen4,6


Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

Luckau-Duben3

3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist oder im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre beträgt, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD -  der JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).

4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff 1.7).

5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u.1.5).

6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).

II.3Strafhaft, Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Ersatzfreiheitsstrafe an jungen und erwachsenen Frauen
Lfd. Nr.LandgerichtsbezirkFreiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafeZivilhaft, Strafarrest,
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
12345
1 

2 

3 

4 
Cottbus 

Frankfurt (Oder) 

Neuruppin 

Potsdam 
Luckau-Duben7/8

Luckau-Duben7/8

Luckau-Duben7/8

Luckau-Duben7/8
Luckau-Duben9

Luckau-Duben9

Luckau-Duben9

Luckau-Duben9
Luckau-Duben 

Luckau-Duben 

Luckau-Duben 

Luckau-Duben 

7Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Jahren vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, soweit sie sich auf freiem Fuß befinden unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3). In die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben sind auch Verurteilte, bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.5).

8Eingewiesen werden nicht drogenabhängige Frauen aus dem Land Berlin mit einer Vollzugsdauer

  1. von sechs Monaten bis unter zwei Jahren, sofern diese ihren Lebensmittelpunkt nicht in Berlin haben

im Übrigen

  1. von zwei bis zu fünf Jahren.

9Nicht drogenabhängige, zu Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.2).

II.4Untersuchungshaft an jungen (§ 66 BbgUVollzG) und erwachsenen Frauen
Lfd. Nr.LandgerichtsbezirkUntersuchungshaft
123
1 Cottbus Luckau-Duben
2 Frankfurt (Oder) Luckau-Duben
3 Neuruppin Luckau-Duben
4 Potsdam Luckau-Duben
II.5Jugendstrafe an Frauen
Lfd. Nr.LandgerichtsbezirkJugendstrafe
123
1 Cottbus Luckau-Duben
2 Frankfurt (Oder) Luckau-Duben
3 Neuruppin Luckau-Duben
4 Potsdam Luckau-Duben
II.6Jugendstrafe an Männern
Lfd. Nr.LandgerichtsbezirkJugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG)
123
1 Cottbus Cottbus-Dissenchen/Wriezen10
2 Frankfurt (Oder) Cottbus-Dissenchen/Wriezen10
3 Neuruppin Cottbus-Dissenchen/Wriezen10
4 Potsdam Cottbus-Dissenchen/Wriezen10

10Je nach Ergebnis des während der Untersuchungshaft durchgeführten Auswahlverfahrens (vgl. I. Z. 1.12).

II.7Einrichtungen des Maßregelvollzugs (§§ 63, 64 StGB) sowie für die einstweilige Unterbringung (§§ 81,126a, StPO)
und die Sicherungshaft  (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO)
Lfd. Nr.LandgerichtsbezirkUnterbringungseinrichtungFernsprech-AnschlussBemerkungen
12345
  Für alle Landgerichtsbezirke Martin Gropius Krankenhaus GmbH Eberswalde
Kliniken für Forensische Psychiatrie
Oderberger Straße 8
16225 Eberswalde

Asklepios Fachklinikum Brandenburg
Klinik für Forensische Psychiatrie
Anton-Saefkow-Allee 2
14772 Brandenburg an der Havel

Asklepios Fachklinikum Teupitz
Fachbereich Forensische Psychiatrie
Buchholzer Straße 21
15765 Teupitz
03334-53-0
Fax:   -53362
           53467


03381-78-0
Fax:  -781164 



033766-66-0
Fax:    -66327
 
III.Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten/Jugendarrestanstalt des Landes Brandenburg
Lfd.Nr.JustizvollzugsanstaltPostanschriftFernsprech-/Fax-AnschlussBemerkungen
12345
1 Brandenburg an der Havel Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg an der Havel
        03381-761-0
Fax:             761-1951
- mit offener Abteilung, sozialtherapeutischer Abteilung und Krankenabteilung
- mit Zentralabteilung Diagnostik (Einweisungsfunktion)
2 Cottbus-Dissenchen Oststraße 2
03052 Cottbus
        0355-4888-0
Fax:          4888-222
                        (-444)
- mit offener Abteilung
- mit Außenstelle Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 11
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335-5543-5
Fax: 0335-5543-666 (-619)
3 Luckau-Duben OT Duben
Lehmkietenweg 1
15926 Luckau
        035456-673-0
Fax:             673-216
                        (-202)
- mit Außenstelle Spremberg
Neuendorfer Weg 1
03031 Spremberg
Tel.: 03564-57131
Fax: 03564-57131
4 Neuruppin-Wulkow Ausbau 8
16835 Neuruppin
        03391-700-0
Fax:            700-202 
                       (-102)
mit offener Abteilung
5 Wriezen Schulzendorfer Straße 5
16269 Wriezen
        033456-154-0
Fax:               154-113
- mit sozialtherapeutischer Abteilung
- mit offener Abteilung

 Jugendarrestanstalt

Lfd. Nr.JugendarrestanstaltPostanschriftFernsprech-/Fax-AnschlussBemerkungen
12345
1 Königs Wusterhausen Köpenicker Straße 26
15711 Königs Wusterhausen
        03375-2520-30
Fax:           -252038)
                 (-293507)
 
IV.Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin, die nach der Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg weibliche Gefangene des Landes Brandenburg aufnehmen
Lfd. Nr.JustizvollzugsanstaltPostanschriftFernsprech-/Fax-Anschluss Bemerkungen
12345


1


2


3


4
Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin

Bereich Lichtenberg


Bereich Pankow


Bereich Reinickendorf


Bereich Neukölln


Alfredstraße 11
10365 Berlin

Arkonastr. 56
13189 Berlin

Ollenhauerstr.128
13403 Berlin

Neuwedeller Straße 4
12053 Berlin


        (030) 90253-600
Fax:           90253-677

        (030) 47804-700
Fax:           47804-777

       (030) 417743-40/50
Fax:          417743-54

              (030) 682448-0
Telefax:            686803-7


geschlossener Frauenvollzug primär für
Drogenabhängige/Jugenduntersuchungshaft und Jugendstrafvollzug

geschlossener Frauenvollzug (Untersuchungshaft ohne Drogenabhängige)


offener Frauenvollzug


offener Frauenvollzug und Sozialtherapeutische Anstalt
V.Zweckbestimmung der Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr.JustizvollzugsanstaltZweckbestimmung
123
1 Brandenburg an der Havel Männer - Geschlossener Vollzug -
a) Untersuchungshaft an Erwachsenen
b) Freiheitsstrafe
c) Ersatzfreiheitsstrafe

Männer - Offener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstrafe
2 Cottbus-Dissenchen mit Außenstelle Frankfurt (Oder) Männer - Geschlossener Vollzug -
a) Untersuchungshaft an Erwachsenen
b) Freiheitsstrafe
c) Ersatzfreiheitsstrafe
d) Jugendstrafe
e) Jungtäter bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs
f) Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft

Männer - Offener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstrafe
3 Luckau-Duben mit Außenstelle Spremberg Männer - Geschlossener Vollzug -
a)Freiheitsstrafe

Männer - offener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstraf

Frauen - Geschlossener Vollzug -
a)Untersuchungshaft an jungen (§ 66 BbgUVollzG) und erwachsenen Frauen
b) Freiheitsstrafe
c) Ersatzfreiheitsstrafe
d) Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft

Frauen - Offener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstrafe
c) Jugendstrafe
4 Neuruppin-Wulkow Männer - Geschlossener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstrafe
c) Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft

Männer - Offener Vollzug -
a) Freiheitsstrafe
b) Ersatzfreiheitsstrafe
5 Wriezen Männer - Geschlossener Vollzug -
a) Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres - § 66 BbgUVollzG -
b) Jugendstrafe

Männer - Offener Vollzug -
Jugendstrafe