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Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
vom 30. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.63)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 30. Dezember 2011
(JMBl/12, [Nr. 2], S.10)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 28. Dezember 2012
(JMBl/13, [Nr. 1], S.10)
I.
Der Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg wird neu gefasst und tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2011 in Kraft.
II.
Der Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg kann auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz http://www.mdj.brandenburg.de als PDF-Datei abgerufen werden.
III.
Die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 4. Dezember 2006 (JMBl. 2007 S. 3), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. Februar 2008 (JMBl. S. 35), wird aufgehoben.
Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
30. Juni 2011
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten
- Verlegung während des Vollzuges
- Verlegung und Unterbringung von kranken, suchtmittelabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen
- Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO
- Vollzug von Jugendarrest
- Vollzug von Abschiebungshaft
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen
- Sozialtherapie
II. Einweisungsplan
- Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft und Strafarrest bei jungen und erwachsenen Männern
- Strafhaft an erwachsenen Männern
- Strafhaft, Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Ersatzfreiheitsstrafen an Frauen
- Untersuchungshaft an erwachsenen Frauen
- Jugendstrafe an Frauen und Untersuchungshaft an jungen Frauen bis 21 Jahre
- Jugendstrafe an Männern
- Einrichtungen des Maßregelvollzugs und für die einstweilige Unterbringung
III. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten/ Jugendarrestanstalt des Landes Brandenburg
IV. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (Auszug)
V. Zweckbestimmung der Justizvollzugsanstalten
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten
1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen sowie nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II).
Zu berücksichtigen sind ferner die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die dazu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sowie die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsordnung.
1.2 Untersuchungshaft in Sachen, in denen im ersten Rechtszug das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig ist, wird, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,
- an männlichen Personen in der JVA Brandenburg an der Havel
- an weiblichen Personen in der JVA Luckau-Duben
vollzogen.
1.3 Männliche Verurteilte,
die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.2) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden.
Bezüglich der Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen, Frankfurt (Oder) und Luckau-Duben ist dies die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben. Für die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel und Neuruppin-Wulkow ist dies die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
Männliche Verurteilte, gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in den offenen Vollzug der vorgenannten Justizvollzugsanstalten zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Weibliche Verurteilte,
die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung) der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden.
Weibliche Verurteilte, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind und gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung) der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Alle anderen zu Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilten Frauen, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.3) zuständigen Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Reinickendorf - zu laden.
Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind männliche und weibliche Verurteilte ausgeschlossen,
- bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182 StGB),
- gemäß §§ 250 - 252, 255 StGB (schwerer Raub und räuberische Erpressung),
- gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemein-gefährliche Straftaten),
- gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
- gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist,
- gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechenstatbestandes anhängig ist und bei denen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft sich gegen die Unterbringung im offenen Vollzug ausspricht oder bei denen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.
1.4 Stellt sich eine unmittelbar in den offenen Vollzug geladene Verurteilte oder ein unmittelbar in den offenen Vollzug geladener Verurteilter nicht zum Strafantritt, so ergibt sich die zuständige Vollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges aus den Abschnitten II.2 und II.3 des Einweisungsplans. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde gem. § 457 StPO bleiben hiervon unberührt.
1.5 Wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 StGB Verurteilte mit Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr sind unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden bzw. einzuweisen, auch wenn sie sich nicht auf freiem Fuß befinden.
1.6 Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe - z.B. aufgrund der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder durch Entweichen des Verurteilten - unterbrochen worden, richtet sich der weitere Vollzug nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 StVollstrO.
1.7 Wegen Sexualstraftaten verurteilte Männer mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als 3 Jahren sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen.
1.8 Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, wobei im Falle einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mehr als drei Jahre zu betragen hat, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik – ZaD – der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
1.9 Männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden.
Männliche Verurteilte, gegen die eine Jugendstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind Verurteilte ausgeschlossen,
- bei denen eine Jugendstrafe zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182 StGB),
- gemäß §§ 250 - 252, 255 StGB (schwerer Raub und räuberische Erpressung),
- gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemeingefährliche Straftaten),
- gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
- gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist,
- gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechenstatbestandes anhängig ist und bei denen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft sich gegen die Unterbringung im offenen Vollzug ausspricht oder bei denen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.
1.10 Stellt sich ein unmittelbar in den offenen Vollzug geladener männlicher Verurteilter nicht zum Strafantritt, so ist dieser in die JVA Wriezen einzuweisen.
1.11 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an jungen männlichen Untersuchungsgefangenen (§ 66 BbgUVollzG) ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen.
1.12 Zuständig für den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Verurteilten sind die Justizvollzugsanstalten Wriezen und Cottbus-Dissenchen. Unbeschadet der Maßgabe des § 98 Abs.1 Satz 2 BbgJStVollzG sind in der ausschließlich für die Vollstreckung von Jugendstrafen zuständigen Justizvollzugsanstalt Wriezen auch diejenigen zu Jugendstrafe Verurteilten unterzubringen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1.13 Gefangene, gegen die im Anschluss an eine im Erwachsenenvollzug verbüßte Freiheitsstrafe eine Jugendstrafe zu vollstrecken ist, verbleiben, wenn sie vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG), in der bisherigen Anstalt, sofern diese sachlich zuständig ist.
1.14 Strafarrest, Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr wird von deren Behörden vollzogen (§ 22 Abs. 3 StVollstrO).
1.15 Sicherungshaft gem. § 453 c StPO ist, soweit sie nicht auf den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 63, 64 StGB bezogen ist, in den nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten zu vollziehen.
1.16 Auslieferungshaft ist in den nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten - vgl. 1.11 - zu vollziehen.
2. Verlegung während des Vollzuges
2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG, § 12 BbgJStVollzG können Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Strafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung der Gefangenen oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Erzielen die Leitungen der beteiligten Anstalten hierüber kein Einvernehmen, ist der Vorgang von der abgebenden Anstalt dem Ministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
Die Verlegung nach § 85 StVollzG bzw. § 65 BbgJStVollzG bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
2.2 Sollen Gefangene abweichend von § 24 StVollstrO in eine Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes verlegt werden, so ist dem Ministerium der Justiz unter Beifügung der Gefangenenpersonalakten auf dem Dienstweg zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 26 StVollstrO zu berichten.
2.3 Über die Verlegung einer/eines Gefangenen aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug (Progression) entscheidet
- die Anstaltsleitung, wenn die offene Einrichtung derselben Anstalt angegliedert ist,
- die Anstaltsleitung im Benehmen mit der Leitung der für die Aufnahme vorgesehenen anderen Anstalt; Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anstalten des offenen Vollzuges sind:
- für erwachsene männliche Gefangene die offenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen und Neuruppin-Wulkow sowie die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben,
- für männliche Jugendstrafgefangene die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalten Wriezen,
- für erwachsene weibliche Gefangene die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben sowie die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Reinickendorf,
- für weibliche Jugendstrafgefangene die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Neukölln.
2.4 Wird eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen und stellt sich heraus, dass die/der Gefangene den Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr genügt, so ist die/der Gefangene in die nach Abschnitt II. des Einweisungsplanes zuständige geschlossene Anstalt zu verlegen.
2.5 Vom Jugendstrafvollzug ausgenommene männliche Gefangene (§ 89 b JGG) sind in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen zu verlegen, sofern nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG eine Verlegung in die für den Wohn- oder Aufenthaltsort sachlich zuständige Anstalt des Erwachsenenvollzuges (vgl. Abschnitt II. - Einweisungsplan) angezeigt ist.
2.6 Über zu Jugendstrafe verurteilte Männer, die sich in einer anderen als der Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Strafantritt stellen, ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Zwecke der Entscheidung über die zum Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt (Cottbus-Dissenchen oder Wriezen) unverzüglich fernmündlich oder durch Telefax zu unterrichten. Der Betroffene unmittelbar in die von der Justizvollzugsanstalt Wriezen bestimmte Anstalt zu verlegen.
3. Verlegung und Unterbringung von kranken, suchtmittelabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen
3.1 Gefangene, die einer zeitweiligen stationären Krankenpflege bedürfen, können in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt werden, sofern nicht eine Verlegung in ein Vollzugskrankenhaus oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges notwendig ist (§ 23 BbgUVollzG, § 35 BbgJStVollzG, § 65 StVollzG).
3.2 Gefangene, die infolge ihres körperlichen Zustandes stationärer pflegerischer Betreuung, aber nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen (z.B. chronisch Kranke, Versehrte und Alterskranke), sind der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zuzuführen.
3.3 Für suchtmittelabhängige Gefangene, die nicht nach § 64 Abs. 1 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind und einer stationären Behandlung von Entzugserscheinungen bedürfen, gilt Ziffer 3.1 entsprechend, es sei denn, es liegt ein Fall nach Ziffer 3.7 vor.
3.4 Die Verlegungen nach Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 bedürfen der Zustimmung des Leitenden Anstaltsarztes o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
3.5 Bei auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten hat die Vollstreckungsbehörde die Aufnahme in die Krankenabteilung unmittelbar bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu beantragen.
3.6 Über die Aufnahme in die Krankenabteilung entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität - der Leitende Anstaltsarzt o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
3.7 Weibliche drogenabhängige Gefangene werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - verlegt.
4. Vollzug von Sicherungsverwahrung, weiteren Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs. 1 StPO
4.1 Die für den Vollzug von Sicherungsverwahrung zuständige Justizvollzugsanstalt wird im Einzelfall durch das Ministerium der Justiz bestimmt.
4.2 Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63 und 64 StGB , die Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie den Vollzug der Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs. 1 StPO ist das
Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0355 - 2893 - 588
Fax: 0355 - 2893 - 212
zuständig.
Außerhalb der Dienstzeiten des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz besteht für Unterbringungen nach §§ 81, 126a StPO und für den Vollzug von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs. 1 StPO die Notzuständigkeit des Asklepios Fachklinikums Brandenburg (Brandenburg an der Havel).
4.3 Für den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB, der Sicherungshaft gemäß §§ 453c, 463 Abs.1 StP0 sowie für die Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO stehen die in Abschnitt II.7 genannten Kliniken zur Verfügung.
4.4 Für die nach Ziffer 4.3 Unterzubringenden sind dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz Aufnahmeersuchen, Gerichtsurteil, Gutachten und ein Auszug aus dem Bundeszentralregister bzw. das Aufnahmeersuchen und der Unterbringungsbeschluss/Unterbringungsbefehl zu übersenden.
5. Vollzug von Jugendarrest nach § 16 JGG
Jugendarrest wird in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen vollzogen.
6. Vollzug von Abschiebungshaft
6.1 Abschiebungshaft wird grundsätzlich in Abschiebungshafteinrichtungen des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vollzogen. Sie kann ausnahmsweise gemäß § 1 Satz 2 Abschiebungshaftvollzugsgesetz des Landes Brandenburg bei Vorliegen der hierfür nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden.
6.2 Die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Amtshilfe kann nur mit Zustimmung des Leiters dieser Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dieser stimmt seine Entscheidung im Regelfall mit dem Ministerium der Justiz ab.
7. Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen
7.1 Männliche Verurteilte, bei denen Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (II.1) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden bzw. einzuweisen. Männliche Verurteilte, bei denen Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten zu vollziehen ist und die sich nicht auf freiem Fuß befinden, sind in die JVA Frankfurt (Oder) einzuweisen.
Stellt sich heraus, dass ein zu Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilter den Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht genügt, so ist der Gefangene in den geschlossenen Vollzug der JVA Frankfurt (Oder) zu verlegen.
7.2 Weibliche Verurteilte bei denen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen.
7.3 Ersatzfreiheitsstrafen im Anschluss an Freiheitsstrafen werden in der für die Freiheitsstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
8. Sozialtherapie
8.1 Weibliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Neukölln - verlegt.
8.2 Männliche erwachsene Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt.
Erlauben die Belegungsverhältnisse in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel die sofortige Verlegung in diese Abteilung nicht, so sind frei gewordene Haftplätze zunächst mit denjenigen Gefangenen zu belegen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft abgeschlossen werden kann. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können frei gewordene Plätze auch mit Gefangenen belegt werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft die Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
8.3 Männliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, können mit Zustimmung der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel in die sozialtherapeutische Abteilung dieser Anstalt verlegt werden. Die nach Ziffer 8.2 zu verlegenden Gefangenen genießen grundsätzlich Vorrang.
8.4 Zu Jugendstrafe verurteilte männliche Gefangene, die einer sozialtherapeutisch ausgerichteten Betreuung bedürfen, können, in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt Wriezen, in die sozialtherapeutisch orientierte Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen verlegt werden.
II. Einweisungsplan
II.1 | Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern | ||||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
Junge U-gefangene (§ 66 BbgUVollzG) | Erwachsene | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 |
Cottbus Bad Liebenwerda |
Wriezen |
Cottbus-Dissenchen |
Cottbus-Dissenchen |
JVA Luckau-Duben |
*Verurteilte mit Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, die sich nicht selbst gestellt haben, sind in die JVA Frankfurt (Oder) einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.1).
II.1 | Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern | ||||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
Junge U-gefangene (§ 66 BbgUVollzG) | Erwachsene | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
2 | Frankfurt (Oder)
Bad Freienwalde |
Wriezen |
Frankfurt (Oder) |
Neuruppin-Wulkow |
JVA Luckau-Duben |
*Verurteilte mit Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, die sich nicht selbst gestellt haben, sind in die JVA Frankfurt (Oder) einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.1).
II.1 | Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern | ||||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
Junge U-gefangene (§ 66 BbgUVollzG) | Erwachsene | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Neuruppin
Neuruppin |
Wriezen |
Neuruppin-Wulkow |
Neuruppin-Wulkow |
Brandenburg a. d. H. |
Verurteilte mit Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, die sich nicht selbst gestellt haben, sind in die JVA Frankfurt (Oder) einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.1).
II.1 | Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern | ||||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
Junge U-gefangene (§ 66 BbgUVollzG) | Erwachsene | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Potsdam
Brandenburg an der Havel |
Wriezen |
Brandenburg a. d. H. |
Neuruppin-Wulkow |
Brandenburg a. d. H. |
*Verurteilte mit Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, die sich nicht selbst gestellt haben, sind in die JVA Frankfurt (Oder) einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.1).
II.2 | Strafhaft an erwachsenen Männern | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | von mehr als 1 Jahr bis einschl. 3 Jahren | von mehr als 3 Jahren |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Cottbus
Bad Liebenwerda |
Cottbus-Dissenchen1 |
Cottbus-Dissenchen2,4 |
Luckau-Duben3 |
1Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263-266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u. 1.5).
2Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, soweit sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD - der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).
4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als 3 Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.7).
II.2 | Strafhaft an erwachsenen Männern | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | von mehr als 1 bis einschl. 3 Jahren | von mehr als 3 Jahren |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Frankfurt (Oder)
Bad Freienwalde |
Neuruppin-Wulkow5 |
Cottbus-Dissenchen2,4 |
Luckau-Duben3 |
1Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u. 1.5, ).
2Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu einschließlich drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD - der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.8).
4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.7).
5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u. 1.5).
6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.2 | Strafhaft an erwachsenen Männern | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | von mehr als 1 bis einschl. 3 Jahren | von mehr als 3 Jahren |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Neuruppin
Neuruppin |
Neuruppin-Wulkow5 |
Neuruppin-Wulkow4,6 |
Luckau-Duben3 |
3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD - der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).
4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.7).
5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u.1.5).
6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.2 | Strafhaft an erwachsenen Männern | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichts- Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | von mehr als 1 bis einschl. 3 Jahren | von mehr als 3 Jahren |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Potsdam
Brandenburg an der Havel |
Brandenburg a. d. H.5 |
Brandenburg a. d. H.6 |
Luckau-Duben3 |
3Verurteilte, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind zur Durchführung eines Einweisungsverfahrens in die Zentralabteilung Diagnostik - ZaD - der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen (vgl I. Ziff. 1.8).
4Wegen Sexualstraftaten Verurteilte, bei denen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind, sind in die JVA Brandenburg an der Havel einzuweisen (vgl. I. Ziff 1.7).
5Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden oder bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, sind unmittelbar in die offene Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.3 u. 1.5).
6Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu nicht mehr als drei Jahren zu vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, wenn sie sich auf freiem Fuß befinden, unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Brandenburg an der Havel zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.3 | Strafhaft, Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Ersatzfreiheitsstrafen an erwachsenen Frauen | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Freiheitsstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 2 3 4 |
Cottbus Frankfurt (Oder) Neuruppin Potsdam |
Luckau-Duben7/8/9 Luckau-Duben7/8/9 Luckau-Duben7/8/9 Luckau-Duben7/8/9 |
Luckau-Duben10 Luckau-Duben10 Luckau-Duben10 Luckau-Duben10 |
Luckau-Duben Luckau-Duben Luckau-Duben Luckau-Duben |
7Nicht drogenabhängige Verurteilte, bei welchen Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Jahren vollstrecken sind oder die wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt wurden, sind, soweit sie sich auf freiem Fuß befinden unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).In die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben sind auch nicht drogenabhängige Verurteilte, bei denen wegen Straftaten nach §§ 242, 246, 263 - 266 Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken sind, einzuweisen (vgl. I. Ziff. 1.5)
8Drogenabhängige Verurteilte - auch zu Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte - sind in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - einzuweisen.
9Eingewiesen werden nicht drogenabhängige Frauen aus dem Land Berlin mit einer Vollzugsdauer
- von sechs Monaten bis unter zwei Jahren, sofern diese ihren Lebensmittelpunkt nicht in Berlin haben
im Übrigen
- von zwei bis zu fünf Jahren.
10Nicht drogenabhängige, zu Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden bzw. einzuweisen (vgl. I. Ziff. 7.2 ).
II.4 | Untersuchungshaft an erwachsenen Frauen | ||
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Cottbus | Luckau-Duben11 | |
2 | Frankfurt (Oder) | Luckau-Duben11 | |
3 | Neuruppin | Luckau-Duben11 | |
4 | Potsdam | Luckau-Duben11 |
11Drogenabhängige Untersuchungsgefangene sind in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - einzuweisen.
II.5 | Jugendstrafe an Frauen und Untersuchungshaft an jungen Frauen bis 21 Jahre | ||
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) | Untersuchungshaft |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Cottbus | Berlin-Lichtenberg12 | Berlin-Lichtenberg |
2 | Frankfurt (Oder) | Berlin-Lichtenberg12 | Berlin-Lichtenberg |
3 | Neuruppin | Berlin-Lichtenberg12 | Berlin-Lichtenberg |
4 | Potsdam | Berlin-Lichtenberg12 | Berlin-Lichtenberg |
12Zu Jugendstrafe Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt für Frauen - Bereich Reinickendorf – einzuweisen (vgl. I. Ziff. I.4.).
II.6 | Jugendstrafe an Männern | ||
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Cottbus | Cottbus-Dissenchen/Wriezen13 | |
2 | Frankfurt (Oder) | Cottbus-Dissenchen/Wriezen13 | |
3 | Neuruppin | Cottbus-Dissenchen/Wriezen13 | |
4 | Potsdam | Cottbus-Dissenchen/Wriezen13 |
13Je nach Ergebnis des während der Untersuchungshaft durchgeführten Auswahlverfahrens (vgl. I. Z. 1.12).
II.7 | Einrichtungen des Maßregelvollzugs (§§ 63, 64 StGB) sowie für die einstweilige Unterbringung (§§ 81, 126a, StPO) und die Sicherungshaft (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO) | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Unterbringungseinrichtung | Fernsprech-Anschluss | Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
für alle Landgerichtsbezirke | Martin Gropius Krankenhaus GmbH Eberswalde Kliniken für Forensische Psychiatrie Oderberger Straße 8 16225 Eberswalde Asklepios Fachklinikum Brandenburg Klinik für Forensische Psychiatrie Anton-Saefkow-Allee 2 14772 Brandenburg an der Havel Asklepios Fachklinikum Teupitz Fachbereich Forensische Psychiatrie Buchholzer Straße 21 15765 Teupitz |
03334-530 |
III. |
Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten/Jugendarrestanstalt des Landes Brandenburg | |||
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Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech-/Fax-Anschluss | Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Brandenburg an der Havel | Anton-Saefkow-Allee 14772 Brandenburg an der Havel |
03381-761-0 Fax: 761-1951 |
mit offener Abteilung, sozialtherapeutischer Abteilung und Krankenabteilung |
2 | Cottbus-Dissenchen | Oststraße 2 03052 Cottbus |
0355-4888-0 Fax: 4888-222 (-444) |
mit offener Abteilung |
3 | Frankfurt (Oder) | Robert-Havemann-Straße 11 15236 Frankfurt (Oder) |
0335-5543-5 Fax: 5543-666 (-619) |
|
4 | Luckau-Duben | OT Duben Lehmkietenweg 1 15926 Luckau |
035456-673-0 Fax: 673-216 (-202) |
|
5 | Neuruppin-Wulkow | Ausbau 8 16835 Neuruppin |
03391-700-0 Fax: 700-202 (-102) |
mit offener Abteilung |
6 | Wriezen | Schulzendorfer-Straße 16269 Wriezen |
033456-154-0 |
mit sozialtherapeutischer Abteilung und offener Abteilung |
Jugendarrestanstalt
Lfd. Nr. | Jugendarrestanstalt | Postanschrift | Fernsprech- /Fax-Anschluss | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Königs Wusterhausen | Max-Werner-Straße 15711 Königs Wusterhausen |
03375-2520-30 |
IV. | Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg weibliche Gefangene des Landes Brandenburg aufnehmen | |||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech- /Fax-Anschluss | Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 |
Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin
Bereich Lichtenberg |
Alfredstraße 11 |
(030) 90253-600 |
geschlossener Frauenvollzug primär für Drogenabhängige/ Jugenduntersuchungshaft und Jugendstrafvollzug |
V. | Zweckbestimmung der Justizvollzugsanstalten | |
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Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Zweckbestimmung |
1 | 2 | 3 |
1 | Brandenburg an der Havel | Männer - Geschlossener Vollzug -
|
2 | Cottbus-Dissenchen | Männer - Geschlossener Vollzug -
|
3 | Frankfurt (Oder) | Männer - Geschlossener Vollzug -
|
4 | Luckau-Duben mit Außenstelle Spremberg | Männer - Geschlossener Vollzug -
|
5 | Neuruppin-Wulkow | Männer - Geschlossener Vollzug -
|
6 | Wriezen | Männer - Geschlossener Vollzug
Jugendstrafe |