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Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg
vom 4. Dezember 2006
(JMBl/07, [Nr. 1], S.3)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. Februar 2008
(JMBl/08, [Nr. 3], S.35)
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.63)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten
1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen sowie nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.).
Zu berücksichtigen sind ferner die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die dazu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) sowie die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, der Untersuchungshaftvollzugsordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsordnung.
1.2 Untersuchungshaft in Sachen, in denen im ersten Rechtszug das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig ist, wird, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,
- an männlichen Personen in der JVA Brandenburg an der Havel
- an weiblichen Personen in der JVA Luckau-Duben vollzogen.
1.3 Männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.2) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden.
Bezüglich der Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Frankfurt (Oder) ist dies die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben; für die Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben und Frankfurt (Oder) außerdem die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow.
Männliche Verurteilte, gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in den offenen Vollzug zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind Verurteilte ausgeschlossen,
- bei denen eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen das Leben (§§ 211 - 213, 221 StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182, 184 - 184 b StGB),
- gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemein-gefährliche Straftaten),
- gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
- bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 224 - 227, 231 StGB),
- gegen die persönliche Freiheit (§§ 234 - 236, 239, 239 a, 239 b StGB),
- gemäß §§ 249 - 252, 255 StGB (Raub und räuberische Erpressung),
- gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist,
- gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist oder bei welchen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.
1.4 Weibliche Verurteilte, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau- Duben) zu laden.
Weibliche Verurteilte, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind, die nicht drogenabhängig sind und gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau- Duben) zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Alle anderen zu Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilten Frauen, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.3) zuständigen Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Reinickendorf - zu laden.
Von der unmittelbaren Ladung in die Außenstelle Spremberg (offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau- Duben) sind Verurteilte ausgeschlossen,
- bei denen eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen das Leben (§§ 211 - 213, 221 StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182, 184 - 184 b StGB),
- gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemein-gefährliche Straftaten),
- gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
- bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 224 - 227, 231 StGB),
- gegen die persönliche Freiheit (§§ 234 - 236, 239, 239 a, 239 b StGB),
- gemäß §§ 249 - 252, 255 StGB (Raub und räuberische Erpressung),
- gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist,
- gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist oder bei welchen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.
1.5 Stellt sich eine unmittelbar in den offenen Vollzug geladene Verurteilte oder ein unmittelbar in den offenen Vollzug geladener Verurteilter nicht zum Strafantritt, so ergibt sich die zuständige Vollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges aus den Abschnitten II.2 und II.3 des Einweisungsplans. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde gem. § 457 StPO bleiben hiervon unberührt.
1.6 Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe - z. B. aufgrund der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder durch Entweichen des Verurteilten - unterbrochen worden, richtet sich der weitere Vollzug nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 StVollstrO.
1.7 Männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden.
Männliche Verurteilte, gegen die eine Jugendstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, sind ebenfalls in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Wriezen zu laden, soweit keine weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet sind.
Von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind Verurteilte ausgeschlossen,
- gegen die eine Strafe zu vollstrecken ist wegen Straftaten
- gegen das Leben (§§ 211 - 213, 221 StGB),
- gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 224 - 227, 231 StGB),
- gegen die persönliche Freiheit (§§ 234 - 236, 239, 239 a, 239 b StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182, 184 - 184 b StGB),
- gemäß §§ 249 - 252, 255 StGB (Raub und räuberische Erpressung),
- gemäß §§ 306 - 306 c, 307 - 314, 316 a, 316 c StGB (gemeingefährliche Straftaten),
- gemäß § 323 a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht,
- gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist,
- gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist oder bei welchen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde.
Die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen ist zuständig für
- den Vollzug der Jugendstrafe bei allen anderen männlichen Verurteilten, die sich nicht unmittelbar vor Antritt der Jugendstrafe in Untersuchungshaft befunden haben, einschließlich derer, die unmittelbar in den offenen Vollzug geladen worden sind, sich jedoch nicht zum Strafantritt gestellt haben,
- den Vollzug einer Jugendstrafe in Unterbrechung von Untersuchungshaft.
Die weitere Zuständigkeit zum Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Verurteilten richtet sich nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.
1.8 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft und Jugendstrafe an männlichen Jugendlichen, die der Vollzeit-Schulpflicht (Sekundarstufe I) unterliegen, ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen.
1.9 Ist im Anschluss an eine Jugendstrafe eine weitere Jugendstrafe zu vollstrecken (§ 31 Abs. 3 JGG) oder ist eine neue Einheitsjugendstrafe gebildet worden (§ 31 Abs. 2 JGG), so ist der Vollzug in der bisherigen Anstalt fortzusetzen.
1.10 Gefangene, gegen die im Anschluss an eine im Erwachsenenvollzug verbüßte Freiheitsstrafe eine Jugendstrafe zu vollstrecken ist, verbleiben, wenn sie vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG), in der bisherigen Anstalt, sofern diese sachlich zuständig ist.
1.11 Strafarrest, Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und Jugendarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 22 Abs. 3 StVollstrO).
1.12 Sicherungshaft gem. § 453 c StPO ist, soweit diese nicht auf den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 63, 64 StGB bezogen ist, in den nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten zu vollziehen.
1.13 Auslieferungshaft ist in den nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II.) für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten - vgl. 1.12 - zu vollziehen.
2. Verlegung während des Vollzuges
2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG, Nr. 4 Abs. 1 VVJug kann der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Strafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Erzielen die Leitungen der beteiligten Anstalten hierüber kein Einvernehmen, ist der Vorgang von der abgebenden Anstalt dem Ministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
Die Verlegung nach § 85 StVollzG bzw. Nr. 76 VVJug bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
2.2 Soll der Gefangene abweichend von § 24 StVollstrO in eine Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes verlegt werden, so ist unter Beifügung der Gefangenenpersonalakten auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 26 StVollstrO zu berichten.
2.3 Über die Verlegung eines Gefangenen aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug (Progression) entscheidet
- die Anstaltsleitung, wenn die offene Einrichtung derselben Anstalt angegliedert ist,
- die Anstaltsleitung im Benehmen mit der Leitung der für die Aufnahme vorgesehenen anderen Anstalt; Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anstalten des offenen Vollzuges sind:
- für erwachsene männliche Gefangene die offenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen und Neuruppin-Wulkow sowie die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben,
- für männliche Jugendstrafgefangene die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalten Wriezen,
- für erwachsene weibliche Gefangene die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben sowie die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Reinickendorf,
- für weibliche Jugendstrafgefangene die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Neukölln.
2.4 Wird eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen und stellt sich heraus, dass die/der Gefangene für den offenen Vollzug nicht geeignet ist und die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr gegeben sind, so ist die/der Gefangene in die nach Abschnitt II. des Einweisungsplanes bzw. Ziffern 1.5 oder 1.6 zuständige geschlossene Anstalt zu verlegen.
2.5 Männliche vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG) sind in die für den Wohn- oder Aufenthaltsort sachlich zuständige Anstalt des Erwachsenenvollzuges (vgl. Abschnitt II. - Einweisungsplan) zu verlegen.
2.6 Über zu Jugendstrafe verurteilte Männer, die sich in einer anderen als der Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Strafantritt stellen, ist die Justizvollzugsanstalt Wriezen zum Zwecke der Entscheidung über die zum Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt (Cottbus-Dissenchen oder Wriezen) unverzüglich fernmündlich oder durch Telefax zu unterrichten. Ggf. ist der Betroffene unmittelbar in die von der Justizvollzugsanstalt Wriezen bestimmte Anstalt zu verlegen.
3. Verlegung und Unterbringung von kranken, suchtmittelabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen
3.1 Gefangene, die einer zeitweiligen stationären Krankenpflege bedürfen, können in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt werden (§ 65 Abs. 1 StVollzG), sofern nicht eine Verlegung in ein Vollzugskrankenhaus oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges notwendig ist (§ 65 Abs. 2 StVollzG).
3.2 Gefangene, die infolge ihres körperlichen Zustandes stationärer pflegerischer Betreuung, aber nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen (z. B. chronisch Kranke, Versehrte und Alterskranke), sind der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zuzuführen.
3.3 Für suchtmittelabhängige Gefangene, die nicht nach § 64 Abs. 1 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind und einer stationären Behandlung von Entzugserscheinungen bedürfen, gilt Ziffer 3.1 entsprechend, es sei denn, es liegt ein Fall nach Ziffer 3.7 vor.
3.4 Die Verlegungen nach Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 bedürfen der Zustimmung des/der Leitenden Anstaltsarztes/-ärztin o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
3.5 Bei auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten hat die Vollstreckungsbehörde die Aufnahme in die Krankenabteilung unmittelbar bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu beantragen.
3.6 Über die Aufnahme in die Krankenabteilung entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität - des/der Leitenden Anstaltsarztes/-ärztin o. V. i. A. der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.
3.7 Weibliche drogenabhängige Gefangene werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - verlegt.
4. Vollzug von Sicherungsverwahrung, weiteren Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie den Vollzug von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs. 1 StPO
4.1 Die für den Vollzug von Sicherungsverwahrung zuständige Justizvollzugsanstalt wird im Einzelfall durch das Ministerium der Justiz bestimmt.
4.2 Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63 und 64 StGB, die Unterbringung nach §§ 81, 126 a StPO sowie den Vollzug der Sicherungshaft nach §§ 453c,463 Abs1 StPO ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0355 - 2893 - 588
Fax: 0355 - 2893 - 212 zuständig.
Außerhalb der Dienstzeiten des Landesamtes für Soziales und Versorgung besteht für Unterbringungen nach §§ 81, 126a StPO und für den Vollzug von Sicherungshaft nach §§ 453c, 463 Abs.1 StPO die Notzuständigkeit des Asklepios Fachklinikums Brandenburg.
4.3 Für den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB, der Sicherungshaft gemäß §§ 453c, 463 Abs.1 StPO sowie die Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO stehen die in Abschnitt II.7 genannten Kliniken zur Verfügung.
4.4 Für die nach Ziffer 4.3 Unterzubringenden sind dem Landesamt für Soziales und Versorgung das Aufnahmeersuchen, Gerichtsurteil, Gutachten und ein Auszug aus dem Bundeszentralregister bzw. das Aufnahmeersuchen und der Unterbringungsbeschluss/Unterbringungsbefehl zu übersenden.
5. Vollzug von Jugendarrest nach § 16 JGG
Jugendarrest wird in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen vollzogen.
6. Vollzug von Abschiebungshaft
6.1 Abschiebungshaft wird grundsätzlich in Abschiebungshafteinrichtungen des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vollzogen. Sie kann ausnahmsweise gemäß § 1 Satz 2 Abschiebungshaftvollzugsgesetz des Landes Brandenburg bei Vorliegen der hierfür nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden.
6.2 Die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Amtshilfe kann nur mit Zustimmung des Leiters dieser Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dieser stimmt seine Entscheidung im Regelfall mit dem Ministerium der Justiz ab.
7. Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen
7.1 Die Zuständigkeit für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen richtet sich nach dem Einweisungsplan (Abschnitt II, Ziffn. 1 und 3).
7.2 Männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die offenen Abteilungen der nach dem Einweisungsplan (II.2) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden. Bezüglich der Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Frankfurt (Oder) ist dies die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben; für die Justizvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) außerdem die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow.
Weibliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu laden.
7.3 Ersatzfreiheitsstrafen im Anschluss an Freiheitsstrafen werden in der für die Freiheitsstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
8. Sozialtherapie
8.1 Weibliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Neukölln - verlegt.
8.2 Männliche erwachsene Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erfüllen, werden in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel verlegt.
Erlauben die Belegungsverhältnisse in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel die sofortige Verlegung in diese Abteilung nicht, so sind frei gewordene Haftplätze zunächst mit denjenigen Gefangenen zu belegen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft abgeschlossen werden kann. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können frei gewordene Plätze auch mit Gefangenen belegt werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft die Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel.
8.3 Männliche Gefangene, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 StVollzG für eine Verlegung in eine sozialtherapeutischen Anstalt erfüllen, können mit Zustimmung der Leitung der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel in die sozialtherapeutische Abteilung dieser Anstalt verlegt werden. Die nach Ziffer 8.2 zu verlegenden Gefangenen genießen grundsätzlich Vorrang.
8.4 Zu Jugendstrafe verurteilte männlich Gefangene, die einer sozialtherapeutisch ausgerichteten Betreuung bedürfen, können, in Abstimmung mit der Leitung der JVA Wriezen, in die sozialtherapeutisch orientierte Abteilung der JVA Wriezen verlegt werden.
II. Einweisungsplan
II.1 Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
---|---|---|---|---|---|
Jugendliche1 und Heranwachsende | Erwachsene | ||||
1 | Cottbus | ||||
Bad Liebenwerda | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen2 | |
Cottbus | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen2 | |
Guben | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen2 | |
Lübben | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen2 | |
Senftenberg | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen2 |
1 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an Jugendlichen, die der Vollzeit-Schulpflicht unterliegen, ist die JVA Wriezen (I. Ziff. 1.8).
2 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (I. Ziff. 7.2).
II.1 Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
---|---|---|---|---|---|
Jugendliche1 und Heranwachsende | Erwachsene | ||||
1 | Frankfurt (Oder) | ||||
Bad Freienwalde | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder) | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)3 | |
Bernau | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)3 | |
Eberswalde | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)2 | |
Eisenhüttenstadt | Cottbus-Dissenchen | Cottbus-Dissenchen | Frankfurt (Oder) | Cottbus-Dissenchen2 | |
Frankfurt (Oder) | Cottbus-Dissenchen | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder)2 | |
Fürstenwalde | Cottbus-Dissenchen | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder)2 | |
Schwedt (Oder) | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)2 | |
Strausberg | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder)2 |
1 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an Jugendlichen, die der Vollzeit-Schulpflicht unterliegen, ist die JVA Wriezen (I. Ziff. 1.8).
2 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (I. Ziff. 7.2).
3 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Neuruppin-Wulkow zu laden (I. Ziff. 7.2).
II.1 Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
---|---|---|---|---|---|
Jugendliche1 und Heranwachsende | Erwachsene | ||||
1 | Neuruppin | ||||
Neuruppin | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | |
Oranienburg | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Brandenburg an der Havel | |
Perleberg | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | |
Prenzlau | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | |
Zehdenick | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow |
1 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an Jugendlichen, die der Vollzeit-Schulpflicht unterliegen, ist die JVA Wriezen (I. Ziff. 1.8).
II.1 Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft, Zivilhaft, Strafarrest und Ersatzfreiheitsstrafen an jungen und erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichts-bezirk | Untersuchungshaft | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungs-haft | Ersatzfreiheitsstrafe | |
---|---|---|---|---|---|
Jugendliche1 und Heranwachsende | Erwachsene | ||||
1 | Potsdam | ||||
Brandenburg an der Havel | Neuruppin-Wulkow | Brandenburg an der Havel | Neuruppin-Wulkow | Brandenburg an der Havel | |
Königs Wusterhausen | Neuruppin-Wulkow | Brandenburg an der Havel | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)2 | |
Luckenwalde | Neuruppin-Wulkow | Brandenburg an der Havel | Neuruppin-Wulkow | Frankfurt (Oder)3 | |
Nauen | Cottbus-Dissenchen | Brandenburg an der Havel | Frankfurt (Oder) | Brandenburg an der Havel | |
Potsdam | Cottbus-Dissenchen | Brandenburg an der Havel | Frankfurt (Oder) | Brandenburg an der Havel | |
Rathenow | Cottbus-Dissenchen | Brandenburg an der Havel | Frankfurt (Oder) | Brandenburg an der Havel | |
Zossen | Neuruppin-Wulkow | Cottbus-Dissenchen | Neuruppin-Wulkow | Cottbus-Dissenchen2 |
1 Zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an Jugendlichen, die der Vollzeit-Schulpflicht unterliegen, ist die JVA Wriezen (I. Ziff. 1.8).
2 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (I. Ziff. 7.2).
3 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Neuruppin-Wulkow zu laden (I. Ziff. 7.2).
II.2 Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | bis einschl. 2 Jahre | von mehr als 2 bis 5 Jahre | über 5 Jahre |
---|---|---|---|---|---|
1 | Cottbus | ||||
Bad Liebenwerda | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Cottbus | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen5 | Cottbus-Dissenchen | |
Guben | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Lübben | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Senftenberg | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen5 | Cottbus-Dissenchen |
4 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
5 Zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder wegen Fahrlässigkeitsdelikten Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.2 Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | bis einschl. 2 Jahre | von mehr als 2 bis 5 Jahre | über 5 Jahre |
---|---|---|---|---|---|
1 | Frankfurt (Oder) | ||||
Bad Freienwalde | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Bernau | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Eberswalde | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Eisenhüttenstadt | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder)4 | Frankfurt (Oder)4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Fürstenwalde | Frankfurt (Oder)4 | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Schwedt (Oder) | Frankfurt (Oder)4 | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Strausberg | Frankfurt (Oder)4 | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben | Luckau-Duben |
4 00Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
6 Zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder wegen Fahrlässigkeitsdelikten Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Neuruppin-Wulkow zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.2 Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | bis einschl. 2 Jahre | von mehr als 2 bis 5 Jahre | über 5 Jahre |
---|---|---|---|---|---|
1 | Neuruppin | ||||
Neuruppin | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Oranienburg | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Perleberg | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Prenzlau | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Zehdenick | Neuruppin-Wulkow | Neuruppin-Wulkow | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben |
6 Zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder wegen Fahrlässigkeitsdelikten Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Neuruppin-Wulkow zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.2 Strafhaft an erwachsenen Männern
Lfd. Nr. | Landgerichts-Amtsgerichtsbezirk | bis einschl. 1 Jahr | bis einschl. 2 Jahre | von mehr als 2 bis 5 Jahre | über 5 Jahre |
---|---|---|---|---|---|
1 | Potsdam | ||||
Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | |
Königs Wusterhausen | Cottbus-Dissenchen4 | Cottbus-Dissenchen4 | Luckau-Duben | Luckau-Duben | |
Luckenwalde | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben6 | Luckau-Duben | |
Nauen | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | |
Potsdam | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | |
Rathenow | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | |
Zossen | Brandenburg an der Havel | Brandenburg an der Havel | Luckau-Duben | Luckau-Duben |
4 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
6 Zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder wegen Fahrlässigkeitsdelikten Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der JVA Neuruppin-Wulkow zu laden (vgl. I. Ziff. 1.3).
II.3 Strafhaft, Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Ersatzfreiheitsstrafen an erwachsenen Frauen
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Freiheitsstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe | Zivilhaft, Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft |
---|---|---|---|---|
1 | Cottbus | Luckau-Duben7/8/9 | Luckau-Duben10 | Luckau-Duben |
2 | Frankfurt (Oder) | Luckau-Duben7/8/9 | Luckau-Duben10 | Luckau-Duben |
3 | Neuruppin | Luckau-Duben7/8/9 | Luckau-Duben10 | Luckau-Duben |
4 | Potsdam | Luckau-Duben7/8/9 | Luckau-Duben10 | Luckau-Duben |
7 Zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder wegen Fahrlässigkeitsdelikten nicht drogenabhängige Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 1.4).
8 Drogenabhängige Verurteilte sind in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - einzuweisen.
9 Eingewiesen werden nicht-drogenabhängige Frauen aus dem Land Berlin mit einer Vollzugsdauer
- von sechs Monaten bis unter zwei Jahren, sofern diese ihren Lebensmittelpunk nicht in Berlin haben
im Übrigen - von zwei bis zu fünf Jahren.
10 Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in die Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben zu laden (vgl. I. Ziff. 7.2 Abs. 2).
II.4 Untersuchungshaft an erwachsenen Frauen
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Untersuchungshaft |
---|---|---|
1 | Cottbus | Luckau-Duben8 |
2 | Frankfurt (Oder) | Luckau-Duben8 |
3 | Neuruppin | Luckau-Duben8 |
4 | Potsdam | Luckau-Duben8 |
II.5 Jugendstrafe an Frauen und Untersuchungshaft an jungen Frauen bis 21 Jahre
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) | Untersuchungshaft |
---|---|---|---|
1 | Cottbus | Berlin-Lichtenberg11 | Berlin-Lichtenberg |
2 | Frankfurt (Oder) | Berlin-Lichtenberg11 | Berlin-Lichtenberg |
3 | Neuruppin | Berlin-Lichtenberg11 | Berlin-Lichtenberg |
4 | Potsdam | Berlin-Lichtenberg11 | Berlin-Lichtenberg |
8 Drogenabhängige Verurteilte sind in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Bereich Lichtenberg - einzuweisen.
11 Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung auf freiem Fuß befinden, sind unmittelbar in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt für Frauen - Bereich Reinickendorf - einzuweisen (I. Ziff. I.4.).
II.6 Jugendstrafe an Männern
Lfd. Nr. | Landgerichtsbezirk | Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) |
---|---|---|
1 | Cottbus | Cottbus-Dissenchen/Wriezen1/12 |
2 | Frankfurt (Oder) | Cottbus-Dissenchen/Wriezen1/12 |
3 | Neuruppin | Cottbus-Dissenchen/Wriezen1/12 |
4 | Potsdam | Cottbus-Dissenchen/Wriezen1/12 |
1 Zuständig für den Vollzug der Jugendstrafe an Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist die JVA Wriezen (I. Ziff. I.8).
12 Je nach Ergebnis des während der Untersuchungshaft durchgeführten Aufnahmeverfahrens.
II.7 Einrichtungen des Maßregelvollzugs (§§ 63, 64 StGB) sowie für die einstweilige Unterbringung (§§ 81, 126a, StPO) und die Sicherungshaft (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO)
Lfd. Nr | Landgerichtsbezirk | Unterbringungseinrichtung | Fernsprech-Anschluss | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
für alle Landgerichtsbezirke |
Martin Gropius Krankenhaus GmbH Eberswalde Kliniken für Forensische Psychiatrie Oderberger Straße 8 |
03334-530 Fax: -53362 53467 |
||
Asklepios Fachklinikum Brandenburg Klinik für Forensische Anton-Saefkow-Allee 2 |
03381 - 780 Fax: -781164 |
|||
Asklepios Fachklinikum Teupitz
Fachbereich Forensische Psychiatrie Buchholzer Straße 21 |
033766-660 Fax: -66327 |
III. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten/Jugendarrestanstalt des Landes Brandenburg
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech-/Fax-Anschluss | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
1 | Brandenburg an der Havel | 14767 Brandenburg an der Havel | 03381 - 761-0 Fax: 761-1951 |
mit offener Abteilung, sozialtherapeutischer Abteilung und Krankenabteilung |
2 | Cottbus- Dissenchen | Postfach 15 60 33 03060 Cottbus |
0355 - 4888-0 Fax: 4888-222 |
mit offener Abteilung |
3 | Frankfurt (Oder) | Postfach 12 72 15202 Frankfurt (Oder) |
0335 - 5543-5 Fax: 5543-666 |
|
4 | Luckau-Duben | OT Duben Lehmkietenweg 1 15926 Luckau |
035456 - 673-0 Fax: 673-216 |
mit Außenstelle Spremberg Neuendorfer Weg 1 03031 Spremberg 03564-57131 Fax: 03564-57184 |
5 | Neuruppin-Wulkow | Postfach 13 55 16802 Neuruppin |
03391 - 700-0 Fax: 700-102 |
mit offener Abteilung |
6 | Wriezen | 16265 Wriezen | 033456 - 154-0 Fax: 154-113 |
mit offener Abteilung |
Jugendarrestanstalt
Lfd. Nr. | Jugendarrestanstalt | Postanschrift | Fernsprech-/Fax-Anschluss | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
1 | Königs Wusterhausen | Postfach 12 02 15702 Königs Wusterhausen |
(03375 - 2520-3 Fax: 252038) |
IV. Verzeichnis der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg weibliche Gefangene des Landes Brandenburg aufnehmen
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Postanschrift | Fernsprech-/Fax-Anschluss | Bemerkungen |
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Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin | ||||
1 | Bereich Lichtenberg | Alfredstraße 11 10365 Berlin |
(030) 90253-600 Fax: 90253-677 |
geschlossener Frauenvollzug primär für Drogenabhängige |
2 | Bereich Pankow | Arkonastr. 56 13189 Berlin |
(030) 47804-700 Fax: 47804-777 |
geschlossener Frauenvollzug (Untersuchungshaft) |
3 | Bereich Reinickendorf | Ollenhauerstr.128 13403 Berlin |
(030) 417743-40/50 Fax: 417743-54 |
offener Frauenvollzug |
4 | Bereich Neukölln | Neuwedeller Straße 4 12053 Berlin |
(030) 682448-0 Telefax: 686803-7 |
offener Frauenvollzug und Sozialtherapeutische Anstalt |
V. Zweckbestimmung der Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr. | Justizvollzugsanstalt | Zweckbestimmung |
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1 | Brandenburg an der Havel | Männer - Geschlossener Vollzug - a. Untersuchungshaft an Erwachsenen b. Freiheitsstrafe c. Ersatzfreiheitsstrafe Männer - Offener Vollzug - a. Freiheitsstrafe b. Ersatzfreiheitsstrafe |
2 | Cottbus-Dissenchen | Männer - Geschlossener Vollzug - a. Untersuchungshaft an Jugendlichen, Heranwachsen- den und Erwachsenen b. Freiheitsstrafe c. Ersatzfreiheitsstrafe d. Jugendstrafe e. Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft Männer - Offener Vollzug - a. Freiheitsstrafe b. Ersatzfreiheitsstrafe |
3 | Frankfurt (Oder) | Männer - Geschlossener Vollzug - a. Untersuchungshaft an Erwachsenen b. Freiheitsstrafe c. Ersatzfreiheitsstrafe d. Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft |
4 | Luckau-Duben mit Außenstelle Spremberg | Männer - Geschlossener Vollzug - a. Freiheitsstrafe Männer - offener Vollzug - a. Freiheitsstrafe b. Ersatzfreiheitsstrafe Frauen - Geschlossener Vollzug - a. Untersuchungshaft an Erwachsenen b. Freiheitsstrafe c. Ersatzfreiheitsstrafe d. Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft Frauen - Offener Vollzug - a. Freiheitsstrafe b. Ersatzfreiheitsstrafe |
5 | Neuruppin-Wulkow | Männer - Geschlossener Vollzug - a. Untersuchungshaft an Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen b. Freiheitsstrafe c. Ersatzfreiheitsstrafe d. Zivilhaft und Strafarrest, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft Männer - Offener Vollzug a. Freiheitsstrafe b. Ersatzfreiheitsstrafe |
6 | Wriezen | Männer - Geschlossener Vollzug a. Untersuchungshaft an schulpflichtigen Jugendlichen b. Jugendstrafe Männer - Offener Vollzug Jugendstrafe |