Suche
Mahnung und Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bei Wohnsitz der Schuldner im Ausland
Mahnung und Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bei Wohnsitz der Schuldner im Ausland
vom 5. Mai 1995
geändert durch Vorschrift vom 27. Januar 1999
Mahnung und Vollstreckung bei österreichischen Schuldnern
Im Zusammenhang mit der Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 wird mein o. g. Erlass vom 5.5.1995 wie folgt geändert:
zu 3.
Gemäß o. g. Erlass ist auf dem Vollstreckungsersuchen bereits die Umrechnung des geforderten Geldbetrages in österreichische Schilling vorzunehmen. Auch mit Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 soll diese Regelung beibehalten werden, um durch den Schuldner verursachte Umrechnungsfehler zu vermeiden. Für die Übergangszeit ist zusätzlich zum österreichischen Schilling der zu fordernde Betrag nachrichtlich auch in Euro anzugeben.
Zum 1. Januar 1999 wurden folgende Umrechnungskurse feststehend festgelegt:
1 Euro = 1,95583 DM
1 Euro = 13,7603 öS
Bilaterale Kurse zur Umrechnung zwischen den nationalen Währungseinheiten wurden aufgrund dann auftretender Widersprüchlichkeiten nicht offiziell bestimmt. Hingegen wurde folgende Regel für die Umrechnung von einer nationalen Währung in die andere festgelegt:
Der in einer nationalen Währungseinheit ausgedrückte Geldbetrag ist zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umzurechnen; in einem zweiten Schritt wird der auf die Euro-Einheit lautende Geldbetrag in die Zielwährungseinheit umgerechnet. Das Zwischenergebnis in Euro darf auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden. Dazu folgendes Beispiel:
Umrechnung von DM in öS
50,00 DM = 25,564594 Euro,
gerundet (mind. 3 Dezimalstellen) = 25,565 Euro
25,565 Euro * 13,7603 = 351,7820695 öS, gerundet = 351,78 öS
nachrichtliche Angabe des Euro-Betrages im Vollstreckungsersuchen nur mit zwei Dezimalstellen: = 25,56 Euro.
zu 6.
Mit der Festschreibung der Umrechnungskurse zum 1. Januar 1999 können Differenzbeträge aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht mehr entstehen. Es sind jedoch - wie in meinem o. g. Erlass vom 21.12.1998 beschrieben - Rundungsdifferenzen aufgrund der Umrechnungen zwischen DM und Euro möglich.
Die Handhabung der Rundungsdifferenzen wird in Abhängigkeit von den Möglichkeiten des Automationsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt allgemein - und somit auch für den vorliegenden Sachverhalt - geregelt. Bis dahin sind Rundungsdifferenzen analog zur bisherigen Regelung für Differenzbeträge aufgrund von Wechselkursschwankungen als Vermischte Einnahmen bzw. Ausgaben zu buchen.